TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/26 W122 2112483-1

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Veröffentlicht am 26.06.2017
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Entscheidungsdatum

26.06.2017

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §20c Abs1
GehG §20c Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2112483-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Michael STÖGERER in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 10.07.2015, GZ BMWFW-101.419/0006-Pers/2/2015, betreffend Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 20c Abs. 1 GehG stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 2 GehG anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums in der Höhe von 400 Prozent des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Monat Februar 2015 entsprach, gewährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bisheriges Verfahren

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.05.2015 über die beabsichtigte Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung mangels Erbringung von treuen Diensten in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde dabei vorgehalten, er hätte eine Mitarbeiterin der Firma XXXX per E-Mail vom 29.06.2005 die Einladung und die Tagesordnung für die Sitzung der Plattform Gegengeschäfte für den 11.07.2005 sowie das Ergebnisprotokoll der Sitzung der Plattform Gegengeschäfte vom 20.05.2005 übermittelt. Vertreter von XXXX seien "naturgemäß" nicht an dieser Sitzung beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte E-Mails mit dem Vermerk "vertrauliche Information" bzw. "zur sehr vertraulichen Kenntnis" versehen. Weiters hätte der Beschwerdeführer die Geschäftseinteilung und eine parlamentarische Anfrage übermittelt. Er hätte dabei vermerkt, er kenne dieses Mail nicht. Der Beschwerdeführer hätte die Verhandlungsstrategie vor Abschluss des Gegengeschäftsvertrages vollständig weitergegeben. Weiters hätte der Beschwerdeführer zahlreiche nicht näher umschriebene Informationen per E-Mail mit Vertretern der gegenständlichen Firma im fraglichen Zeitraum ausgetauscht.

Ansonsten hätte die Erfüllung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers keinen aktenkundigen Anlass zu einer Beanstandung gegeben.

Der Beschwerdeführer ersuchte im Rahmen des Parteiengehörs zweimal um Erstreckung der Stellungnahmefrist, was ihm einmal gewährt wurde und ein weiteres mal abgelehnt wurde.

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung verwehrt, da er das Kriterium der treuen Dienste nicht erfüllt hätte.

Nach Darstellung von Verfahrensgang, Rechtslage, Literatur und Judikatur führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zahlreiche interne Informationen XXXX Vertretern, darunter auch die interne Verhandlungsstrategie des Bundesministeriums vor Abschluss des Gegengeschäftevertrages zukommen gelassen hätte. Der Beschwerdeführer hätte gegen seine dienstliche Treuepflicht im Rahmen seines damaligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches verstoßen. Weiters hätte der Beschwerdeführer die Einladung und die Tagesordnung der Plattform Gegengeschäfte übermittelt, obwohl er bereits von dieser Zuständigkeit abgezogen gewesen wäre.

Weiters hätte der Beschwerdeführer einer Vertreterin von XXXX am 18.06.2006 ein E-Mail übermittelt, welches über die dienstliche Notwendigkeit hinausgehen würde.

Dem Beschwerdeführer sei ein Fehlverhalten offenkundig bewusst gewesen. Dies ließe sich aufgrund der Kennzeichnung mit "vertraulich" ableiten.

Die Behörde führte aus, dass sich das viel Verhalten des Beschwerdeführers einen Zeitraum von ca. vier Jahren und bei einem auf die letzten 15 Jahre nahezu ein Drittel ausmache. Die ersten 25 Jahre hätten in den Hintergrund zu treten, weil diese bereits belohnt worden wären.

Die Dauer des Fehlverhaltens würde nahezu 10 % des gesamten Betrachtungszeitraumes von 40 Jahren ausmachen.

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht würde im allgemeinen Arbeitsrecht eine Entlassung bewirken.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.

Die Behörde hätte sich auf einen Sachverhalt beschränkt, wie er sich für sie dargestellt hätte. Der Beschwerdeführer hätte zu den Vorwürfen bereits Stellung genommen. Die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, in wie weit die Weitergabe von Informationen von Seiten des Ministeriums anXXXX gerechtfertigt wäre. Es hätte sich um ein Vertragsverhältnis gehandelt, dass auch auf einem gewissen Vertrauen zwischen den Vertragsparteien aufgebaut wäre.

Aus dem Bescheid hätte sich nicht ergeben, welche konkreten geheimen Informationen der Beschwerdeführer weitergegeben hätte. Es hätte Pflichten des Beschwerdeführers gehört, der Firma Kontakt zu halten.

Die belangte Behörde würde sich lediglich auf zwei Fälle stützen, die eine Treuepflichtverletzung darstellen sollten. Einem allfälligen Fehlverhalten im Ausmaß von zwei Fällen würde eine einwandfreie Dienstleistung über Jahrzehnte gegenüberstehen.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerdefolge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung zugesprochen werde.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 14.12.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 09.12.2015 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgesetzt.

