TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/14 96/12/0320

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Veröffentlicht am 14.05.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. K in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. September 1996, Zl. 400.844/0039-2.1/96, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 sowie § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er den Zeitraum vom 16. März 1992 bis 31. Dezember 1994 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1960 geborene Beschwerdeführer, ein Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht - seit 1. Jänner 1995 als Rat (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI) - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung. Seit 1. Februar 1991 ist er Leiter der Legislativabteilung C (der Sektion I - Präsidial- und Rechtssektion), mit deren Leitung er zuvor seit 25. Mai 1990 beauftragt war.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer, damals Kommissär (Dienstklasse IV), mit Dienstrechtsmandat vom 6. Mai 1991 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1990 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 im Ausmaß von 31,25 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen wurde. Im Hinblick auf die Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse V zum 1. Jänner 1992 wurde ihm mit weiterem Dienstrechtsmandat vom 19. Dezember 1991 mit Wirksamkeit 1. Jänner 1992 eine Verwendungszulage gemäß § 30 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 in derselben Höhe bemessen.

Mit Eingabe vom 28. Dezember 1994 begehrte der Beschwerdeführer im Hinblick "auf die seit der letzten Bemessung meiner Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 eingetretenen Sachverhaltsänderungen" (Hinweis auf eine Beilage) die Neufestsetzung dieser Zulage mit 37,50 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. In dieser Beilage wird auf die seit dem Jahr 1992 (als dem Zeitpunkt der letzten Bemessung der Verwendungszulage, wie es in dieser Beilage heißt) im Aufgabenbereich der Abteilung sowie in deren Personalstand eingetretenen Veränderungen verwiesen.

Mit Dienstrechtsmandat vom 9. Jänner 1995 wurde aus Anlaß der Ernennung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VI dessen Verwendungszulage neu bemessen, und zwar (weiterhin, somit in unveränderter Höhe) mit 31,25 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Dieses Dienstrechtsmandat blieb unbekämpft.

Mit Eingabe vom 24. März 1995 begehrte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Sachverhaltsänderungen, die sich in den für die Bemessung seiner Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 maßgebenden Umstände ergeben hätten (diesbezüglich wird auf eine angeschlossene Beilage verwiesen), die Neufestsetzung der Zulage rückwirkend ab dem 16. März 1992 als dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungen in der Geschäftseinteilung mit "etwa" 37,5 % von "V/2" oder im Falle der Verneinung des Anspruches um eine bescheidmäßige Absprache. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Gruppenleiter und Sektionsleiter) bestätigten "das Vorliegen der aus der Beilage ersichtlichen geänderten Voraussetzungen für die Bemessung der Verwendungszulage".

In dieser Beilage heißt es (die Änderungen sind im Original fett geschrieben und unterstrichen; die Punkte 1. und 3. dieser Beilage entsprechen dem Inhalt der Beilage zum Antrag vom 28. Dezember 1994, "neu" ist der nunmehrige Punkt 2.)):

"1. Änderungen in den Aufgaben:

a)

Geschäftseinteilung 1992 betreffend die LegC (Abt. 1.14) - wirksam bis 15. März 1992:

Ausarbeitung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie Vorbereitung von internationalen Abkommen und von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern nach Artikel 15 a B-VG, deren Vollziehung zur Gänze oder überwiegend in den Wirkungsbereich des Ressorts gehört (ausgenommen Durchführungsverordnungen zum Bundesgesetz über militärische Munitionslager und Verordnungen im Bereich der Militärluftfahrt); Wahrnehmung der im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Verhandlungsgegenstände im National- und Bundesrat erforderlichen Aufgaben; verfassungsrechtliche Angelegenheiten, Angelegenheiten der Rechtsbereinigung, Wiederverlautbarung und Rechtsdokumentation, soweit alle diese Angelegenheiten den Wirkungsbereich des BMLV berühren.

b)

Geschäftseinteilung 1995 betreffend die LegC (Abt. 1.9) - wirksam seit 16. März 1992:

