Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W147 2222249-1/ 2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13. Juni 2019, GZ 0001937782, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird gemäß § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 27. Mai 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz an und gab fünf weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Dem Antrag war eine Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers bis zum 28. Februar 2020, eine Rezeptgebührenbefreiung seiner Mitbewohnerin als Angehörige des Beschwerdeführers, eine Jahresabrechnung eines Stromlieferanten, eine Mitteilung des zuständigen Arbeitsmarktservice über den Bezug des Beschwerdeführers, eine an die Mitbewohnerin gerichtete Mitteilung der zuständigen Gebietskrankenkasse über den Bezug von Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz in Höhe von € 66,00 täglich bis zum 28. Februar 2020 und eine Privathaushaltsbestätigung der zuständigen Wohnsitzgemeinde über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner fünf Mitbewohner an antragsgegenständlicher Adresse beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich dass der Beschwerdeführer für einen anderen Kommunikationsdienst eine Zuschussleistung beziehe und eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 1.131,47) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.
Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 3.343,32 monatlich, bestehend aus dem AMS-Bezug des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.475,82 monatlich und dem Kinderbetreuungsgeld/Krenzgeld seiner Mitbewohnerin in Höhe von €
2.007,50 abzüglich eines Pauschalbetrags für den Wohnaufwand in Höhe von € 140,00. Ausgehend vom Richtsatz für einen Fünfpersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
3. In weiterer Folge monierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2019 im Wesentlichen, dass er keine weitere Zuschussleistung zu einem anderen Kommunikationsdienst beziehe und das Kinderbetreuungsgeld nicht zum Einkommen hinzuzurechnen sei. Weitere Unterlagen brachte er nicht in Vorlage.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 13. Juni 2019, GZ 0001937782, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Die belangte Behörde führte zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, dass das Kinderbetreuungsgeld zwar aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe finanziert werde, es sich dabei aber nicht um eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes handle, sondern die Rechtsgrundlage das Kindergeldbetreuungsgesetz darstelle. Folglich sei das Kindergeld zum Einkommen hinzuzurechnen.
Weiters sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass seine Mitbewohnerin die einkommensabhängige Variante für das Karenzgeld beziehe und im Folgejahr gar kein Geld mehr beziehe. Aus diesem Grund müsse sie die Hälfte des Karenzgeldes sparen.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 6. August 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich € 1.475,82 und lebt in einem Sechspersonenhaushalt.
1.2. Die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers erhält Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld in Höhe von € 2.007,50 per Monat.
1.3. Abzüglich der Kosten für den Wohnungsaufwand in Höhe von pauschal € 140,00 für die antragsgegenständliche Wohnstätte ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von zumindest € 3.343,32.
1.4. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
1.5. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit sechs Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 2.211,85 für das Jahr 2019 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.
Die Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
Die Höhe der Einkünfte der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers (Karenzgeld/Kinderbetreuungsgeld) ergibt sich aus der Mitteilung der zuständigen Gebietskrankenkasse.
Dem von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13. Juni 2019 festgestellten Einkommen des Beschwerdeführers € 1.475,82, seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 2.007,50 und dem Wohnungsaufwand von pauschal € 140,00 widersprach der Beschwerdeführer nicht.
Die abzuziehende Pauschale in Höhe von € 140,00 für den Wohnungsaufwand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (siehe hiezu die rechtliche Beurteilung).
An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Dem angefochtenen Bescheid ist in dessen Begründung zu entnehmen, dass weitere abzugsfähige Posten nicht in Vorlage gebracht worden seien. Auch in der Beschwerde erbrachte der Beschwerdeführer nicht den Beweis von weiteren abzugsfähigen Posten, sodass angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass er zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts Weiteres beizutragen, insbesondere keine weiteren Beweismittel anzubieten, hat.
Inwieweit künftig ein reduziertes maßgebliches Haushaltseinkommen zu behandeln sein wird, ist im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht erheblich. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei einer Änderung des Haushaltseinkommens neuerlich einen Antrag einzubringen.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2 Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach der Systematik des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen § 3 Abs. 2 und Abs. 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 3 Abs. 2 FeZG genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Ihrer Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zugrunde gelegt und als Haushaltseinkommen das vom Beschwerdeführer nachgewiesene Arbeitslosengeld und das Kinderbetreuungsgeld angeführt. Als einziger Abzugsposten wurde von der belangten Behörde sodann ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand in der Höhe von €
140,-- berücksichtigt.
