TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/11 W112 1301887-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2019
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Entscheidungsdatum

11.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §53 Abs3 Z6

Spruch

W112 1301887-3/47E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 bis 6 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit SIEBEN Jahren befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 07.06.2005 als XXXX JÄHRIGER mit seiner Mutter und seinen Schwestern XXXX und XXXX Asyl. Nach Erstbefragung seiner Mutter am 09.06.2005 stellte Österreich am 09.06.2005 einen Wiederaufnahmeantrag an XXXX . XXXX teilte am 15.06.2005 mit, dass es für den Beschwerdeführer nicht zuständig sei: Sein Vater und sein Bruder seien zwar in XXXX , aber nicht asylberechtigt. Zuletzt sei ein Folgeantragsverfahren am 06.06.2005 abgelehnt worden. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien ausreisepflichtig.

Der Beschwerdeführer, der mit seiner Familie in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen worden war, wurde am 13.06.2005 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Das Asylverfahren wurde in Österreich mit Aktenvermerk vom 15.06.2005 wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.

1.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach XXXX weitergereist war und dort unter Vorlage seiner Geburtsurkunde einen Asylantrag gestellt hatte, stellte XXXX ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich. Österreich stimmte der Wiederaufnahme zu. Der Beschwerdeführer, seine Eltern, seine Schwestern und sein Bruder wurden am 24.10.2005 von XXXX nach Österreich überstellt.

Die Verfahren wurden in Österreich am 03.11.2005 durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten zugelassen. Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2005 von der Betreuungsstelle XXXX in die Landesgrundversorgung XXXX überstellt und lebte ab 13.12.2005 mit seiner Familie in einem Grundversorgungsquartier in XXXX .

1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in seinem Verfahren am 05.04.2006 niederschriftlich einvernommen. Sie legte für den Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben der XXXX vor.

Mit Bescheid vom 09.05.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in die RUSSISCHE FÖDERATION aus.

1.4. Mit Schriftsatz vom 22.03.2006 erhob die Mutter des Beschwerdeführers Berufung gegen den in ihrem Verfahren ergangenen Bescheid, die Bescheide in den Verfahren des Beschwerdeführers und seiner XXXX schwester XXXX wurden mitangefochten.

Mit Berufungsbescheid vom 22.10.2007 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den angefochtenen Bescheid auch im Verfahren des Beschwerdeführers und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

1.5. Mit Bescheid vom 20.05.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers erneut gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in die RUSSISCHE FÖDERATION aus.

Darin stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer weder in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, noch, dass er gegenwärtig, im Falle einer Rückkehr, einer solchen dort ausgesetzt wäre. Es bestanden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION einer Gefahr iSd § 8 AsylG 1997 ausgesetzt wäre. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION entgegenstehen würden. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Die Länderfeststellungen basierten auf dem Länderinformationsblatt 2007.

1.6. Mit Schriftsatz vom 03.06.2008 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Das Verfahren ging mit 01.07.2008 auf den Asylgerichtshof über.

Der Asylgerichtshof führte am 07.06.2011 eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung, in der der Beschwerdeführer wie seine Familienmitglieder die Beschwerden zurückzogen, soweit Sie sich gegen die Absprüche gemäß § 7 AsylG 1997 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 richteten, und an der das Bundesasylamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt:

"BF1 [Vater des Beschwerdeführers]: Die Verständigung mit der Dolmetscherin ist ausgezeichnet. Ich kann nur erneut jene Dokumente aus RUSSLAND vorlegen, die ich bereits beim BAA vorgelegt habe. Leider gibt es kein Dokument mit Lichtbild für meine Person, es wurde danach gesucht, aber es ist nichts gefunden worden. Meine Schwiegermutter hat nachgesehen, ich hatte die Hoffnung, dass sich bei ihr noch Unterlagen befinden, jedoch war dem nicht so. Einzig Schulzeugnisse betreffend [die] Kinder wurde vor kurzem von meiner Schwiegermutter hergeschickt.

