TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 I403 2153172-2

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2153172-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 10.10.2018, Zl. 104444005-180587175, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 04.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei von ihrer Großmutter aufgezogen worden, ihre Mutter sei vor 16 Jahren verstorben und ihr Vater würde in Österreich leben. Die Großmutter habe die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit einem 65-jährigen Mann verheiraten wollen. Aus diesem Grund sei sie weggelaufen und zu einem Pastor gerannt. Dieser habe Kontakt zu einem Mann aufgenommen, welcher die Beschwerdeführerin nach Europa gebracht habe. Ein anderer Mann habe sie dann zu ihrem Vater nach Österreich gebracht. Die Beschwerdeführerin führte ergänzend an, dass sie ihren Vater vorher nie getroffen habe, aber ihr sein Name bekannt gewesen sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie zwangsverheiratet zu werden. Die Beschwerdeführerin wurde am 20.02.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei bestätigte sie ihre bisherigen Angaben und führte ergänzend an, gesund und ledig zu sein.

Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ihr wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2018, Zl. Ra 2017/19/0333 zurückgewiesen.

Am 22.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Gegenüber dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017 habe sich ihr Privat- und Familienleben maßgeblich geändert, etwa durch den Pflichtschulabschluss. Ihr Kontakt zu ihrem Vater habe sich zudem maßgeblich verstärkt. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.08.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

Die nigerianische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen einer Identitätsfeststellung durch die nigerianische Botschaft am 24.08.2018 bestätigt.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.06.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 10.10.2018 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, da sich die Umstände seit Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht maßgeblich geändert hätten.

Dagegen wurde am 30.10.2018 Beschwerde erhoben und das Vorliegen einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung behauptet.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2018 vorgelegt; am 25.09.2019 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige und unbescholtene Staatsbürgerin Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist Angehörige der Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in Österreich.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 negativ entschieden wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2018, Zl. Ra 2017/19/0333 zurückgewiesen, nachdem die aufschiebende Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am 26.09.2017 zuerkannt worden war.

Die Beschwerdeführerin ist trotz der Rückkehrentscheidung, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2018 bestätigt wurde, ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hielt sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht im Vergleich zum Zeitpunkt, zu dem die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Rückkehrentscheidung zuletzt geprüft wurde, nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, kein im Hinblick auf das Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt hervor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person der Beschwerdeführerin:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Gerichtsaktes zum mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017 abgeschlossenen Asylverfahren.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im vorangegangenen Asylverfahren.

Die Feststellung, dass Herr N. N. der Vater der Beschwerdeführerin ist, beruht auf den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin im vorangegangenen Asylverfahren, auf der Zeugenaussage von Herrn N. N. in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Asylverfahrens sowie auf dem Abstammungsgutachten vom 13.04.2017.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zur Frage einer Änderung des Sachverhaltes seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung:

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass davon auszugehen sei, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in Bezug auf Art. 8 EMRK geändert habe.

Zu dieser Frage erscheint es angebracht, zunächst die Feststellungen, welche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017 zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich getroffen wurden, heranzuziehen:

"Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

In Österreich lebt der Vater der Beschwerdeführerin, Herr N. N., welcher am 24.10.2014 seinen dritten Asylantrag stellte und sich derzeit folglich als Asylwerber in Österreich aufhält. Die Beschwerdeführerin lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. In Nigeria leben Verwandte der Beschwerdeführerin; unter anderem ihre Großmutter sowie ihr Onkel und ihre Tante.

Sie hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, einen Hauptschulvorbereitungskurs erfolgreich abgeschlossen, im Schuljahr 2015/2016 eine Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft besucht, im Schuljahr 2016/2017 eine externe Hauptschule besucht, ein einwöchiges Praktikum in einer zahnärztlichen Ordination absolviert, Bekanntschaften geschlossen und sie war Mitglied einer Jugendtheatergruppe. Von ihren MitschülerInnen, LehrerInnen und vom Leiter der Theatergruppe wird sie als besonders fleißig, hilfsbereit, kreativ und freundlich geschildert. Doch auch wenn sie um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. So ist sie weder am Arbeitsmarkt integriert noch brachte sie ein besonders ausgeprägtes, auf Österreich konzentriertes soziales Netzwerk vor."

In der Antragsbegründung vom 18.06.2018 wurde eine maßgebliche Sachverhaltsveränderung behauptet und erklärt: "Im November 2018 werden es 4 Jahre, dass ich in Österreich bin. Ich habe seither den Pflichtschulabschluss geschafft und kann seit damals eine Praktikumsbestätigung sowie eine Arbeitsbestätigung vorlegen. Ganz wesentlich betreffend mein Privat- und Familienleben ist auch mein Kontakt zu meinem Vater und seiner Lebensgefährtin."

