TE Vwgh Beschluss 1998/5/14 93/12/0172

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Veröffentlicht am 14.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des H in H, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. April 1993, Zl. 6221/1475-II/4/93, betreffend Verwendungsänderung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand (31. August 1993) als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bezirksgendarmeriekommando Freistadt (in der Folge: BGK Freistadt). Er war dort als Bezirksgendarmeriekommandant tätig.

Mit Erlaß der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit wurde die Reform der Bezirksgendarmeriekommanden (BGK) sowie der Gendarmerieabteilungskommanden (GAK) dahingehend verfügt, daß mit 1. Mai 1993 die bisherigen BGK und GAK aufgelassen und an deren Stelle neustrukturierte BGK mit Referatseinteilung errichtet wurden. Kommandant dieser neuen BGK durfte nach diesem Erlaß nur mehr ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 sein. Bisherige Kommandanten der Verwendungsgruppe W 2 konnten nach Ablegung eines Sonderlehrganges in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt werden. Der Beschwerdeführer nahm an einem solchen Lehrgang nicht teil.

Die Dienstbehörde I. Instanz verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 1993, daß aus den obengenannten Gründen beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 30. April 1993 unter Abberufung von seiner bisherigen Funktion als Referent der Verwendungsgruppe W 2 beim neustrukturierten BGK Freistadt neu einzuteilen. Es stehe ihm frei, gegen diese Personalmaßnahme binnen 14 Tagen Einwendungen zu erheben.

Am 19. März 1993 erhob der Beschwerdeführer in einem als Berufung bezeichneten Schreiben gegen diese Maßnahme Einwendungen und führte aus, er sei für seine bisherige Funktion ernannt worden und könne nicht davon wieder abberufen werden. Eine schon besetzte Funktion könne durch ein späteres neuerliches Ernennungsdekret für dieselbe Funktion nicht vergeben werden. Außerdem sei die Funktion, mit der er betraut werden solle, nicht ausgeschrieben worden. Weiters beantrage er Akteneinsicht, vor allem in die bezogenen Erlässe.

Mit Bescheid der Dienstbehörde I. Instanz vom 8. April 1993 wurde der Beschwerdeführer von seiner Funktion als Kommandant des BGK Freistadt abberufen und als Referent des BGK Freistadt neu eingeteilt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die Dienstbehörde I. Instanz nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, die gegenständliche Verwendungsänderung sei einer Versetzung gleichzuhalten und daher mit Bescheid zu verfügen. Da der Beschwerdeführer den Lehrgang zur Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1 nicht absolviert habe, die Kommandanten der neuen BGK aber dieser Verwendungsgruppe angehören müßten, bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27. April 1993 Berufung, in der er im wesentlichen seine Einwendungen aus dem Schreiben vom 19. März 1993 wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. April 1993 (dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt) wies die belangte Behörde diese Berufung ab, und änderte den Spruch der Dienstbehörde I. Instanz dahingehend ab, daß die Wirksamkeit der Versetzung mit Zustellung des Bescheides, frühestens aber mit 1. Mai 1993, eintrete.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschrift aus, mit Inkrafttreten der Reform des Gendarmeriedienstes auf Bezirksebene mit Wirkung vom 1. Mai 1993 seien ausnahmslos Beamte der Verwendungsgruppe W 1 als Kommandanten der BGK zu verwenden. Rechtlich stelle die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Kommandant des BGK Freistadt und seine Einteilung als Referent der VGR W 2 beim BGK Freistadt nicht nur eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 BDG 1979, sondern eine Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 dar, weil der Organisationsaufbau der BGK aufgrund der Reform des Gendarmeriedienstes auf Bezirksebene mit Wirkung vom 1. Mai 1993 erlösche und als BGK neuer Art eingerichtet werde. Dies bedeute, daß die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers ab 1. Mai 1993 nicht mehr bestehe und seine Funktion als Kommandant des BGK Freistadt mit gleicher Wirksamkeit automatisch erlösche. Daraus ergebe sich, daß ab 1. Mai 1993 die Funktion des Bezirksgendarmeriekommandanten beim BGK Freistadt nicht mehr besetzt sei und der Beschwerdeführer ohne neuerliche Betrauung mit einer Funktion keine Funktion mehr innehabe und deshalb in Hinblick auf § 36 BDG 1979 neuerlich mit einer entsprechenden Funktion betraut werden müsse. Nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges Interesse daran bestehe. Organisatorische Änderungen, wie die Auflassung und Zusammenlegung einer Dienststelle mit einer anderen Dienststelle, die Änderung des Organisationsaufbaues einer Dienststelle und die Einrichtung einer Dienststelle neuer Art, stellten ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei hiebei keine Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz erforderlich, weshalb man im Interesse des Gesamtkonzeptes davon Abstand genommen habe. Auch der behauptete Mangel, daß das zuständige Personalvertretungsorgan von der beabsichtigten Maßnahme nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, sei nicht gegeben, weil der zuständige Fachausschuß von allen in diesem Zusammenhang beabsichtigten Personalmaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden und damit einverstanden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift.

Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde nach Anhörung des Beschwerdeführers folgendes festzustellen:

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführte, wurde der Beschwerdeführer mit 31. August 1993 gemäß § 15 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt, sodaß zunächst die Auswirkungen dieses Umstandes auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu prüfen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG schon nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "Klaglosstellung" im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz und § 56 erster Satz VwGG eine solche nur mit einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt werden (vgl. hiezu den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A). Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/06/0039, vom 20. Jänner 1989, Zlen. 88/17/0154, 0172, 0173, 0198, sowie das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061, u.a.m.). Ob im letzteren Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Da der Beschwerdeführer durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach seiner Versetzung in den Ruhestand nicht günstiger gestellt werden könnte, und auch selbst keine Umstände aufzeigt, die erkennen ließen, daß das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über seine Verwendungsänderung (Versetzung) weiterhin besteht, war die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997: vorliegendenfalls würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten; im Beschwerdefall erscheint es sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120172.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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