Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W113 2209324-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/15-10188682010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass 24,5023 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind und die ermittelte Fläche 69,0264 ha beträgt.
II. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für ihr Heimgut und ihre Alm XXXX und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 27.07.2017 fand auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der weniger landwirtschaftliche Flächen als beantragt vorgefunden wurden. Die beschwerdeführende Partei trieb im Antragsjahr ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auf diese Alm auf, die auch von ihr bewirtschaftet wurde.
3. Über den Mehrfachantrag-Flächen sprach die Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngstem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 wurden EUR 7.720,66 an Direktzahlungen gewährt. Die belangte Behörde ging von 24,5023 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 75,0645 ha, einer ermittelten Fläche von 69,2496 ha und einer Differenzfläche von 5,8149 ha aus. Eine Flächensanktion in Höhe von EUR 314,87 wurde verhängt. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Differenzfläche von 5,8149 ha, woraus sich eine Flächenabweichung von 8,3970 % ergebe. Da die Flächenabweichung über 3 % bzw. über 2 ha, jedoch nicht mehr als 10 % betrage, sei der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt worden (Hinweis auf Art. 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014).
4. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2012 im Bescheid keine Berücksichtigung finde. Dies sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer feststellen könne als eine Vor-Ort-Kontrolle zum damaligen Zeitpunkt. Außerdem entspreche es dem Erfahrungsgrundsatz, dass eine Futterfläche vor allem auch auf Grund einer stetigen, in der Regel 5prozentigen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, sodass die Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2017 auf die Vorjahre nicht sachgerecht sei. Die beschwerdeführende Partei habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung aus dem Jahr 2012 vertrauen dürfen und habe darauf vertraut, an einer allfälligen Überbeantragung treffe sie daher kein Verschulden.
5. Mit Schreiben vom 19.12.2018 legte die belangte Behörde die Berechnung der Direktzahlungen 2015 auf Grund zwischenzeitig geänderter Sachlage mit Berechnungsstand vom 25.10.2018 in Form eines "Report Direktzahlungen 2015" vor. Demnach würden Direktzahlungen im Ausmaß von EUR 7.703,11 gewährt. Die belangte Behörde ging von 24,4164 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 75,0645 ha, einer ermittelten Fläche von 69,0264 ha und einer Differenzfläche von 6,0381 ha aus. Eine Flächensanktion in Höhe von EUR 327,79 würde nach dieser Berechnung verhängt werden.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2012 Nettoflächen von 98,04 ha ergeben hätte, im Mehrfachantrag-Flächen 2015 seinen Nettoflächen von 96,55 ha beantragt worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die beschwerdeführende Partei auf das Ergebnis früherer Vor-Ort-Kontrollen vertraut habe.
7. Mit Schreiben vom 20.03.2019 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung vorliegen würden: Sie habe bei ihrer Antragstellung auf die zeitlich näherliegende und dem Stand der Technik entsprechende Festlegung der Referenzfläche durch die belangte Behörde vertraut. Der Unterschied zwischen der Vor-Ort-Kontrolle und der Referenzfläche betrage lediglich 1,49 ha Futterfläche, auf Grund der Verbuschung sei das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbar gewesen. Auf Grund ihrer eigenen Überprüfung, der Überprüfung durch die Bezirksbauernkammer und der Überprüfung durch die belangte Behörde sei sie selbst ohne jeglichen Zweifel davon ausgegangen, dass die Referenzparzellen laut Referenzflächenänderung 2014 in diesem Ausmaß vollkommen korrekt seien.
7. Mit E-Mail vom 16.07.2019 gab die belangte Behörde bekannt, dass für das Antragsjahr 2015 kein Referenzänderungsantrag eingebracht worden sei.
8. Auf diesen Widerspruch - Vertrauen auf die Referenzflächenänderung 2015, wobei die belangte Behörde bekanntgibt, dass es eine solche Referenzänderung nicht gegeben habe - wurde die beschwerdeführende Partei mit hg. Schriftsatz vom 16.07.2019 aufmerksam gemacht mit der Möglichkeit, gemäß § 45 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG binnen zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen. Diese Frist ist in der Folge fruchtlos verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2015 einen landwirtschaftlichen Betrieb und die Alm XXXX . Ihr standen anstatt der beantragten 75,0645 ha nur 69,0264 ha an beihilfefähigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Verfügung. Sie konnte über 24,4164 zugewiesene Zahlungsansprüche verfügen.
Bei der Beantragung der landwirtschaftlichen Flächen der Alm XXXX im Mehrfachantrag-Flächen 2015 orientierte sich die beschwerdeführende Partei nicht an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2012.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen.
