TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/7 W208 2221327-1

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Veröffentlicht am 07.10.2019
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Entscheidungsdatum

07.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34

Spruch

W208 2221327-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamt WIEN vom 18.06.2019, GZ P1178526/8-HPA/2019, betreffend Nichtzuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gem. § 31 Heeresgebührengesetz (HGG) iVm § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 31 Abs 1 Z 2 HGG und § 34 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 18.05.2019 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde dabei angegeben seit 01.07.2018 Mitbewohner von XXXX (Mieter in dieser Wohnung, im Folgenden: S) und XXXX (im Folgenden: A) zu sein und dafür ein Drittel der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 348,-- (darin inkludiert die Betriebskosten) an S zu bezahlen, der die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von € 1.111,74 an den Vermieter überweise. Weiters überweise sie an S anteilig Stromkosten (€ 75,--) und Internetkosten (€ 31,82), was insgesamt eine Zahlung für die Wohnung von € 1.218,56 ergebe, wovon noch die Mietzinshilfe der beiden Mitbewohner von € 175,-- abgezogen worden sei. Die Summe von € 1.043,56 sei sodann durch drei geteilt worden, wodurch sich die gerundeten Wohnkosten von € 348,-- ergeben. Als Beweismittel wurden diverse Unterlagen vorgelegt, die die Angaben der bP bestätigen.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) wurde der Antrag der bP gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) iVm § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine "eigene Wohnung" entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.

Im Gegenstand habe die bP angegeben, dass ihr nur ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehe. Küche, Bad und WC der Wohnung würden unbestritten von drei Personen gemeinsam benutzt. Es fehle daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung".

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 21.06.2019) richtete sich die am 29.06.2019 zur Post gegebene Beschwerde der bP, mit der die Zuerkennung der Wohnkostenbeilhilfe begehrt wird.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass richtig sei, dass Küche, Badezimmer und Klo von allen Mitbewohnern genützt würden. Die bP führe aber dennoch einen eigenen Haushalt (separate Lebensmittel und Hygieneartikel usw.). Nur weil sie sich aus finanziellen Gründen keine eigene Wohnung leisten könne, habe sie die Wohngemeinschaft gewählt. Sie bekomme auch kein Kindergeld mehr und müsse nunmehr mit einem Gehalt von € 339,-- ihre Wohnungskosten von € 348,-- tragen, eine derartige Auslegung des Gesetzes sei diskriminierend und unfair.

4. Mit Schreiben vom 16.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. Am 02.10.2019 urgierte die bP die Erledigung der Beschwerde, da sie monatlich draufzahle, obwohl sie 40 Stunden pro Woche arbeite.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP besitzt einen mit 11.04.2019 datierten Zuweisungsbescheid zum Antritt des Zivildienstes am 01.07.2019 bei einer Einrichtung des ROTEN KREUZES in TIROL und hat den Zivildienst angetreten.

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt steht fest. Zusammengefasst wohnt die bP seit 01.07.2019 - neben A - als Mitbewohnerin in der von ihrem Mitbewohner S gemieteten Wohnung, für die sie ein Drittel der Wohnungskosten iHv € 348,-- mittels Dauerauftrag an diesen überweist. Es steht ihr dort ein Schlafzimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Bad, Küche und WC werden von allen drei Mitbewohnern genutzt, wobei jeder seine eigenen Lebensmittel, Hygieneartikel etc. beibringt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung im ZDG und HGG eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt und ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC nicht ersichtlich ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 lauten (Auszug, Hervorhebungen durch das BVwG):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4.-Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."

Gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Zivildienstgesetz (ZDG) sind hinsichtlich der Gewährung von Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden und ist das Heerespersonalamt zur Erlassung von Bescheiden zuständig."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs 2 HGG erfüllt sind bzw da die von der bP benützten Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband gehören, eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet ist und ein eigener Haushalt geführt wird.

Dabei ist unstrittig, dass die bP die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit zwei anderen Bewohnern (S und A) teilt und ihr nur ein Zimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht. Küche, Bad und WC werden gemeinsam benutzt.

Die bP vermeint, dass aufgrund dessen, dass sie ihre eigenen Lebensmittel und Hygieneartikel etc. verwendet, ein eigener Haushalt vorliege und der Tatbestand des § 31 Abs 2 HGG erfüllt wäre.

Die belangte Behörde ist unter Hinweis auf diverse Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse (2010/11/0070; 2011/11/0188; 2012/11/0150) und der unstrittigen Ermittlungsergebnisse gegenteiliger Ansicht.

3.3.2. Zur Auslegung des § 31 Abs 2 HGG hat der Verwaltungsgerichthof (VwGH) zusammengefasst im Erkenntnis vom 23.09.2014, 2012/11/0150 das Folgende festgestellt:

"Die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche ‚eigene Wohnung' im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 setzt eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus (Hinweis E vom 26. April 2013, 2011/11/0188). Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die E vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271)."

Es liegt somit nach Ansicht des Höchstgerichtes in Verwaltungssachen kein selbstständiger Haushalt vor, weil während die Mitbewohner die Küche, das Bad oder WC benutzen, die bP dieses nicht uneingeschränkt benutzen kann. Darauf, dass die bP die eigenen Lebensmittel und Hygieneartikel beschafft und bezahlt kommt es demnach nicht an.

3.3.3. Soweit die bP argumentiert, sie würde durch diese Auslegung des Gesetzes aufgrund ihrer finanziellen Situation diskriminiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich auch das dafür zuständige Höchstgericht bereits mit ähnlichen Fällen beschäftigt hat und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellt hat. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 16.06.1997, B 3503/96, VfSlg 14.853, zur inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung des § 33 Abs 2 HGG 1992 ausgesprochen:

"Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in § 33 Abs 2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte.

Die Auslegung des § 33 HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte ‚Wohngemeinschaft' besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen ‚selbständigen Haushalt' führen und daher über keine ‚eigene Wohnung' iS des § 33 HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar."

Die Argumente der bP hinsichtlich einer Diskriminierung gehen daher ebenfalls ins Leere.

3.3.4. Der Gesetzgeber hat die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe derzeit auf die "eigene Wohnung" und "Wohnungsverbänden" mit jeweils "selbständigem Haushalt" beschränkt. Die belangte Behörde und das BVwG dürfen sich über diese Entscheidung des Gesetzgebers und die Auslegung des Gesetzestextes durch die Höchstgerichte nicht hinwegsetzen, selbst wenn die bP - wie im vorliegenden Fall - ein geringeres Einkommen hat, als ihre anteiligen Wohnkosten in der Wohngemeinschaft ausmachen und sie allenfalls auf Zuwendungen Dritter, Kredite oder ihre Ersparnisse angewiesen ist. Nur der Gesetzgeber kann dies durch Umformulierung der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen ändern.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage wurde durch den VwGH und den VfGH - wie oben angeführt - bereits entschieden.

Schlagworte

eigene Wohnung, ordentlicher Zivildienst, selbstständige
Haushaltsführung, wirtschaftliche Situation, Wohngemeinschaft,
Wohnkostenbeihilfe, Zivildiener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2221327.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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