TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/1 LVwG-2017/36/1286-3

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Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2017,
Zl *****, über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 25.11.2016, Zl *****, mit dem eine Heranziehung zur Haftung für Verbindlichkeiten der CC Ltd. erfolgt ist,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 23.09.2011 wurde die CC Ltd., dessen alleiniger Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt AA (in der Folge: Beschwerdeführer) war, nach Darlegung der geänderten Rechtslage aufgefordert eine Aufstellung der in Z gehaltenen Glücksspielautomaten zu übermitteln und sollte bei diesen Glücksspielautomaten eine „zentralseitige Entscheidung über Gewinn oder Verlust vorliegen, ist der Ort der Entscheidung bzw des Servers, der die Entscheidung herbeiführt und dazugehörige Unterlagen zu übermitteln.

Diese Aufforderung der Abgabenbehörde blieb unbeantwortet.

In Folgenden wurde dann von der Abgabenbehörde am 12.10.2011 eine Erhebung vor Ort durchgeführt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 28.10.2011,
Zl *****, wurde der CC Ltd., gemäß den §§ 13 ff Tiroler Vergnügungssteuergesetz in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2010 eine Vergnügungssteuer für das Aufstellen von 21 Glücksspielautomaten in verschiedenen Räumen des Gebäudes mit der Adresse 2 in Z für den Zeitraum Oktober 2011 in der Höhe von insgesamt Euro 8.800,- vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung der CC Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt BB, wurde die zugrunde gelegte Anzahl der Automaten bekämpft. Weiters wandte sich die Berufung gegen die Qualifikation der Geräte als Glücksspielautomaten, weil die Spielentscheidung nicht an Ort und Stelle im Automat, sondern zentralseitig erfolge. So finde an den sieben Geräten der Firma DD - wie diese ausdrücklich bestätigt habe - eine zentralseitige Ausspielung statt. Die drei Geräte der Firma EE seien mit einem WLAN ausgestattet, das sich an einem Server einwähle. Die weiteren Geräte der Firma FF seien an einem Remote Server angeschlossen und funktionierten über VLT mode, weshalb die Spielentscheidung ebenso nicht an Ort und Stelle erfolge. Zudem seien auch vier Internetcomputer aufgestellt, bei denen es sich um keine Glücksspielautomaten handle.

Im Hinblick auf dieses Berufungsvorbringen erteilte die Abgabenbehörde der CC Ltd. mit Schreiben vom 13.03.2012 den Auftrag, die Adressen der Gerätestandorte, mit denen die Automaten angeblich verbunden seien, bzw die Serverstandorte bekannt zu geben, eine allfällige Konzession für den Betrieb von Video-Lotterie-Terminals vorzuweisen und sämtliche Verträge vorzulegen, welche die Rechtsverhältnisse zwischen dem Serverbetreiber, dem Datenleitungsbetreiber und den jeweiligen Glücksspielveranstaltern belegt, sowie weiters eine Reihe von technischen Nachweisen über die Automaten und deren Funktionsweise zu erbringen.

