TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 I408 2223015-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2223015-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, Zl. 1237738406- 190709257, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger, wurde am 09.07.2019 im Bundesgebiet bei der Begehung einer Straftat aufgegriffen und in Haft genommen.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.07.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgiftdelikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.08.2019, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.09.2019.

5. Mit Schriftsatz vom 02.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.09.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsbürger und verfügt über einen bis zum 26.07.2020 befristeten griechischen Aufenthaltstitel. Seine Identität steht fest.

Er wurde noch am Tag seiner Einreise am 09.07.2019 beim Verkauf von Cannabiskraut aufgegriffen und in Haft genommen. Seine Straffälligkeit begründete er mit seiner Mittellosigkeit ("hatte kein Geld" - AS 61).

Nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 31.07.2019 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am 29.08.2019 nach Nigeria abgeschoben.

Der mittellose Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach, ist bzw. war durchgehend in Haft und verfügt über keine maßgeblichen privaten und sozialen Anknüpfungspunkte und ist mittellos. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht oder in wirtschaftlich abgesicherten Verhältnissen lebt.

In Nigeria bestehen familiäre Anknüpfungspunkte, er selbst hat in der Beschwerde eine freiwilligen Rückkehr angeboten und auch nichts vorgebracht, das gegen eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sprechen würde. In Nigeria herrscht weder Bürgerkrieg noch lässt die wirtschaftliche Situation den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig erhoben und ein mängelfreies Verfahren durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich sowohl den im Bescheid getroffenen Feststellungen als auch rechtlichen Ausführungen vollinhaltlich an.

Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 10.07.2019, dem zitierten Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2019, und den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation gegenüber der belangten Behörde am 25.07.2019.

Die Identität ergibt sich aus den beim Beschwerdeführer vorgefundenen behördlichen Dokumenten und die am 29.08.2019 vorgenommene Abschiebung nach Nigeria aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 06.09.2019.

Wenn in der Beschwerde in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gereist ist, um durch strafgerichtliche Handlungen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, dann steht das im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in diesem Verfahren. Er reiste ohne finanzielle Mittel in das Bundesgebiet ein und wurde am ersten Tag seines Aufenthaltes straffällig, "weil er kein Geld hatte".

Wenn er in der Beschwerde ein seit 13 Jahren bestehendes Beschäftigungsverhältnis in Griechenland anführt, dann ist das nicht glaubhaft, weil er ohne Barmittel eingereist und dieses Beschäftigungsverhältnis - außer durch die Behauptung des Beschwerdeführers - in keiner Weise dokumentiert oder nachgewiesen worden ist. Auch die Behauptung gegenüber der belangten Behörde, er habe in Griechenland Angehörige, erweist sich, weil darauf in der Beschwerde mit keinem Wort Bezug genommen wird, in der Gesamtbetrachtung der Angaben und des Auftretens des Beschwerdeführers in Österreich ebenfalls als unglaubhaft, zumal auch dafür jedwede Nachweise fehlen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 12.04.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, der im bekämpften Bescheid wiedergegeben ist, aufgrund der zeitlichen Nähe die nötige Aktualität aufweisen und denen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem zeigt die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einer freiwilligen Rückkehr, dass er selbst keinerlei Bedenken hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides):

Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - z. B. also Griechenland - ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.

Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Zudem darf die Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Dem Beschwerdeführer mangelte es schon bei der Einreise an Geld und hinreichenden legalen Erwerbsmöglichkeiten und er begann schon am ersten Tag mit dem Verkauf von Cannabis. Daraus resultiert - wie auch schon von der belangten Behörde dargelegt -eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung. Das erhellt sich auch aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten des § 53 Abs. 3 FPG, wo bereits die rechtskräftige Verurteilung wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme einer sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt -besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Damit erweist sich der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers als von Beginn an unrechtmäßig und rechtfertigt die Anordnung einer sofortigen Ausreise.

Zusätzlich hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer eine bis Juli 2010 befristete Aufenthaltsberechtigung für Griechenland hat. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG ordnet an, dass bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, die Rückkehrentscheidung zudem nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie schon ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall eine sofortige Ausreise schon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

In Österreich ist schon aufgrund des kurzen Aufenthaltes und der unmittelbaren Straffälligkeit kein schützenswertes Privatleben erkennbar und das kann auch aus den Angaben des Beschwerdeführers für Griechenland nicht entnommen werden, zumal er schon bei der Einreise in Österreich keine finanziellen Mittel zur Verfügung hatte. In seinem Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Gemäß § 52 abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, es wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 60 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den betroffenen als Zivilperson eine ernstliche Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ist auszuführen, dass es weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem aktuellen Länderbericht zu Nigeria Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die notdürftigsten Lebensgrundlagen entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wären.

3.3. Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.)

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mi einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Angesichts der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers schon am ersten Tag seines Aufenthaltes besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung diese Befristung abzuändern.

3.5 Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaats-angehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Die sofortige Ausreise erweist sich - wie bereits zu § 52 Abs. 6 FPG ausgeführt wurde - als notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine Unterkunft und keine familiären Bindungen im Inland und über kein Arbeitseinkommen. Auch angesichts der so drohenden jederzeitigen Möglichkeit weiterer Straffälligkeiten besteht daher die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten.

Unter Bezugnahme auf § 54 Abs. 4 FPG gewährte die belangte Behörde daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Neue Beweise waren keine neuen Beweise aufzunehmen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2223015.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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