VR: Ich habe zur Vorbereitung der heutigen Verhandlung den Inhalt Ihrer Angaben sowie den Inhalt der Angaben Ihrer Familienmitglieder sehr genau studiert, zudem die Aussagen Ihrer Person vor dem XXXX Bundesamt für Flüchtlingen und vor dem [Verwaltungsgericht] damit verglichen. Der Eindruck, der sich für den Gerichtshof auftut, ist jener, dass viele Ihrer Angaben sehr widersprüchlich sind, Sie schildern in XXXX Vorkommnisse, die Sie in Österreich nicht einmal ansatzweise erwähnen, andererseits werden in Österreich Ereignisse geschildert, welche in den XXXX Unterlagen nicht vorkommen. Der Eindruck ist weiters der, dass die letzten Jahre in TSCHETSCHENIEN bzw. XXXX offensichtlich dadurch gekennzeichnet waren, dass Sie in ihrem ursprünglichen Beruf nicht tätig sein konnten, es familiäre Spannungen mit den Schwiegereltern bzw. auch den eigenen Eltern und der Gattin gab, deshalb ein realistisches Familienleben schwer möglich war. Offensichtlich war das insofern glaubhafte Ereignis in XXXX , dass nämlich Ihr Sohn XXXX durch eine Explosion eine Verletzung erlitt und einen XXXX erlitt, für Sie der Anlass, die Ausreise aus der Russischen Föderation anzutreten. Die von Ihnen in der Folge geschilderten individuellen Verfolgungen Ihrer Person scheinen vor diesem Hintergrund jedoch etwas überzogen geschildert bzw. sind die Angaben Ihrer Person dazu höchst widersprüchlich.

BF1: Dazu möchte ich Folgendes sagen: Nach ca. 1 Woche nach unserer Ankunft in XXXX hatten wir ein Interview. Als wir in XXXX zwei oder drei Tage auf einem Schiff verbrachten, kamen verschiedene Personen, der Großteil waren TSCHETSCHENEN, haben mir verschiedene Vorschläge unterbreitet, sie haben mich auf mein Interview in XXXX vorbereitet. Als wir in XXXX unsere ganze Geschichte erzählten, kamen davor einige RUSSISCHE XXXX des Lagers, ich meine damit das Flüchtlingslager, diese sprachen RUSSISCH, sie haben mir angeboten etwas zu Trinken. Ich sollte etwas unterschreiben, dass ich nach RUSSLAND zurückkehre, wenn sich die Lage beruhigt hat. Was wir in Österreich gesagt haben, ist die Wahrheit.

VR: Sie hatten in XXXX eine Befragung im Asylverfahren und Sie hatten eine Berufungsverhandlung vor einem Verwaltungsgericht. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder nicht?

BF1: Ich habe dort nicht ganz die Wahrheit gesagt. Dies deshalb, weil ich Angst bekam, weil vor der Einvernahme standen die Leute, die verlangt haben, dass ich freiwillig zurückkehre. Ich habe aber nicht unterschrieben.

VR: Sie sagten beispielsweise in Österreich, dass Sie in XXXX gar keine Berufung im Asylverfahren eingebracht hätten. Im Akt liegt aber das Urteil des Verwaltungsgerichtes XXXX , von dem Sie ergänzend einvernommen wurden.

BF1: Ich erkläre es. Ich wurde beim Verwaltungsgericht gar nichts gefragt. Auf Vorhalt von Aktenseite 291 ff, möchte ich sagen, dass ich dort nur sehr wenig gefragt wurde.

VR: In XXXX schildern Sie zB, dass Sie mit Ihrer Ehegattin bis XXXX gereist seien, Sie müssen also nach dem Vorfall in XXXX , noch Monate gemeinsam verbracht haben. In Österreich schildern Sie, ebenso wie Ihre Gattin und alle anderen Angehörigen, dass die Gattin bereits zwei bis drei Tagen nach XXXX zurückgekehrt sei, welchen Sinn sollen solche unterschiedliche Angaben gemacht haben?

