Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
GewO 1994 §86 Abs2Rechtssatz
Die Pfändung eines Geschäftsanteils an einer juristischen Person vermag die Pfändung einer Gewerbeberechtigung dieser Gesellschaft nicht zu begründen, sondern ist die Pfändung von Geschäftsanteilen von der Pfändung einer Gewerbeberechtigung zu unterscheiden. Die Pfändung von Geschäftsteilen steht der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gemäß § 86 GewO 1994 nicht entgegen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Zurücklegung; Insolvenzverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1239.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020