Norm
§3 Z2 GlBG, §3 Z6 GlBG, §3 Z7 GlBG, §13 GlBG, §17 Abs1 Z2 GlBG, §17 Abs1 Z6 GlBG, §17 Abs1 Z7 GlBG, §27 GlBGDiskriminierungsgrund
MehrfachdiskriminierungDiskriminierungstatbestand
Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,Verletzung des BenachteiligungsverbotesText
GBK I/829/18-M
Senat I der Gleichbehandlungskommission
Das gegenständliche Einzelfallprüfungsergebnis, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin auf Grund des Geschlechtes und des Alters durch eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß §§ 13, 27 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) diskriminiert wurde, bzw. dass die Antragstellerin nicht auf Grund des Geschlechtes und des Alters bei der Festsetzung des Entgelts gemäß §§ 3 Z 2, 17 Abs. 1 Z 2 GlBG, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß §§ 3 Z 6, 17 Abs. 1 Z 6 GlBG und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 3 Z 7, 17 Abs. 1 Z 7 GlBG diskriminiert wurde, kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020