Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2173237-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch Mag. Hüseyin KILIC, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, seit 2006 der Vorstand von Arbeitern in der Gastronomiegewerkschaft zu sein und dass er durch die Aufstände in Najaf mit den Demonstranten habe mitdemonstrieren müssen. Er sei drei Mal vorgewarnt worden, aber er habe trotzdem weiter demonstriert, weshalb Knallkörper an sein Haus geworfen worden seien. Daher habe sich der BF auf die Flucht gemacht.
2. Mit Bescheid des AMS vom 10.05.2016 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch/Küchenhilfe mit arabischen Kochkenntnissen vom 10.05.2016 bis 31.10.2016 erteilt.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2017 gab der BF an, seit dem Jahr 2009 eine Beziehung mit einem Mädchen namens Dalal zu haben und dass er sie nach seinem Universitätsabschluss habe heiraten wollen. Dieses Mädchen sei die Tochter von dem Stammesführer von XXXX und sei einer ihrer Brüder Richter und der andere arbeite bei den Sicherheitsdiensten. An einem Tag im August 2015 habe sich der BF mit seiner Freundin Dalal im Haus ihrer Schwester getroffen und habe der Schwager seiner Freundin sie bei ihrer intimen Beziehung erwischt. Der BF sei daraufhin gleich weggelaufen und habe er nach ein paar Tagen einen Anruf von der Schwester seiner Freundin erhalten und habe diese ihm erzählt, dass Dalal weg sei und sie nicht wisse, ob sie noch am Leben sei. Die Schwester habe zum BF gesagt, dass er weglaufen solle, weil sie ihn umbringen wollen. Nach zwei Tagen haben sie auf die Türe des BF geschrieben, dass sie sein Blut wollen und sei so etwas bei den Stämmen im Irak sehr ernst zu nehmen. Der BF sei zu seinem Stammesführer gegangen und habe dieser dem BF gesagt, dass er selbst wisse, was er gemacht habe und dass er dem BF bei so einem Problem nicht helfen könne. Die Brüder des BF haben versucht, ihm zu helfen, aber sei ihnen das auch nicht gelglückt. Der BF habe von seinem Bruder vor seiner Ausreise am 01.09.2015 oder 02.09.2015 erfahren, dass der Stammesführer ihn aus dem Stamm verstoßen müsse, damit seiner Familie nicht verletzt bzw. beeinflusst werde. Der Stammesführer habe den BF verstoßen und habe er die Erlaubnis gegeben, den BF umzubringen, damit die Brüder des BF keine Probleme bekommen.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21.09.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.10.2017 (bei der Behörde eingelangt am 03.10.2017), mit welcher unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.
6. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben vom 18.04.2019 legte der MigrantInnenverein St. Marx die Vollmacht zurück.
8. Am 09.05.2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und die allgemeine Lage, sowie die in Bezug auf den Beschwerdeführer relevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für den Irak erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitisches Bekenntnis. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er hält sich mindestens seit (mindestens) 18.09.2015 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester, lebt im Irak. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des BF diesen verstoßen habe.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten; er hat eine Freundin, mit der er nicht zusammenlebt, doch besuchen sie sich regelmäßig. Darüber hinaus verfügt er in Österreich und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen oder besondere Freundschaften, die über Bekanntschaften hinausgehen.
Der BF besuchte im Irak die Schule mit Maturaabschluss und studierte er danach drei Jahre Informatik, jedoch ohne Abschluss. Im Irak hat er als Koch gearbeitet und sogar sein eigenes Restaurant eröffnet; außerdem arbeitete er nebenbei als Autohändler um sich sein Studium zu finanzieren.
Auch in Österreich arbeitet der BF als Koch in einem Restaurant. Das Arbeitsverhältnis ist seit 13.03.2019 unbefristet und bringt er einen Monatslohn von brutto EUR 1.500,00 ins Verdienen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak und den in Österreich nunmehr erlernten Fertigkeiten hat er eine Chance, am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Aufgrund seines regelmäßigen monatlichen Verdienstes bezieht der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, vielmehr ist er selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er hat die Deutschsprachprüfung auf Niveau A1 absolviert und auch am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Darüber hinaus weist der BF keine maßgebliche Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Der BF hat den Irak aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.
Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.
Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).
Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Nach jüngsten Berichten nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).
Quelle:
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Joel Wing, 30.11.2018, Security In Iraq Nov 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-22-28-2018.html
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Joel Wing, 16.11.2018, Security In Iraq Nov 8-14, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-8-14-2018.html
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CIA Factbook, Iraq,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html
Länderinformationsblatt für den Irak
Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten. Der Beschwerdeführer übt keinen Beruf aus, der ihm einem Risiko aussetzen würde, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden
Quelle: Länderinformationsblatt zu Irak
Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.
Quelle: Länderinformationablatt Irak
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Einvernahmen vom 19.09.2015 und vom 15.03.2017. Weiters wurde Einsicht genommen in die vorgelegten Urkunden und vor der Verhandlung eingelangten Bestätigungen und Stellungnahmen, sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt für den Irak. Außerdem wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Nationalität, Religion und zu seinem Familienstand basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2019. Aufgrund im Akt aufliegender identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2019. Zudem steht er in einem Arbeitsverhältnis, woraus sich ebenfalls die Arbeitsfähigkeit unmissverständlich ergibt (Beilage ./A: Arbeitsvertrag vom 13.03.2019, Beilage ./B: Gehaltsabrechnungen).
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und zum Beginn seines Aufenthaltes in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Zuge der Erstbefragung am 19.09.2015, vor der belangten Behörde am 15.03.2017 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019.
Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.03.2017, Danach steht zweifelsfrei fest, dass die Familie in Gestalt seiner Mutter, seinen beiden Brüdern und der Schwester nach wie vor im Irak lebt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.03.2019; hieraus ergibt sich auch weiters, dass er in Österreich eine Freundin hat, mit der er allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Feststellungen zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018. Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Koch im Irak und in Österreich Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln konnte, die ihm eine Chance geben, auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die weitere Feststellung, wonach der BF in Österreich berufstätig ist und monatlich Einkommen erzielt, ergibt sich aus den als Beilage ./A und ./B zum Akt genommenen Unterlagen, nämlich einem Arbeitsvertrag und einem Konvolut an Gehaltsabrechnungen.
Die Feststellung zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019. Dass der BF die Sprachprüfung auf Niveau A1 absolviert und am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen hat, geht einerseits aus dem ÖSD-Zertifikat vom 07.09.2016 und andererseits aus der Teilnahmebestätigung vom 17.05.2018, Beilage ./C, hervor. Außerdem konnte das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 einen persönlichen Eindruck von den seit 2016 fortschreitenden Sprachkenntnissen des BF gewinnen.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im Rahmen der Erstbefragung am 19.09.2015 teilte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund mit, seit 2006 der Vorstand von Arbeitern in der Gastronomiegewerkschaft zu sein und dass er durch die Aufstände in Najaf mit den Demonstranten habe mitdemonstrieren müssen. Er sei drei Mal vorgewarnt worden, aber er habe trotzdem weiter demonstriert, weshalb Knallkörper an sein Haus geworfen worden seien. Daher habe sich der BF auf die Flucht gemacht.