TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/5 W226 2185771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §52
IntG §10
IntG §11 Abs2
IntG §11 Abs3
IntG §9
NAG §14a
NAG §81 Abs36
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W226 2185768-1/12E

W226 2185770-1/7E

W226 2185773-1/7E

W226 2185771-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX und 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , alle StA: Ukraine, vertreten durch RA Dr. Michaela KRÖMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zlen. 1.) 1025326303-14793884,

2.) 1019592201-151849503, 3.) 583306202-14793949 und 4.) 1025326009-14793892 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2019 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der

angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX , XXXX und XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.

XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) sind deren gemeinsame minderjährige Söhne. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine und gehören der ukrainischen Volksgruppe an. Die BF bekenne sich zum (christlich)-orthodoxen Glauben.

1.2. Die BF2 reiste Ende des Jahres 2013 legal mittels Flugzeug ins Bundesgebiet ein. Bis 12.11.2015 war sie in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung für Studierende). Am 24.11.2015 stellt sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3 Der BF1, der BF3 und der BF4 reisten am 13.07.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 15.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

1.4. Am 15.07.2014 fand eine Erstbefragung des BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass in seiner Heimatstadt XXXX die Mehrheit der Bevölkerung aus Russen bestehe. Die Männer seien von den Aufständischen (Russen) gezwungen worden, die Stadt vor der ukrainischen Armee zu verteidigen. Als die ukrainische Armee die Stadt eingenommen habe, hätten am 10.07.2014 Massenerschießungen begonnen und er habe im letzten Moment seine Heimatstadt zusammen mit seinen Söhnen verlassen können. Wenn er geblieben wäre, wäre er erschossen worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie.

Für den BF3 und den BF4 würden die gleichen Fluchtgründe gelten.

Weiters gab der BF1 an, er sei in XXXX geboren und habe dort eine Grundschule sowie eine Mittelschule besucht. Von 1992 bis 1997 sei er auf die Universität gegangen. Zuletzt habe er als Mathematiklehrer gearbeitet. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch schlechtes Englisch. Seine Eltern und ein Bruder würden in der Ukraine leben. Seine Frau habe in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin.

Am 24.11.2015 gab die BF2 im Zuge ihrer Erstbefragung zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass in ihrer Heimat, der Ostukraine, immer noch Krieg herrsche. Aus diesem Grund sei ihr Mann mit den Kindern im Jahr 2014 nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe sie wegen dem Krieg Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Familie.

Weiters gab die BF2 an, sie habe einen österreichischen Aufenthaltstitel als Studierende bis 12.11.2015 gehabt. Da sie derzeit die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht erfülle, und nicht illegal hierbleiben wolle, habe sie beschlossen - wie ihre Familie - einen Asylantrag zu stellen. Weiters gab sie an, sie sei in XXXX geboren und habe dort die Grundschule besucht. Zudem habe sie eine zweijährige Ausbildung an einer polytechnischen Schule gemacht und habe sie fünf Jahre die Universität in XXXX besucht. Weiters habe sie zwei Jahre an der Universität XXXX studiert. Zuletzt sei sie Angestellte gewesen. Ihre Muttersprache sei Ukrainisch, sie spreche auch gut Russisch und mittelmäßig Deutsch. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter und ein Bruder würden in der Ukraine leben. Sie habe in XXXX gelebt.

Der ukrainische Personalausweis des BF3 wurde sichergestellt.

1.5. Am 27.06.2017 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, auch sehr gut Ukrainisch zu sprechen. Er sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Seine Identitätsdokumente würden sich in der Ukraine befinden. Die Wohnung sei geplündert worden, aber er werde versuchen, die Dokumente bzw. Zeugnisse von der Schwiegermutter binnen eines Monats übermitteln zu lassen. Er habe Mathematik/Informatik studiert und das Studium auch abgeschlossen. Einen Militärdienst habe er nicht geleistet, er sei wegen Herzproblemen untauglich gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er als selbständiger Unternehmer (Geschäft für Kinderkleidung) bestritten. Zusätzlich sei er Security bei einer Brotfabrik gewesen. Als Mathematiklehrer habe er nicht gearbeitet. Sie hätten in XXXX eine Eigentumswohnung, diese stehe jetzt leer. Der BF3 und BF4 würden Russisch und Deutsch sprechen und seien gesund. Der BF3 habe in der Ukraine die Schule, der BF4 den Kindergarten besucht. Seine Eltern seien Pensionisten, der Bruder sei selbstständig. Diese würden nach wie vor in XXXX leben, er habe ca. alle 1-2 Monate Kontakt. Mit sonstigen Verwandten in der Ukraine habe er keinen Kontakt. Die Polizei bzw. Miliz würde bei den Eltern regelmäßig anrufen. Es würde auch jemand von der Polizei vorbeikommen und nach ihm fragen. Persönlich hätten die Eltern oder der Bruder keine Probleme mit der Polizei. Die BF2 sei Mitte Juni 2014 vier Tage in der Ukraine gewesen, aber sie hätten sich wegen der versperrten Wege nicht treffen können.

Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er am Abend des 10.07.2014 nach der Arbeit seine Kinder bei seinen Eltern abgeholt habe und dann nach Hause gefahren sei. Im Stiegenhaus habe ihm ein alter Nachbar gesagt, dass bewaffnete Soldaten nach ihm gefragt hätten und einen Nachbarn mitgenommen hätten. Am 05.07.2014 habe das ukrainische Militär die Stadt XXXX von der russischen Besatzung befreit. Es habe Morde, Gewalttaten und Plünderungen gegeben. Alle Männer im Alter von 18-50 Jahren, welche zu dieser Zeit in der Stadt gewesen seien, seien verfolgt, weggebracht, zusammengeschlagen oder erschossen worden. Diese Leute hätten auch nach ihm gesucht und hätten eine Liste gehabt. Als er als Security bei der Brotfirma gearbeitet habe, habe er eine Waffe Kalaschnikow gehabt. Sie hätten Brot zu den Stützpunkten (z.B. den Grenzposten und anderen Militärstützpunkten) gebracht. Nachdem ihm der alte Nachbar von der Entführung erzählt habe, hätten sie zusammengepackt und seien dann von einem Freund abgeholt worden.

Als die Russen die Stadt verlassen hätten, hätten sie Männer, die Waffen tragen hätten können, mitgenommen. Jene, die sich gewehrt hätten, hätten sie umgebracht, geschlagen oder mitgenommen. Die Leute seien nicht zurückgekommen. Er habe sich versteckt, bis die Russen die Stadt verlassen hätten. Als sie Richtung Donezk gewesen seien, sei er zu seinen Eltern und Söhnen gegangen.

Nach einer konkreten Bedrohung befragt, gab der BF1 an, er sei in der Nacht von 4.auf 5. Juli. - als die Russen die Stadt verlassen hätten - von 4-5 Männern in Militäruniform (Soldaten) bedroht worden. Er solle entweder mitgehen, oder werde umgebracht. Er sei dann weggelaufen. Er sei jeden Tag bedroht worden. Die Bedrohung sei von russischen und ukrainischen Soldaten ausgegangen. Das ukrainische Militär habe ihn aufgrund der Behauptung, dass er auf der russischen Seite gekämpft habe, als Verräter beschuldigt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, soziale Unterstützung vom Staat zu bekommen. Er habe österreichische Bekannte, die Kinder hätten österreichische Freunde. Er mache viel Sport, unternehme etwas mit den Kindern (schwimmen, wandern). Er sei kein Mitglied in Organisationen. Er wolle sich in Österreich selbstständig machen oder eine Ausbildung machen.

Bei einer Rückkehr in die Ukraine drohe ihm der Tod. Es gäbe eine Internetseite, wo alle Leute, die in der Kriegszeit mit Waffen gesehen worden seien, gesucht werden würden. Er habe sich diese Liste im Internet nicht angesehen, da er Angst habe die Seite zu öffnen. In der Westukraine könne er nicht leben, jemand der Russisch spreche, komme deswegen ins Gefängnis.