Daraufhin wurden von der Abgabenschuldnerin zwei Fotos einer nicht näher bezeichneten technischen Einheit sowie eine Rechnung über ein "*****" samt Zahlungsbeleg vorgelegt. Weiters brachte sie (bereits mit der Berufung) einen in englischer Sprache verfassten "Confirmation Letter" der Firma FF, eine Bestätigung der Firma EE (wonach bei Installierung eines Mobilfunk Moduls der Apparat an einen Server angeschlossen werden könne) und eine Bestätigung der Firma DD (wonach gelieferte Spielgeräte für zentral vernetzte Videolotterie vorgesehen seien, dabei würden die Terminals zentralseitig über einen Server gesteuert, die Anbindung erfolge über ein eingebautes Modul oder über das Internet) in Vorlage.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.10.2012, Zl *****, gab der Stadtmagistrat der Stadt Z der Berufung insofern teilweise Folge, als die vorgeschriebene Vergnügungssteuer auf EUR 7.040,- herabsetzt wurde. Die Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorschreibung für vier Glücksspielautomaten wegen Verwechslung der Aufstellungsräume aufzuheben war. Die weiteren Einwendungen seien indessen nicht berechtigt. Was vier aufgestellte "Internetcomputer" betreffe, so hätten die Erhebungen ergeben, dass diese Geräte eine (näher erörterte) Beschaffenheit bzw Funktion aufwiesen, auf Grund derer es sich um Glücksspielautomaten handle. Auch das Vorbringen, die sonstigen Geräte würden einer zentralseitigen Ausspielung unterliegen und die Spielentscheidungen nicht an Ort und Stelle in den Automaten getroffen, sei nicht stichhältig. Die Behörde habe die Beschwerdeführerin zur Beibringung diverser Unterlagen (betreffend die Adresse der Serverstandorte, das Vorliegen einer Konzession und die Rechtsverhältnisse zwischen den angeführten Firmen und dem Glücksspielveranstalter) sowie zur Vorlage von technischen Nachweisen aufgefordert. Die Beschwerdeführerin habe aber nur eine Rechnung über eingekaufte Datenstarterpakete und zwei Fotos einer technischen Einheit eingereicht, andere wichtige Nachweise habe sie nicht erbracht. Mangels vorgelegter Unterlagen habe das Vorbringen, dass es sich um Geräte mit zentralseitiger Spielentscheidung handle, nicht nachvollzogen werden können, das Vorbringen sei als reine Schutzbehauptung zu erachten.

Dagegen wurde von der CC Ltd. der Vorlageantrag vom 03.12.2012 eingebracht, in dem das in der Berufung erstattete Vorbringen wiederholte wurde.

Mit Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadt Z vom 02.07.2013, Zl *****, wurde der Berufung ebenfalls teilweise stattgegeben, und die vorgeschriebene Vergnügungssteuer auf EUR 7.040,- herabsetzt. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und diesbezüglich begründend zusammengefasst ausgeführt, dass ein Glücksspielautomat gemäß § 18 Abs 3 TVStG voraussetze, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhänge und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Automat selbst erfolge. Zur Klärung dieser Voraussetzungen habe der Stadtmagistrat im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die Vorlage diverser Unterlagen aufgetragen, die Beschwerdeführerin sei dem Ergänzungsauftrag aber nur mangelhaft nachgekommen. Für die Beurteilung wesentliche Nachweise habe sie – trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht erbracht. Auf Grund ihrer mangelnden Mitwirkung habe die Abgabenbehörde daher vom Vorliegen von Glücksspielapparaten - wofür insbesondere auch die Bestätigung der Firma  EE spreche, der zufolge die Geräte erst nach einer zusätzlichen Installation als Video-Lotterie-Terminals, ohne eine solche hingegen jederzeit als Glücksspielautomaten genutzt werden könnten - auszugehen gehabt und seien die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin als bloße Schutzbehauptungen zu erachten.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2016, Zl 2013/17/0610-5, als unbegründet abgewiesen und wird in dieser Entscheidung ua zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeausführungen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde näher dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen lassen. Die Beschwerdeführerin wurde zur Beibringung wesentlicher Unterlagen sowie zur Vorlage diverser technischer Nachweise aufgefordert und hat diese Aufforderung ohne ersichtlichen Grund in völlig ungenügender Weise entsprochen, sodass die belangte Behörde nachvollziehbar auf eine mangelnde Mitwirkung und folglich auf die Unzuverlässigkeit ihrer Einwendungen im Sinn der Erhebung bloßer Schutzbehauptungen schließen konnte. Dieser Würdigung stehen - wie die belangte Behörde schlüssig würdigte - die wenigen von der Beschwerdeführerin überreichten Unterlagen nicht entgegen. Nur soweit sich die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde darauf beruft, dass die Vorlage weiterer Nachweise faktisch nicht möglich oder unzumutbar gewesen sei, liegt zudem ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Die behördlichen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung halten einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof Kriterien stand.

