Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
GewO 1994 §86 Abs2Rechtssatz
Aus § 86 Abs 3 GewO 1994 ergibt sich, dass eine Gewerbeberechtigung auch bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens durch den hierzu berechtigten Gewerbeinhaber zurückgelegt werden darf.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Zurücklegung; Insolvenzverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1239.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020