TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/4 LVwG-AV-990/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

NAG 2005 §11
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 lita
ASVG §293

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Kosovo, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Juli 2019, Zl. ***, mit dem der am 08. Jänner 2019 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtlichen Dolmetscherin) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

1.   Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Mit persönlich bei der österreichischen Botschaft in Skopje am 08.01.2019 gestelltem Antrag beantragte Herr A, ein am *** geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo (im Folgenden: der Beschwerdeführer) unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, Frau C (im Folgenden: die Ehefrau des Beschwerdeführers).

Dem Antrag war eine Reihe an Unterlagen beigefügt. Konkret wurden bei Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, ein dem Beschwerdeführer am 21.11.2018 ausgestelltes ÖSD Zertifikat A1, eine Kopie des kosovarischen Reispasses der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Kopie der Aufenthaltskarte der Ehefrau des Beschwerdeführers (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gültig bis 30.10.2023), eine Kopie der österreichischen E-Card der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Strafregisterbescheinigung der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Meldebestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Kopie eines notariell beglaubigten Kaufvertrages vom 05.04.2013 betreffend die Liegenschaft mit der Adresse ***, und das darauf befindliche Haus abgeschlossen zwischen D als Verkäufer und Herrn E und Frau F, den Schwiegereltern des Beschwerdeführers als Käufer, ein KSV1870-Auszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Reihe an Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die Heiratsurkunde über die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers eine übersetzte Bestätigung des kosovarischen Innenministeriums vom 07.12.2018, wonach der Beschwerdeführer keine kriminelle Vergangenheit habe, sowie Bestätigungen über den Abschluss einer Reiseversicherung für den Beschwerdeführer.

1.1.2. Demnach Weiterleitung durch die österreichische Botschaft in Skopje am 23.01.2019 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden; die belangte Behörde) Antrag des Beschwerdeführers wurde am 01.02.2019 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2019 zugeteilt.

1.1.3. Nach Durchführung einer Reihe von Abfragen forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2019 zur Vorlage einer Reihe näher genannter Unterlagen auf.

1.1.4. Auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 02.05.2019 mit, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen den Beschwerdeführer aufscheinen.

1.1.5. Mit Schreiben vom 20.05.2019 teilte die Gemeinde *** mit, dass die Unterkunft mit der Adresse ***, ***, aus ihrer Sicht ortüblich iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei.

1.1.6. Mit Schreiben vom 24.06.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers das Vollmachtsverhältnis zu seinem anwaltlichen Vertreter bekannt gegeben und wurden in der Folge mit Eingaben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 03. und 04.06.2019 weitere Unterlagen vorgelegt. Insbesondere wurden eine zwischen den Schwiegereltern des Beschwerdeführers als Unterkunftgeber und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als Unterkunftnehmer abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung, der Einreichplan für das Einfamilienhaus der Schwiegereltern des Beschwerdeführers; ein Versicherungsdatenauszug, sowie Dienstzettel, Finanzübersicht, Konto-Umsatz-Listen und KSV-Auszug jeweils betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt.

1.1.7. Nach Einlangen dieser Unterlagen und Durchführung diverser Registerabfragen wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.07.2019, Zl. *** gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG (kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen und finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft könne nicht ausgeschlossen werden) ab.

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

1.2.1. In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, wird nach Darstellung von Rechtslage und Verfahrensgang zunächst ausgeführt, dass und warum aus Sicht der Behörde der für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erforderliche Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortübliche Unterkunft nicht als erbracht angesehen werden könne.

In diesem Zusammenhang wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, der beabsichtigte Wohnsitz der Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet befinde sich laut Angaben im Antrag in ***, ***. Diesbezüglich sei dem verfahrenseinleitenden Antrag ein zwischen den Schwiegereltern des Beschwerdeführers als Käufer und Herrn D als Verkäufer am 05.04.2013 abgeschlossener Kaufvertrag beigelegt worden und sei in der Folge weiters eine am 11.05.2019 zwischen den Schwiegereltern des Beschwerdeführers als Unterkunftgeber und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als Unterkunftnehmer abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung übermittelt worden.

Nach dieser Wohnrechtsvereinbarung werde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht an der genannten Adresse eingeräumt. In der Wohnrechtsvereinbarung sei festgehalten, dass die Unterkunft über eine Größe von 102,8 m² und fünf Wohnräume verfüge und dass diese neben der Ehefrau des Beschwerdeführers noch von vier weiteren Personen bewohnt werde.

Laut Auskunft aus dem Zentralmelderegister seien an der genannten Adresse neben der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch noch fünf weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Dem vorgelegten Einreichplan für das Einfamilienhaus sei zu entnehmen, dass das Einfamilienhaus neben Küche und Sanitärräumen über einen Wohnraum und drei Zimmer verfüge. Für welche Räumlichkeiten des Einfamilienhauses dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ein Wohnrecht mittels Wohnrechtsvereinbarung eingeräumt worden sei, sei dem vorgelegten Plan jedoch nicht zu entnehmen. Daher könne die Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie in einem Einfamilienhaus, das neben Küche und Sanitärräumen über einen Wohnraum und drei Zimmer verfüge und das neben der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits fünf weiteren Personen als Unterkunft diene, für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung stehe, die als ortsüblich für eine Familie anzusehen sei.