Der CC Ltd. wurde weiters mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 31.08.2013, Zl *****, hinsichtlich der Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 2011 in der Höhe von Euro 7.040,- ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 140,80 vorgeschrieben.

Diese Vorschreibung ist an CC Ltd., zu Handen AA, adressiert und wurde – wie sich aus dem übermittelten Akt ergibt – nicht bekämpft.

Weiters erging hinsichtlich der Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 2011 in der Höhe von Euro 7.040,- und des Säumniszuschlages in der Höhe von Euro 140,80 an die CC Ltd., ebenfalls zu Handen des nunmehrigen Beschwerdeführers der Vollstreckungsauftrag vom 14.04.2014, Zl ***** samt Rückstandsausweis.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 25.11.2016, Zl *****, wurde dann der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC Ltd. hinsichtlich der Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 2011 in der Höhe von Euro 7.040,- und des Säumniszuschlages in der Höhe von Euro 140,80 zur Haftung herangezogen.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt BB, fristgerecht die Beschwerde vom 09.12.2016 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die ausgesprochene Haftung sei bereits deshalb rechtswidrig, da sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, auf welche vermeintlich rechtskräftig vorgeschriebene Abgaben sich die Haftung beziehe. Tatsächlich beziehe sich die Abgabenbehörde aber wohl auf die mit Bescheid vom 28.10.2011, Zl *****, bzw mit diesbezüglicher Berufungsvorentscheidung vom 24.10.2012 festgesetzte Vergnügungssteuer. Diesfalls erfolgte die Heranziehung des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Haftung in zweifacher Hinsicht zu Unrecht. Einerseits entfalte die Abgabenvorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer keine Bindungswirkung hinsichtlich ihrer Richtigkeit. Im vorliegenden Fall seien keine der Vergnügungssteuer unterliegenden Glückspielautomaten aufgestellt gewesen, sondern habe eine Anbindung an zentrale Rechner bestanden. Anderseits erfolge die Nichtbezahlung der – nach Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin unberechtigt – vorgeschriebenen Vergnügungssteuer nicht schuldhaft. Dass eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht vorliege, zeige sich schon daran, dass mit Bescheiden der Abgabenbehörde vom 07.12.2011 und vom 07.11.2012 die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen nach Einholung von Informationen zur (zutreffenden) Kenntnis gelangt, dass eine Abgabenpflicht nur bestehe, sofern die Spielentscheidungen nicht zentralseitig, sondern im Gerät selbst erfolge.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2017, Zl *****, wurde die Beschwerde mit näheren Ausführungen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VwGH vom 21.09.2016, Zl 2013/17/0610-5, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag vom 16.02.2017 ein, in dem im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und aufrecht gehalten wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Juli 2013 die CC Ltd. nicht mehr geschäftlich tätig gewesen sei und über keine liquiden Mittel verfügt habe, mit welchen allfällige Abgabenforderungen hätten bedient werden können. Auch insofern sei dem Beschwerdeführer keine Pflichtverletzung vorwerfbar.

Im Weiteren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer – im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - von der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 05.04.2017 aufgefordert, die in diesem Schreiben geforderten Nachweise zu erbringen bzw vorzulegen.

