TE Bvwg Beschluss 2019/7/31 W155 2120762-1

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Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs6 Z1
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §30a Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W155 2120762-1/563E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die ordentliche Revision von

XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2019, Zl. W155 2120762-1/478E, betreffend Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung nach dem UVP-G 2000, beschlossen:

Die ordentliche Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 26.02.2019, Zl. W155 2120762-1/478E hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden gegen die Genehmigung der 380 kV-Salzburgleitung entschieden, Auflagen teilweise im Sinne der Beschwerdevorbringen ergänzt bzw. abgeändert und die Beschwerden im Übrigen abgewiesen. Die Revision wurde für zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom 24.07.2019 erhoben unter anderem die im Spruch genannten Personen (Revisionswerber) Revision gegen das genannte Erkenntnis und führten zu ihrer Legitimation aus:

"Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts kann gemäß Art 133 Abs. 6 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Revisionswerber erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren nachstehend näher ausgeführten subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, weshalb ihnen die Legitimation zur Erhebung der gegenständlichen Revision gemäß Art 133 Abs. 6 B-VG zukommt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die im Spruch genannten Revisionswerber waren nicht Partei des zur Zl. 2120762-1 protokollierten Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Erkenntnis vom 26.02.2019 wurde ihnen nicht zugestellt.

Nunmehr bringen sie im Sinne des Art. 133 Abs. 6 B-VG vor, zur Erhebung der Revision legitimiert zu sein, weil sie durch das Erkenntnis in ihren Rechten verletzt seien.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG sind Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit gem. Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) ua. die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder in einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Wem die Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, ergibt sich in erster Linie aus Art. 133 Abs. 6 B-VG. Gemäß dessen Z 1 kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit derjenige Revision erheben, der durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Unabhängig davon kommt den Revisionswerbern aber auch keine Revisionsbefugnis zu, obwohl die ordentliche Revision durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zugelassen wurde.

Nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines "Verwaltungsgerichtes". Die "Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges" ist seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 im B-VG nicht mehr als Zulässigkeitsvoraussetzung normiert. Aus Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt sich jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof für Revisionen nicht zuständig ist, solange noch kein Verwaltungsgericht angerufen wurde und dieses entschieden hat (vgl. VwGH 25.09.2014, RA 2014/07/0057; 21.12.2017, Ro 2015/06/0019).

Die Revisionswerber waren nicht Beschwerdeführer des zur Zl. 2120762-1 protokollierten Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2019 wurde ihnen auch nicht zugestellt. Deshalb können sie durch dieses Erkenntnis auch in keinen Rechten verletzt sein; es fehlt ihnen deshalb an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision.

Auch § 26 Abs. 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt den Revisionswerbern keine Revisionslegitimation. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. etwa VwGH 09.11.2016, Ro 2016/10/0031, mwN; 21.12.2017, Ro 2015/06/0019). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Die Revisionslegitimation der Revisionswerber ergibt sich auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG), was von den Revisionswerbern auch nicht behauptet wurde.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG (Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht) sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

Da es der revisionswerbenden Partei an der Berechtigung zur Erhebung der Revision mangelt, ist ihre Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

ordentliche Revision, Parteistellung, rechtliches Interesse,
Rechtsmittelbefugnis, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W155.2120762.1.06

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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