TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 I401 1417408-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 1417408-5/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.07.2019, Zahl: 540626303 - 190512801 BMI-BFA_Wien_RD,

1. zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

C) Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht bewilligt.

D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011 negativ entschieden wurde. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes und die gleichzeitig damit bestätigte Ausweisung nach Nigeria erwuchs in Rechtskraft.

Der vom Asylgerichtshof ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

2. Am 13.09.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erneut die Ausweisung aus Österreich nach Nigeria verfügt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich weiter unrechtmäßig in Österreich auf.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.05.2012 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

4. Es gab mehrere Anzeigen (beispielsweise vom 17.11.2011, vom 12.05.2013, vom 25.02.2016 usw.) wegen rechtswidrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 120 Abs. 1a FPG. Bei der zuletzt angeführten Betretung wegen seines illegalen Aufenthaltes und des bestehenden Aufenthaltsverbotes wurde er festgenommen und zur Sicherung der Abschiebung über ihn mit Bescheid vom 25.02.2016 Schubhaft verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2016 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 15.03.2016 zum dritten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2016, I411 1417408-3/5E, wurde der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2016 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Absatz 2 AsylG für rechtmäßig erklärt.

Am 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführer mittels Charter nach Nigeria abgeschoben.

Die Landespolizeidirektion Wien nahm den Beschwerdeführer, weil er erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einreiste, am 13.08.2016 fest und überstellte ihn in das Polizeianhaltezentrum H, aus dem er am folgenden Tag entlassen wurde.

Mit Bescheid vom 22.11.2016 wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.

Er reiste am 24.11.2016 nach Ungarn aus.

Nach (nicht feststellbarer) Einreise nach Österreich begab er sich am 16.04.2018 erneut nach Ungarn. Am 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion Wien in Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Am 18.07.2018 reiste er wieder nach Ungarn aus. Aus Ungarn kommend, reiste er im März 2019 mit dem Zug erneut nach Österreich ein. Seit 11.03.2019 (bis 25.07.2019) war er mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Am 24.05.2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen, weil er sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.06.2019 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet, als erschwerend fand kein Umstand Berücksichtigung.

Die vom Beschwerdeführer gegen den seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid vom 22.11.2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 01.07.2019, I415 1417408-4/14E, als unbegründet ab.

5.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.07.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) sowie erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

5.2. Am 25.07.2019 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers per Charter nach Nigeria.

5.3. Gegen diesen Bescheid vom 19.07.2019 erhob der Beschwerdeführer, der an diesem Tag an die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe Vollmacht erteilte, rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer mit 16.08.2019 datierten Beschwerde.

Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass er über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfüge. Er hätte angewiesen werden müssen, unverzüglich nach Spanien auszureisen. Hinzu komme, dass er mit einer in Spanien lebenden ungarischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr dort ein Familienleben führe.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert worden sei, entbinde die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, ihn bei einem erneuten Aufgriff noch einmal zu einer freiwilligen Ausreise aufzufordern. Dies sei vor dem Hintergrund zu beachten, dass die letzte Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2018 erfolgt und er erst ein halbes Jahr später erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Das in der Vergangenheit von ihm gezeigte Verhalten verdeutliche, dass er bei entsprechender Aufforderung der Verpflichtung zur Ausreise nachgekommen wäre.

Dass aufgrund der gerichtlichen Verurteilung die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig gewesen wäre, könne nicht nachvollzogen werden, weil das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer lediglich zu einer unbedingten Haftstrafe von zwei Monaten verurteilt habe.

Die belangte Behörde hätte das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers sowie sein Privat- und Familienleben in Spanien bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes berücksichtigen müssen, zumal das Einreiseverbot auch für Spanien gelte.