1.2.2. In der Folge wird in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgeführt, dass und warum aus Sicht der Behörde nicht iSd § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Hierzu wird in der Bescheidbegründung insbesondere ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Niederlassung in Österreich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die finanziellen Mittel seiner Ehefrau, Frau C (im Folgenden: die Ehefrau des Beschwerdeführers), als unterhaltspflichtige Familienerhalterin angewiesen sein werde.

Zu dem zu erreichenden ASVG-Richtsatz seien die regelmäßigen Aufwendungen hinzuzuzählen. In diesem Zusammenhang sei zur vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung festzuhalten, dass es nicht lebensnah erscheine, dass einer erwachsenen und selbsterhaltungsfähigen Person, nämlich der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein unbefristetes Wohnrecht in einer Unterkunft, die als ortsüblich angesehen werde, unentgeltlich eingeräumt werde, obwohl die Liegenschaft ausweislich des vorgelegten Grundbuchsauszuges mit einer Pfandurkunde belastet sei und vom Unterkunftgeber, dem Schwiegervater des Beschwerdeführers, monatliche Kreditraten in der Höhe von 512,95 Euro zu bestreiten seien. Die Behörde könne nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Familienerhalterin tatsächlich keinerlei Aufwendungen für die Unterkunft, insbesondere für Betriebskosten wie Strom, Heizung und Wasser zu entrichten habe. Vielmehr müsse die Behörde davon ausgehen, dass es sich bei den Angaben in der Wohnrechtsvereinbarung um Gefälligkeitsbestätigungen handeln könnte.

Des Weiteren seien wohl zur Höhe der für die Mitversicherung des Beschwerdeführers zu entrichtenden Versicherungsbeiträge als auch zu allfälligen Unterhaltsverpflichtungen bzw. zu einer allfälligen Verpflichtung zur Leistung von Alimentationszahlungen weder Angaben gemacht worden, noch diesbezügliche Nachweise und Unterlagen vorgelegt worden. Durch die Behörde könne somit aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren nicht beurteilt werden, in welcher Höhe die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen zu tragen habe.

Zur Einkommenssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dem der Behörde vorgelegten „Berechnungsblatt 2018“ sei zu entnehmen, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers als Familienerhalterin im Jahr 2018 insgesamt 14.795,98 Euro, somit monatlich durchschnittlich 1.232,99 Euro, betragen hätten und dass eine Abgabennachforderung in der Höhe von 237,-- Euro für das Jahr 2018 gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers bestehe.

Der Umsatzliste betreffend das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers sei – so die belangte Behörde weiter – zu entnehmen, dass im Nachweiszeitraum Jänner 2019 bis April 2019 Löhne in der Höhe von insgesamt 5.927,28 Euro, durchschnittlich somit monatlich 1.481,82 Euro, auf dem Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers eingelangt seien. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei den durch die Ehefrau des Beschwerdeführers aus deren Beschäftigungsverhältnis zur „G GmbH“ (Anmerkung: der nunmehrigen H GmbH) erzielten Einnahmen in der Höhe von monatlich 303,47 Euro um Bruttobezüge handle, die durch die Ehefrau des Beschwerdeführers am Ende des Jahres einer Versteuerung zugeführt werden müssen. Diesem Hintergrund müsse die Behörde davon ausgehen, dass für das Jahr 2019 ebenso wie für das Jahr 2018 eine Abgabennachforderung zugunsten des Finanzamtes gegeben sein werde. Es könne die Behörde somit nicht davon ausgehen, dass die derzeit auf das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers gelangenden Lohnbezüge in voller Höhe zur Bestreitung des Familienunterhaltes der Familie des Beschwerdeführers zur Verfügung stehen werden.

Zu den vorgelegten Finanzübersichten betreffend die Konten der Ehefrau des Beschwerdeführers wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass für die belangte Behörde nicht ersichtlich sei, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers alleinige Verfügungsberechtigte über die auf diesen Konten befindlichen Guthaben sei. Hinsichtlich der Finanzübersicht des Girokontos der Ehefrau des Beschwerdeführers wird seitens der Behörde festgehalten, dass es sich bei diesem offensichtlich um kein Sparkonto, sondern um das Girokonto handle, auf dem die Lohnzahlungen für die Ehefrau des Beschwerdeführers einlangen und von dem sowohl die regelmäßigen Aufwendungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt bestritten würden, als auch etwaige Anschaffungen bezahlt werden müssen, was eine ständige Änderung des Kontostandes zur Folge habe. Mangels Vorliegens eines einen längeren Zeitraum umfassenden Nachweises über die Umsätze und Kontostände dieses Girokontos könne die Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sowohl derzeit als auch zukünftig für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet der per 09.05.2019 ausgewiesene verfügbare Betrag in Höhe von 5.702,23 Euro tatsächlich zur Verfügung stehe. Dies insbesondere auch deshalb, weil von diesem Girokonto unter anderem auch die von der Ehefrau des Beschwerdeführers zu leistende Abgabennachforderung in der Höhe von 237,-- Euro sowie allfällige zukünftige Abgabennachforderungen, die aufgrund dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der G GmbH erzielten Lohneinkünfte selbst eine Versteuerung unterziehen müsse, zu erwarten seien, zu begleichen sein werden.

