TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/13 W196 2222410-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2019
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Entscheidungsdatum

13.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W196 2222410-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Ukraine alias Litauen alias Slowakei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, dieser durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1 und § 57 AsylG, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, §§ 46, 52 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.05.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor wurde er am 28.05.2019 festgenommen, weil er sich unter den Personalien XXXX , geb. XXXX in Litauen, bzw. XXXX , geb. XXXX in der Ukraine, unter Verwendung von gefälschten Dokumenten als slowakischer bzw. litauischer Staatsbürger ausgab und sich nach seinen Angaben bereits seit Sommer 2017 unrechtmäßig zu Erwerbszwecken im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Dabei gab er weiters an, dass seine tatsächlich Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, laute; dies konnte jedoch mangels Vorlage Personaldokumenten nicht verifiziert werden.

Bereits am 20.04.2018 hatte der Beschwerdeführer bei der BH XXXX unter Vorlage eines (gefälschten) litauischen Reisepasses einen Aufenthaltstitel (Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer) beantragt und auf unbefristete Zeit erhalten.

Am 29.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG 2005 aufgetragen, dass er ab sofort im Quartier XXXX durchgehend Unterkunft zu nehmen und in den Nachtstunden jedenfalls anwesend zu sein habe. Diese Unterkunftnahme gelte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Asylantrag, solange ihm das Quartier zur Verfügung gestellt werde. Eine bescheidmäßige Absprache darüber wurde mit verfahrensabschließendem Bescheid in Aussicht gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung ausgehändigt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, dass er Staatsangehöriger der Ukraine, Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und ohne religiöses Bekenntnis sei. Er sei ledig und spreche sowohl Russisch als auch Ukrainisch gut. Er habe 9 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Berufsschule für Elektriker besucht; zuletzt sei er als Lackierer tätig gewesen. Seine Eltern würden noch in XXXX in der Ukraine leben, sein jüngerer Bruder lebe in Polen. Er sei mit seinem ukrainischen Reisepass und einem für einen Monat gültigen polnischen Visum ausgereist, welchen er nach Ablauf der Gültigkeit weggeworfen habe. Er sei im Sommer 2017 binnen eines Tages aus der Ukraine über Polen, Tschechien oder Slowakei nach Österreich gereist. 2003 habe er ein tschechisches Arbeitsvisum besessen und habe sich anschließend etwa 8 Jahre dort aufgehalten, nachdem er das ursprünglich für 1 Jahr gültige Visum mehrmals verlängert habe. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass in der Ukraine Krieg herrsche und er nicht zum Militär gehen und in den Krieg ziehen wolle. Im Fall der Rückkehr befürchte er eine Haftstrafe, weil er seine Wehrpflicht nicht erfüllt habe. Seine Eltern hätten berichtet, dass die Behörden nach ihm suchen würden. Er habe bereits anlässlich seiner Einreise in Österreich einen gefälschten Reisepass, gefälschten Personalausweis und gefälschten Führerschein auf den Namen XXXX besessen und seinen eigenen Reisepass nach der Einreise in Österreich weggeworfen.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2019 wurde gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer der Wegfall der Gründe für die Anordnung der Unterkunftnahme und deren Aufhebung mit sofortiger Wirkung mitgeteilt sowie eine bescheidmäßige Absprache mit verfahrensabschließendem Bescheid in Aussicht gestellt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 05.06.2019 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, seit 15 Jahren keinen Kontakt zu seinem in der Ukraine lebenden Vater zu haben. Seine Mutter lebe in XXXX , sein Bruder in Polen. Er habe weder ein Mobiltelefon noch ukrainische Dokumente. Er habe sich von 2002 bis 2010 mit einem Arbeitsvisum in Tschechien aufgehalten. Die Ukraine habe er zuletzt 2014 oder 2015 verlassen. Er habe ein Visum für Tschechien und ein Schengenvisum für Polen besessen. Nach seiner Schul- und Berufsausbildung zum Elektriker habe er von 1998 bis 2000 in XXXX Bau- und Architektur studiert, jedoch nicht abgeschlossen. In Tschechien habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen, in Geschäften und in Österreich für eine Leasingfirma gearbeitet, zuletzt sei er bei der Fa. XXXX in XXXX beschäftigt gewesen. An seine genaue Wohnadresse im Herkunftsstaat könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne nicht sagen, ob und wo er Militärdienst geleistet habe. Dies sei geheim und hänge mit dem Fluchtgrund zusammen. In Österreich sei sein Cousin mit den Personalien XXXX samt Familie in XXXX aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er in den letzten 6 Monaten vor seiner Ausreise in der Ukraine gegen seinen Willen am Krieg teilgenommen habe.