1.6. Die BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2017 ergänzend an, gesund zu sein, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzunehmen. Zu ihrer Ausbildung gab sie an, ein Jahr eine Berufsschule für Verkäufer, zwei Jahre eine Ausbildung als Buchhalterin und fünf Jahre auf der Uni ein Wirtschaftsstudium gemacht zu haben. Sie habe das Studium abgeschlossen. Sie habe im Büro einer Versicherung gearbeitet. Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in XXXX (Bezirk XXXX ) in einer Eigentumswohnung gelebt. Was mit der Wohnung jetzt sei, wisse sie nicht. Der BF3 würde gut Ukrainisch, Russisch und Deutsch sprechen. Er habe in der Ukraine fünf Jahre lang die Schule besucht. Der BF4 spreche nur Russisch und etwas Deutsch. Die Kinder seien gesund. Ihre Mutter sei Pensionistin und lebe in XXXX . Ihr Bruder würde arbeiten. Sie habe mit der Mutter einmal pro Woche telefonischen Kontakt, mit dem Bruder zweimal pro Jahr. Seit ihrer Einreise nach Österreich sei sie einmal (im Juni 2014 für 4-5 Tage) in der Ukraine gewesen. Aufgrund der Kriegssituation habe sie aber nicht zu ihrer Familie fahren können und sei dann zurück nach Österreich gekommen.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie ihr Studentenvisum nicht mehr verlängern habe können. Ihre ganze Familie sei schon hier gewesen und sie hätte alleine in der Ukraine leben müssen. Sie habe in einem staatlichen Unternehmen gearbeitet und sei wegen einer Änderung im Gesetz entlassen worden, da sie sich unbezahlten Urlaube genommen habe. Sie habe Angst vor möglichen Folgen der Entlassung. Der BF1 habe sich gegen den Staat gewandt, als seine Frau habe sie mit Folgen zu rechnen.

Zum Fluchtgrund des BF1 befragt, gab sie an, dieser sei von Leuten überredet worden, sich gegen die Ukraine anzuschließen. Als die ukrainischen Soldaten in ihre Stadt gekommen seien, hätten sie nach dem BF1 gesucht. Er habe erzählt, dass er gesucht werde und habe sich deswegen entschlossen zu ihr nach Österreich zu kommen. Er habe ihr gesagt, er sei in einer Gegenbewegung tätig gewesen, ukrainische Soldaten hätten dann nach ihm gesucht. Er habe illegale Soldaten in der Stadt unterstützt. Die Bevölkerung habe diese unterstützt und ihnen Lebensmittel gebracht. Geschossen habe er nicht.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie Unterstützung der Caritas bekommen würden, sie spreche Deutsch auf B1-Niveau. Sie habe österreichische Bekannte. Sie habe ihren Führerschein umschreiben lassen und würde sehr gerne hier arbeiten.

Bei einer Rückkehr vermute sie, dass der BF1 gesucht und festgenommen werde. Entsprechende Unterlagen, dass ihr Mann gesucht werde habe sie nicht. Die Seperatisten würden ihren Mann überall in der Ukraine finden. Man würde sie auch an ihrer Sprache (Ukrainisch mit russischem Akzent) erkennen.

In weiterer Folge legten die BF folgende Unterlagen vor:

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Ukrainische Heiratsurkunde von BF1 und BF2 samt deutscher Übersetzung;

-

Ukrainische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung;

-

Feedback-Bogen betreffend die Deutschkenntnisse von BF1 und BF2.

1.7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurde jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchteil V.) und in Spruchteil VI. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität der BF stehe fest. Sie seien ukrainische Staatsangehörige, würden der Volksgruppe der Ukrainer angehören und sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 die Ukraine aufgrund einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung verlassen habe, oder eine solche in Zukunft zu befürchten habe. Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht.

Der BF1 habe angegeben von russischen und ukrainischen Soldaten angegriffen worden zu sein, da er einerseits für die Russen (gegen die Ukrainer) hätte kämpfen sollen und ihnen andererseits von den Ukrainern vorgehalten worden sei gegen diese gekämpft zu haben. Der BF1 habe keine detaillierten Angaben machen können.

Die BF2, der BF3 und der BF4 hätten sich lediglich auf die Fluchtgründe des BF1 bezogen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF an keinen Krankheiten leiden würden. Die erwachsenen BF hätten Schul- bzw. Universitätsbildung sowie jahrelange Berufserfahrung. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe keine die Existenz bedrohende Notlage festgestellt werden können. Sie seien arbeitsfähig und -willig. Es sei ihnen zuzumuten sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und durch familiäre Unterstützung zu sichern. Die BF hätten die Möglichkeit sich überall in der Ukraine niederzulassen.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne.