Daher könne bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel lediglich der für das Sparkonto per 09.05.2019 mit 900,01 Euro ausgewiesene verfügbare Betrag berücksichtigt werden. Die sich aus diesen Ersparnissen ergebenden finanziellen Mittel könnten jedoch den erforderlichen Fehlbetrag zur Erreichung des erforderlichen ASVG-Richtsatzes nicht abdecken, wobei in der Bescheidbegründung davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Monat durchschnittlich 1232,99 Euro verdiene, was im Vergleich zum zugrunde gelegten, zu erreichenden Richtsatz in der Höhe von 1.398,97 Euro einen monatlichen Fehlbetrag in der Höhe von 165,98 Euro ergibt.

Die zum Nachweis des gesicherten Unterhaltes vorgelegten Unterlagen könnten somit nicht als tragfähiger und ausreichender Nachweis angesehen werden und sei es daher für die belangte Behörde sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung eine Gebietskartelle Körperschaft führen werde.

Somit sei der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG nicht erbracht worden.

Zur nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessenabwägung wird im Bescheid zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und habe dieser ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunde mit seiner Ehegattin, die mit deren Familienangehörigen nach Österreich zugewandert und hier seit 2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, am 28.09.2018 und somit kurz vor der Antragstellung des Beschwerdeführers im Kosovo die Ehe geschlossen. Der Beschwerdeführer habe seine prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Kosovo über eine gewisse familiäre, wirtschaftliche und soziale Struktur verfüge. Nennenswerte Bestrebungen des Beschwerdeführers zu einer besonderen Integration oder zur Mitwirkung am Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels hätten nicht festgestellt werden können, obwohl solche bei Vorliegen eines tatsächlichen Niederlassungswillens im Interesse des Beschwerdeführers liegen müssten.

Längerfristige Aufenthalte in Österreich seien weder vorgebracht noch dokumentiert worden. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau im Heimatstaat des Beschwerdeführers wesentliche Hindernisse entgegenstünden.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Es ergebe sich aus Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Zusammenfassend habe die Abwägung ergeben, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen und daher § 11 Abs. 3 NAG nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden könne.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt wurde.

Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichem vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sehr wohl vorlägen.

Zum Abweisungsgrund, wonach kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen worden sei, da zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides neben der Ehefrau des Beschwerdeführers fünf weitere Personen an dieser Adresse Hauptwohnsitz gemeldet waren, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass Frau I und Herr J eine eigene Wohnung bezogen hätten und nicht mehr in dem Haus der Schwiegereltern des Beschwerdeführers, in dem dieser Unterkunft nehmen wolle, lebten. Im in Frage stehenden Haus der Schwiegereltern des Beschwerdeführers lebten nunmehr neben der Ehefrau des Beschwerdeführers nur die Schwiegereltern des Beschwerdeführers sowie dessen Schwägerin. Die Wohnrechtsvereinbarung beziehe sich auf sämtliche Wohnräume und sei das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt worden.

Dies gehe aus der vorgelegten Wohnrechtvereinbarung klar hervor, wenn es der Behörde – wie im in beschwerdegezogenen Bescheid ausgeführt – nicht lebensnah erscheine, dass das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt worden sei, so hätte die belangte Behörde zumindest die Schwiegereltern des Beschwerdeführers dazu befragen müssen. Zum Beweis des Vorbringens betreffend den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurden mit der Beschwerde Meldebestätigungen betreffend Frau I und Herrn J, aus denen hervorgeht, dass diese seit 21.08.2019 nicht mehr an der Adresse ***, ***, sondern an der Adresse ***, *** Hauptwohnsitz gemeldet sind und eine Kontoübersicht betreffend die Betriebskosten des Einfamilienhauses an der Adresse ***, ***, vorgelegt. Weiters wird zum Beweis des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwiegereltern des Beschwerdeführers beantragt.

Zum Abweisungsgrund des nicht erbrachten Nachweises ausreichender finanzieller Mittel wird in der Beschwerde ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers gehe zwei Beschäftigungen nach und sei durch das dadurch erzielte Einkommen auch bei Vorliegen einer geringen Nachforderung durch das Finanzamt das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinreichend gesichert. Darüber hinaus verfüge die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein Kontoguthaben in näher genannter Höhe, wobei der gesamte Betrag der Familie des Beschwerdeführers zur Verfügung stehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe keine Unterhaltsverpflichtungen und habe diese auch keine regelmäßigen Aufwendungen zu tragen. Hinsichtlich der Mitversicherung des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass dieser derzeitig im Kosovo aufhältig sei und dass dieser für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels pflichtversichert sein werde, zumal dessen Ehefrau einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe.