Am selben Tag wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgehändigt.

Am 12.06.2019 wurde der Beschwerdeführer nach dem Grundversorgungsgesetz Bund 2005 wegen der Nichteinhaltung der Hausordnung ermahnt und ihm die Einschränkung der Grundversorgung angedroht.

Die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde seitens der BH XXXX am 28.06.2019 widerrufen.

Der Beschwerdeführer wurde am 28. sowie am 29.06.2019 nicht im Quartier der Grundversorgung angetroffen und sein Aufenthalt daher als "unstet" gemeldet.

Die (neuerliche) Ladung für den 19.07.2019 samt Länderinformationsblatt wurde vom Beschwerdeführer am 13.07.2019 persönlich bei der PI XXXX übernommen.

Mit Schreiben der BH XXXX vom 23.07.2019 wurde auch die dem Beschwerdeführer infolge Vorlage eines gefälschten slowakischen Personalausweises am 22.12.2015 erteilte Anmeldebescheinigung als gegenstandslos erklärt (§ 10 Abs. 3 Z 6 NAG). Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 25.07.2019 beim Bundesamt persönlich übernommen.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am25.07.2019 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Zu seinem Cousin habe er Kontakt, irgendeine Form der Unterstützung brachte er jedoch nicht vor. Er habe nach seiner Schulausbildung den Beruf des Elektrikers erlernt, jedoch nie ausgeübt. Das Studium der Architektur habe er nicht abgeschlossen. In der Ukraine habe er nicht gearbeitet, jedoch 8 Jahre in Tschechien, wo er nicht angemeldet gewesen sei. Er habe in Österreich jedoch eine besser bezahlte Arbeit finden wollen. Er zeigte auf dem Mobiltelefon ein Foto seines ukrainischen Inlandsreisepasses und seiner Geburtsurkunde zur Identität XXXX . Er gab an, die gefälschten Dokumente zur Erlangung von Arbeitsplätzen verwendet zu haben. Seine Mutter habe seinen echten ukrainischen Reisepass zu Hause nicht finden können. Zum Vorhalt seiner Angaben, wonach er diesen weggeworfen habe, bestätigte er dies. Freiwillig werde er nicht in die Ukraine zurückkehren. Er habe nur Kontakt zu seiner Mutter im Herkunftsstaat, zu seinem Vater habe er schon lange keinen Kontakt mehr. Zuletzt habe er im Oblast XXXX in der Ukraine gewohnt, aber oft seine Wohnadresse gewechselt. Er habe immer in der Westukraine gelebt. Er werde nicht zurückkehren, dies wäre sein Todesurteil. Seine Mutter lebe ebenfalls in diesem Oblast, an der westlichen Grenze der Ukraine. Nach seinem 8-jährigen Aufenthalt in Tschechien ab 2001, 2002 oder 2003 habe es Krieg gegeben. Er sei in Bosnien, im Irak und zuletzt in der Ukraine gewesen und habe gekämpft. In Bosnien und im Irak sei er auf Friedensmission gewesen, in der Ukraine habe er kämpfen müssen, weil es sein eigenes Land sei. Er habe mit Kalaschnikovs auf Menschen geschossen und sie verletzt oder getötet. Von 2013 oder 2014 sei er von der Ukraine nach Europa gereist. Seit über 5 Jahren, fast 6 Jahren sei er in Österreich und habe hier mit falschen Papieren gelebt. Ursprünglich habe er sich der Fremdenlegion in Frankreich anschließen wollen. Davor habe er etwa 2001, 2002 oder 2003 unter einer anderen Identität in Tschechien einen Asylantrag gestellt und Fingerabdrücke abgegeben und danach mangels ernsthafter Fluchtgründe die freiwillige Rückkehr beantragt. Die Ukraine habe er zuletzt verlassen, weil er verfolgt werde. Er habe dort Probleme mit dem Geheimdienst. Es sei unmöglich, sich in der Ukraine zu verstecken. Alle seine Telefonate mit seiner Mutter würden abgehört. Beim ukrainischen Militär habe der die Funktion DRG- in der diversiven Ausdauergruppe - Späherarbeit. Seinen Rang könne er nicht nennen, dies sei eine geheime Information; auch sein Dienstgrad. All seine Probleme würden daher rühren, dass alle alles wissen wollten, aus diesem Grund könne er nicht erzählen, was er wo und warum gemacht habe. Das Militär halte ihn für einen Deserteur. Er habe an der Grenze zu Russland gekämpft, in XXXX , XXXX und XXXX . Sie hätten die Grenzkontrollen durchgeführt. Dort hätten die Russen so viele Menschen getötet. 800 Kämpfer seien dort gestorben. Er habe auf der Seite der Ukraine gekämpft. Er sei Berufssoldat. Bei einer Rückkehr würde er im schlimmsten Fall getötet oder zu 20 Jahren Haft verurteilt. Bevor er zurückgeschickt werde, werde er seinem Leben selbst ein Ende setzen. Auf die Frage, von wem aus welchem Grund er getötet bzw. verurteilt werden würde, brachte er vor, dass man nie in Ruhe gelassen würde, wenn man über gewisse Informationen verfüge. Da er wegen seines Alters nicht mehr nützlich für sie sei, würde er einfach aus dem Weg geräumt werden. