TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/2 LVwG-2019/31/2430-6

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2019, *****, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die in Spruchpunkt II. festgelegte Unterlassungsfrist „bis spätestens 20.3.2020“ zu lauten hat.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt 3. des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.10.2018, *****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 die Benützung folgender auf Gst **1 KG X ohne Vorliegen der erforderlichen Baubewilligung errichteten Gebäude mit sofortiger Wirkung untersagt:

A)   Stallgebäude an der westlichen Grundstücksgrenze des genannten Grundstückes, bestehend aus Bodenkonstruktion in Holzbauweise mit Schwellen und Bodenbelag, Holzriegelwänden samt Fenster- und Türelementen und einer Dachkonstruktion aus Sparren und Pfetten, Dachschalung und Bitumenabdichtung,

B)   Hütte an der Nordwestecke des genannten Grundstückes, bestehend aus einer ehemaligen Liftwarthütte in Fertigteilbauweise,

C)   Kleintierställe und Schuppen entlang der nordseitigen Grundstücksgrenze des genannten Grundstückes, jeweils in Holzriegelbauweise, bestehend aus Holzbodenkonstruktionen, Holzriegelwänden samt Tür- und Fensterelementen und Pultdachkonstruktionen einschl. Bitumendacheindeckungen

Da diese Verpflichtung seitens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurde, ersuchte die Baubehörde die Bezirkshauptmannschaft Y um Vollstreckung der Benützungsuntersagung.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.7.2019, *****, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dieser bescheidmäßigen Verpflichtung bis spätestens 15.8.2019 nachzukommen, widrigenfalls die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 300,-- angedroht wurde.

Anlässlich einer Kontrolle durch die Baubehörde am 7.10.2019 wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude (Stallanlagen) auf Gst **1 KG X von der Beschwerdeführerin nach wie vor zur Kleintierhaltung benützt werden.

Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2019, *****, die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 300,-- verhängt und in einem zweiten Spruchpunkt die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,-- angedroht, wenn die beschriebene Leistung bis spätestens 15.11.2019 nicht gesetzt werde.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass sie im März 2019 einen Unfall mit daraus resultierendem Unterschenkel- und Wadenbeinbruch erlitten habe und darauf angewiesen sei, dass sie jemand nach X fahre. Sie habe in Kalenderwoche 39 des Jahres 2019 eine Baubewilligung aller angeführten Gebäude bei der Baubehörde der Gemeinde X beantragt und sei das Baubewilligungsverfahren noch nicht ganz abgeschlossen, jedoch sei zugesichert worden, dass dieses in den nächsten Wochen positiv abgeschlossen werde.

Sie sei dabei, die Kleintiere bei Bauern unterzubringen, jedoch sei es nicht so einfach, das auf die Schnelle zu bewerkstelligen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einholung einer Stellungnahme beim Bauamt der Gemeinde X hinsichtlich der Frage, ob für die auf Gst **1 KG X konsenslos errichteten Stallgebäude tatsächlich ein nachträgliches Bauansuchen eingereicht wurde, und wie der aktuelle Verfahrensstand dieses Ansuchens laute und ob mit diesem Bauansuchen die Sanierung sämtlicher auf Gst **1 KG X konsenslos errichteter Stallgebäude und Hütten möglich wäre.

Mit Stellungnahme vom 11.12.2019 teilte BB als Leiter des Bauamtes der Gemeinde X mit, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24.9.2019 die Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise zur Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebsmittel eingereicht habe und die einheitliche Bauplatzwidmung des Gst **1 noch nicht gegeben gewesen sei.

Weiters wurde festgehalten, dass das am 24.9.2019 beantragte Bauansuchen nicht dem ohne Bewilligung errichteten Bestand in Lage und Größe entspreche und eine Nutzung als Stallgebäude zur Unterbringung von Vieh mit dem beantragten Bauansuchen vom 24.9.2019 nicht zulässig sei.

Am 26.2.2020 wurde in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit im Beisein der Beschwerdeführerin erörtert wurde und letztere mit den Ausführungen des Bauamtsleiters BB konfrontiert wurde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es zutrifft, dass diverse Tiere im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines vom 7.10.2019 nach wie vor auf Gst **1 in den dort befindlichen Kleintierställen und Hütten befindlich waren und dies auch heute noch sind. Es handelt sich bei den Tieren um Meerschweine, ein Mangalitzaschwein und ein Hausschwein, sieben Hennen und drei Hähne sowie zwei Gänse und vier Enten.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die auf Gst **1 KG X befindlichen baulichen Anlagen nach wie vor zur Unterbringung von Kleintieren verwendet.

Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der ohne Baubewilligung auf Gst **1 KG X errichteten Gebäude mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.10.2018 untersagt wurde und die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.7.2019 dazu angehalten wurde, dieser bescheidmäßigen Verpflichtung bis spätestens 15.8.2019 nachzukommen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 300,-- verhängt wird.

III.     Rechtliche Grundlagen:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, LGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 (VVG), lautet wie folgt:

„b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Im Gegenstandsfall liegen sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe vor:

Einerseits sieht die gegenständliche Zwangsstrafe die Unterlassung von unvertretbaren Handlungen vor, nämlich die Unterlassung der Unterbringung von Tieren in den auf Gst **2 KG X befindlichen baulichen Anlagen.

Andererseits wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.7.2019, ***** angedroht und als letztmalige Frist zur Einhaltung der Benützungsuntersagung ein Zeitpunkt bis spätestens 15.8.2019 gesetzt.

Völlig unstrittiger Weise wurden, wie selbst von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben und aus einer Fotodokumentation des Bauamtes der Gemeinde X ersichtlich, am 7.10.2019 noch diverse Kleintiere in den in Rede stehenden baulichen Anlagen gehalten und wurde somit der Verpflichtung zur Unterlassung der Benützung seitens der Beschwerdeführerin keine Folge geleistet.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die gegenständlichen baulichen Anlagen – wie sie in der mündlichen Verhandlung betonte - auch noch gegenwärtig zur Unterbringung diverser Kleintiere verwendet.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in Rede stehende Zwangsstrafe in materieller und formeller Hinsicht in Konformität mit den Bestimmungen des § 5 VVG verhängt wurde und die Vollstreckung dieser Zwangsstrafe vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehenden baulichen Anlagen nach wie vor als Kleintierunterstand dienen, zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses (noch) tunlich ist.

Hinsichtlich des Spruches war eine geringfügige Änderung dergestalt vorzunehmen, dass als Unterlassungsfrist für die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe laut Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides (Höhe Euro 500,--) eine Frist bis spätestens 20.3.2020 eingeräumt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Schlagworte

Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.31.2430.6

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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