RS Lvwg 2020/3/12 LVwG-AV-1239/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

GewO 1994 §86 Abs2
GewO 1994 §86 Abs3
GewO 1994 §345 Abs4

Rechtssatz

Die Pfändung eines Geschäftsanteils an einer juristischen Person vermag die Pfändung einer Gewerbeberechtigung dieser Gesellschaft nicht zu begründen, sondern ist die Pfändung von Geschäftsanteilen von der Pfändung einer Gewerbeberechtigung zu unterscheiden. Die Pfändung von Geschäftsteilen steht der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gemäß § 86 GewO 1994 nicht entgegen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Zurücklegung; Insolvenzverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1239.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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