1.8. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde ausgeführt, dass der BF wegen seiner Tätigkeit als Security in einer Brotfabrik eine Kalaschnikow getragen habe und daher in das Visier der russischen Gruppen gekommen sei. Zudem gäbe es eine Internetseite, auf welcher alle Personen, die in der Kriegszeit mit einer Waffe gesehen worden seien, gesucht werden würden, so auch der BF1. Der BF1 sei sowohl von russischen, als auch von ukrainischen Soldaten ("Prawyi Sektor") bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr würde dem BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen und seien die ukrainischen Behörden nicht gewillt den notwendigen Schutz zu bieten. Weiters wurde auf Berichte zur Situation in der Ukraine verwiesen und ausgeführt, dass die BF in Österreich gut integriert seien. Den BF sei der Status der Asylberechtigten, jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente vorgelegt:

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Auszug der Homepage;

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Fotos "Prawyi Sektor";

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Bericht des Büros des Hohen Kommissars der UN über die Situation der Menschenrechte in der Ukraine (16.02. bis 15.05.2017);

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Bestätigung für einen Deutschkurs A2 für den BF1;

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ÖSD-Zertifikat A2 für den BF1, datiert mit 12.01.2016;

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Arbeitszusage, wonach der BF1 in einem Hotel von Februar-März 2018 bzw. je nach Absprache und im Falle einer gültigen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitels in Österreich als Haustechniker arbeiten könne;

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Arbeitszusage, wonach die BF2 in einem Hotel von Februar-März 2018 bzw. je nach Absprache und im Falle einer gültigen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitels in Österreich als Rezeptionistin arbeiten könne.

1.9. Am 27.02.20178 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF1 seit den ersten Tagen des Aufstandes der prorussischen Rebellen im Frühjahr 2014 zwischen März 2014 und Juli 2014 auf der Seite der prorussischen Aufständischen in der ukrainischen Stadt XXXX militärisch tätig gewesen sei. Er sei in der Militärbasis " XXXX " mit dem Titel "Sergeant" rekrutiert und sei für die Lebensmittelabteilung und Zustellung an die Stützpunkte zuständig gewesen. Nachdem die Stadt XXXX am 05.07.2014 von der Ukraine eingenommen worden sei, habe der BF1 flüchten müssen. Nach der Zurückeroberung der Stadt und der angrenzenden Regionen habe die ukrainische Armee zusammen mit rechtsextremen paramilitärischen Organisationen ("Rechter Sektor") mit der Jagd auf alle beteiligten aufständischen Kämpfer begonnen. Der BF1 wäre ihnen zum Opfer gefallen, wenn er nicht rechtzeitig aus der Ukraine geflüchtet wäre. Die Tätigkeiten des "Rechten Sektors" seien nach ukrainischem Recht illegal, würden aber von der Regierung unter Petro Poroschenko geduldet werden. Menschenrechtsgruppen hätten von Entführungen seitens der Kämpfer des Rechten Sektors im Konfliktgebiet berichtet. Der BF1 sei auf der ukrainischen " XXXX -Website" als Unterstützer der Terroristen angeführt gewesen. Die Website habe Verbindungen zum ukrainischen Inlandsgeheimdienst SBU und zum Innenministerium der Ukraine. Sie würde Informationen für Strafverfolgungsbehörden und spezieller Dienste bezüglich pro-russische Terroristen, Seperatisten, Söldner, Kriegsverbrecher und Mörder bieten. Euro-Maidan-Gegner, die auf dieser Website aufgelistet gewesen seien, seien danach niedergeschossen worden. Wegen eines Tippfehlers habe die Website beim BFA nicht geöffnet werden können. Die Website würde tatsächlich die Daten des BF enthalten und werde ein Ausdruck davon beigelegt. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würde der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit am Grenzübergang inhaftiert werden. Ihm würden 7-9 Jahre Haft drohen. Die Haftbedingungen seien menschenrechtswidrig und würde auch über außergerichtliche Hinrichtungen, Folter, Freiheitsentziehung sowie Misshandlungen berichtet werden. Den BF sei daher Asyl zu gewähren.

Der Beschwerdeergänzung wurden folgende Unterlagen beigefügt:

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Ausdruck der Website mit Treffer der Daten des BF1;

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Wikipedia-Artikel zur ukrainischen Website bzw. zum "Rechten Sektor";

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Diverse weitere Online-Artikel betreffend die ukrainische Website.