Dazu brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 02.05.2017 ein, in der jeweils mit nähren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Konzession für das Betreiben von Videolotterie Terminals nicht vorliege, dies auch nicht erforderlich und im Abgabeverfahren auch nicht Gegenstand sei. Die vollständige Adresse des Gerätestandortes sei nicht bekannt und auch nie bekannt gewesen, da die Server nie von der CC Ltd. betrieben worden seien. Als Datenleitungsbetreiber sei GG herangezogen worden und wurde dazu der Stellungnahme die Rechnung der JJ vom 29.09.2011 angeschlossen. Im Übrigen wurde dazu auf die bereits im Abgabenverfahren vorgelegten Urkunden und Lichtbilder verwiesen, die bislang nicht gewürdigt worden seien. Eine Datenübertragung bei VLTs über W-LAN Netzwerke funktioniere problemlos und sei eine kabelgebundene Datenverbindung nicht erforderlich. Weder der nunmehrige Beschwerdeführer noch die CC Ltd. hätten je über die angeforderten Serverprotokolle verfügt. Aufzeichnungen in digitaler Form über Ein- und Auszahlungen seien auf den jeweiligen Terminals ersichtlich, Protokolle über jedes einzelne Spiel seien von der CC Ltd. in dieser Form nicht geführt worden. Zum Abgabeverfahren gegen die CC Ltd. wurde mit nähren Ausführungen vorgebracht, dass vom VwGH keinesfalls festgestellt worden sei, dass die Vorschreibung rechtsrichtig erfolgt sei, sondern sei das Gegenteil der Fall.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten.

Aus diesen Akten ergibt sich, dass der für die gegenständliche Entscheidung entscheidungsrelevante Sachverhalt – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

III.     Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl Nr 60/1982, in der Fassung LGBl Nr 24/2011:

18

(1) Die Pauschsteuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.

(2) Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,

a)

das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dient oder

b)

bei dem

1.

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

2.

der Gewinn oder der Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.

(3) Glücksspielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

a)

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird,

b)

die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und

c)

keine Ausspielung nach § 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes erfolgt.

(4) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Monat:

a)

für das Aufstellen von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielautomaten ohne elektromechanische Bauteile 3,7 Euro je Automat;

b)

für das Aufstellen von Spielautomaten wie Flipper, TV-Spielautomaten und dergleichen 22,– Euro je Automat;

c)

für das Aufstellen von Spielautomaten nach Abs. 2 lit. b und von Glücksspielautomaten 110,– Euro je Automat.

(5) Die im Abs. 4 lit. a, b und c angeführten Sätze erhöhen sich um 100 v. H., wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.

(6) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jeden Monats für den vergangenen Monat zu entrichten. Wird der Spielautomat bzw. Glücksspielautomat nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenützung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit, nicht erhoben.

(7) Sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Aufstellung eines Spielautomaten binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden."

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 1961/194 in der Fassung BGBl I Nr 2/2020:

„2. Geltendmachung von Haftungen.

§ 224

(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(…)

§ 248

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

1.       Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge dazu führen, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270). Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausgangsbescheid und bleibt dieser auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdevorentscheidung bleibt bis zur abschließenden Erledigung im Rechtsbestand.

Mit dem im gegenständlichen Fall ergangenen und mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 25.11.2016, Zl *****, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC Ltd. hinsichtlich der Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 2011 in der Höhe von
Euro 7.040,- und des Säumniszuschlages in der Höhe von Euro 140,80 zur Haftung herangezogen.

Dieser Bescheid ist Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde.

2.       Nach der Bestimmung des § 248 erster Satz BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid
§ 224 Abs 1 leg cit) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Diese Beschwerden können auch in einem Schriftsatz verbunden werden - so wie auch gegenständlich erfolgt - und müssen nicht gesondert eingebracht werden.

Sind beide Bescheide angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (vgl VwGH 24.02.2010, 2006/13/0112).

3.       Abgabenschuldnerin hinsichtlich der dem gegenständlich bekämpften Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabe (Vergnügungssteuer) samt Nebenansprüchen ist die CC Ltd (Firmenbuchnummer FN *****). Dabei handelt es sich um eine Private Limited Company nach englischem Recht.

Wie sich aus den im übermittelten Akt einliegenden historischen Firmenbuchauszügen zu Firmenbuchnummer FN *****, ergibt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer die CC Ltd. seit 12.08.2010 bis zu deren Löschung der inländischen Zweigniederlassung am 20.11.2013 selbstständig vertreten. Vom Beschwerdeführer wurde dazu im gesamten Verfahren kein gegenteiliges Vorbringen erstattet, weshalb diesbezüglich auch kein weitergehendes Ermittlungsverfahren geboten war (vgl VwGH 15.03.2005, 2003/08/0170; ua).