Die Feststellungen zur festgestellten Fläche und zu den zugewiesenen Zahlungsansprüchen ergeben sich aus dem Report Direktzahlungen 2015 mit Berechnungsstand 25.10.2018. Dem Report und den diesem zu Grunde liegenden Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2017 wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten, insbesondere sind den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei keine schlagbezogenen Ausführungen zu einer eventuellen Unrichtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle zu entnehmen. Nachdem im Laufe des Verfahrens auch keine sonstigen Gründe hervorgekommen sind, um an der Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle 2017 zu zweifeln, werden deren Ergebnisse gegenständlicher Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zur Orientierung an der Vor-Ort-Kontrolle 2012 ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.09.2012 wurden landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 98,04 ha ermittelt, im Mehrfachantrag-Flächen 2015 wurde jedoch eine Nettofläche von 96,55 ha beantragt. Eine Begründung für das Abgeben von der Vor-Ort-Kontrolle 2012 wurde nicht gegeben, die diesbezüglichen Ausführungen ("Der Unterschied der beiden Feststellungen war lediglich ein geringerer Flächenunterschied von 1,49 ha Futterfläche und betrag sehr extensive, steile Futterflächenschläge") im Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 20.03.2019 haben keinen Erklärungswert. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich die beschwerdeführende Partei bei der Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen 2015 nicht an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 orientiert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, Abl. L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:
"Abschnitt III
Unregelmässigkeiten
Artikel 54
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
(2) bis (5) [...]"
"TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) bis (4) [...]"
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) und f) [...]
(3) bis (8) [...]"
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
b) [...]
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(3) bis (4) [...]"
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(2) bis (7) [...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(9) bis (11) [...]
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
(4) bis (10) [...]
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]
b) [...]
(3) bis (6) [...]
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(2) [...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. [...]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;
c) und d) [...]
(3) bis (5) [...]"
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) bis (4) [...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2) bis (4) [...]"
Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:
"Artikel 7
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
"Artikel 39
Prüfung der Fördervoraussetzungen
(1) [...]
(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
(3) und (4) [...]"
Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl II 2015/100, lautet auszugsweise:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
(2) [...]"
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:
1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
2. Almflächen,
3. Forstflächen,
4. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
6. [...]
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und
2. eine allfällige Einstufung als
a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
b) Natura 2000-Gebiet oder gemäß § 59 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 oder
c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015
d) [...]
vorzunehmen.
(3) bis (5) [...]
Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) [...]"
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)
§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.
(2) Almfutterflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünlandflächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.
(3) Cross-Compliance-Landschaftselemente gemäß § 18 Z 2 gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug gemäß Abs. 4 zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.
(4) Auf den Teilflächen wird
1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%
angewendet."
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. (1) bis (3) [...]
(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 insbesondere die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.
Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst - wegen mangelhafter Kontrollen - nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.
Im gegenständlichen Fall ergab eine Vor-Ort-Kontrolle geringere Flächen als jene, die die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen geltend gemacht hat, was zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen sowie einer Verwaltungssanktion führte.
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass für das Gericht keine Gründe hervorgekommen sind, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel zu ziehen. Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht.
Zu überprüfen bleibt, ob gemäß § 9 Horizontale GAP-Verordnung von der Verhängung von Verwaltungssanktionen abgesehen werden kann.
Soweit die beschwerdeführende Partei angibt, sich auf die behördliche Änderung der Flächenreferenz 2015 verlassen zu haben, so hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass eine Änderung der Flächenreferenz im Antragsjahr nicht stattgefunden hat.
Soweit die beschwerdeführende Partei in den Raum stellt, sie habe auf die Referenzparzelle vertraut, ist darauf zu verweisen, dass die Referenzparzelle nach den einschlägigen Bestimmungen nur die maximal beantragungsfähige landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt, die Antragsteller sind dennoch verpflichtet, nicht beihilfefähige Flächen innerhalb der Referenzfläche aus der Beantragung herauszunehmen. Dies ist im vorliegenden Fall seitens der beschwerdeführenden Partei nicht geschehen.
In einem derartigen Fall setzt die Befreiung von Sanktionen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung die konkrete Darlegung der beschwerdeführenden Partei voraus, dass und in welchem Ausmaß ihr bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzfläche unrichtig war, nicht zumutbar war. Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die beschwerdeführende Partei einen derartigen Nachweis nicht erbracht, vielmehr lässt ihre Argumentation, wonach sie sich an der Referenzfläche orientiert habe, nur den Schluss zu, dass sie die Unrichtigkeit der Orientierung an der Referenzfläche bei der Beantragung nicht erfasst hat.
Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass sie bei der Beantragung des konkreten Antragsjahres auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle habe vertrauen können, die Beweiswürdigung hat jedoch die Unrichtigkeit dieser Argumentation ergeben.
Die anderen Tatbestände des § 9 Abs. 1 leg.cit. treffen ihrem Wortlaut nach auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Im Ergebnis konnte die beschwerdeführende Partei keine Gründe vorbringen, die ein Absehen von der Verhängung von Verwaltungssanktionen rechtfertigen würden.
Der angefochtenen Entscheidung war somit im Grunde nicht entgegenzutreten, es waren lediglich die Änderungen des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, die nach Bescheiderlassung eingetreten sind und mittels Report 2015 dem Gericht mitgeteilt wurden, in den angefochtenen Bescheid einzubauen. Auf Grund der Komplexität der Bezug habenden Bestimmungen war der belangten Behörde im Übrigen die Neuberechnung und bescheidmäßige Mitteilung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 aufzutragen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Berechnung, Direktzahlung, Zahlungsansprüche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2209324.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020