1.10. Der BF1, die BF2 und der BF3 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 28.05.2019 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten und den Lebensumständen in der Ukraine, der Tätigkeit des BF in der Brotfabrik, den Ereignissen im Frühjahr/Sommer 2014 in XXXX , der ukrainischen Website sowie zur ihrem Leben in Österreich befragt. Weiters wurde mit dem BF1, der BF2 und dem BF3 das aktuelle LIB der Staatendokumentation sowie allgemeine Berichte über die ukrainische Seite " XXXX " erörtert.

Im Zuge der Verhandlung legten die BF folgende Unterlagen vor:

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Zeugnis zur ÖSD-Integrationsprüfung (Niveau: B1), wonach die BF2 die Prüfung am 14.11.2018 bestanden habe;

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Schulbesuchsbestätigung einer höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt für den BF3, datiert mit 09.11.2018, wonach dieser im Schuljahr 2018/19 den ersten Jahrgang besucht habe;

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Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Volksschule für den BF4, datiert mit 13.09.2018.

Am 25.06.2019 langte ein Schreiben der BF ein, worin ausgeführt wurde, dass die vom BF1 erwähnte Website nunmehr unter einer anderen Adresse abrufbar sei. Zudem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

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Bestätigung, wonach die BF2 - im Falle einer gültigen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitels in Österreich - ab 1. September als Assistentin eines Projektleiters beschäftigt werde;

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Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Volksschule für den BF4, datiert mit 05.06.2019;

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Schulbesuchsbestätigung einer höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt für den BF3, datiert mit 12.06.2019;

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Arbeitsvorvertrag des BF1 betreffend eine Anstellung als Montagehelfer ab Erteilung einer Arbeitsbewilligung, datiert mit 10.06.2019;

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Arbeitsvorvertrag des BF1 betreffend eine Anstellung als Facharbeiter ab Erteilung einer Arbeitsbewilligung, datiert mit 18.06.2019;

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Arbeitsvorvertrag des BF1 betreffend eine Anstellung als Elektrotechnik-Helfer ab Erteilung einer Arbeitsbewilligung, datiert mit 04.06.2019;

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Zeitungsartikel, wonach die Seite " XXXX " auch diverse Österreicher (Politiker, Journalisten) aufliste;

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Fotos aus der Ukraine von diversen zerstörten Häusern; der zerstörten Brotfabrik und des Kinderbekleidungsgeschäftes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem BFA, die Beschwerden, die Stellungnahmen der BF, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie allgemeiner Berichte über die ukrainische Seite " XXXX ".

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den BF:

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe an und bekennen sich zum (christlich)-orthodoxen Glauben.

Die Identität der BF steht fest.

Die BF2 reiste Ende des Jahres 2013 legal mittels Flugzeug ins Bundesgebiet ein. Bis 12.11.2015 war sie in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung für Studierende). Der BF1, der BF3 und der BF4 reisten am 13.07.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 15.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF2 stellte am 24.11. einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF haben in der Stadt XXXX (Republik XXXX ) in der Ostukraine gelebt.

Die BF konnte nicht glaubwürdig dartun, dass ihnen in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die BF leiden an keinen physischen oder psychischen Krankheiten, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die BF waren in der Ukraine in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die Tätigkeiten des BF1 als Security in einer Brotfabrik bzw. als selbstständiger Betreiber eines Kinderbekleidungsgeschäftes - zu sichern. In der Ukraine halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF (unter anderem die Mutter und ein Bruder des BF1 sowie die Mutter und ein Bruder der BF2) auf.

Die BF2 hält sich (unter Berücksichtigung der Ausreise von 4-5 Tagen in die Ukraine im Juni 2014) seit etwa 5 Jahren und 9 Monaten im Bundesgebiet auf und hat auf der Universität XXXX ein Wirtschaftsstudium inskribiert. Einen Abschluss hat sie dort nicht erlangt. Der BF1, der BF3 und der BF4 halten sich seit über fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Sowohl der BF1, als auch die BF2 haben Deutschkurse besucht. Der BF1 hat die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert, die BF2 hat die ÖSD-Integrationsprüfung (Niveau B1) erfolgreich abgeschlossen. Die BF beziehen zwar Leistungen aus der Grundversorgung, der BF1 und die BF2 konnten aber mehrere Arbeitszusagen bzw. Arbeitsvorverträge (der BF1 als Haustechniker in einem Hotel, Montagehelfer, Facharbeiter und Elektrotechnik-Helfer, die BF2 als Rezeptionistin in einem Hotel sowie als Assistentin eines Projektleiters) in Vorlage bringen. Der BF3 besuchte in Österreich drei Klassen einer Neuen Mittelschule sowie ein Polytechnikum. Zuletzt hat er die erste Klasse einer HTL für Holztechnik besucht. Der BF3 spricht sehr gut Deutsch, in seiner Freizeit macht er gerne Sport und geht mit seinem kleinen Bruder auf den Spielplatz. Der BF4 besuchte in Österreich den Kindergarten, zuletzt ist er in die zweite Klasse einer öffentlichen Volksschule gegangen. Alle BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Sie haben bereits soziale Kontakte in Österreich geknüpft und sind unbescholten.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 24.04.2019, Präsidentschaftswahlen (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann laut vorläufigem Endergebnis am 21. April die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit 73,2% zu 24,5% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung: 61,4%) (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019; ZDF 23.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019).