Vorbereitung und Ausarbeitung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen (ausgenommen Verordnungen zum Bundesgesetz über militärische Munitionslager sowie für den Bereich der Militärluftfahrt), von Entschließungen des Bundespräsidenten, von Staatsverträgen und sonstigen internationalen Abkommen, die gemäß Artikel 50 B-VG vom Nationalrat genehmigt werden müssen, sowie von Vereinbarungen nach Artikel 15 a B-VG, soweit alle diese Angelegenheiten zur Gänze oder überwiegend in den Wirkungsbereich des Ressorts fallen; Wahrnehmung der in diesem Zusammenhang im Ministerrat sowie im Nationalrat und im Bundesrat erforderlichen Aufgaben; Veranlassung der in diesem Zusammenhang sowie auf Grund von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Kundmachungen; Prüfung von Novellierungsanregungen in den der Abteilung übertragenen Legislativangelegenheiten; Angelegenheiten der legistischen Richtlinien und anderer grundsätzlicher Regelungen betreffend die Rechtssetzungstechnik; Angelegenheiten des Verfassungsrechts; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung und der Wiederverlautbarung für den Ressortbereich; Auswertung von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes von grundsätzlicher Bedeutung;

Erstattung von Rechtsgutachten in den angeführten Angelegenheiten; Erstellung und Aktualisierung wehrrechtlicher Textausgaben (Arbeitsbehelfe);

Organisation, Einrichtung und Führung einer Dokumentation des Wehrrechts einschließlich der Gesetzesmaterialien.

2. Änderungen meiner zeitlichen Mehrbelastung:

Der derzeitigen Höhe der gegenständlichen Zulage liegt eine durchschnittliche Überstundenleistung von 26 Stunden pro Monat zugrunde. Im Hinblick auf den mit der erwähnten Erweiterung der Zuständigkeiten der Legislativabteilung C ab März 1992 zwingenden verbundenen zusätzlichen Arbeitsanfall wird dieses Überstundenausmaß regelmäßig erheblich überschritten. Seit dieser Zuweisung zusätzlicher Aufgaben leiste ich durchschnittlich 35 Überstunden pro Monat.

3. Änderungen des Personalstandes:

a) Personalstand der LegC 1992:

-

3 Bedienstete VerwGrp A

-

1 Bedienstete VerwGrp C

-

1 Bedienstete VerwGrp D

b) Personalstand der LegC 1995:

-

4 Bedienstete VerwGrp A

-

1 Bedienstete VerwGrp C

-

1 Bedienstete VerwGrp D"

Mit Erledigung vom 15. Mai 1996 ordnete die belangte Behörde "in Verfolgung der den Budgetbegleitgesetzen zugrundeliegenden Intentionen sowie der im Gehaltsgesetz normierten Einsparungsmaßnahmen" eine (näher umschriebene) Verringerung der für die Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 relevanten zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen an. Mit Dienstrechtsmandat vom 20. Juni 1996 wurde unter Hinweis auf diese Erledigung die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage für die Zeit ab 1. Juni 1996 (zeitlich gestaffelt) gemäß § 121 Abs. 4b GG 1956 neu bemessen (der "quantitative" Mehrleistungsanteil wurde gestaffelt gekürzt).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die er aber mit Eingabe vom 23. September 1996 zurückzog.

Mit der am 4. Juni 1996 eingebrachten, zur Zl. 96/12/0205 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe bislang über seinen Antrag vom 24. März 1995 nicht abgesprochen. Dieses Verfahren wurde infolge Nachholung des nun angefochtenen Bescheides eingestellt.

Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 9. August 1996 unter anderem vor, das von ihm angeführte Ausmaß an zeitlicher Mehrleistung von 35 Stunden stelle lediglich einen unteren Durchschnittswert dar und werde im Regelfall nicht unbeträchtlich überschritten. Auch sei die von ihm geleitete Abteilung eine solche von besonderer Bedeutung (wurde näher ausgeführt), was sich auch daraus ergebe, daß die Leitungsfunktion dieser Abteilung aufgrund eines Ministerratsbeschlusses vom 6. August 1996 im "neuen Besoldungsschema" (im Original unter Anführungszeichen) der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 ("Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle") zugeordnet worden sei.

