RS Vwgh 2020/2/19 Ro 2019/12/0002

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/09/0001 E 19. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die VwG und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die VwG bzw. Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch der VwGH selbst ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an seine Erkenntnisse gebunden (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010; 20.10.2015, Ra 2015/09/0003).

Schlagworte

AllgemeinAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120002.J02

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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