Entscheidungsdatum
19.03.2020Norm
KFG 1967 §45 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager über die Beschwerde der A Ges.m.b.H in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.08.2019, ***, betreffend die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.08.1993 gemäß § 45 Abs 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen.
Diese Bewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.08.2019, ***, gemäß § 45 Abs 6a und Abs 7 KFG aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen sowie den Probefahrtschein unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die Bezirkshauptmannschaft Mödling auf vier rechtskräftige, einschlägige Bestrafungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nach dem Kraftfahrgesetz und legte dazu dar, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht die erforderliche Verlässlichkeit für eine ordnungsgemäße Verwendung von Probefahrtkennzeichen aufweise. Die vier Übertretungen hätten innerhalb von vier Jahren stattgefunden und hätten sämtliche Bestrafungen keine spezialpräventive Wirkung gezeigt. Die Bewilligung gemäß § 45 KFG sei daher aufzuheben.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorgebrachten Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Allfällige Strafverfügungen könnten von der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Eine angebliche Unzuverlässigkeit ihres Vertreters sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei dem Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Mödling um Übermittlung des Fahrtenbuches vom 18.02.2019, mit Postsendung samt Begleitschreiben vom 13.03.2019 nachgekommen. Es sei kein willentliches strafwürdiges Verhalten gesetzt worden. Durch den Entzug des Probekennzeichens würde eine unverhältnismäßige Maßnahme gesetzt werden, die das Unternehmen der Beschwerdeführerin essentiell in seinem wirtschaftlichen Fortkommen behindern bzw. dessen Geschäftstätigkeit verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag den Bescheid aufzuheben und das gesamte gegenständliche Verfahren einzustellen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.11.2019 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Bezug habenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling, das offenen Firmenbuch und durch Einholung einer aktuellen Auskunft zu den bei der belangten Behörde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gespeicherten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Datum 31.08.1993 die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen. Überdies ist bzw. war die Beschwerdeführerin im Besitz der Probefahrtkennzeichen *** und ***.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch zur Zahl *** eingetragenen Beschwerdeführerin ist Herr B, geb. ***, in ***. Dieser ist auch alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführerin.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.07.2015, ***, wurde Herr B wegen einer Übertretung nach § 45 Abs 4 KFG gemäß § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe von 150 Euro bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass das Probefahrtkennzeichen *** bei der Fahrt mit einem Lastkraftwagen am 18.06.2015, um 00:33 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, in der ***, die keine Probefahrt gewesen sei, geführt wurde.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2015 und vom 14.01.2016 aufgefordert, Kopien der Fahrtenbücher zu den Kennzeichen *** und *** binnen zwei Wochen zu übermitteln. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde Herr B mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.04.2016, *** und ***, wegen des Unterlassens der Vorlage der Fahrtenbücher zu den Probefahrtkennzeichen *** und *** bei der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung gemäß § 45 Abs 6 KFG nach § 134 Abs 1 KFG mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils 150 Euro rechtskräftig bestraft.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2016, urgiert mit Schreiben vom 22.07.2017, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Kopien der Fahrtenbücher für die Probefahrtkennzeichen *** und *** für den Zeitraum ab März 2016 innerhalb von zwei Wochen an die Behörde zu übermitteln. Auch diesen Aufforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.06.2017, ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 10.09.2018, LVwG-S-1940/001-2017, wurde Herr B daher erneut wegen des Unterlassens der Vorlage eines Fahrtenbuches bei der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung (hier jenes das Probefahrtkennzeichen *** betreffend) gemäß § 45 Abs 6 KFG nach § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro rechtskräftig bestraft. Dem Einwand des Beschuldigten, er hätte die Aufforderungen der Behörde nicht erhalten, wurde ebenso wenig Glauben geschenkt, wie seiner Behauptung, er hätte die Fahrtenbücher auf postalischem Weg an die Behörde übermittelt.
Da somit auch im Verwaltungsstrafverfahren keine Fahrtenbücher zu den Probefahrtkennzeichen vorgelegt wurden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.12.2018 und 18.02.2019 erneut aufgefordert, eine Kopie des Fahrtenbuches für das letzte halbe Jahr für das Probefahrtkennzeichen *** binnen zwei Wochen zu übermitteln. Bei der belangten Behörde sind in weiterer Folge weder eine Kopie noch das Original des geforderten Fahrtenbuches eingelangt. Aus diesem Grund wurde Herr B als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.05.2019, ***, gemäß § 45 Abs 6 KFG nach § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro bestraft. Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Funktion des Herrn B im Unternehmen der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem offenen Firmenbuch.
Die angeführten rechtskräftigen Bestrafungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nach dem KFG sind in den genannten Verfahrensakten der Bezirkshauptmannschaft Mödling dokumentiert, sodass die missbräuchliche Verwendung eines Probefahrtkennzeichens sowie die wiederholte unzureichende Nachweisführung im Sinne des § 45 Abs 6 KFG unstrittig feststeht.
Das von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel angeführte Schreiben vom 14.05.2019 ist bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling nicht eingelangt. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe hat, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, der Absender zu tragen. Eine Eingabe gilt nämlich nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde auch tatsächlich zugekommen ist (VwGH 99/02/0356). Mit der bloßen Behauptung, die geforderten Fahrtenbücher rechtzeitig an die Behörde übermittelt zu haben, vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls ohne weitere überprüfbare Angaben nicht die ordnungsgemäße Einbringung desselben darzutun. Mangels weiterer Beweisanbote war das Gericht diesbezüglich auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen vorzunehmen.
6. Rechtslage
Gemäß § 45 Abs 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
Zufolge § 45 Abs 6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs 5 lit c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des § 45 Abs 1 Z 4 KFG hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
Gemäß § 45 Abs 6a KFG kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des § 45 Abs 6 KFG wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 KFG gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (§ 45 Abs 4 KFG) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
7. Erwägungen:
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin innerhalb von fünf Jahren fünf Mal wegen Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs 5 bzw. Abs 6 KFG rechtskräftig bestraft wurde. Alle Bestrafungen stehen im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin bewilligten Probefahrten und den ihr dafür zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedenfalls das strafrechtliche Verhalten ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers im Zusammenhang mit den Bestrafungen nach dem KFG zurechnen zu lassen.
Sohin hat die Beschwerdeführerin eine über mehrere Jahre andauernde systematische Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs 6 KFG zu verantworten, weshalb das erkennende Gericht zur Ansicht gelangt, dass gegenständlich eine wiederholte Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs 6 KFG im Sinne des § 45 Abs 6a KFG vorliegt (VwGH 2008/11/0090; VwGH Ra 2015/11/0092).
Obwohl die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs 3 KFG erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 6 letzter Satz KFG nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 2012/11/0243), liegen im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder berufliche Umstände des Bewilligungsinhabers haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben.
Einer juristischen Person, bei der ein mit mehreren Aufhebungsgründen nach § 45 Abs 6a KFG belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte hat, die ihr erteilte Bewilligung für Probefahrten zu belassen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen. Bei der Aufhebung der Bewilligung haben auch wirtschaftliche Interessen der Bewilligungsinhaberin außer Betracht zu bleiben.
Im Ergebnis ist die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es angesichts der festgestellten systematischen Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 45 Abs 6 KFG in Verbindung mit dem Missbrauch des Probefahrtkennzeichens einer Entziehung der erteilten Bewilligung bedürfe, nicht zu beanstanden.
8. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer Verhandlung war von der Beschwerdeführerin nicht beantragt worden. Von einer Verhandlung war aber auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen (VwGH 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht unstrittig fest.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1242.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020