Im Zeitpunkt der Entstehung der dem gegenständlich bekämpften Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabe (Vergnügungssteuer) sowie der Nebenansprüche (Säumniszuschlag) sowie auch im Zeitpunkt deren Vorschreibung war der nunmehrige Beschwerdeführer einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Ltd.

Dass der nunmehrige Beschwerdeführer als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin grundsätzlich nicht zur Haftung für deren verfahrensgegenständliche Verbindlichkeiten heranzuziehen gewesen sei, wird - im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - nicht mit entsprechend konkretem Vorbringen geltend gemacht und nachgewiesen.

4.       Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die Nichtbezahlung der – nach Ansicht des Beschwerdeführers - ohnehin unberechtigt vorgeschriebenen Vergnügungssteuer nicht schuldhaft erfolgt sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter, der zu einer Haftung herangezogen wurde, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf.

Die Beweislast liegt diesbezüglich sohin beim Haftenden (vgl VwGH 09.11.2011, 2011/16/0070; VwGH 22.04.2015, 2013/16/0213; uva).

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl VwGH 18.03.2013, 2011/16/0187).

Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen (vgl VwGH 22.04.2015, 2013/16/0213; ua).

Mit dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen wurde von ihm nicht im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend dargetan weshalb die Abgabe (Vergnügungssteuer) für den Zeitraum Oktober 2011 sowie die diesbezügliche Nebengebühr bis zur Löschung der inländischen Zweigniederlassung der Abgabenschuldnerin im November 2013 nicht bezahlt wurde (vgl VwGH 22.12.2005, 2005/15/0114; VwGH 22.04.2015, 2013/16/0213; ua).

Es konnte daher von der Abgabenbehörde auch zu Recht angenommen werden, dass die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als einziger Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin schuldhaft und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.

Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass von der Abgabenbehörde der nunmehrige Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht zur Haftung für die verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeiten der CC Ltd herangezogen wurde.

5.       Soweit vom Beschwerdeführer weiters mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass im vorliegenden Fall keine der Vergnügungssteuer unterfallende Glückspielautomaten aufgestellt gewesen seien, sondern eine Anbindung an zentrale Rechner bestanden habe, sohin die der Haftung zu Grunde liegende Abgabe (Vergnügungssteuer) gegenständlich nicht bestehe, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:

Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO auch eingeräumten Beschwerderecht über den Abgabenanspruch ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches.

Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch in einer Weise Kenntnis verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0828; VwGH 11.07.2000, 2000/16/0227).

Der zur Haftung herangezogene soll vom Abgabenfestsetzungsbescheid bzw über den Abgabenanspruch in einer Weise informiert werden, die ihm die Einbringung einer Beschwerde unter Einhaltung der dafür maßgeblichen Erfordernisse (vgl § 250 BAO) ermöglicht (vgl VwGH 24.02.2010, 2005/13/0145).

Eine solche Bekanntmachung ist auch erforderlich, wenn der Haftungspflichtige vom Abgabenanspruch Kenntnis haben muss, zB weil ihm als gemäß § 9 BAO haftenden Geschäftsführer einer GmbH die betreffenden Bescheide zugestellt wurden (vgl Ritz, BAO6, § 248, Rz 9).

Eine solche Bekanntmachung kann zB auch durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BA06, § 248, Rz 8).

Im gegenständlichen Fall wird ua auch in Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem Haftungsbescheid auch der Abgabenbescheid sowie der Nebengebührenbescheid übermittelt wurde.

Dem ist der Beschwerdeführer im Vorlageantrag auch nicht entgegengetreten.