Es ist ziemlich unklar, wofür der designierte Präsident Selenskyj steht, bzw. was man politisch von ihm erwarten darf. Bekannt geworden ist Selenskyj durch die beliebte ukrainische Fernsehserie "Diener des Volkes", in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019). Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019).

Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019).

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Quellen: - CNN - Cable News Network (21.4.2019): Political newcomer Volodymyr Zelensky celebrates victory in Ukraine's presidential elections,

https://edition.cnn.com/2019/04/21/europe/ukraine-election-results-intl/index.html, Zugriff 24.4.2019 - DS - Der Standard (21.4.2019): Politikneuling Selenski wird neuer Präsident der Ukraine, https://derstandard.at/2000101828722/Politik-Neuling-Selenski-bei-Praesidenten-Stichwahlin-der-Ukraine-vorn, Zugriff 24.4.2019 - KP - Kyiv Post (22.4.2019): Election watchdog Opora: Presidential election free and fair, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/election-watchdog-opora-presidential-election-freeand-fair.html, Zugriff 24.4.2019

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- Stern (23.4.2019): Ihor Kolomojskyj, der milliardenschwere Strippenzieher hinter der Sensation Selenskyj, https://www.stern.de/politik/ausland/ukraine-ihor-kolomojskyj--derstrippenzieher-hinter-der-sensation-selenskyj-8678850.html, Zugriff 24.4.2019 - UA - Ukraine Analysen (27.2.2019):

Präsidentschaftswahlen 2019, per E-Mail - ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (23.4.2019): Ukraine: Vorläufiges Ergebnis. Selenskyj gewinnt Wahl mit 73 Prozent,

https://www.zdf.de/nachrichten/heute/nach-der-wahl-in-derukraine-vorlaeufiges-ergebnis-steht-fest-100.html, Zugriff 24.4.2019 - ZO - Zeit Online (21.4.2019): Komiker Wolodymyr Selenskyj gewinnt Präsidentschaftswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/ukraine-wahl-komiker-wolodymyr-selenskyj-liegtlaut-prognosen-vorne, Zugriff 24.4.201

KI vom 09.01.2019, Kriegsrecht beendet (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hat wie angekündigt, das für Teile der Ukraine verhängte 30-tägige Kriegsrecht, nicht verlängert. Es lief damit wie geplant am 26.12.2018 um 13 Uhr (MEZ) aus. Der Präsident betonte, das Kriegsrecht habe in keiner Weise den Alltag der Zivilbevölkerung beeinflusst (ZO 26.12.2018; vgl. DW 26.12.2018).

Quellen: - DW - Deutsche Welle (26.12.2018): Poroschenko beendet das Kriegsrecht,

https://www.dw.com/de/poroschenko-beendet-das-kriegsrecht/a-46868008, Zugriff 9.1.2019 - ZO - Zeit Online (26.12.2018): Kriegsrecht in der Ukraine ist beendet,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-12/petro-poroschenko-ukraine-kriegsrechtbeendet, Zugriff 9.1.2019

KI vom 28.11.2018, 30 Tage Kriegsrecht für bestimmte Oblaste verhängt (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Das ukrainische Parlament hat am 26. November dem Antrag von Präsident Poroschenko zugestimmt, in Teilen des Landes für 30 Tage das Kriegsrecht zu verhängen. Betroffen sind die "gegenüber russischer Aggression verwundbarsten Regionen" des Landes (siehe Karte) (RFE/RL 26.11.2018).