Zum Beweis für diese die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers betreffenden Ausführungen wurde mit der Beschwerde eine Finanzübersicht über die Konten der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt.

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Mit Eingabe vom 23.01.2020 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass für die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwiegereltern, deren Einvernahme in der Beschwerde beantragt worden war, ein Dolmetscher für die albanische Sprache notwendig sei.

1.4.3. Mit Eingabe vom 10.02.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Reihe an Unterlagen vorgelegt. Im Einzelnen wurden mit der genannten Eingabe des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers folgende – in der Folge der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten – Unterlagen vorgelegt: eine vollständige Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, eine Strafregisterbescheinigung des Innenministeriums der Republik Kosovo samt Übersetzung vom 31.01.2020 betreffend den Beschwerdeführer, ein Sozialversicherungsdatenauszug für die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 07.02.2020, ein durch die G GmbH ausgestellter Dienstzettel betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 01.10.2018, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführer seit 01.10.2018 geringfügig im Ausmaß von 35 Stunden pro Monat laut Kollektivvertrag arbeite, wobei im Begleitschreiben zur Unterlagenvorlage ausgeführt wird, dass die G GmbH seit 01.08.2019 H GmbH heiße; ein ELDA-Auszug betreffend die Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung durch die G GmbH am 02.10.2028, Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, ausgestellt durch die H GmbH (die früher G GmbH hieß) für die Monate Jänner 2019 bis Jänner 2020, ausweislich derer die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Mai 2019 monatlich einen Brutto-Monatslohn in der Höhe von 311,50 Euro (in den Monaten zuvor in der Höhe von 303,47 Euro) ins Verdienen gebracht hat; Dienstzettel der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellt von der K GmbH; (Lohn-)Abrechnungsbelege betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellt von der K GmbH für die Monate März 2019 bis Jänner 2020 ausweislich derer die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Monaten März bis Juni 2019 einen Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.416,40 Euro, in den Monaten Juli 2019 bis Jänner 2020 einen Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.446,40 Euro bezogen hat; Finanzübersicht betreffend die Konten der Ehefrau des Beschwerdeführers; Kontoübersicht und Kontoauszüge betreffend das Sparkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach diese mit Stand 04.02.2020 über ein Sparguthaben in der Höhe von 1.800,16 Euro verfügte; Kontoübersicht und Kontoauszüge betreffend das Girokonto der Ehefrau des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.02.2019 bis 04.02.2020, ausweislich derer die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Stand 04.02.2020 über ein Guthaben in der Höhe von 5.373,10 Euro verfügte, wobei der Saldo im angegebenen Zeitraum zwischen rund 2.000,-- Euro (1.993,69 Euro (am 31.07.2019) und 7.800,-- Euro (am 3.7.2019) betrug; Einkommenssteuerbescheid betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers für das Jahr 2018, wonach diese für das Jahr 2018 eine Steuernachforderung in der Höhe von 237,-- Euro zu begleichen hatte; Bestätigung des Finanzamts vom 07.02.2020, wonach gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers keine vollstreckbaren Abgabenforderungen bestehen und ein KSV1870-Auszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 07.02.2020, in dem keine offenen Kreditverbindlichkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers aufscheinen.

1.4.4. Mit Eingabe vom 02.03.2020 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erfolgen werde und wurde auf die Bescheidbegründung verweisen, sowie auf die Erforderlichkeit der Prüfung des Vorliegens einer aktuellen ortsüblichen Unterkunft und auf einen ausreichenden Unterhalt hingewiesen.

1.4.5. Am 03.03.2020 führt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten, insbesondere in die seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen sowie durch zeugenschaftliche Befragung von Frau C, der Ehefrau des Beschwerdeführers, von Herrn E und Frau F, den Schwiegereltern des Beschwerdeführers, wobei letztere unter Beiziehung einer nicht-amtlichen gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die albanische Sprache einvernommen wurden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung insbesondere zu ihrer beruflichen Tätigkeit, zu ihren Ersparnissen, zur Wohnsituation und zur Wohnrechtsvereinbarung sowie zur Eheschließung und zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Beschwerdeführer befragt. Weiters wurde via Einloggen auf der entsprechenden App auf dem Mobiltelefon der Ehefrau Einsicht in die aktuelle Kontoübersicht deren Girokontos genommen, das am Tag der mündlichen Verhandlung einen positiven Saldo in der Höhe von 3.625,13 Euro aufwies. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers wurden beide als Zeugen und somit unter Wahrheitspflicht insbesondere zur Wohnsituation, zur Wohnrechtsvereinbarung und dazu, wer die Kosten für den Kredit für das Haus und die in Zusammenhang mit dem Bewohnen dieses Hauses anfallenden Kosten trage befragt. Weiters wurden die Schwiegereltern des Beschwerdeführers zur Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und deren Verhältnis zu ihrem Schwiegersohn befragt.

