Entscheidungsdatum
10.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W128 2223523-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX und des Zweitbeschwerdeführers XXXX als gesetzliche Vertreter des mj. Drittbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 11.09.2019, Zl. 003.103/0122-Präs3a1/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 19.08.2019 die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2019/20 an.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 1 gemäß §11 Abs. 3 SchPflG die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2019/20 untersagt. Mit Spruchpunkt 2 wurde angeordnet, dass der Drittbeschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 SchOG an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen habe. Mit Spruchpunkt 3 wurde angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemäß §§ 5 und 24 SchPflG verpflichtet seien, im Schuljahr 2019/20 für die Erfüllung der Schulpflicht des Beschwerdeführers an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen. In der Begründung wird ausgeführt, der Drittbeschwerdeführer habe im vorangegangenen Schuljahr die Vorschulstufe der Volksschule XXXX besucht und gehe aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung hervor, dass der Drittbeschwerdeführer ungenügende bzw. mangelnde Deutschkenntnisse aufweise. Daher habe er eine Deutschförderklasse an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulart zu besuchen.
3. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schreiben vom 16.09.2019 Beschwerde gegen diesen Bescheid und machen inhaltliche Rechtwidrigkeit geltend. Dazu führten sie begründend aus, dass der Drittbeschwerdeführer an einer expressiven Sprachstörung leide und die damit einhergehende soziale Unsicherheit primär für die sprachlichen Defizite ursächlich seien und nicht die Muttersprache seiner Eltern. In der ausgewählten Privatschule würde speziell auf die Problematik des Drittbeschwerdeführers eingegangen. Der Drittbeschwerdeführer sei daher falsch als außerordentlicher Schüler eingestuft und werde aufgrund seiner Behinderung durch den bekämpften Bescheid diskriminiert. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde beantragt.
4. Mit Schreiben vom 04.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 19.08.2019 die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2019/20 an.
Mit Entscheidung der Leiterin der Volksschule XXXX vom 22.01.2018 wurde festgestellt, dass der Drittbeschwerdeführer die Schulreife im Sinne des § 6 Abs. 2b SchPflG nicht aufweist und die Vorschulstufe zu besuchen habe. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführer die Mitarbeit bei der Feststellung der Schulreife verweigert habe und auch noch sprachlich Zeit zum Reifen brauche.
Der Drittbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/2019 die Vorschulstufe der Volksschule XXXX .
Dem Drittbeschwerdeführer wurde am 28.06.2019 eine Schulbesuchsbestätigung als außerordentlicher Schüler dieser Schule ausgestellt, die in keinem Gegenstand eine Beurteilung aufweist. Es wurde vermerkt, dass der Drittbeschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 11 SchUG eine Deutschförderklasse besucht habe.
Der Drittbeschwerdeführer weist mangelnde Deutschkenntnisse im Sinne des § 22 Abs. 11 letzter Satz auf.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen, im Sinne des § 47 AVG unbedenklichen, Kopien der Entscheidung der Leiterin der Volksschule XXXX vom 22.01.2018 sowie der Schulbesuchsbestätigung vom 28.06.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:
"Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
[...]
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu."
Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 86/2019, ist als ordentlicher Schüler ist [...] aufzunehmen, wer
a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und
c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn [...] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.
§ 22 Abs. 11 SchUG lautet:
"Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat
1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,
2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."
Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, idF BGBl. I Nr. 35/2018, sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
§ 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 86/2019, lautet (auszugsweise):
"Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
[...]
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
[...]"
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften - wie insbesondere § 8h SchOG - Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre.
Der Gesetzgeber verfolgt mit § 11 Abs. 2a SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Abs. 3 leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8).
Auch die sonstigen Bedenken der Beschwerdeführer werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt. Zum einen stellen die maßgeblichen Bestimmungen ausschließlich auf die Sprachkompetenz des Schülers ab und nicht auf seine Muttersprache, bzw. jener seiner Eltern. Zum anderen ist schon alleine durch die Möglichkeit der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8ff SchPflG eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, die aus einem zwingenden Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung resultieren könnte, auszuschließen.
3.2.3. Gegenständlich ergab sich aus den im Akt befindlichen Urkunden zweifelsfrei, dass der Drittbeschwerdeführer nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt.
Da der Drittbeschwerdeführer ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist, hat er gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG weiterhin eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des SchOG einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu besuchen.
Die Untersagung der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2019/2020 wurde daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zurecht von der belangten Behörde untersagt.
3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Deutschförderklasse, Deutschförderkurs, Deutschkenntnisse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2223523.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020