Dazu ist festzuhalten, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und sich die Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auf fast vier Jahre verlängert hatte, noch nicht auf einen veränderten Sachverhalt geschlossen werden kann, da sonst einer Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 praktisch die Grundlage entzogen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH, 05.06.2019, Ra 2019/18/0078; 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037).

Soweit der Pflichtschulabschluss ins Treffen geführt wird, wurde bereits mit dem Erkenntnis vom 28.06.2017, mit dem das Asylverfahren abgeschlossen wurde, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durchaus beachtenswerte Schritte zur Integration gesetzt hatte; so hatte sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen Hauptschulvorbereitungskurs erfolgreich abgeschlossen, im Schuljahr 2015/2016 eine Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft besucht und im Schuljahr 2016/2017 eine externe Hauptschule besucht. Der (3 Monate nach dem Erkenntnis absolvierte) Pflichtschulabschluss stellt die erfolgreiche Fortsetzung dieses Weges dar, vermag aber keine maßgebliche Sachverhaltsänderung aufzuzeigen, zumal der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass eine Aufenthaltsbeendigung selbst nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind (etwa VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10).

Soweit auf eine Praktikumsbestätigung sowie eine Arbeitsbestätigung verwiesen wurde, wurde bereits im Erkenntnis vom 28.06.2017 ein einwöchiges Praktikum in einer zahnärztlichen Ordination berücksichtigt. Die Vorlage eines Arbeitsvorvertrages und einer Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin eine Straßenzeitung verkauft, vermögen auch keine Änderung in Bezug auf die im Erkenntnis vom 28.06.2017 getroffene Feststellung, dass sie nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert ist, aufzuzeigen. Auch dass die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft hat, wurde bereits im Vorerkenntnis berücksichtigt. Die vorlegten Empfehlungsschreiben zeigen daher auch keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes auf. Auch das in der Antragsbegründung vom 18.06.2018 erwähnte Engagement bei einem Theaterverein war bereits im Vorverfahren berücksichtigt worden.

Eine Änderung des Privatlebens zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis vom 28.06.2017 und der Erlassung des Bescheides am 10.10.2018 wurde daher nicht aufgezeigt.

Soweit eine Änderung des Familienlebens (etwa in der Antragsbegründung aber auch in der Beschwerde) behauptet wurde, wurde dies auf eine Intensivierung des Kontaktes zu ihrem in Österreich lebenden Vaters gestützt. Zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern besteht ipso iure von Geburt an ein Familienleben (zB EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99). In der Regel endet das Familienleben zwischen Eltern und Kindern, wenn diese erwachsen werden, also ein selbständiges Leben zu führen beginnen. Ausnahmsweise kann von einem Familienleben auch zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern ausgegangen werden, wenn weiterhin Bindungen bestehen, die über die normalen gefühlsmäßigen Bande hinausgehen (EGMR, A.W.Khan gegen das Vereinigte Königreich, 12.01.2010, Nr. 47486/06).

Im Erkenntnis vom 28.06.2017 war festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater, der über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, erst bei ihrer Einreise nach Österreich kennengelernt habe und dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu in seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0333, fest: "Dass zwischen der Revisionsweberin und ihrem Vater, den diese nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erstmals im Alter von sechzehn Jahren nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet kennenlernte und mit dem die Revisionswerberin nie im gemeinsamen Haushalt lebte, sondern mi dem sie selbst in Österreich im Wesentlichen nur telefonischen Kontakt pflegte, tatsächlich ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bestünde, dessen Fortsetzung in einem anderen Staat nicht möglich wäre, wird in der Revision nicht behauptet."

Eine maßgebliche Änderung dieser Umstände machte die Beschwerdeführerin nicht geltend; sie betonte nur, dass sich der Kontakt weiter verstärkt habe. In der Einvernahme ihres Vaters durch das BFA am 09.07.2018 erklärte dieser, dass kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe, dass er sie in XXXX besuche (er selbst lebte in XXXX) und dass sie täglich telefonieren würden. Die Beschwerdeführerin bestätigte dem BFA am 21.08.2018, dass sich das Familienleben auf gegenseitige Besuche und tägliche Telefonate beschränken würde. Auch wenn eine gewisse Intensivierung des Kontaktes in den Monaten vor der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides eingetreten sein mag, stellt dies keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, da weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch besondere Abhängigkeiten bestehen und ein telefonischer Kontakt auch nach Nigeria aufrechterhalten werden kann.

Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren auch vor, dass sie an einer Nierenbeckenentzündung gelitten habe und regelmäßig Buscopan und gelegentlich Antibiotika nehmen müsse. Sie legte einen Befund der XXXXambulanz vom 13.06.2018 vor, wonach sie an rezidivierender Nierenbeckenentzündung leiden würde. Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zu einer Neubewertung der Rückkehrentscheidung führen müsste, ergibt sich daraus nicht, zumal die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit behauptet hatte.

Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass sich am mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017 festgestellten Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10.10.2018 nichts geändert hatte.

Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anwendbare Rechtsnormen

§ 58 AsylG bestimmt (auszugsweise):

"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) [...]

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) ...

(4) ...

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. ..."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

3.2. Rechtsprechung

3.2.1. Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

3.2.2. Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

3.3. Anwendung im Beschwerdefall

3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153;

23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083;

12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Generell sind die in der Beschwerde gestellten Anträge nicht dazu geeignet, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herbeizuführen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde stattgeben und einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen. Ein solcher Ausspruch würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin, da im angefochtenen Bescheid gar nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wurde.

Soweit in eventu die Zurückverweisung begehrt wurde, ist diese amtswegig vorzunehmen, wenn besondere Ermittlungsmängel im Verwaltungsverfahren gegeben sind, welche hier aber nicht ersichtlich sind. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung siehe Punkt 3.4.

Insgesamt sind daher die Beschwerdebegehren auf den ersten Blick nicht geeignet, eine inhaltliche Entscheidung herbeizuführen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin von einer maßgeblichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung ausgeht, welche einer Anwendbarkeit des § 58 Abs. 10 AsylG entgegenstehen würde. Es ergibt sich daher aus einer Gesamtschau des Beschwerdeschriftsatzes, dass die Behebung des Bescheides begehrt wird.

3.3.2.Eine Sachverhaltsänderung ist dann als wesentlich anzusehen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung als in der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides müsste zumindest möglich sein. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt demnach dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8 EMRK erforderlich machen. Es wird in der Beschwerde allerdings unterlassen aufzuzeigen, inwieweit in den neu vorgebrachten Umständen eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte.

3.3.3. Wie bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, kann die Verlängerung des Inlandsaufenthaltes auf beinahe vier Jahre nicht als wesentliche Änderung angesehen werden, da damit weder die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht wird noch dieser Aufenthalt durchgehend rechtmäßig war.

Soweit der Pflichtschulabschluss, die Absolvierung eines Praktikums, das Engagement bei einem Theater, soziale Kontakte, Kontakte zum im Bundesgebiet, allerdings in einer anderen Stadt lebenden Vater und eine Einstellungszusage vorgebracht werden, muss festgehalten werden, dass diese Elemente (wie etwa das Praktikum oder das Engagement im Theater) teilweise bereits im Vorverfahren berücksichtigt wurden bzw. nur in "natürlicher Verlängerung" der bereits im Vorverfahren gegebenen Integrationsschritte anzusehen sind (so war etwa im Vorverfahren der Besuch des Pflichtschullehrganges berücksichtigt worden). Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; vgl. dazu auch, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]).

Die Integrationsschritte erfolgten zudem vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der getroffenen Entscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der Beschwerdeführerin auch weiterhin entsprechend entgegen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgebliche Sachverhaltsänderung stattgefunden hat".

3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nach einem Zeitraum von mehr als drei oder vier Jahren wohl kaum mehr zu vertreten ist (vgl. VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich wurden die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017 geprüft. Die Zurückweisung erfolgte mit Bescheid am 10.10.2018, d.h. eineinhalb Jahre später, so dass auch aufgrund des dazwischen vergangenen Zeitraumes nicht automatisch von einer Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist. Die Zurückweisung des gem. § 55 AsylG von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags erfolgte daher zu Recht.

3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war. Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt."). Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei diesen Regelungen den Fall der Zurückweisung wegen bereits durch ergangene Rückkehrentscheidung entschiedener Sache nicht bedacht hat und dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde - vgl. oben Pkt. 3.2.3.) für Fälle der Zurückweisung nach § 58 Abs. 8 AsylG nicht zum Tragen kommt. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, zB wegen Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG; vgl. VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).

Zudem würde eine allfällige Säumnis mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK führen. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von der Beschwerdeführerin unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde. Gemäß § 24 Abs.

2 Z 1 VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das

vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände, Aufenthaltstitel aus Gründen des
Art. 8 EMRK, Bindungswirkung, entschiedene Sache, geänderte
Verhältnisse, Rechtskraftwirkung, res iudicata, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2153172.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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