Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W219 2222064-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.06.2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.
Der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.04.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Dem Schreiben schloss sie eine Meldebestätigung betreffend XXXX an.
2. Am 02.04.2019 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruchsgrundlage; z.B. Kinderbetreuungsgeld mit Beihilfe von XXXX und ggf Studienbeihilfe von XXXX bitte nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Mit Schreiben, welches am 11.04.2019 bei der belangten Behörde einlangte, übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an die belangte Behörde:
? ein Schreiben der XXXX vom 07.11.2018 betreffend den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Wochengeld,
? eine Studienbestätigung der " XXXX ", ausgestellt am 27.03.2019 für XXXX ,
? ein Schreiben der XXXX vom 02.04.2019 betreffend die Erteilung einer Rezeptgebührenbefreiung gültig vom 02.04.2019 bis 01.04.2020 für die Beschwerdeführerin.
4. Am 14.05.2019 richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde, in welchem sie um eine Fristverlängerung zur Nachreichung von Unterlagen ersuchte, weil sie den Bescheid betreffend das Kinderbetreuungsgeld noch nicht erhalten habe.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert worden sei, die fehlenden Unterlagen, insbesondere eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage ("Kinderbetreuungsgeld mit Beihilfe von XXXX und ggf Studienbeihilfe von XXXX ") nachzureichen. Diese Nachweise würden nach wie vor fehlen.
6. Mit E-Mail vom 08.06.2019 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die belangte Behörde und wies daraufhin, dass ihr telefonisch zugesagt worden sei, eine Fristverlängerung zu erhalten. Deswegen habe sie eine solche auch mit E-Mail vom 14.05.2019 beantragt.
7. Mit Schreiben, welches am 17.06.2019 bei der belangten Behörde einlangte, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde. In dieser führte sie aus, alle Unterlagen fristgerecht an die belangte Behörde übermittelt zu haben. Bis dato habe sie keinen Kinderbetreuungsgeldbescheid erhalten. Gemeinsam mit der Beschwerde legte sie eine zweite an sie ergangene Mahnung betreffend die Gebührenvorschreibung der Rundfunkgebühren von Dezember 2018 bis Mai 2019 vor.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 02.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.
Insbesondere ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Reaktion auf die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen der belangten Behörde eine bis 01.04.2020 geltende Rezeptgebührenbefreiung vorlegte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Die Feststellungen zur Vorlage der Rezeptgebührenbefreiung beruhen auf dem ebenfalls im Verfahrensakt einliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin, welches am 11.04.2019 bei der belangten Behörde einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
...
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.5. Von der Beschwerdeführerin wurden aus Sicht der belangten Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung die geforderten Nachweise nicht erbracht. Zwar wurde ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO von der Beschwerdeführerin behauptet (Kinderbetreuungsgeld samt Beihilfen), jedoch wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein Anspruch auf eine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen ergeben hätte können. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 02.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie eines Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen (soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand), "z.B. Kinderbetreuungsgeld mit Beihilfe" innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.
Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin weitere Unterlagen, insbesondere eine noch bis 01.04.2020 gültige Rezeptgebührenbefreiung, an die belangte Behörde. Damit legte die Beschwerdeführerin einen Nachweis eines Anspruchs auf eine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen vor.
Der angefochtene Bescheid, der die Zurückweisung des verfahrensleitenden Antrages damit begründet, dass nach erfolgter Mängelrüge keine Anspruchsgrundlage nachgewiesen worden sei, ist daher rechtswidrig.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit und infolge Beschränkung des Prozessgegenstandes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
3.6. Die Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Berechnung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2222064.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020