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, dass das wahre Leben anders aussehe. Er wolle nicht in die Ukraine zurückkehren, dort erwarte ihn der Tod oder Gefängnis. Auf die Frage nach dem Grund dafür, brachte er vor, er habe die andere Seite der Medaille gesehen, die den anderen Menschen nicht gezeigt werde, damit meine er die Informationen. Auf die Nachfrage, um welche Informationen es sich handle, brachte er vor, dass er diese ans Tageslicht bringen werde, wenn diese Menschen verurteilt würden; sonst hätte er nur mehr Probleme. Er könne die Informationen nicht preisgeben. Anfangs hätte er gesehen, wie man durch Tötung von friedlichen Menschen Geld verdiene. Diese Menschen hätten jetzt hochrangige Ämter oder Anstellungen. Er sei seit 1998 bis jetzt beim ukrainischen Militär. Nach seiner Rückkehrin die Ukraine aus Tschechien habe er nicht beim Militär gekämpft, offiziell sei er schon tot. Er sei unter der Identität XXXX beim ukrainischen Militär als tot gemeldet. Der Gemeindienst habe alle Unterlagen vom Militär mitgenommen (sein Militärbuch, seine Verdienste, Auszeichnungen und Medaillen bei der Armee). Zum Vorhalt, dass dann auch nicht offiziell nach ihm gesucht werde, gab er an, dass sie sogar seinen Aufenthaltsort kennen würden. Die Telefonate seiner Mutter würden abgehört und es stünden ständig Autos vor ihrem Haus und es werde ihm aufgelauert. Er sei vor seiner Ausreise nach Österreich persönlich vom ukrainischen Geheimdienst (SBU) bedroht worden. Er sei in den Wald gebracht und gezwungen worden, ein Grab für sich auszuheben. Dieser Wald sei bei XXXX gewesen, wo genau könne er nicht sagen, weil er während der Autofahrt 40 Minuten im Kofferraum eingesperrt gewesen sei. Er habe flüchten können, weil er sich in diesen Wäldern sehr gut ausgekannt habe. Die Leute vom Geheimdienst seien hingegen Büromenschen gewesen - sie hätten ihn ängstigen wollen. Er sei in der Ukraine niemals in Haft gewesen. Offiziell bestünden keine Fahndungsmaßnahmen nach ihm in der Ukraine. Er sei in Österreich als Zeuge bei der Polizei gewesen, das Verfahren sei aber bereits abgeschlossen. In Österreich habe er den Staplerschein gemacht. Sprachkurse brauche er nicht, weil er hauptsächlich mit Personen aus Ex-Jugoslawien zusammenarbeite. Für die freiwillige Feuerwehr hätte er einen Deutschkurs benötigt. In seiner Freizeit unterstütze er Frau XXXX mit ihren drei Kindern (Kinderbetreuung, gewisse Arbeiten in ihrem Geschäft). Sie sei eine Freundin, keine Lebensgefährtin. Die Informationen im Länderinformationsblatt vom 29.05.2019 (Stand 16.07.2019) würden nicht alle der Wahrheit entsprechen. Die ukrainische Militärpolizei würde junge Menschen von der Straße zu Kämpfen in der Ostukraine bringen, damit sie dort auf ukrainischer Seite kämpften. Zum Vorhalt über die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG brachte er vor, Steuern bezahlt und normal gearbeitet zu haben und dass er legal gearbeitet hätte, sofern er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. In Tschechien habe er ein Arbeitsvisum gehabt, die österreichische Botschaft verweigere das aber ukrainischen Bürgern, außer man habe Familie in Österreich. Sein Cousin habe so ein Visum erhalten. In Tschechien habe er ein Visum unter der Identität XXXX gehabt, jedoch sei die Tätigkeit selbst Schwarzarbeit gewesen, er selbst habe keine Arbeitsbewilligung gehabt, diese hätten Mittelmänner organisiert. Vor dieser Zeit habe er in Tschechien Asyl beantragt, sei jedoch dann in die Heimat zurückgekehrt und habe sich das Arbeitsvisum besorgt. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei einwandfrei gewesen. Er befinde sich nun 5 Jahre in Österreich. Den ukrainischen Auslandsreisepass habe er weggeworfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß 3 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und unter Spruchpunkt VIII. dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 29.05.2019 bis 05.06.2019 gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 die Unterkunftnahme im Quartier " XXXX " aufgetragen. Unter Spruchpunkt IX. dieses Bescheides wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6,7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dabei führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung auf Grund seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion und auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung zu gegenwärtigen hätte. Sein erster Ausreisgrund sei gemäß seinen Angaben, verkürzt dargestellt darin gelegen, dass er in Österreich auf Dauer einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit als in Tschechien habe nachgehen wollen. Dies werde als glaubhaft erachtet. Hingegen sei infolge seines verspäteten und gesteigerten zweiten Vorbringens nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die ukrainischen Behörden und den Geheimdienst zu gewärtigen habe: Sein Vorbringen vom 29.05.2019, dass er seiner Militärpflicht nach 6 Monaten Kampfeinsatz in der Ostukraine nicht mehr nachgekommen sei und ihm deshalb bei der Rückkehr eine Haftstrafe drohe, könne mangels irgendeines Beweisanbotes (zufolge des von ihm behaupteten "militärischen Geheimnisses") im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen nicht als glaubhaft erachtet werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er trotz einer behördlichen Fahndung die Ukraine mit seinem Auslandsreisepass samt polnischem Visum hätte verlassen können. Auch sei sein Vorbringen zur Rückkehrbefürchtung (Tod oder mindestens 20 Jahre Haft) trotz Nachfrage äußerst ungenau und oberflächlich geblieben. Zudem ergebe sich aus den ihm vorgehaltenen Länderberichten zur Ukraine (betreffend "Wehrdienst und Rekrutierungen") keinesfalls eine ihm drohende Haftstrafe von 20 Jahren oder gar Exekution. Abgesehen davon gebe es in der Praxis wenige Anklagen und kaum Verurteilungen wegen Desertion. Selbst bei Zutreffen seines Vorbringens würde eine Bestrafung wegen Desertion keine asylrelevante Verfolgung darstellen, sondern eine rechtsstaatliche Vorgangsweise der ukrainischen Behörden, welche er hinzunehmen hätte, womit sein Vorbringen auch nicht asylrelevant sei. Außerdem seien seine Angaben zu seiner Bedrohung durch den ukrainischen Geheimdienst in einem Wald widersprüchlich und wenig detailliert gewesen. In einer Gesamtbetrachtung sei der Beschwerdeführer auch als Person nicht glaubwürdig, weil er zunächst wirtschaftliche Gründe für seinen Aufenthalt in Österreich geltend gemacht habe, ehe er ein - sodann fortwährend gesteigertes - Vorbringen zur Desertion und der ihm drohenden Strafverfolgung durch ukrainische Behörden erstattet habe. Da der Beschwerdeführer keine Bedrohungslage habe glaubhaft machen können, habe auch keine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe keinen "außergewöhnlichen Umstand" bezogen auf seine Person geltend gemacht, welcher ein Abschiebehindernis bilden könnte. In der Ukraine bestehe auch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Nach den Feststellungen herrsche in der Ukraine keine Kriegssituation und sei die Staatsgewalt grundsätzlich funktionsfähig. Nicht verkannt werde, dass der Konflikt in der Ostukraine zu Konfrontationen mit Opfern führe, jedoch liege sein Heimatort am äußersten westlichen Rand seines Herkunftsstaates und somit fernab der Konfliktregion. Infolge der gewährleitsteten Grundversorgung mit Lebensmitteln sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und gesunder Erwachsener mit viel Arbeitserfahrung, sodass grundsätzlich seine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er habe in Österreich weder ein Familienleben noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet und auch kein derartiges Privatleben entwickelt, welches gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde. Die Abschiebung sei auch gemäß § 50 FPG auch zulässig. Da er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abzuerkennen und demzufolge eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht zu erteilen gewesen. Gemäß § 15b AsylG 2005 sei ihm zwecks zügiger Bearbeitung und wirksamer Überwachung seines Antrags - bis zur Zulassung seines Antrages - die Unterkunftnahme in einer Betreuungsstelle aufgetragen worden, da es sich bei der Ukraine um einen Staat im Sinne des § 15b Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 handle. Zum Einreiseverbot folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und sich rechtskonform zu verhalten. Seit seiner Einreise lebe er unter falscher Identität. Seit ihm eine illegale Beschäftigung nicht mehr möglich sei, bestreite er seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der öffentlichen Hand (staatliche Grundversorgung) und werde auch hinkünftig mangels Aufenthaltsrecht nicht in der Lage sein, die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel aus Eigenem legal zu beschaffen. Im Hinblick auf § 53 Abs. 2 FPG sei daher von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit gegenüber seinem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich auszugehen und § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sei erfüllt. Außerdem sei er von der Polizei unter falscher Identität bei der illegalen Ausübung einer Tätigkeit betreten worden, wozu er nach dem AuslBG nicht berechtigt gewesen wäre (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG). Dies sei ihm nur durch mehrjährige und wiederholte Täuschung der österreichischen Behörden gelungen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte vor, dass er seine Fluchtgründe detailliert und genügend substantiiert sowie in sich schlüssig und mit den Tatsachen und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen mit den allgemeinen Verhältnissen in der Ukraine vereinbar und plausibel dargestellt habe. Zum verhängten Einreiseverbot führte er aus, dass es keinesfalls den Tatsachen entspreche, dass er seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er beziehe so wie ein Großteil aller in Österreich aufhältigen Asylwerber Mittel aus der Grundversorgung. Bei konsequenter Anwendung der Ermächtigung zur Erlassung von Einreiseverboten müsste praktisch gegen jeden Asylwerber mit der Rückkehrentscheidung ein solches erlassen werden. Die Behörde habe hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens und eine Gefährlichkeitsprognose unterlassen. Sie habe mit keinem Wort begründet, welche Gefahr gerade er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei unbescholten, arbeitswillig und -fähig und in seinem Verhalten sei absolut keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen - schon gar nicht im Vergleich zu vielen anderen Asylwerbern, welche ebenfalls Grundversorgung beziehen und kein Einreiseverbot erhalten würden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit und mangels privater und familiärer Bindungen sei rechtswidrig. Allenfalls werde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu verurteilten Straftätern eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ersucht. Beantragt wurde ferner ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Ukrainer und der orthodoxen Glaubensrichtung an. Er ist ledig, seine Mutter lebt noch im Heimatort in der West- Ukraine. Der Beschwerdeführer spricht als Muttersprache Ukrainisch und Russisch sowie etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in der Ukraine geboren und hat dort die Schule besucht, den Beruf eines Elektrikers erlernt und ein Architekturstudium begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Anschließend hat er mit einer Arbeitserlaubnis in Tschechien als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Er befindet sich vermutlich seit Sommer 2015 unter Angabe zweier falscher Identitäten und Verwendung gefälschter Dokumente in Österreich, hat sich dabei als EU-Bürger ausgegeben und damit mehrmals eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet erschlichen, wodurch er zunächst einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen konnte. Die beiden jeweils unter verschiedenen Identitäten erschlichenen (unionsrechtlichen) Aufenthaltsberechtigungen wurden zwischenzeitig für ungültig erklärt (§ 55 Abs. 3 NAG). Eine behördliche Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer aus eigenem bislang gänzlich unterlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2019 an seinem Arbeitsplatz im Bundesgebiet wegen der Verwendung von gefälschten Dokumenten festgenommen, worauf er am 29.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa zu arbeiten. Speziell in Österreich wollte er mehr Geld verdienen als zuvor in Tschechien. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine wegen einer Wehrdienstverweigerung bzw. seiner Desertion aus dem Wehrdienst einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder eine solche im Fall einer Rückkehr zu befürchten hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom ukrainischen Geheimdienst bedroht wurde.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer ist bislang in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Schwere Erkrankungen in körperlicher oder psychischer Hinsicht sowie Hinweise auf einen längerfristigen Pflege-oder Rehabilitationsbedarf konnten nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass in der Ukraine sowohl die medizinische Grundversorgung als auch der Erhalt von Medikamenten gewährleistet ist.

Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr in die Ukraine keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit; ihm steht die Möglichkeit offen, sich abermals im Westen seiner früheren Heimat niederzulassen und einer Beschäftigung nachzugehen. Dabei liefe er auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner illegalen Einreise - vermutlich im Jahr 2015 - in Österreich. In dieser Zeit hat er keine Deutschzertifikate erlangt, jedoch einen Staplerschein erworben. Sonstige Aus- Weiter- oder Fortbildungen oder Kurse hat er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Antragstellung laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist weder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig. Der Beschwerdeführer hat nie über einen legal erworbenen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Es liegen keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Der Beschwerdeführer lebt in keiner familienähnlichen Beziehung. Er ist mit einer alleinerziehenden Mutter befreunde, unterstützt sie bei der Kinderbetreuung und hilft ihr mit diversen Arbeiten im Geschäft aus. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt ebenfalls im Bundesgebiet. Es wurde keine Abhängigkeit von diesem behauptet. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer war bislang mangels legal erworbenem Aufenthaltstitel nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. Er ist mangels entsprechender Integration aber auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren und hier künftig einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit ist er aber auch künftig nicht selbsterhaltungsfähig.

1.2. Zur Lage der Ukraine:

Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit 20.05.2019 Präsident Wolodymyr Selensky, Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman.