Die Erlassung eines fünfjährigen, für den gesamten Schengen-Raum geltenden Einreiseverbotes sei unzulässig bzw. unverhältnismäßig. Die belangte Behörde stütze das Einreiseverbot zum einen ausschließlich auf die aktuelle und die bereits getilgte Verurteilung des Beschwerdeführers, zum anderen auf die fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch hier lasse die belangte Behörde das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Spanien, dessen gültigen spanischen Aufenthaltstitel sowie dessen bestehendes Familienleben und die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit in Spanien außer Betracht.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes sei die Behörde verpflichtet, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Prognosebeurteilung anzustellen. Es sei dabei nicht nur das Vorliegen von rechtskräftigen Verurteilungen, sondern das gesamte Verhalten des Fremden einzubeziehen. Der Strafrahmen bei einer Verurteilung nach § 27 Abs. 3 SMG betrage drei Jahre Freiheitsstrafe; der Beschwerdeführer sei jedoch nur zu zwei Monaten unbedingter und zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei der Prognoseentscheidung sei der mögliche Strafrahmen unberücksichtigt geblieben.

Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sei daher keine derartige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen, dass die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots gerechtfertigt erscheine. Hinzu komme, dass selbst die belangte Behörde im Zuge der von ihr getätigten Gefährdungsprognose davon ausgehe, dass die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbotes zulässig sei (s. Seite 35 im angefochtenen Bescheid).

Der Beschwerdeführer stellte neben den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu der ersatzlosen Behebung des Bescheides im Umfang des Spruchpunktes IV. (betreffend das Einreiseverbot), in eventu auf Herabsetzung des Einreiseverbots und auf Beschränkung des Einreiseverbots nur auf Österreich und in eventu auf Zurückverweisung den Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d

ZPO.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Nigeria. Beim ersten und zweiten sowie während des dritten Asylverfahren/s gab er einen anderen Familiennamen und ein (wesentlich) jüngeres Geburtsdatum an.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; er verfügt über keine Deutschkenntnisse. Er ging in Österreich keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach, sondern übte eine illegale Beschäftigung aus. Er war nicht Mitglied in einem Verein und engagierte sich nicht ehrenamtlich.

Er hat in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.

Seine Eltern sowie seine Geschwister, zu denen er regelmäßig Kontakt pflegt, leben nach wie vor in Nigeria. In Österreich leben keine Verwandten von ihm. In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule und verrichtete Gelegenheitsarbeiten und war als (Zeitungs-) Verkäufer tätig.

Er war von April bis Mai 2016, von Dezember 2017 bis Februar 2018, von August bis September 2018 und vom Dezember 2018 bis Februar 2019 in Nigeria.

Der Beschwerdeführer ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen seit 2014 verheiratet, die in Spanien lebt und dort in einem Hotel arbeitet. Seine Ehefrau ist Mutter eines Sohnes. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben keine gemeinsamen Kinder. Er verfügt über keine weiteren familiären Kontakte in Spanien. In Spanien verdiente er seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Waren.

Er verfügt über eine bis 12.03.2020 gültige spanische Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin.

Er war, wie schon zuvor, vom 02.03. bis 10.10.2017 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Er reiste zwar am 16.04.2018 und neuerlich am 18.07.2018 per Zug nach Ungarn aus, war jedoch wieder vom 23.04. bis 17.08.2018 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Darüber hinaus war er in der Zeit vom 21.09. bis 21.12.2018 sowie zuletzt vom 11.03. bis 25.07.2019 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, befand sich aber ab 21.05.2019 in Untersuchungs- und bis 18.07.2019 in Strafhaft, wobei er an diesem Tag (bis zu seiner Abschiebung nach Nigeria mit 25.07.2019) in Schubhaft genommen wurde.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft (s. oben Pkt. I. 5.).

Am 25.07.2019 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers per Charter nach Nigeria.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 19.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an. Im Fall einer Rückkehr ist eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. Ebenso wird er bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer machte in seiner erhobenen Beschwerde keine zu beachtenden Änderungen zur Lage in Nigeria, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitslage, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Grundversorgung, der medizinischen Versorgung und der Situation von Rückkehrern, geltend.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes (zu I415 1417408-4). Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Aufgrund der Vorlage eines von der nigerianischen Botschaft in Wien am 03.11.2014 ausgestellten, bis 02.11.2019 gültigen Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Er ist zudem im Besitz einer auf diesen Namen lautenden bis 12.03.2020 gültigen spanischen Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Die Feststellung, dass er über keine bzw. hinreichenden Deutschkenntnisse verfügt, ist darauf zurückzuführen, dass er kein Zertifikat über erworbene Deutschkenntnisse vorgelegt hat.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich sowie in Spanien beruhen auf seinen Angaben. Auch wenn er keine Heiratsurkunde vorgelegt hat (eine solche findet sich im erstinstanzlichen Akt nicht), kann auf Grund der Vorlage des Reisepasses der T T (in Kopie), einer ungarischen Staatsangehörigen, auf eine Eheschließung mit ihr geschlossen werden. Eine Person, die nicht in einer Beziehung zum Beschwerdeführer steht, wird in der Regel nicht ihren Reisepass einer für sie fremden Person übergeben.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung, der Zeiträume, in denen er sich in Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft befand, sowie der Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister, dem erstinstanzlichen Akt und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.10.2019.