Nach Einstellung des Strafverfahrens wurde am 24.05.2017 in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der oben angeführte Spruch verkündet. Nach den Aussagen des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätte das Geheimhaltungsinteresse dem Ministerium einen Informationsvorsprung über die Grundlagen zur Bewertung von Gegengeschäften verschaffen sollen. Dem Vertragspartner hätte es nicht ermöglicht werden sollen, sämtliche Entscheidungsgrundlagen über die Prüfung der Vertragserfüllung nachzuvollziehen. Es hätte lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden sollen. Weiters, es hätte der gesetzliche Grundlage für die Plattform Gegengeschäfte gegeben.

Der Vertreter der belangten Behörde gab an, die Geheimhaltungspflichten würden sich aus Art. 20 Abs. 2 B-VG und aufgrund privatwirtschaftlicher Tätigkeit aus betrieblichen Geheimhaltungsinteressen ergeben.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu an, vertraglich wäre die Einsichtnahmemöglichkeit in die Gutachten betreffend der angerechneten Gegengeschäfte zu gewähren.

Mit Schreiben vom 01.06.2017 beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Zentralleitung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugewiesen und hat am 27.02.2015 eine anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren erreicht.

Informationen, die der Beschwerdeführer mit dem Vermerk "zur sehr vertraulichen Kenntnis" an einen Vertragspartner, zu dem er aufgrund seiner Zuständigkeit eine Geschäftsbeziehung zu pflegen hatte, weiterleitete, waren bereits mehreren Personen innerhalb und außerhalb des Ministeriums bekannt und es handelte sich dabei nicht um Verschlusssachen. Den zuständigen Vorgesetzten des Beschwerdeführers war die Tatsache bekannt, dass es sich bei den gegenständlichen Informationen nicht um Angelegenheiten handelte, die als Verschlusssache deklariert waren und es wurde nicht veranlasst, dies zu ändern.

Der Beschwerdeführer war davon überzeugt, dass er berechtigt war, diese Informationen weiterzugeben. Der äußere Anschein der Geschäftseinteilung, die den Beschwerdeführer – anders als die durch Weisung des Sektionsleiters ausgesprochene Veränderung - nach wie vor zuständig erscheinen ließ, die mit Vertretungsbefugnis für den Minister geübte Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner und die Nichtumsetzung der Geheimhaltungsinteressen bereits in der ministeriumsinternen Kommunikation konnten dem Beschwerdeführer diese Überzeugung objektivierbar begründet erscheinen lassen.

Ein schwerer oder gar lang anhaltender Pflichtverstoß mit subjektiver Vorwerfbarkeit war nicht erkennbar. Bei den von der belangten Behörde vorgeworfenen Verhaltensweisen handelt es sich um Einzelhandlungen, also um einen sehr geringen Anteil seiner auch im Zeitraum der herangezogenen vier Jahre ansonsten unbeanstandeten Wahrnehmung seiner Dienstpflichten.

Der Beschwerdeführer war von 1990 bis 10.04.2006 der Abteilung für Gegengeschäfte organisatorisch zugeordnet und hatte vom 01.07.2002 bis 10.04.2006 eine Approbationsbefugnis zur selbständigen Behandlung von Erledigungen betreffend die Abwicklung von Gegengeschäften, die Kfz-Zulieferindustrie und die Flugzeug-Zulieferindustrie. Es wurden ihm ab Jänner 2005 trotz organisatorischer Zuordnung keine Angelegenheiten betreffend Gegengeschäfte zugewiesen. Selbstständig übermittelte der Beschwerdeführer am 29.06.2005 eine Einladung und Tagesordnung für die Sitzung der Plattform Gegengeschäfte für den 11.07.2005 und das Ergebnisprotokoll der Sitzung der Plattform Gegengeschäfte vom 25.05.2005 an XXXX. Diese Informationen betrafen das Vertragsverhältnis welches zur Abwicklung von Gegengeschäften eingegangen worden war und wurden nicht als Verschlusssache deklariert. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer am 11.04.2006 die veröffentlichte Geschäftseinteilung und am 18.06.2006 die veröffentlichte parlamentarische Anfrage betreffend XXXX/Gegengeschäfte per E-Mail an eine Vertreterin der XXXX.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht untersagt worden, E-Mails zu versenden, die über die dienstliche Notwendigkeit hinausgehen.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 03.04.2003 Punkte der Verhandlungsstrategie anXXXX und nahm dazu an, er wäre dazu aufgrund seiner Approbationsbefugnis befugt und würde zur Konsenserzielung beitragen.

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist kein Schaden entstanden.

Der Beschwerdeführer ist straf- und disziplinarrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach er lediglich zur rascheren Konsenserzielung beitragen wollte.

Die Feststellung hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.04.2015 über ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, der vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde, kann nicht als Vernehmungsprotokoll betrachtet werden und enthält einen Hinweis, dass der Beschwerdeführer überzeugt war, rechtmäßig gehandelt zu haben zumal ohne Informationen über die Geschäftsgrundlage keine Verhandlungen durchgeführt werden hätten können.