Im Übrigen ergibt sich auch aus dem detaillierten Vorbringen in der Beschwerde sowie im Vorlagenantrag – unter Bezugnahme auf die der gegenständlichen Haftung zu Grunde liegende Entscheidung des VwGH vom 21.09.2016, Zl 2013/17/0610-5, dass der haftungsgegenständliche Anspruch der Abgabenbehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer in Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für eine entsprechende Rechtsverfolgung zur Kenntnis gebracht wurde.

6.       Hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen gegen die neben der Haftungsinanspruchnahme ebenfalls bekämpfte Abgabe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl Nr 60/1982, in der Fassung LGBl Nr 24/2011 anzuwenden war.

7.       Nach § 115 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136; ua).

Die amtswegige Ermittlungspflicht befreit den Abgabepflichtigen nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen (vgl VwGH 07.06.2001, 95/15/0049; uva).

8.       In gegenständlichen Fall wurden in dem der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren von der Behörde entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Darunter ua auch am 12.10.2011 ein Ortsaugenschein. Zudem wurden nach Aufforderung der Abgabenbehörde vom 13.03.2012 von der Abgabenschuldnerin Unterlagen und Fotos eingebacht, darunter bereits auch die nunmehr im gegenständlichen Haftungsverfahren vom nunmehrigen Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 02.05.2017 vorgelegte Kopie der Rechnung der JJ vom 29.09.2011, Rechnungsnummer *****.

In der Entscheidung der Berufungskommission vom 02.07.2013 im zu Grunde liegenden Abgabenverfahren wurde insbesondere bereits Folgendes ausgeführt:

Für den gegenständlichen Fall ist von primärer Bedeutung, ob die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Um diesen Umstand zu klären, hat bereits die erste Instanz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Rechtsvertreter der Verpflichteten aufgefordert, diverse Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Verpflichtete nur mangelhaft nachgekommen. Zwar wurden diverse Unterlagen, wie eine Rechnung über „*****" in Höhe von Euro 300,- mit entsprechendem Einzahlungsbeleg, zwei Kopien einer „technischen Einheit“ ohne Beschreibung und somit nicht beurteilbar, sowie 3 Beilagen, konkret ein englisches Schreiben, bezeichnet als „confirmation letter“ (nicht in die Amtssprache übersetzt), ein Schreiben der Fa. EE (bezeichnet als Bestätigung) in der ausgeführt wird, „dass, falls an einem Apparat ein Mobilfunk Modul installiert wird, der Apparat an einen Server angeschlossen werden kann“, und schließlich ein Schreiben der Fa. DD, in dem bestätigt wird, dass unter anderem auch an die Fa. CC Ldt. diverse Apparate, die genannt wurden, vorgesehen seien, übermittelt.

Andere, für die Beurteilung wesentliche Nachweise, wie die Adresse des Serverstandortes, der Nachweis einer Konzession für das Betreiben von Videolotterie Terminals durch das Bundesministerium für Finanzen, diverse schriftliche Verträge, die die Rechtsverhältnisse zwischen dem Serverbetreiber, dem Datenleitungsbetreiber und den jeweiligen Glücksspielveranstalter eindeutig belegen würden sowie weitere technische Nachweise wurden von der Abgabenschuldnerin jedoch nicht bekannt gegeben.