1.4.6. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden weiters Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen

2.   Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er besitzt einen Reisepass der Republik Kosovo, der bis zum 26.01.2015 gültig ist.

2.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 28.09.2018 in ***, Kosovo, Frau C, eine am *** geborene kosovarische Staatsangehörige, die seit dem Jahr 2011 in Österreich lebt, hier unselbständig erwerbstätig ist und über einen bis zum 30.10.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

2.3. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau ist aufrecht und handelt es sich um eine gültige Ehe. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor.

2.4. Der Beschwerdeführer, der aktuell im Kosovo lebt, stellte zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau am 08.01.2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

2.5. Der Beschwerdeführer hat durch das seinem Antrag beigelegte, am 21.11.2018 ausgestellte ÖSD-Zertifikat A1 Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nachgewiesen.

2.6. Dem Antrag des Beschwerdeführers konnte am 01.02.2019 ein Quotenplatz zugeteilt werden.

2.7. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemeinsam mit seiner Ehefrau an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Bei dieser Unterkunft handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das im Eigentum der Schwiegereltern des Beschwerdeführers steht. Das Einfamilienhaus weist eine Wohnfläche von ca. 102,8 m2 auf und verfügt neben einer Küche mit Essplatz, Badezimmer und WC über ein Wohnzimmer und drei getrennte Schlafzimmer.

In diesem Einfamilienhaus werden nach Zuzug des Beschwerdeführers neben diesem und seiner Ehefrau, seine Schwiegereltern und Frau L, geb. ***, die 17-jährige Schwägerin des Beschwerdeführers. leben.

Küche, Wohnzimmer und Sanitärräume werden von den insgesamt (im Fall des Zuzugs des Beschwerdeführers) fünf Bewohnern des Hauses gemeinsam genutzt.

Eines der drei Schlafzimmer wird durch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, das zweite durch die Schwägerin des Beschwerdeführers und das dritte durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau genutzt. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers haben diesem und seiner Ehefrau mit vorgelegter Wohnrechtsvereinbarung ein unbefristetes, unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Das Bewohnen eines Einfamilienhauses mit der angeführten Größe und der genannten Anzahl an Zimmern ist als ortsübliche Unterkunft für die genannte Zahl an Personen, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zueinanderstehen, anzusehen. Die Gemeinde *** hat die Ortsüblichkeit der Unterkunft mit Schreiben vom 20.05.2019 bestätigt.

2.8. Der Beschwerdeführer wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit seiner erwerbstätigen und somit gesetzlich krankenversicherten Ehefrau bei deren gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert sein und somit über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen.

2.9. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 30.01.2017 durchgehend und aufgrund eines unbefristeten Dienstvertrages als Arbeiterin, konkret als Wäschereimitarbeiterin, bei der K GmbH unselbständig beschäftigt, wobei sie für die K GmbH im Schichtbetrieb unter der Woche arbeitet.

Seit 01.10.2018 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zusätzlich zu ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund eines unbefristeten Dienstvertrages bei der K GmbH geringfügig für 35 Stunden pro Monat bei der H GmbH (die bis zum 31.07.2019 G GmbH hieß) als Mitarbeiterin in der Systemgastronomie beschäftigt, wobei sie diese Tätigkeit jeweils samstags ausübt.

Aufgrund ihres unbefristeten Dienstvertrages mit der K GmbH hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf einen Monats-Brutto-Lohn in der Höhe von 1.446,40 Euro.

Für ihre geringfügige Beschäftigung bei der H GmbH hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf einen Brutto-Monats-Lohn in der Höhe von
311,50 Euro zuzüglich Sonderzahlungen.

Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während des beantragten Aufenthaltszeitraums des Beschwerdeführers ein Netto-Einkommen in zumindest in der Höhe von rund 1.609,12 Euro monatlich ins Verdienen bringen wird.

2.10. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Ersparnisse in der Höhe von rund 1.800,-- Euro. Ihr Girokonto weist mit Stand vom 03.03.2020 einen Saldo von 3.625,13 Euro auf, wobei es in den vergangenen 12 Monaten einen positiven Saldo in der Höhe von zumindest rund 2.000,-- Euro aufwies. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keine Schulden und treffen diese keine monatlichen Kreditrückzahlungsverpflichtungen.

2.11. Der Beschwerdeführer lebt aktuell im Kosovo und arbeitet dort als Baggerfahrer. Er weder Unterhaltsverpflichtungen noch Schulden, Ersparnisse des Beschwerdeführers wurden nicht nachgewiesen.

2.12. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers haben diesem und seiner Ehefrau ein unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht hinsichtlich des in deren Eigentum stehenden Einfamilienhauses an der Adresse ***, ***, eingeräumt, aufgrund dessen der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in ebendiesem Haus hat.