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Das Kriegsrecht ermöglicht in den genannten Oblasten eine teilweise Mobilisierung, eine Stärkung der Luftverteidigung sowie eine nicht näher spezifizierte Stärkung des Konterspionage-, Konterterrorismus- und Kontersabotage-Regimes und der Informationssicherheit. Von den 450 Abgeordneten der Obersten Rada (ukrainisches Parlament) stimmten nach hitziger Debatte 276 für und 30 gegen den Antrag. Zuerst hatte Poroschenko die Maßnahme noch für 60 Tage gefordert, das aber später reduziert (RFE/RL 26.11.2018).

Anlass für diesen in der ukrainischen Geschichte beispiellosen Schritt, war ein Vorfall in der Meerenge von Kertsch (der einzigen Zufahrt zum Asowschen Meer) vom vergangenen Wochenende, bei dem die russische Küstenwache Patrouillenboote der ukrainischen Marine erst beschoss, einen Schlepper rammte und die Boote danach festsetzte und insgesamt 23 ukrainische Seeleute inhaftierte. Russland behauptet, die ukrainischen Seefahrzeuge hätten illegal russische Gewässer befahren. Seit die ukrainische Krimhalbinsel von Russland annektiert worden ist, gibt es gehäuft Probleme beim freien Zugang zum Asowschen Meer und damit zum für die ukrainische Wirtschaft so wichtigen Hafen Mariupol. Mittlerweile hat Russland auch eine Brücke über die Meerenge von Kertsch gebaut (RFE/RL 26.11.2018).

Präsident Poroschenko sagte vor der Debatte im Parlament, die Verhängung des Kriegsrechts sei nötig, damit die Ukraine unverzüglich die Verteidigung stärken kann, um im Falle einer Invasion schnell reagieren zu können. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ukraine offensive Operationen unternehmen wolle; es gehe ausschließlich um den Schutz des Territoriums und die Sicherheit der Bürger. Das Kriegsrecht sieht Dutzende Handlungsoptionen vor, die ergriffen werden können - aber nicht müssen. Diese müssen vor Inkrafttreten von der Regierung festgelegt werden. So gehen die Polizeiaufgaben in Kampfgebieten an die Armee über. Das Militär erhält erweiterte Rechte und ist beispielsweise berechtigt, Ausgangssperren zu verhängen sowie Wohnungsdurchsuchungen und Verkehrs- und Personenkontrollen vorzunehmen. Männer im wehrpflichtigen Alter unterliegen Meldeauflagen. Auch ist es während des Kriegsrechts verboten, Verfassungsänderungen, Parlaments- oder Präsidentenwahlen durchzuführen. Das Kriegsrecht lässt aber keine Folter zu. Bei Rechtsverstößen können nur reguläre Gerichte urteilen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen getroffen werden wie Einschränkung der Pressefreiheit, Kontrollen oder Einschränkungen der Kommunikationsmittel usw. Im Gesetz ist festgehalten, dass das Kriegsrecht nach dem festgelegten Zeitraum enden muss. Eine Verlängerung würde dementsprechend einen erneuten Antrag des Präsidenten erfordern. Allerdings kann das Kriegsrecht auch frühzeitig beendet werden. Das derzeit geltende Kriegsrecht gilt für 30 Tage. Es trat am 28. November 2018, 9 Uhr morgens in Kraft und endet am 27. Dezember 2018 (SO 27.11.2018).

Präsidentschaftswahlen in der Ukraine sind für den 21. März 2019 angesetzt und sollen wie geplant stattfinden (RFE/RL 26.11.2018).

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Quellen: - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (26.11.2018): Ukraine Backs Martial Law After Gunfire At Sea, https://www.rferl.org/a/ukrainian-lawmakers-to-considermartial-law-proposal-after-russia-opens-fire-on-ships-in-black-sea/29620128.html?

ltflags=mailer, Zugriff 28.11.2018 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.11.2018): Ukraine's Martial Law, https://www.rferl.org/a/ukraines-martial-law/29623833.html?ltflags=mailer, Zugriff 28.11.2018 - SO - Spiegel Online (27.11.2018): So weitreichend ist das ukrainische Kriegsrecht, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-was-bedeutet-das-kriegsrecht-a1240658.html, Zugriff 28.11.201

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

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DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,

http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

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DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017

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DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,

http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück,

https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017

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UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017

1. Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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