Die Österreichische Botschaft in Budapest bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2016, am 16.04.2018 und am 18.07.2018 aus Österreich ausgereist ist.

Dass der Beschwerdeführer am 21.04.2016 und am 25.07.2019 nach Nigeria abgeschoben wurde, fußt auf dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister vom 03.10.2019.

Die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. dass er einer illegalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom selben Tag sowie aus seinen vor der belangten Behörde getätigten Angaben (vgl. die niederschriftliche

Einvernahme vom 18.07.2019: "A: Ich habe als Händler gehandelt und verkaufe diverse Dinge nach Nigeria und kaufe diese zuvor hier auf.

Befragt gebe ich an, dass ich dies auch in Österreich getan habe. V:

Sie haben dies in Österreich gemacht, obwohl Sie wussten, dass Sie dies nicht tun durften? Haben Sie jemals diese Einkünfte versteuert?

A: Nein, ich habe ja niemals in Österreich gearbeitet! V: Es ist aktenkundig, dass Sie hier gehandelt haben - Sie haben dies selbst zu Protokoll gegeben - Sie sagen bewusst die Unwahrheit - nehmen Sie dazu bitte jetzt Stellung? A: Aber jetzt kam ich ja nicht zum Arbeiten - ich war früher hier um Sachen zu kaufen und verkaufen, das ist ja kein Arbeiten. Befragt dazu gebe ich an, dass ich dies nie in Österreich versteuert habe."). Seine Beteuerung, nachdem ihm vorgehalten wurde, illegal gearbeitet zu haben, er habe niemals in Österreich gearbeitet, ist als Versuch zu werten, seine zuvor unbeeinflusst getätigte Aussage über seine unerlaubt ausgeübte Tätigkeit als Händler abzuschwächen bzw. zu bestreiten. Die unmittelbar auf eine Frage sofort geäußerte Antwort ist in der Regel als am verlässlichsten bzw. als am glaubwürdigsten zu werten. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch während seines Aufenthaltes in Wien ab März 2019 einer illegalen Tätigkeit nachging, wie er es - nach seinen Angaben - auch bei seinen früheren Aufenthalten getan hat ("... ich war früher hier, um Sachen zu kaufen und zu verkaufen, das ist ja kein Arbeiten."). Auch die Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bekundet die nicht rechtmäßige Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Nigeria keiner ernsthaften existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, belegen die Ein- und Ausreisestempel des sich im erstinstanzlichen Akt (in Farbkopie) befindenden Reisepasses des Beschwerdeführers über seine (Flug-) Reisen nach und die Zeiträume seiner Aufenthalte in Nigeria.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. A):

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (zu Spruchpunkt I. erster Satz):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG (gemeint offenbar: einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt I. zweiter Satz):

3.2.1. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines bis 12.03.2020 gültigen spanischen Aufenthaltstitels zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt (und somit die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu Unrecht erlassen worden) sei, hält sich ein Fremder gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG, sofern er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei Art. 21 SDÜ gilt.

Artikel 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 90/1997) normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Der mit "Einreisevoraussetzungen für Drittstaatangehörige" überschriebene Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013, lautet (auszugsweise):

"(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) ... .

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) ... .

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Zu diesen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

§ 52 Abs. 6 FPG enthält eine Sonderbestimmung für nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates sind:

"Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer als Inhaber eines bis 12.03.2020 gültigen spanischen Aufenthaltstitels über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich gemäß Art. 21 SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates (hier: Österreichs) bewegen.