2.13. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers bezahlen bereits aktuell und werden auch im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus anfallen, bezahlen.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben somit keine Kosten für Miete oder Betriebskosten, noch für Strom, Wasser oder Heizung zu bezahlen. Die Rate für den zum Erwerb der Liegenschaft samt Einfamilienhaus aufgenommenen Kredit beträgt monatlich 519,94 Euro und wird ebenfalls durch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, die beide in Österreich erwerbstätig sind, bezahlt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat weder Schulden, noch treffen sie Kreditrückzahlungsverpflichtungen oder die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt. Sie hat auch kein Auto und hat diese auch keine privaten Versicherungen abgeschlossen. An regelmäßigen Belastungen trägt die Ehefrau des Beschwerdeführers rund 10,-- Euro an Kosten für Telefonie.

2.14. Sowohl für den Beschwerdeführer als auch für dessen Ehefrau handelt es sich bei der durch diese geschlossene Ehe um deren erste Ehe. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau haben keine Kinder und treffen sie auch keine sonstigen Unterhalts- oder Alimentationsverpflichtungen.

2.15. Der Beschwerdeführer ist in Österreich und auch im Kosovo unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen ihn nicht verhängt. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, sind nicht erkennbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

3.   Beweiswürdigung:

3.1. Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch deren Eltern als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, getroffen.

Allgemein ist zu den Zeugen auszuführen, dass diese einen durchwegs glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen.

Die Antworten und Ausführungen der Zeugen wirkten in keiner Weise vorgefertigt oder gekünstelt, sondern spontan, in sich schlüssig und somit grundsätzlich glaubwürdig, zumal ihre Angaben mit den jeweils Bezug habenden, vorgelegten Unterlagen in Einklang stehen. Im Einzelnen ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:

3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zur Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Beschwerdeführers und zu den festgestellten Daten der Ehegattin beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Geburtsurkunden, Reisepässe, Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ der Ehefrau, Heiratsurkunde) und stehen diese auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag und sind diese im Übrigen auch unstrittig. So ist insbesondere unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, einer kosovarischen Staatsangehörigen in aufrechter Ehe verheiratet ist und dass seine Ehefrau im Bundesgebiet derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

Daran, dass es sich um eine gültige Ehe handelt, wurden auch seitens der Behörde keine Zweifel geäußert und haben sich auch für das erkennende Verwaltungsgericht keine Hinweise ergeben, aufgrund derer an der Gültigkeit der Eheschließung zu zweifeln wären bzw. die den Verdacht nahegelegt hätten, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handeln könnte.

3.3. Die Feststellungen zu Datum und Inhalt des persönlich bei der österreichischen Botschaft in Skopje gestellten verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ergeben sich aus eben diesem Antrag selbst.

3.4. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem im Akt befindlichen Aktenvermerk ***.

3.5. Aus dem sich im Original im Verwaltungsakt befindlichen, ÖSD Zertifikat A1 mit der ID-Nummer ***, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am Prüfungszentrum ÖSI (Österreichisches Sprachinstitut) *** in ***/Kosovo die schriftliche Prüfung am 28.210.2018 und die mündliche Prüfung am 02.11.2018 mit 96 von 100 Punkten „sehr gut bestanden“ hat und durch Vorlage dieses bei Antragstellung am 08.01.2019 im Original vorgelegten und im Akt befindlichen Sprachzertifikates den gesetzlich geforderten Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A1 erbracht hat.

3.6. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, in der durch seine Ehefrau bewohnten Wohnung an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus dessen Angaben im Antrag, aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung und den glaubwürdigen Zeugenaussagen der Ehefrau und der Schwiegereltern des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Größe des Hauses, zur Zahl der vorhandenen Zimmer und deren Aufteilung sowie die Feststellung dazu, wie viele Personen nach Zuzug des Beschwerdeführers an dieser Adresse wohnen werden, konnten auf Grundlage der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung und des Einreichplans betreffend das Einfamilienhaus sowie auf Basis der Zeugenaussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Eltern als – wie sich aus dem im Akt befindlichen Grundbuchsauszug ergibt – Eigentümer des Hauses getroffen werden, die alle übereinstimmend angaben, dass in dem in Frage stehenden Haus die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, deren jüngste Tochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers (und nach dessen Zuzug auch dieser) leben.

Dass – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides – aktuell abgesehen vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nur dessen Schwiegereltern und seine Schwägerin an der genannten Adresse wohnhaft sind, ergibt sich aus den glaubwürdigen diesbezüglichen Zeugenaussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Schwiegereltern bei der mündlichen Verhandlung und aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend Frau I und Herrn J, aus denen hervorgeht, dass beide seit 21.08.2019 nicht mehr an der Adresse ***, ***, sondern an der Adresse ***, *** Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Dazu, dass die Gemeinde *** die Ortsüblichkeit der Unterkunft bestätigt hat, ist auf deren im Akt befindliches Schreiben vom 01.10.2018 zu verweisen. Angesichts der Größe und Beschaffenheit des Hauses und der Zahl der nach Zuzug des Beschwerdeführers in eben diesem lebenden Personen besteht auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handelt, zumal dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ebenso wie den Schwiegereltern und der Schwägerin des Beschwerdeführer neben den gemeinsam genutzten Sanitärrumen und der ebenfalls gemeinsam genutzten Küche samt Essplatz und dem Wohnzimmer zusätzlich jeweils ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung steht.