Der Vertraulichkeitsvermerk auf den Mails des Beschwerdeführers war aufgrund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung als Hinweis des Beschwerdeführers gemeint, diese Angelegenheit nicht den Medien zukommen zu lassen.

Die Feststellungen betreffend der organisatorischen Zuständigkeit ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung bestätigten Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an das Bundeskriminalamt vom 02.06.2015 und der Antwort auf die parlamentarische Anfrage zu Punkt 7 vom 08.07.2015 (4793/AB, XXV. Gesetzgebungsperiode), sowie aus dem Amtskalender.

Der Zeitpunkt der Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015 kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

Gemäß § 169 e Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016 sind auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Jubiläumszuwendung im Allgemeinen folgendermaßen aus (18.12.2014, Ra 2014/12/0009):

"Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung 'treuer Dienste' entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens Beachtung zu finden haben. So sind etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177, VwGH vom 16.03.2005, Zl. 2003/12/89), die Schwere des Fehlverhaltens (vgl. VwGH vom 25.05.2007, Zl. 2006/12/0147), der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarstrafe (vgl. VwGH vom 28.01.2013, Zl. 2012/12/0044) sowie die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen (vgl. VwGH vom 16.03.2005, Zl. 2003/12/89) maßgeblich. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (vgl. dazu etwa die VwGH Erkenntnisse vom 16.03.2005 Zl. 2003/12/0189, vom 13.03.2013 Zl. 2012/12/0105 und vom 17.04.2013 Zl. 2012/12/0144 mwN)."

Insoweit die belangte Behörde unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177 die "in den letzten Jahren liegende berufliche Entwicklung" besonders berücksichtigt, ist anzuführen, dass jenem Fall mehrjähriges weisungswidriges Verhalten zu Grunde lag. Dem Beschwerdeführer hingegen ist weder mehrjähriges noch weisungswidriges noch disziplinar- oder strafrechtswidriges Verhalten subjektiv vorzuwerfen.

Der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer das Amtsgeheimnis zumindest wissentlich gebrochen hätte, kann nicht aufrecht erhalten werden, zumal der Beschwerdeführer mit Recht davon ausgehen konnte, den Minister zu vertreten und im Rahmen seiner Ermächtigung zu handeln. Sogar im Zeitraum vom Jänner 2005 bis April 2006 konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung davon ausgehen, die Befugnis zu haben, den Minister gegenüber XXXX zu vertreten.

Die weitergegebenen Informationen haben zunächst das anzubahnende und sodann das bestehende Vertragsverhältnis zwischen dem Minister und der XXXXbetroffen und der Beschwerdeführer hat angenommen, dass die Konkretisierung dieses Vertragsverhältnisses in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Entgegenstehende Weisungen konnten nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer wusste nicht, dass er Informationen weitergegeben hätte, die einem berechtigten Schutzinteresse unterliegen könnten. Dies konnte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten der Vertreter der belangten Behörde und der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht eindeutig darlegen, dass ein Geheimhaltungsinteresse an den Protokollen der Plattform Gegengeschäfte aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung, der verwaltungsbehördlichen Entscheidungsfindung oder aufgrund betrieblicher Geheimhaltungsinteressen bestehen würden. Die betreffend Gegengeschäftsbewertungsgutachten vereinbarte Einsichtnahmemöglichkeit auf die Protokolle der Plattform Gegengeschäfte ausgeweitet betrachtet zu haben, ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, da ein Gutachten auch die Informationen mitumfasst, die zu seiner Entstehung beigetragen haben. Punkte der Verhandlungsstrategie weiterzugeben betrachtete der Beschwerdeführer begründbar als Beitrag zur Konsenserzielung. Die Geschäftseinteilung und eine parlamentarische Anfrage weiterzugeben kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, da diese Informationen bereits einer breiten Öffentlichkeit zugänglich waren.

Jahrelang anhaltendes Fehlverhalten war nicht erkennbar.

In einer Gesamtschau und vor dem Hintergrund der eben angeführten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass das objektive Verhalten des Beschwerdeführers und die Berücksichtigung des inneren Tatbildes bei seinem sonst tadellosen dienstlichen Verhalten im übrigen Beobachtungszeitraum nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen. Weder die Schwere noch die Häufung der vorgeworfenen Handlungen überwiegen die unbeanstandete Dienstverrichtung über vier Jahrzehnte.

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage nach der erforderlichen Feststellung von Art, Schwere, Dauer und Schädlichkeit des Fehlverhaltens, welches das unbeanstandete Verhalten überwiegen müsste, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dienstjubiläum, Fehlverhalten, Jubiläumszuwendung, mündliche
Verkündung, schriftliche Ausfertigung, treue Dienste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2112483.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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