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 15.03.2017 machte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise hingegen die Beziehung zu einem Mädchen geltend und den daraus resultierend Stammesverstoß. So gab er an, seit dem Jahr 2009 eine Beziehung mit einem Mädchen namens Dalal zu haben und dass er sie nach seinem Universitätsabschluss habe heiraten wollen. Dieses Mädchen sei die Tochter von dem Stammesführer von XXXX und sei einer ihrer Brüder Richter und der andere arbeite bei den Sicherheitsdiensten. An einem Tag im August 2015 habe sich der BF mit seiner Freundin Dalal im Haus ihrer Schwester getroffen und habe der Schwager seiner Freundin sie bei ihrer intimen Beziehung erwischt. Der BF sei daraufhin gleich weggelaufen und habe er nach ein paar Tagen einen Anruf von der Schwester seiner Freundin erhalten und habe diese ihm erzählt, dass Dalal weg sei und sie nicht wisse, ob sie noch am Leben sei. Die Schwester habe zum BF gesagt, dass er weglaufen solle, weil sie ihn umbringen wollen. Nach zwei Tagen haben sie auf die Türe des BF geschrieben, dass sie sein Blut wollen und sei so etwas bei den Stämmen im Irak sehr ernst zu nehmen. Der BF sei zu seinem Stammesführer gegangen und habe dieser dem BF gesagt, dass er selbst wisse, was er gemacht habe und dass er dem BF bei so einem Problem nicht helfen könne. Die Brüder des BF haben versucht, ihm zu helfen, aber sei ihnen das auch nicht gelglückt. Der BF habe von seinem Bruder vor seiner Ausreise am 01.09.2015 oder 02.09.2015 erfahren, dass der Stammesführer ihn aus dem Stamm verstoßen müsse, damit seiner Familie nicht verletzt bzw. beeinflusst werde. Der Stammesführer habe den BF verstoßen und habe er die Erlaubnis gegeben, den BF umzubringen, damit die Brüder des BF keine Probleme bekommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 teilte der BF mit, dass es bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zu Missverständnissen und Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen und nicht alles korrekt protokolliert worden sei; dadurch sei es zu den abweichenden Aussagen in seinen Einvernahmen gekommen. Woraus diese Missverständnisse bestanden haben, vermochte der BF nicht darzulegen.
Als Fluchtgrund gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut die Beziehung zu seiner Freundin im Irak an und dass auf die Haustüre des BF "Blut verlangt" geschrieben worden sei. Außerdem sei der Vater seiner Freundin Emir des Stammes Bai Hshim, der BF sei Mitglied der Organisation "Zivilgesellschaft" gewesen und habe er Demonstrationen organisiert. Diese Organisation habe nur Grundlagen des Lebens, wie z.B. Strom, Wasser, Asphaltierung der Straßen verlangt. Der BF sei ohne einen Grund direkt bedroht worden, doch könne der BF keine Anzeige erstatten, weil diese die Polizei seien und man nichts unternehmen könne. Ein Freund von ihm, der bei der Miliz sei, habe dem BF gesagt, dass er sich verstecken solle. Wegen dem weiteren Problem des BF, nämlich das mit seiner Freundin, habe ihn seine Familie verstoßen. Bis auf einen seiner Brüder wolle keiner aus seiner Familie Kontakt mit dem BF. Die Familie des BF habe gesagt: "Wenn ihr unseren Sohn trefft, dann gehört er euch."
(Protokoll vom 09.05.2019, ‚S. 8f.).
Vom Bundesverwaltungsgericht gefragt, ob der BF schildern könne, wie er bedroht worden sei, antwortete dieser sehr detailarm: "Die erste Bedrohung war von der Miliz. Die Miliz sagte zu mir, dass ich auf mich aufpassen soll. Wenn die Miliz dies zu jemanden sagt, dann ist man weg. Danach passierte dieses Problem mit meiner Freundin. Danach wurde die Haustür mit dem Verlangen nach Blut beschriftet. Ich war in drei bis vier Orten und habe um Hilfe gebeten, aber niemand half mir. Ich wollte meine Universität abschließen, aber ich konnte nicht mehr im Irak bleiben. Ich habe mein Leben verloren." (Protokoll vom 09.05.2019, S. 9). Hiermit hat der BF keine konkrete Bedrohung seiner Person geschildert, sondern sich lediglich allgemein gehalten.