Dazu, dass ein Nachweis eines Rechtsanspruches auf Unterkunftnahme durch den Beschwerdeführer im Einfamilienhaus seiner Schwiegereltern erbracht wurde, ist auf die vorgelegte, ausdrücklich ein unbefristetes – und somit für die gesamte beantragte Aufenthaltsdauer bestehendes – Wohnrecht eingeräumt wurde. Vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen sowohl der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch der Schwiegereltern des Beschwerdeführers steht für das Verwaltungsgericht fest, dass es sich um keine reine „Gefälligkeitsbestätigung“ handelt, sondern dass die Schwiegereltern des Beschwerdeführers ihre Tochter (und den Beschwerdeführer) aufgrund des eindeutig erkennbar bestehenden Familienzusammenhaltes und Zusammengehörigkeitsgefühls gerne in deren Haus wohnen lassen wollen, solange diese dies wollen und es als Selbstverständlichkeit ansehen, dass ihre Tochter – und auch deren Mann, und dies – wie glaubwürdig auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt wurde, selbst dann, wenn dieser in Österreich arbeiten sollte – ohne sich an den Kosten für das Haus oder die in Zusammenhang mit dem Wohnen anfallenden Kosten wie Betriebskosten, Strom oder Wasser beteiligen müsste.

3.7. Die Feststellung zum Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers t im Hinblick auf ihre aufrechte Erwerbstätigkeit (unstrittig) über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufrechte Ehe im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kraft Gesetzes mit seiner Ehefrau mitversichert sein wird.

3.8. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau basieren auf den Aussagen der als Zeugin befragten Ehefrau des Beschwerdeführers und den mit deren Angaben in Einklang stehenden diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Sozialversicherungsdatenauszug für die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 07.02.2020, dem durch die G GmbH (nunmehr H GmbH) ausgestellten Dienstzettel vom 01.10.2018, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführer seit 01.10.2018 geringfügig im Ausmaß von 35 Stunden pro Monat laut Kollektivvertrag arbeite, den der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die H GmbH (die früher G GmbH hieß) für die Monate Jänner 2019 bis Jänner 2020 ausgestellten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, ausweislich derer die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Mai 2019 monatlich einen Brutto-Monatslohn in der Höhe von 311,50 Euro (in den Monaten zuvor in der Höhe von 303,47 Euro ins Verdienen gebracht hat, dem der Ehefrau des Beschwerdeführers von der K GmbH ausgestellten Dienstzettel ausgestellt; den der Ehefrau des Beschwerdeführers von der K GmbH ausgestellten Lohn-)Abrechnungsbelegen für die Monate März 2019 bis Jänner 2020, ausweislich derer die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Monaten März bis Juni 2019 einen Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.416,40 Euro, in den Monaten Juli 2019 bis Jänner 2020 einen Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.446,40 Euro bezogen hat .

Aufgrund der oben angeführte Unterlagen – insbesondere der Dienstzettel und der (Lohn-/Gehalts-)Abrechnungen und auch aus den Kontoauszügen, aus denen die tatsächliche Überweisung der Löhne in der Vergangenheit ersichtlich ist, geht die Ehefrau des Beschwerdeführers zwei unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei sie aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigung bei der K GmbH einen Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von 1.446,40 Euro und aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung einen Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von 311,50 Euro hat. Wenngleich die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Bruttolöhne getrennt voneinander bezieht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zweier unselbständigen Erwerbstätigkeiten monatlich ein Einkommen in der Höhe von insgesamt 1.757,90 Euro brutto (als die Summe aus 1.446,40 Euro und 311,50 Euro) ins Verdienen bringt.

Unter Zugrundelegung dieses monatlichen Gesamt-Brutto-Einkommens ist ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen von einem Jahres-Netto-Bezug der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von 19.311,16 Euro auszugehen, was umgerechnet einem monatlichen Netto-Einkommen in der Höhe von 1.609,26 Euro entspricht.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, auch nach Zuzug des Beschwerdeführers weiterhin beiden schon bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten nachgehen zu wollen und verfügt diese auch jeweils über unbefristete Dienstverträge. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus im Prognosezeitraum aufgrund unselbständigen Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Netto-Einkommen in der festgestellten Höhe erzielen wird.

3.9. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Schulden hat, sie keine monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen oder Unterhaltspflichten treffen, kann aufgrund deren glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Kontoauszügen und dem vorgelegten KSV-Auszug festgestellt werden, zumal es auch keinerlei Hinweise darauf gibt, dass diese nicht zutreffend sein sollten.