Am 16. September 1996 wurde der Beschwerdeführer zur Sache vernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Ihre Anträge vom 28. Dezember 1994 und vom 24. März 1995 auf Erhöhung der Ihnen bemessenen Verwendungszulage gemäß § 30a Absatz 1 Ziffer 3 bzw. § 121 Absatz 1 Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

BGBl. Nr. 214/72 bzw. BGBl. Nr. 550/94, werden abgewiesen.

Aufgrund Ihrer Anträge vom 28. Dezember 1994 und 24. März 1995 wird festgestellt, daß Ihnen für Ihre Verwendung als Abteilungsleiter der Legislativabteilung C folgende Verwendungszulage gebührt:

1.

vom 16. März 1992 bis 31. Dezember 1994 31,25 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, gemäß § 30a Absatz 1 Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 214/72 und

2.

vom 1. Jänner 1995 bis 31. Mai 1996 31,25 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, gemäß § 121 Absatz 1 Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 550/94.

Über den Zeitraum ab 1. Juni 1996 wurde mit Dienstrechtsmandat vom 20. Juni 1996, GZ. 400.844/0036-2.1/96, abgesprochen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Antrages vom 28. Dezember 1994 aus, dieser Antrag sei bei einer Verwaltungsbesprechung mit Vertretern des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen erörtert, jedoch von Vertretern der genannten Ressorts abgelehnt worden, worüber der Beschwerdeführer am 13. Jänner 1995 informiert worden sei. Mit neuerlichem Schreiben vom 24. März 1995 habe der Beschwerdeführer rückwirkend ab 16. März 1992 nochmals die Erhöhung der Verwendungszulage begehrt (es folgt die Wiedergabe des Antrages samt der Beilage). Bei einer weiteren Verwaltungsbesprechung mit Vertretern des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen am 19. Dezember 1995 sei über diesen weiteren Antrag nochmals verhandelt worden. Abermals sei der Antrag von den Vertretern der genannten Ressorts abgelehnt worden, worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden sei. Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrensganges, insbesondere des Schreibens vom 9. August 1996 führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer habe am 16. September 1996 ausgesagt (die Niederschrift wird im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben), er habe keinen Gleitzeitdienstplan, sondern eine fixe Dienstzeit. Dienstbeginn sei um 7.00 Uhr, Dienstende "solange es notwendig ist". Dies sei sehr unterschiedlich, je nach Arbeitsanfall, beispielsweise bei Legislativvorhaben um 18.00 Uhr oder um 19.00 Uhr, mitunter auch früher oder später. Überstunden seien nicht dezidiert angeordnet worden, es sei vielmehr angeordnet worden, jene zeitlichen und mengenmäßigen Mehrdienstleistungen zu erbringen, um die Funktionen entsprechend ausüben zu können. Er leiste nun mehr Überstunden als zuvor. Die Abteilung habe mehr Kompetenzen seit der letzten Geschäftseinteilung, aber auch mehr Mitarbeiter. Durch Internationalisierung fielen auch mehr Dienstreisen an. Außerdem gebe es einen Französischkurs, der nicht verpflichtend sei, dessen Besuch vom Sektionsleiter aber gewünscht werde. Aufzeichnungen über seine Überstunden führe der Beschwerdeführer keine. Er übe Nebentätigkeiten aus, arbeite "sie aber ein". Er führe Aufzeichnungen über die Einarbeitung, könne sie aber derzeit nicht zur Verfügung stellen, und werde sie nachreichen. Trotz Nebentätigkeiten und deren Einarbeitung erbringe er 35 Überstunden im Monat. Abschließend weise er nochmals darauf hin, daß er eine besonders bedeutende Abteilung leite, was auch aus der Einstufung "im neuen Schema" zum Ausdruck komme.