BF1: Wenn man kurz nach der Einreise, so wie ich, die Einvernahme hat, dann weiß man nicht was man erzählt.

VR: In XXXX sagen Sie im Asylverfahren, dass Ihre Eltern verstorben seien, die Mutter zu einer Zeit, als Sie noch ganz klein waren. Auch ein Bruder sei 1999 verstorben, all diese Angaben stellen sich in Österreich ganz anders dar, in Österreich wird sogar behauptet, dass von diesem Bruder, der 1999 verstorben sein soll, eine Gefahr für die Familie ausgeht, weil er XXXX sei.

BF1: Alles was ich sagen kann, nicht alles was ich in XXXX erzählt habe, entspricht der Wahrheit. Dies deshalb, weil ich mit dem Sohn nach XXXX kam, wir waren auf einem Schiff, es kamen TSCHETSCHENEN und haben uns erzählt, was wir antworten und sagen sollen, falls wir befragt werden. Wir haben nicht gewusst, was ein Interview ist und wie das vor sich geht.

VR: Sie schildern in XXXX beispielsweise, dass es in XXXX in der Nähe Ihres Wohnortes XXXX ein Gefecht gegeben habe, TSCHETSCHENISCHE Kämpfer seien umgebracht worden und Ihnen sei der Vorwurf gemacht worden, dass Sie diese TSCHETSCHENISCHEN Kämpfer zuhause beherbergt hätten. Deshalb seien Sie nach XXXX weggefahren. Dieses Vorbringen haben Sie in Österreich nicht einmal ansatzweise erstattet, warum sollten Ihnen irgendwelche RUSSISCH sprechende Lagerarbeiter dazu geraten haben?

BF1: Diese Lagerarbeiter kamen nicht nur zu mir. Solche Vorfälle gab es viele in unserem Leben. In XXXX gab es einen großen Druck auf uns, freiwillig in die Heimat zurückzugehen, uns wurde das Taschengeld gestrichen. Wir wurden zur Polizei geladen, falls wir XXXX nicht verlassen werden, müssen wir 1.200 EURO Strafe zahlen.

VR: Sind Sie zwangsweise aus XXXX aus Russland zurückgebracht worden?

BF1: Sie hätten es getan, aber dann ist meine Frau nachgekommen. Jede Woche wurde ich zum Bundesasylamt in XXXX geschickt. Man wollte dort immer, dass ich unterschreibe, dass ich XXXX verlasse. Hier in Österreich habe ich die Wahrheit gesagt.

VR: Welchen Sinn hatte es für Sie, wenn Sie den eigenen Bruder in XXXX als Tod bezeichnen, wenn Sie später in Österreich genau wegen diesem Bruder eine Gefährdung andeuten?

BF1: Das kann ich jetzt nicht genau sagen, aber der Sinn war wahrscheinlich der, damit sie meine Verwandten in RUSSLAND nicht finden. Genau, das wollten sie ja in XXXX machen.

VR: Das Verwaltungsgericht in XXXX hat Ihr Vorbringen als unglaubwürdig gewertet, weil Sie beispielsweise zum Schusswechsel in XXXX einerseits geschildert haben, dass Waffen aus einem Keller geholt worden seien, an anderer Stelle haben Sie behauptet, dass die Waffen in einer Garage aufbewahrt gewesen sind.

BF1: Bei uns in der Garage gibt es einen Graben in der Garage, den benötigt man für eine Reparatur für Fahrzeuge. Dieser Graben wurde immer weiter ausgegraben, um Lebensmittel etc. aufzubewahren, dort haben wir auch Waffen hineingegeben und auch selbst dort haben wir uns versteckt.

