TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/3 VGW-031/023/15084/2019

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs1
ZustG §17 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über den Vorlageantrag des Herrn A. B., derzeit JA-C., gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.10.2019, Zahl …, mit welcher gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG 2013 die Beschwerde vom 29.09.2019 gegen den Bescheid vom 28.03.2019, GZ: … als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 21. November 2018 wurde über den Beschwerdeführer zur Zahl … wegen des Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit. d der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 88,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Stunden verhängt. Er wurde als schuldig erkannt, am 13. August 2018 um 17.45 Uhr in Wien, D.-gasse, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten zu haben.

Mit daraufhin per E-Mail am 31. Jänner 2019 eingebrachter Eingabe erhob der Einschreiter gegen diese Strafverfügung Einspruch und bestritt im Wesentlichen die ihm zur Last gelegte Tat.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner Meldeanschrift und Einlegung einer entsprechenden Verständigung in sein Hausbrieffach am 16. Jänner 2019 beim Postamt … Wien hinterlegt und ab diesem Tage zur Abholung bereit gehalten. Am 22. Jänner 2019 behob der Einschreiter das Schriftstück persönlich bei diesem Postamt. Die so angefochtene Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 2. November 2018 enthält eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung.

Die Rechtsmittelfrist begann daher am Mittwoch, den 16. Jänner 2019 zu laufen und endete mit Ablauf des Mittwochs, den 30. Jänner 2019. Der vorliegende Einspruch wurde jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am Donnerstag, den 31. Jänner 2019 per E-Mail bei der zuständigen Behörde eingebracht.

Daraufhin richtete der Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom 27. Februar 2019 einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, mit welchem dieser über die verspätete Einbringung dieses Einspruches in Kenntnis gesetzt und aufgefordert wurde, eine allfällige Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung bekannt zu geben und gegebenenfalls durch entsprechende Beweismittel zu bescheinigen. Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter am 2. März 2019 durch Hinterlegung zugestellt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges obwalten nicht.

Mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom 2. März 2019 bestritt der Einschreiter erneut den gegen ihn gerichteten Tatvorhalt, eine allfällige Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung wurde weder behauptet noch bescheinigt.

Mit Bescheid vom 28. März 2019 wies der Magistrat der Stadt Wien zur Zahl … den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21. November 2018 als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde dem Einschreiter am 3. April 2019 durch Hinterlegung zugestellt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges obwalten nicht.

Mit Eingabe vom 27. September 2019 führte der Einschreiter zusammengefasst sinngemäß aus, er habe gegen die ehedem ergangene Strafverfügung Einspruch erhoben, weil ein klarer Zustellmangel vorliegen würde, trotz seiner Ortsabwesenheiten habe man ihm die Post an seiner Heimadresse zugestellt.

Auf Grund dieses als Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. März 2019 zu wertenden Schriftsatzes wurde die Beschwerde vom 27. September 2019 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. März 2019 mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Oktober 2019 als verspätet zurückgewiesen.

Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Einschreiter zusammengefasst sinngemäß aus, er habe den Zurückweisungsbescheid am 3. April „und davor“ nicht entgegennehmen können, weil er eine „postalische Ortsabwesenheit“ in der letzten Märzwoche und den ganzen April hindurch gehabt habe. Wegen dieses Zustellmangels erhebe er Einspruch. Auch die Strafverfügung vom 21. November 2018 sei trotz Ortsabwesenheit „im Jänner bis 25. II. 2019“ zugestellt worden, das Schriftstück habe ein Mitbewohner übernommen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

Gemäß § 14 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Zustellgesetzes ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Eingangs ist im gegebenen Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde bleibt (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO alt - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt). Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (vgl. etwa VwGH, 17. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/08/0026, VwGH 14. September 2016, Zl. Ra 2015/08/0145). Demnach hat das Verwaltungsgericht über die eingebrachte Beschwerde unter Berücksichtigung eines allfälligen, zusätzlichen Vorbringens im eingebrachten Vorlageantrag zu erkennen.