3.3.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2009, 2006/03/0110 zu verweisen, in welchem dieser zu § 2 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Folgendes aussprach:
"Die Auffassung, das Kinderbetreuungsgeld sei, wenngleich im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FeZG nicht genannt, in die Bemessungsgrundlage des maßgeblichen Haushaltseinkommens deshalb nicht einzubeziehen, weil der Regelung des § 2 Abs. 2 FeZG eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke anhafte, ist nicht zutreffend. Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 FeZG bildet grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen (erster Satz), es sind aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen (zweiter Satz). Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz explizit genannt. Von daher erfordert die Einbeziehung einer weiteren, von der Regelung des zweiten Satzes nicht ausdrücklich erfassten Einkunftsart in den Katalog der nach dieser Bestimmung nicht anzurechnenden Einkünfte den eindeutigen Nachweis, dass die gesetzliche Regelung - gemessen an der klaren Absicht des Gesetzgebers - unvollständig ist. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein: Der Beschwerdeführer übersieht bereits, dass nicht etwa sämtliche (abgesehen vom Kinderbetreuungsgeld) nach § 290 EO bzw § 290a EO unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Einkünfte von der Anrechnung nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FeZG ausgenommen sind. Vielmehr ist der Katalog der in § 290 EO genannten unpfändbaren Leistungen weiter als der der nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Einkommen. Der vermeintliche Gleichklang (nicht oder nur beschränkt pfändbare Einkommen seien allesamt nicht anrechenbar) trifft daher nicht zu. Schon deshalb kann die vom Beschwerdeführer vermeinte, durch Analogie zu schließende Lücke, nicht ausgemacht werden.
[...]
Das mit dem KBGG 2001, BGBl I Nr 103/2001, eingeführte Kinderbetreuungsgeld trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes (vgl die Materialien zum KBGG, RV 620 BlgNR 21. GP, 53 ff). Die "Vorgängerleistung", also das Karenzgeld, war (§ 290 Abs 1 Z 10 EO in der Fassung vor der Novelle durch BGBl I Nr. 103/2001) und ist (in der Fassung seither) unpfändbar, war und ist aber gleichwohl nicht im Katalog der nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Leistungen genannt. Für die Annahme eines "Irrtums" des Gesetzgebers besteht dabei keine Grundlage: Die Liste der nicht anrechenbaren Einkünfte wurde nicht etwa durch das FeZG neu festgelegt, vielmehr entspricht diese Aufzählung - wörtlich - der der Vorgängerbestimmung von § 2 Abs. 2 FeZG, nämlich § 48 Abs. 4 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldeordnung), BGBl Nr. 170/1970. In den Materialien zum FeZG (RV 311 BlgNR 21. GP, 268f) wird denn auch explizit ausgeführt, dass "der Kreis der Anspruchsberechtigten gleichbleiben" soll, und dass die Definition des Haushalts-Nettoeinkommens in § 2 Abs. 2 der bislang geltenden Rechtslage (Fernmeldegebührenordnung) entspreche.
[...]
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es sich beim Kinderbetreuungsgeld auch nicht etwa um eine "Leistung auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967" (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz erster Unterfall FeZG) handelt. Das Kinderbetreuungsgeld wird zwar - so wie auch andere öffentliche Leistungen - aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanziert (§ 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Es handelt sich dabei aber nicht um eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes, Rechtsgrundlage ist vielmehr das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)."
Folglich hat das von der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers bezogene Kinderbetreuungsgeld als Einkommen bei der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens Berücksichtigung zu finden.
3.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO und in § 2 Abs. 3 FeZG die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden".
Dadurch kommt zum Ausdruck, dass - der Auslegung der aufgehobenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof folgend - nur Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG abzugsfähig sind. Die Aufhebung der genannten Bestimmung trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft; sie war daher im vorliegenden Verfahren durch die belangte Behörde noch anwendbar.
Im konkreten Beschwerdefall werden die Voraussetzung für die Anrechnung von Pauschalkosten in Höhe von € 140,00 für das Eigenheim der Beschwerdeführerin erbracht, und stellen daher durch die seit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl I Nr. 70/2016) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 FeZG dar.
3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).
Soweit im Überschreitungsfall § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über die 24-Stunden-Betreuung des keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.
Insofern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Jahresabrechnung eines Stromlieferanten in Vorlage gebracht hat, ist festzuhalten:
Die Aufzählung in § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben ist taxativ. Die von dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen und von ihm zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden.
Die Kosten für Energielieferanten, Kreditrückzahlungen und Versicherungsprämien stellen somit keine abzugsfähigen Posten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG dar und waren sohin ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Da die Abweisung des Antrags Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im vorliegenden Fall insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Berechnung, Fernsprechentgeltzuschuss, Kinderbetreungsgeld,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2222249.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020