Hinsichtlich der Bestätigung der Fa. EE wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich daraus ergibt, dass durch eine zusätzliche Installation die Möglichkeit zur Nutzung der Geräte auch „Videolotterieterminal“ besteht und diese umgekehrt bedeutet, dass die Geräte ohne zusätzliche Manipulation jederzeit als Glückspielautomat nutzbar sind. Diese Bestätigung belegt nur die grundsätzliche für jeden PC gültige Möglichkeit eines Internetanschlusses. Eine konkrete Aussage zu einem bestimmten Gerät kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus können Videolotterieterminals nach dem Stand der Technik nur über eine kabelgebundene Datenverbindung sinnvoll betrieben werden und nicht über eine funkgebundene.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Entscheidung des VwGH vom 21.09.2016, Zl 2013/17/0610-5, als unbegründet abgewiesen und wird darin ua auch ausgeführt, dass die Beschwerdeausführungen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde näher dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen hat lassen. Die Abgabenschuldnerin wurde zur Beibringung wesentlicher Unterlagen (betreffend die Serverstandorte, eine allfällige Konzession und die jeweiligen Vertragsverhältnisse zwischen Serverbetreiber, Datenleitungsbetreiber und Glücksspielveranstalter) sowie zur Vorlage diverser technischer Nachweise aufgefordert. Sie hat dieser Aufforderung ohne ersichtlichen Grund in völlig ungenügender Weise entsprochen, sodass die belangte Behörde nachvollziehbar auf eine mangelnde Mitwirkung und folglich auf die Unzuverlässigkeit ihrer Einwendungen im Sinn der Erhebung bloßer Schutzbehauptungen schließen konnte. Dieser Würdigung stehen - wie die belangte Behörde schlüssig würdigte - die wenigen von der Abgabenschuldnerin überreichten Unterlagen nicht entgegen. Nur soweit sich die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde darauf beruft, die Vorlage weiterer Nachweise wäre faktisch nicht möglich oder unzumutbar gewesen, liegt zudem ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Davon ausgehend halten aber die behördlichen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach den oben aufgezeigten Kriterien stand.

9.       Neben den bereits in dem der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren durchgeführten Ermittlungen und der Aufforderungen an die Abgabenschuldnerin, deren Geschäftsführer der nunmehrige Beschwerdeführer war, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren von der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 05.04.2017 aufgefordert, die in diesem Schreiben geforderten Nachweise zu erbringen bzw vorzulegen und brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu die Stellungnahme vom 02.05.2017 ein.

Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass eine Konzession für das Betreiben von Videolotterie Terminals nicht vorliege, dies auch nicht erforderlich und im Abgabeverfahren auch nicht Gegenstand sei. Die vollständige Adresse des Gerätestandortes nicht bekannt und auch nie bekannt gewesen sei, da die Server nie von der CC Ltd. betrieben worden sei. Als Datenleitungsbetreiber sei GG herangezogen worden und wurde dazu die – bereits in dem der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenverfahren eingebrachte - Rechnung der JJ vom 29.09.2011 angeschlossen. Im Übrigen wurde dazu auf die bereits im Abgabenverfahren vorgelegten Urkunden und Lichtbilder verwiesen, die bislang nicht gewürdigt worden seien. Eine Datenübertragung bei VLTs über W-LAN Netzwerke funktioniere problemlos und sei eine kabelgebundene Datenverbindung nicht erforderlich. Weder der nunmehrige Beschwerdeführer noch die CC Ltd. hätten je über die angeforderten Serverprotokolle verfügt. Aufzeichnungen in digitaler Form über Ein- und Auszahlungen seien auf den jeweiligen Terminals ersichtlich, Protokolle über jedes einzelne Spiel seien von der CC Ltd. in dieser Form nicht geführt worden.

Daraus ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit seinen Mitteilungen sowie der wiederum lediglich vorgelegten Rechnung der JJ vom 29.09.2011 seiner gebotenen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Maße nachgekommen und dem Ermittlungsergebnis sowie der rechtlichen Beurteilung der Abgabenbehörde nicht entsprechend entgegengetreten ist bzw das nunmehr vorgebrachte Nichtvorliegen von Nachweisen nicht glaubhaft dargetan wurde (vgl BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016; ua).

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde in Bezug auf die der Haftung zu Grunde liegende Abgabe auch im gegenständlichen Verfahren zur keinem anderen Ergebnis gelangt ist.

Die gegenständliche Beschwerde war daher auch soweit sie sich gegen die der Haftung zugrundeliegende Abgabe nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982 richtet, ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.            

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Hinweis:

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30.  April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes,
BGBl I Nr 16/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Haftung des Geschäftsführers;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2020, Z LVwG-2017/36/1286-3, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 09.02.2022, Z Ra 2021/13/0137-9, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2017.36.1286.3

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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