Das ukrainische Parlament (Verkhovna Rada) wird über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Direktwahlkreisen gewählt (AA 20.5.2019). Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Auch die unterschiedlichen Auslegungen der Gerichte in Bezug auf das Wahlrecht sind Gegenstand der Kritik. Ukrainische Oligarchen üben durch ihre finanzielle Unterstützung für verschiedene politische Parteien einen bedeutenden Einfluss auf die Politik aus. Die im Oktober 2014 abgehaltenen vorgezogenen Parlamentswahlen wurden im Allgemeinen als kompetitiv und glaubwürdig erachtet, aber auf der Krim und in von Separatisten gehaltenen Teilen des Donbass war die Abstimmung erneut nicht möglich. Infolgedessen wurden nur 423 der 450 Sitze vergeben (FH 4.2.2019). Der neue Präsident, Wolodymyr Selensky, hat bei seiner Inauguration im Mai 2019 vorgezogene Parlamentswahlen bis Ende Juli 2019 ausgerufen (RFE/RL 23.5.2019).

In der Rada sind derzeit folgende Fraktionen und Gruppen vertreten:

Partei

Sitze

Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)

135

Volksfront (Narodny Front)

81

Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)

38

Selbsthilfe (Samopomitsch)

25

Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)

21

Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)

20

Gruppe Wolja Narodu

19

Gruppe Widrodshennja

24

Fraktionslose Abgeordnete

60

(AA 20.5.2019)

Nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 verfolgte die Ukraine unter ihrem Präsidenten Petro Poroschenko eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Zu den Schwerpunkten seines Regierungsprogramms gehörte die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassungs- und Justizreform. Dennoch wurden die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen nicht erfüllt. Die Parteienlandschaft der Ukraine ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Der Programmcharakter der Parteien ist jedoch kaum entwickelt und die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren (AA 22.2.2019).

Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann am 21. April 2019 die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit über 73% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung: 61,4%). Poroschenko erhielt weniger als 25% der Stimmen (RFE/RL 30.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Selenskyj wurde am 20.5.2019 als Präsident angelobt. Er hat angekündigt möglichst bald parlamentarische Neuwahlen ausrufen zu lassen, da er in der Verkhovna Rada über keinen parteipolitischen Rückhalt verfügt und demnach kaum Reformen umsetzen könnte. Tatsächlich hat er umgehend per Dekret vorgezogene Parlamentswahlen bis Ende Juli 2019 ausgerufen (RFE/RL 23.5.2019).

Es ist ziemlich unklar, wofür Präsident Selenskyj politisch steht. Bekannt wurde er durch die beliebte ukrainische Fernsehserie "Diener des Volkes", in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019). Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019).

Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019

-AA - Auswärtiges Amt (20.5.2019): Ukraine, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukraine/201830, Zugriff 27.5.2019

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CNN - Cable News Network (21.4.2019): Political newcomer Volodymyr Zelensky celebrates victory in Ukraine's presidential elections, https://edition.cnn.com/2019/04/21/europe/ukraine-election-results-intl/index.html, Zugriff 24.4.2019

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DS - Der Standard (21.4.2019): Politikneuling Selenski wird neuer Präsident der Ukraine,

https://derstandard.at/2000101828722/Politik-Neuling-Selenski-bei-Praesidenten-Stichwahl-in-der-Ukraine-vorn, Zugriff 24.4.2019

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FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019

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KP - Kyiv Post (22.4.2019): Election watchdog Opora: Presidential election free and fair,

https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/election-watchdog-opora-presidential-election-free-and-fair.html, Zugriff 24.4.2019

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Stern (23.4.2019): Ihor Kolomojskyj, der milliardenschwere Strippenzieher hinter der Sensation Selenskyj, https://www.stern.de/politik/ausland/ukraine--ihor-kolomojskyj--der-strippenzieher-hinter-der-sensation-selenskyj-8678850.html, Zugriff 24.4.2019

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UA - Ukraine Analysen (27.2.2019): Präsidentschaftswahlen 2019, per E-Mail

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.5.2019): Zelenskiy's Decree On Disbanding Ukrainian Parliament Enters Into Force, https://www.rferl.org/a/zelenskiy-s-decree-on-disbanding-ukrainian-parliament-enters-into-force/29958190.html, Zugriff 27.5.2019

Sicherheitslage

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019).

