RS Lvwg 2020/3/19 LVwG-AV-1244/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Private oder berufliche Umstände des Bewilligungsinhabers haben bei der Aufhebung der Bewilligung außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1244.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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