Der Beschwerdeführer reiste, wie er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.07.2019 angab, im März (2019) aus Spanien mit dem Flugzeug nach Ungarn und dann mit dem Zug aus Ungarn kommend (nach Österreich) ein. Die Anmeldung mit Hauptwohnsitz in Wien seit 11.03.2019 (bis 25.07.2019) bestätigt seine gemachten Aussagen ("Ich habe mich auch dort angemeldet."). Sein Aufenthalt in Österreich im Juli 2019 war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 erster Satz SDÜ (Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von drei Monaten bzw. 90 Tagen) nicht mehr rechtmäßig.

Hinzu kommt, dass er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.06.2019 wegen eines Vergehens nach dem SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er seit April 2019 bis 18.05.2019 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen hat, er und ein weiterer Mittäter an zwei bestimmte Personen Suchtgift gegen Entgelt übergab sowie der Beschwerdeführer zu überlassen versucht hat, indem er Suchtgift zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Verkauf bereithielt.

Zudem ging er während des nach seiner im März 2019 erfolgten Einreise bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet - wie er bei seiner Einvernahme vom 18.07.2019 selbst eingestanden hat - einer illegalen Erwerbstätigkeit nach, indem er "diverse Dinge" eingekauft und verkauft hat (s. dazu die Ausführungen unter Pkt. II. 2.2.2.).

Auf Basis der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten, seinem Lebensunterhalt dienenden Umgangs mit Suchtgiften, der dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufenden illegal ausgeübten Tätigkeit sowie der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von drei Monaten nach Art. 21 SDÜ ist, obwohl er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt hat, davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war. Daher war eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) lautet (auszugsweise):

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(5) ... ."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff "Familienleben", der die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern umfasst, schließt nur dann auch uneheliche Beziehungen ein, wenn diese tatsächlich und in einer bestimmten Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) gelebt werden (siehe etwa EGMR, 02.06.2005, Bsw77785/01; 02.11.2010, Bsw3976/05).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine näheren Ermittlungen bezüglich seiner privaten und familiären Interessen im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angestellt, sowie er habe, weil seine Ehefrau, die ungarische Staatsbürgerin sei und in Spanien lebe, dort ein schützenswertes Privat- und Familienleben, ist entgegen zu halten, dass Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" (hier: von Spanien) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (sowie eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).

Es ist einzuräumen, dass mit den erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein beachtenswerter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der im Besitz eines von Spanien ausgestellten, (noch) gültigen Aufenthaltstitels ist, verbunden ist, insbesondere was sein Zusammenleben mit seiner in Spanien lebenden Ehefrau und ihrem Sohn betrifft. Seine Ehefrau, die er im Dezember 2014 geheiratet habe, und deren Sohn, um den er sich kümmere, leben in Spanien.

Ein gewisses Indiz, dass - angesichts der vor ca. fünf Jahren erfolgten Verehelichung - zwischen ihm und seiner Ehefrau ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität nicht besteht, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 18.07.2019 nicht dazu in der Lage war, das exakte Geburtsdatum bzw. den richtigen Tag der Geburt seiner Ehefrau anzugeben. Im besonderen Maß ist jedoch zu berücksichtigen, dass weder seine Ehefrau noch deren (angeblich von ihm [mit-] betreuten) Sohn den Beschwerdeführer davon abhalten konnten, in Österreich straffällig zu werden und eine durch die Inhaftierung bedingte räumliche und persönliche Trennung von seiner Ehefrau und deren Kind zu riskieren, er dies vielmehr in Kauf nahm. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen ihm und dem Stiefsohn ein (sehr) "enges" Naheverhältnis besteht. Es ist davon auszugehen, dass die Obsorge und die Erziehung des Kindes durch die Mutter (weiter) sichergestellt sind. Gegen einen regelmäßigen Kontakt und damit auch gegen eine Unzumutbarkeit der Trennung von der Familie sprechen auch die durch den Beschwerdeführer mehrere Male selbst erfolgten Meldungen eines Hauptwohnsitzes in Wien. Dass in Spanien ein besonders intensives Familienleben nicht besteht, indiziert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nach Spanien zu seiner "Familie" ausreiste, sondern er sich wiederholt, insbesondere nachdem er in Wien einer Personenkontrolle unterzogen wurde, nach Ungarn begeben hat und unmittelbar darauf wieder nach Wien "zurückkehrte". Von einem kontinuierlichen und nachhaltigen Familienleben in Spanien kann daher nicht ausgegangen werden.

Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Spanien lebenden Ehefrau und seinem Stiefsohn eine Beziehung von derartiger Intensität nicht besteht, dass durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Familienleben bzw. die durch eine Rückkehrentscheidung entstehende Trennung von seiner Familie ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privatleben erfolgt, stellt die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf seine in Spanien lebende Familie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie dessen Abschiebung nach Nigeria keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gültigkeit seines spanischen Aufenthaltstitels zeitigen.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erk. vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch das Erk. vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (vom 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso vom 26.04.2010, U 493/10 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der drei (zweimal wegen entschiedener Sache) negativ entschiedenen Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens - relevante Bindungen bzw. eine Integration in Österreich allenfalls ergeben könnten, zumal der Beschwerdeführer keine Integrationsbemühungen an den Tag gelegt hat. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach. Er konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen, verfügt über keine maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich und ist nicht Mitglied in einem Verein. Es gibt keine Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (zu Spruchpunkt II.):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Der Beschwerdeführer hielt sich, wie den Ein- und Ausreisestempeln seines nigerianischen Reisepasses entnommen werden kann, von April bis Mai 2016, von Dezember 2017 bis Februar 2018, von August bis September 2018 und vom Dezember 2018 bis Februar 2019 in Nigeria auf.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (s sogleich die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Pkt. II. 3.5.), sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für sie auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Verhängung eines Einreiseverbots auf die Dauer von fünf Jahren (zu Spruchpunkt IV.):

3.5.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 240.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.06.2019 wegen (ca. einen Monat nach seiner im März 2019 erfolgten Einreise) gewerbsmäßig begangener Suchtmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon acht Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde.

Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor unter Punkt II. 3.2.2. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.

Die Begehung von Strafdelikten nach dem SMG, welche der Finanzierung seines Lebensunterhaltes dienten, der Umstand, dass er drei Mal negativ entschiedene Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie aufgrund der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung nahelegen könnte, und sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (nicht nur in der Vergangenheit) rechtfertigen, trotz des geringen Strafausmaßes, die Annahme, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welcher mit einem befristeten Einreiseverbot begegnet werden kann.

Außerdem fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität in Täuschungsabsicht die ersten beiden Asylanträge gestellt hat und erst während seines dritten Asylverfahrens seine wahre Identität mit dem von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepass offenlegte. Durch die Angabe eines wesentlich, um ca. 13 Jahre jüngeren Geburtsdatums erfolgte die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 30.05.2012 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften nach dem SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe als junger Erwachsener, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 33 Jahre alt war. Auch dadurch zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Im Ergebnis offenbart sich beim Beschwerdeführer ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung der öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Auch wenn gegenständlich zu berücksichtigt ist, dass mit der zuletzt erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten die in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG normierte Tatsache "einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" nicht wesentlich überschritten wurde, ist angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer von fünf Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2. C):

4. Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung von der Eingabengebühr:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine so genannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das so genannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016), ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG - EGeBV (BGBl. II Nr. 387/2014).

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr am 16.08.2019 gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. das Erk. des VfGH vom 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).

Den ausführlich begründeten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr stützte der Beschwerdeführer darauf, dass nach einer Auskunft der Beamten des Polizeianhaltezentrums H sich auf seinem Haftkonto kein Geld mehr befunden habe und er daher kein Geld habe entnehmen können. Auf seinem Sparkonto habe er noch über € 200,-- bis € 300,-- verfügt. Ohne Gefährdung seines Unterhaltes habe er daher die notwendigen Kosten nicht tragen können.

Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 18.05. bis 18.07.2019 in Untersuchungs- und Strafhaft sowie ab 18.07.2019 (bis zu seiner am 25.07.2019 erfolgten Abschiebung nach Nigeria) in Schubhaft. Damit war für die volle Verpflegung und Unterbringung des Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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