Nach Wiedergabe der Gesetzeslage führte die belangte Behörde weiter aus, daß die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage mit Dienstrechtsmandat vom 9. Jänner 1995 anläßlich der Ernennung des Beschwerdeführers auf die Planstelle eines Rates in der Dienstklasse VI, Verwendungsgruppe A, neu bemessen worden sei. Da der Beschwerdeführer gegen dieses Dienstrechtsmandat keine Vorstellung erhoben habe, sei die Bemessung rechtskräftig geworden. Dessen ungeachtet habe er mit Antrag vom 24. März 1995 die Erhöhung dieser Verwendungszulage begehrt und habe dies einerseits mit der gestiegenen Verantwortung, aber auch mit einem größeren Ausmaß an Mehrleistungen begründet. Wie der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme am 16. September 1996 ausgesagt habe, sei die Leistung von Überstunden nicht ausdrücklich angeordnet worden. Es werde lediglich erwartet, daß er seine Funktion ordnungsgemäß erfülle. Dies umfasse auch die Leistung der hiezu erforderlichen Mehrdienstleistungen. Diesbezüglich führe er keine Aufzeichnungen, sodaß diese Mehrleistungen auch nicht belegt werden könnten. Er erbringe weiters Nebentätigkeiten, die er jedoch, wie er angegeben habe, "einarbeite". Diesbezüglich führe er laut seinen Angaben die im Ressort dafür vorgeschriebenen Formulare, habe diese aber nicht vorlegen können und habe diese bislang auch nicht nachgereicht. Da dem Beschwerdeführer die Leistung von Überstunden nicht angeordnet worden sei, er auch keine Aufzeichnungen über geleistete Überstunden führe, er ein sehr unregelmäßiges Dienstende habe und durch das Einarbeiten der Nebentätigkeiten die Anwesenheit an der Dienststelle keinen Rückschluß auf allfällige Überstundenleistungen zulasse, sei es der belangten Behörde nicht möglich, die vom Beschwerdeführer tatsächlich geleisteten Überstunden zu ermitteln.

Nach Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur strittigen Verwendungszulage (Erkenntnisse vom 9. September 1976, Zl. 1179/76, vom 21. Jänner 1983, Zl. 82/12/0090, vom 25. September 1988, Zl. 88/12/0162, und vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0050) führte die belangte Behörde weiter aus, im Beschwerdefall sei - ohne die Wichtigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der im Rahmen seiner Abteilung zu besorgenden Aufgaben schmälern zu wollen - die Besonderheit der Bedeutung dieser in einer Gruppe eingegliederten Abteilung nicht erkennbar. Die von ihm geführte Abteilung sei eine solche üblichen Ausmaßes. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß es sich jedenfalls um eine Abteilung von besonderer Bedeutung handle, weil die Leitungsfunktion bei identischer geschäftseinteilungsmäßiger Zuständigkeit nunmehr in der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet sei, vermöge ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der Bemessung der Verwendungszulage seien nicht die für die Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze gemäß § 137 Abs. 3 BDG 1979 maßgebenden Kriterien heranzuziehen, sondern es sei vielmehr das Maß an Veranwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung im Vergleich zu Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung maßgebend. Bei einer verständigen Gesamtwürdigung aller dieser Umstände sei daher davon auszugehen, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung um eine solche üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung handle.

Selbst wenn man davon ausginge, daß der Beschwerdeführer das Höchstausmaß an zeitlicher Mehrleistung erbringe, was nicht erwiesen sei, könne dies zu keiner Erhöhung der Verwendungszulage führen.

Mit Dienstrechtsmandat vom 1. Juni 1996 sei die Verwendungszulage neu bemessen worden. Mit dem gegenständlichen Bescheid sei daher nur über die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeitspanne zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Neufestsetzung der hier streitgegenständlichen Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 bzw. seit 1. Jänner 1995 § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 setzt, soweit hier erheblich, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes voraus. Eine in diesem Sinn rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse seit der Neubemessung durch das Dienstrechtsmandat vom 9. Jänner 1995 behauptet der Beschwerdeführer gar nicht (und es hat sich eine solche auch nicht ergeben), sondern er stützt vielmehr sein Begehren auf Änderungen, die sich zuvor ereignet hätten. Das bedeutet im Beschwerdefall, daß im Hinblick auf die Rechtskraft des Dienstrechtsmandates vom 9. Jänner 1995, mit welchem die strittige Verwendungszulage für den Zeitraum ab 1. Jänner 1995 neu bemessen wurde, schon deshalb die Voraussetzungen für eine Neubemessung ab dem 1. Jänner 1995 nicht gegeben sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Begehren für diesen Zeitraum nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer dadurch, daß sein Begehren für diesen Zeitraum ab- und nicht zurückgewiesen wurde, in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.