Durch die Besetzung der Krim, die militärische Unterstützung von Separatisten im Osten und die Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen gegen die Ukraine, kann Russland seinen Einfluss auf den Verlauf des politischen Lebens in der Ukraine aufrechterhalten. Menschen, die in den besetzten Gebieten des Donbass leben, sind stark russischer Propaganda und anderen Formen der Kontrolle ausgesetzt (FH 4.2.2019).

Nach UN-Angaben kamen seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen um; es wurden zahlreiche Ukrainer innerhalb des Landes binnenvertrieben oder flohen ins Ausland. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die u.a. aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dennoch hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten "Sonderstatusgesetzes" bis Ende 2019 verlängert (AA 22.2.2019).

Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vgl. FH 4.2.2019).

Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, "das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen". In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vgl. SO 24.4.2019).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.4.2019): Ein Signal an Selenskyj,

https://www.faz.net/aktuell/politik/putin-verteidigt-russische-staatsbuergerschaft-fuer-ukrainer-16157482.html?printPagedArticle=true#pageIndex_0, Zugriff 26.4.2019

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FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019

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SO - Spiegel Online (24.4.2019): Putins Provokation, https://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-wladimir-putin-kuendigt-an-russische-paesse-im-besetzten-donbass-auszuteilen-a-1264280.html, Zugriff 29.3.2019

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USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 10.4.2019

Ostukraine

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019).

In den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk kam es insbesondere 2014/15 zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Obwohl die Separatisten seither die öffentliche Ordnung und eine soziale Grundversorgung im Wesentlichen wiederhergestellt haben, werden zahlreiche Grundrechte (v.a. Meinungs- und Religionsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Eigentumsrechte) weiterhin systematisch missachtet (AA 22.2.2019).

In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz, und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. In der LPR wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten, die meist nicht einmal für eine kurzfristige Inhaftierung geeignet wären. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Hitze, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Ein unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen wird von den Machthabern nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie Folter, Hunger, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 13.3.2019).

In der Region Donbass unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. Mittlerweile haben die Separatisten im Osten des Landes ihre Bemühungen verstärkt, Online-Inhalte zu blockieren, welche angeblich die ukrainische Regierung oder die ukrainische kulturelle Identität unterstützen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen "Behörden" unterstützt oder organisiert werden. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 13.3.2019).

Es gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen waren und bleiben weiterhin betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen oder nur zeitweise gesichert, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 2.2019).

Die meisten LGBTI-Personen sind aus den separatistischen Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk geflohen oder verstecken ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität (USDOS 13.3.2019).

Die Separatisten in der Ostukraine haben Berichten zufolge einige religiöse Führer inhaftiert. Im Februar 2018 wurden in Luhansk religiöse Gruppen, die nicht den "traditionellen" Religionen angehören, darunter Protestanten und Zeugen Jehovas, verboten (FH 4.2.2019).

Die separatistischen Kräfte erlauben keine humanitäre Hilfe der ukrainischen Regierung, sondern nur solche internationaler humanitärer Organisationen. Infolgedessen sind die Preise für Grundnahrungsmittel angeblich für viele Bewohner der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Ostukraine zu hoch. Menschenrechtsgruppen berichten auch über einen ausgeprägten Mangel an Medikamenten, Kohle und medizinischen Hilfsgütern. Es kommen weiterhin Konvois der russischen "humanitären Hilfe" an, die nach Ansicht der ukrainischen Regierungsbeamten aber Waffen und Lieferungen für die separatistischen Streitkräfte enthalten (USDOS 13.3.2019).

Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vgl. PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019).

Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon Ajdar wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anm.) zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 22.2.2019).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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