Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2020Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder berufliche Umstände des Bewilligungsinhabers haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1244.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020