3.10. Die Feststellung zur Höhe des Sparguthabens der Ehefrau des Beschwerdeführers beruht auf der vorgelegten Finanzübersicht ihres Sparkontos und den diesbezüglichen Kontoauszügen, aus denen ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers etwa im vergangenen Jahr monatlich jeweils 100,-- Euro von ihrem Girokonto auf ihr Sparkonto überwiesen hat, womit auch kein Zweifel daran besteht, dass die Ersparnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht aus illegalen Quellen stammen.

Die Feststellungen zum auf dem Girokonto der Ehefrau beruhen drauf, dass in der mündlichen Verhandlung via App Einsicht in deren aktuellen Kontostand genommen wurde, wobei festzuhalten ist, dass sich aus den vorgelegten Kontoauszügen für den Zeitraum 04.02.2019 bis 06.02.2020 ergibt, dass der Saldo des Girokontos der Ehefrau des Beschwerdeführers im angegebenen Zeitraum zwischen rund 2.000,-- Euro stets 1.993,69 Euro (am 31.07.2019) und 7.800,-- Euro betrug, sodass zusätzlich zu den auf dem Sparkonto befindlichen Ersparnissen der Ehefrau des Beschwerdeführers auch jedenfalls noch ein durchgängig vorhandenes Guthaben in der Höhe von rund 2.000,-- Euro zu berücksichtigen ist.

3.11. Die Feststellungen zu den durch die Ehefrau des Beschwerdeführers und diesen (nicht) zu tragenden regelmäßigen Belastungen beruhen auf den durch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin und durch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers ebenfalls als Zeugen und somit unter Wahrheitspflicht gemachten diesbezüglichen Angaben bei der mündlichen Verhandlung.

Die einvernommenen Zeugen gaben übereinstimmend an, dass die Kosten für das Einfamilienhaus ausschließlich durch den Schwiegervater bzw. durch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers getragen werden und dass diese von ihrer Tochter ebenso wie von ihren anderen Kindern ein Geld für die mit dem Haus in Verbindung stehenden Kosten, insbesondere die Rate für den für den Kauf aufgenommenen Kredit, für die Betriebskosten und für die Kosten für Heizung, Strom und Wasser annehmen wollen.

Eine derartige finanzielle Unterstützung auch erwachsener und auch bereits erwerbstätiger Kinder durch deren Eltern bzw. Schwiegereltern ist aus Sicht der Verwaltungsgerichts zwar großzügig, aber nicht lebensfremd und besteht für das erkennende Verwaltungsgericht angesichts der glaubwürdigen Zeugenaussagen insbesondere der Schwiegereltern des Beschwerdeführers fest, dass es sich bei der Wohnrechtsvereinbarung, durch die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein nicht nur unbefristetes, sondern auch unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wird, um keine „Gefälligkeitsbestätigung“ in dem Sinn handelt, dass in dieser nur deshalb Unentgeltlichkeit festgehalten wird, um dem Beschwerdeführer die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen. Vielmehr steht für das Verwaltungsgericht aufgrund der Zeugenaussagen und des bei der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks, wonach ein starker familiärer Zusammenhalt und der ehrliche Wunsch der Schiegereltern des Beschwerdeführers, ihre Tochter und deren Ehemann zu unterstützen, besteht, kein Zweifel daran, dass die Schwiegereltern des Beschwerdeführers auch nach dessen Zuzug die regelmäßig in Zusammenhang mit dem Haus und dessen Bewohnung anfallenden Kosten tragen werden, wobei angesichts dessen, dass sowohl der Schwiegervater als auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers erwerbstätig sind, für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran besteht, dass diese auch über die finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, um diese Kosten zu tragen.

3.12. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weder Schulden hat, noch sie monatliche Prämienzahlungen für private Versicherungen zu leisten hat, hat diese bei der mündlichen Verhandlung ebenso glaubwürdig angegeben, wie sie dort glaubhaft ausgeführt hat, dass sie lediglich regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von 9,90 Euro für Telefonie habe. Diese Ausführungen sind – abgesehen vom bei der mündlichen Verhandlung hinterlassenen glaubwürdigen persönlichen Eindruck – auch deshalb aus Sicht des Verwaltungsgerichts den zutreffenden Feststellungen zugrunde zu legen, da es keinerlei in eine gegenteilige Richtung deutenden Hinweise, insbesondere auch nicht in den vorgelegten Kontoauszügen der Ehefrau des Beschwerdeführers, gibt.

3.13. Aus den durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters bzw. des Strafregisters und dem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.05.2019 ergibt sich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen aus seinem Herkunftsland. Hinweise darauf, dass mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung oder Beeinträchtigung öffentlichen Interessen verbunden wäre, haben sich keine ergeben und ist somit davon auszugehen, dass bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu befürchten ist.

4.   Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1.       […]

2.       Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3.       […]

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

 

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

 

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

 

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

[…]

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

[…]“

4.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:

„§ 292. […]

[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €, gemäß

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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