Der BF war auch nicht in der Lage, den Verstoß durch seine Familie glaubhaft zu schildern, weshalb die diesbezügliche Negativfeststellung getroffen wurde. So sind die Hintergründe, weshalb er aufgrund der Beziehung zu seiner Freundin Probleme bekommen habe, völlig unklar und vage und konnte er auch nicht plausibel erklären, wieso er nicht in einen anderen Teil des Iraks flüchten konnte. Er spricht zwar immer wieder von einem "riesigen Problem", dass er verursacht habe (Protokoll vom 09.05.2019, S. 10), doch hält er seine Schilderungen und Ausführungen stets so allgemein und ohne konkrete, seine Person betreffende Details zu erwähnen, dass es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes beim Fluchtvorbringen des BF um ein gedankliches Konstrukt handelt, dem keine Glaubhaftigkeit zugestanden werden kann.
Hinzu kommt, dass der BF sein Fluchtvorbringen bei jeder Befragung steigert und ist sein Vorbringen auch aufgrund dieser Steigerung nicht glaubhaft. Der BF konnte auch nicht plausibel darlegen, wieso es als eine Bedrohung mit dem Tod anzusehen ist, wenn die Miliz sagt, man solle auf sich aufpassen oder wieso er sich nicht in einem anderen Landesteil niederlassen könne; dies begründete er stets damit, dass der Bruder seiner Freundin aus dem Irak beim Geheimdienst sei und dieser dadurch jede Person ausfindig machen könne. Dies ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt. (Protokoll vom 09.05.2019, S. 11).
Der BF macht auf das erkennende Gericht den Eindruck, den Irak aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und in Österreich ausschließlich an einer Arbeit, jedoch nicht an eine Integration auf kultureller oder sozialer Ebene interessiert zu sein; so betont er in der Verhandlung am 09.05.2019, seine Freundin
Insgesamt erweist sich somit die gesamte Fluchtgeschichte als gesteigertes Vorbringen und war dem BF die Glaubwürdigkeit zu versagen.
2.3. Zu den Feststellungen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen der Feststellungen zitierten Meldungen und Berichten sowie dem in der mündlichen Verhandlung erörterte Länderinformationsblatt für den Irak.
Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS in der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, nicht gänzlich verschwunden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Ebenso zeigten selbst die Anschläge auf Heiligtümer der Schiiten nicht die offenkundig intendierte Wirkung, eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten in Samarra herbeizuführen. Es bestehen keine Quellen, die auf eine solche Spannung hindeuten würde. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.
Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Anlassfall
Der BF konnte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention schließen ließen. Wirtschaftlichen Gründe - wie etwa die Verbesserung des allgemeinen Lebensstandards - sind keine von der GFK anerkannten Gründe. Aus dem - als gesteigert zu beurteilenden - Fluchtvorbringen ist kein Grund ersichtlich, der eine Verfolgung oder auf eine ernstliche Gefahr der Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, nationalen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft macht. Auch das Vorbringen in der Beschwerde zu dieser Fragestellung vermag in keiner Weise darzulegen, weshalb die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz, hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten, zuerkennen hätte müssen.
Es liegen jedoch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine asylrelevanten Gründe vor. Daher war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abtzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung.
Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Irak und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak erleiden würde. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden des Irak gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.
Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Darüber hinaus besuchte er die Schule bis zum Maturaabschluss, studierte Informatik und war im Irak als Koch und Restaurantinhaber tätig. Es ist dem BF auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Überdies ist der familiäre Zusammenhalt und die wechselseitige Unterstützung im Irak allgemein üblich und auch im Fall der Rückkehr des BF in den Irak wahrscheinlich. Entgegen dem unglaubhaften Vorbringen des BF bezüglich eines angeblichen Verstoßes aus der Familie kann nicht der Schluss gezogen werden, der BF würde von seiner Familie einfach im Stich gelassen. Zudem ist es dem jungen, arbeitsfähigen und arbeitserfahrenen BF auch möglich sich allenfalls alleine und an einem anderen Ort im Irak, etwa in Bagdad niederzulassen, um dort eine Existenz aufzubauen.
Damit ist der BF durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.
Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 57 AsylG war Spruchpunkt III. erster Satz spruchgemäß zu korrigieren.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 18.09.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am XXXX zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 18.09.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dah