In der Sache ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Akteninhalt kein Hinweis darauf ergibt, dass der Beschwerdeführer durch eine Abwesenheit von der Abgabestelle daran gehindert gewesen wäre, rechtzeitig von den hier relevanten Zustellvorgängen Kenntnis zu erlangen. Aufgrund des aktenkundigen Zustellvorganges ist somit erwiesen, dass sowohl die Strafverfügung vom 21. November 2018 als auch der nunmehr angefochtene Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurden und die vorliegenden Rechtsmittel jeweils nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurden. Sohin begann die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. März 2019 betreffend die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 21. November 2018 als verspätet am Mittwoch, den 3. April 2019 zu laufen und endete mit Ablauf des Donnerstags, den 2. Mai 2019. Die am 27. September 2019 dagegen eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin verspätet.

Soweit der Beschwerdeführer mehrmals darauf hinweist, nahezu sämtliche an ihn gerichtete Schriftstücke, so insbesondere die Strafverfügung vom 21. November 2018 sowie der Zurückweisungsbescheid vom 28. März 2019, seien mit einem Zustellmangel behaftet, weil er ortsabwesend gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Einschreiter bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Februar 2019 ausdrücklich dahingehend angeleitet wurde, allfällige Ortsabwesenheiten konkret zu behaupten und durch entsprechende Beweismittel zu bescheinigen. Feststeht jedoch, dass dieser im gesamten Verfahren dieser Bescheinigungspflicht nicht nachkam und er daher mit Ausnahme seines Aufenthaltes in der Justizanstalt C. seit 6. Juni 2019 im gesamten hier relevanten Zeitraum an seiner Meldeanschrift wohnhaft und aufhältig war.

Soweit der Einschreiter selbst in seinen Schriftsätzen auf seine „postalische Ortsabwesenheit“ hinweist und damit seine Meldung als ortsabwesend beim zuständigen Postamt als Begründung eines Zustellmangels heranzuziehen gedenkt übersieht er, dass die Möglichkeit einer derartigen Meldung lediglich zu dem Zweck offen steht, während einer tatsächlich bestehenden Ortsabwesenheit die Zustellung behördlicher Schriftstücke hintanzuhalten, um so Zustellmängel zu vermeiden. Keinesfalls kann eine derartige Meldung jedoch Zustellungen behördlicher Schriftstücke dann hintanhalten, wenn der Empfänger trotz entsprechender Meldung als ortsabwesend weiterhin an seiner Abgabestelle regelmäßig aufhältig ist und ist auch die Behörde im Verdachtsfalle gehalten, trotz einer solchen Meldung entsprechende Erhebungen zu pflegen und auch den Empfänger dennoch zum Nachweis seiner tatsächlichen Ortsabwesenheit zu verhalten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine missbräuchliche Meldung beim zuständigen Postamt als ortsabwesend trotz weiterhin bestehenden regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers an der Abgabestelle die rechtskonforme Zustellung behördlicher Schriftstücke nicht hindert und mit einer derartigen Zustellung auch sämtliche Rechtswirkungen entfaltet werden.

Da der Einschreiter wie dem Akteninhalt entnehmbar nahezu das gesamte erste Halbjahr des Jahres 2019 als „ortsabwesend“ gemeldet war, allerdings bislang trotz entsprechender behördlicher Anleitung keinerlei Nachweise über seine tatsächliche Ortsabwesenheit vorlegte, war von der Rechtskonformität der Zustellungen sowohl der Strafverfügung vom 21. November 2018 sowie auch des Bescheides vom 28. März 2019 auszugehen und erwiesen sich die dagegen eingebrachten Rechtsmittel allesamt als verspätet.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zustellung; Zustellmangel; Abgabestelle; Abwesenheit; Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.023.15084.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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