TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/7 W128 2147434-1

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Veröffentlicht am 07.10.2019
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Entscheidungsdatum

07.10.2019

Norm

ASVG §5 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
StubeiV 2004 §2b Abs3
UG §91 Abs1
UG §92 Abs1 Z5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2147434-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 08.11.2016, Zl. SR 53/2016-7, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2016 per E-Mail einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016. Daraufhin wurde ihm seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Antrag verspätet sei, da die Frist für die Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester am 30.09.2016 endete.

2. Mit E-Mail vom 27.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hielt den Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 aufrecht. Begründend führte er aus, dass das zuständige Finanzamt säumig gewesen sei, und er deshalb seinen Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2015 erst am 13.10.2016 erhalten habe. Daher habe er den Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages nicht fristgerecht stellen können.

3. Mit Spruchpunkt I des nunmehr bekämpften Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und wies unter einem mit Spruchunkt II den Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 zurück. In der Begründung wird zu Spruchpunkt I zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Frist gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 um eine materiell-rechtliche Frist handle bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich wegen Unzulässigkeit nicht in Betracht komme. Zu Spruchpunkt II führte die Behörde aus, dass die Frist gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 mit 30.09.2016 abgelaufen sei.

Der am 24.10.2016 per E-Mail eigebrachte Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 sei somit verspätet und unzulässig.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde in der er die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, eine fehlerhafte Anleitung im Verfahren sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Finanzamt geltend machte. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe, weil sie ihn nicht angeleitet habe, den Antrag unvollständig und ohne einen Einkommenssteuerbescheid einzubringen. Dem Finanzamt warf er vor, die Entscheidungsfrist von 6 Monaten verletzt zu haben, und seinen Einkommenssteuerbescheid über das Jahr 2015 erst 7 Monaten nach Antragstellung erlassen zu haben.

5. Mit Schreiben vom 10.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Erstellung eines Gutachtens durch die Gutachtenskommission sowie einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2016 per E-Mail einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016.

Die Frist gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004, idF BGBl. II Nr. 211/2010, ist mit 30.09.2016 abgelaufen.

Der Antrag vom 24.20.2016 war somit verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere zu erlassen, wenn Studierende, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.

Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004, idF BGBl. II Nr. 211/2010, ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 71 AVG lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, [...]

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. [...]"

3.2.2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 12 samt zitierter Judikatur).

Gegen die Versäumung einer materiell rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell rechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell rechtlicher Anspruch erlischt ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 13 samt zitierter Judikatur).

3.2.3. Unstrittig ist, dass die Frist innerhalb der der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages zu stellen gewesen wäre mit Ablauf des 30.09.2016 verstrichen ist und der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 vom Beschwerdeführer erst am 24.10.2016 gestellt wurde.

Bei der in § 2b Abs. 3 StubeiV 2004, idF BGBl. II Nr. 211/2010, vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiell rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist, da ihr Ablauf den Verlust eines materiell rechtlichen Anspruches - nämlich die Rückzahlung eines bereits bezahlten Studienbeitrages - nach sich zieht (siehe hg E vom 26.08.2015, W128 2103473-1). Eine besondere Bestimmung, wie etwa in § 39 Abs. 8 StudFG 1992 idgF, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung dennoch zulässig wäre, ist weder im UG noch in der StubeiV 2004 vorgesehen. Somit kommt eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nach der Versäumnis der Frist gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004, idF BGBl. II Nr. 211/2010, mangels Zulässigkeit jedenfalls nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher auch auf die Gründe einzugehen, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht einhalten konnte. Insbesondere ist gegenständlich eine Verletzung der Entscheidungsfrist durch das Finanzamt unerheblich.

Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist von vornherein ausgeschlossen ist, hat die belangte Behörde, den vom Beschwerdeführer dennoch gestellten Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Dementsprechend war die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 am 24.10.2016 eingebracht hat, ist nicht strittig.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsfristen, Erwerbstätigkeit, Fristablauf, Jahreseinkommen,
materiellrechtliche Frist, Rückzahlungsantrag, Studienbeitrag,
Studierender, verspäteter Antrag, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2147434.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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