Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.03.2020Norm
NAG 2005 §11Rechtssatz
Zum Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs 2 Z 2 NAG) ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob die begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl VwGH Ro 2014/22/0032).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Einkünfte; Lebensunterhalt; ortsübliche Unterkunft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.990.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020