Insofern ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1995 gilt folgendes:

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, gebührt gemäß dem (für diesen Zeitraum anwendbaren) § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 (in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972) dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 leg. cit. mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen und kann auch in Hundertsätzen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. In diesem Fall darf sie 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/12/0042, und vom 19. März 1997, Zl. 94/12/0080, unter Hinweis auf Vorjudikatur), gebührt Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes (diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor) als Gruppenleiter eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GG 1956 von vier bzw. dreieinhalb Vorrückungsbeträgen, als selbständigen Leitern von Abteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe, die das Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistungen erbringen, eine solche Verwendungszulage von drei Vorrückungsbeträgen. Den Leitern von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung, die das Höchstausmaß quantitativer Mehrleistungen erbringen, gebührt eine solche Zulage im Ausmaß von nur zweieinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Voraussetzung, daß die Belastung eines Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht, wird erfüllt, wenn die zeitliche Mehrleistung im Monat über einer mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwendungszulage im Ausmaß von 31,25 % der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen, das entspräche einer Bemessung mit 2,5 Vorrückungsbeträgen; er strebt die Bemessung mit 37,5 % an, was 3 Vorrückungsbeträgen entspräche (siehe dazu abermals das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/12/0042).

Der Beurteilung der belangten Behörde ist beizutreten, daß es sich bei der fraglichen Abteilung angesichts ihrer personellen Ausstattung nicht um eine Abteilung "besonderer Größe" handelt, was der Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel zieht. Vielmehr bringt er vor, entgegen der Annahme der belangten Behörde handle es sich bei der von ihm geleiteten Abteilung um eine solche von "besonderer Bedeutung"; auch lägen die von ihm erbrachten zeitlichen Mehrleistungen über der von der Judikatur als relevant erachteten Grenze von 35 Stunden im Monat.

Angesichts der von der belangten Behörde festgestellten Aufgaben der vom Beschwerdeführer geleiteten Legislativabteilung ist die Auffassung des Beschwerdeführers, er leite eine Abteilung von "besonderer Bedeutung", nicht von der Hand zu weisen. Die belangte Behörde verneint dies zwar, ohne aber ihre Auffassung näher zu begründen; der pauschale Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Abteilungen von besonderer Bedeutung und besonderer Größe in den hg. Erkenntnissen vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0162, und vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0050, reicht im Beschwerdefall nicht aus.

Der Beschwerdeführer ist auch mit seinem Vorbringen im Recht, daß das Ermittlungsverfahren bezüglich der Frage des quantitativen Ausmaßes seiner Leistungen mangelhaft geblieben ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seinem Antrag vom 24. März 1995 (auch) behauptet, daß er durchschnittlich 35 Überstunden pro Monat leiste. Seine Vorgesetzten, nämlich der Gruppenleiter und der Sektionsleiter, haben "das Vorliegen der aus der Beilage ersichtlichen geänderten Voraussetzungen für die Bemessung der Verwendungszulage" bestätigt, was nach dem Zusammenhang darauf hindeutet, daß sie auch die Richtigkeit dieser Behauptung (35 Überstunden pro Monat) bestätigt haben. Meinte daher die belangte Behörde, die Angaben des Beschwerdeführers selbst seien nicht ausreichend beweiskräftig, so wäre sie verhalten gewesen, (auch) den Gruppenleiter und den Sektionsleiter zu dieser strittigen Tatfrage zu vernehmen, wie viele Überstunden der Beschwerdeführer durchschnittlich monatlich leistet bzw. worauf sich die Beurteilung der zuvor genannten Vorgesetzten stützt.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid, soweit er den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1995 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, im übrigen aber (Zeitraum ab dem 1. Jänner 1995) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG. Der Kostenzuspruch beschränkt sich auf die Stempelgebühren; Schriftsatzaufwand gebührt nicht, weil der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120320.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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