VR: Sie meinen also, dass der Dolmetscher in XXXX die Begriffe nicht richtig übersetzt oder verstanden hat?

BF1: Die RUSSEN kamen und haben geschossen, da haben wir uns in der Grube in der Garage versteckt.

VR: In XXXX sagen Sie, dass Sie sich nach diesem Schusswechsel 4 TAGE lang in einem selbstgebastelten unterirdischen Versteck aufgehalten hätten, Sie meinen offensichtlich auch in XXXX diese Höhle in einer Garage?

BF1: Ich habe mich nicht versteckt dort.

VR: Warum haben Sie es dann in XXXX so gesagt, es kann Ihnen doch niemand zu solchen unwahren Angaben geraten habe, das würde doch überhaupt keinen Sinn machen?

BF1: Das war ein Versuch damit, damit wir nicht abgeschoben werden. Ich kann mich nicht genau erinnern, was ich in XXXX alles gesagt habe. In XXXX , wo ich mich aufgehalten hab, war es eine Katastrophe, es war noch schlechter als in XXXX .

VR: Können Sie sich heute an diesen Schusswechsel in XXXX erinnern, können Sie dieses Ereignis heute noch im Detail schildern?

BF1: Ich werde mich bemühen, aber vielleicht kommt etwas durcheinander.

VR: Wo haben Sie sich selbst zu Beginn des Schusswechsels aufgehalten, wo war Ihr Sohn XXXX zu dieser Zeit bzw. zu der Zeit als die Granate explodiert ist?

BF1: Wir nennen ihn XXXX , er heißt XXXX , ich habe ihn auch beim BAA erwähnt. Ich befand mich mit ihm in der Garage. Ich habe geleuchtet und er hat beim Auto einen Riemen festgezurrt. Meine Frau, Schwester und meine Tochter befanden sich im Keller unseres Hauses.

VR: Was meinen Sie mit Keller?

BF1: Unser Haus hatte 5 ETAGEN. Im Hof war eine Garage. Ich habe mit XXXX in der Garage gearbeitet. Der Sohn, die Frau die Tochter, die Schwester meiner Frau waren im Keller des Hauses. Der Sohn ging hinaus und spielte im Hof neben der Garage. Die Garage befindet sich ca. 20 BIS 25 METER vom Haus entfernt. Bei uns hat man schon immer geschossen. Mein SOHN ist im Hof gelegen, ich dachte er sei tot. Ein paar Leute liefen vorbei.

VR: Wo haben Sie die Waffen herbekommen?

BF1: Wir haben die Waffen aus dem Keller unserer Garage geholt, ich meine damit das Loch, das wir in der Garage ausgehoben haben.

VR: Wie lange haben Sie sich nach diesem Schusswechsel in XXXX aufgehalten, wo sind Sie dann hingefahren, nachdem Sie Ihren SOHN geborgen haben?

BF1: Ich und meine Gattin sowie XXXX und XXXX fuhren in das Haus des XXXX in XXXX . Das war am gleichen Tag, als XXXX verletzt wurde.

VR: Wann war der Vorfall mit XXXX ?

BF1: Das war AM ABEND. Wir sind mit XXXX in der Dunkelheit weggefahren.

VR: Wie lange haben Sie im Haus des XXXX aufgehalten?

BF1: Am nächsten Tag in der Früh, als der SOHN zu sich kam, verließen wir das Haus des XXXX .

BR: Wohin fuhren Sie dann?

BF1: Es herrschte Panik. Ich sagte zu XXXX , dass ich einen Freund habe, welcher in XXXX war. Dort stand ein Haus.

VR: Wer ist von TSCHETSCHENIEN mit dem verletzten Sohn XXXX weggefahren?

BF1: Ich, XXXX , meine Gattin und mein verletzter SOHN.

VR: Wer ist von der Garage, wo der Vorfall war mit XXXX , zum Haus von XXXX gefahren?

BF1: XXXX , XXXX , meine Gattin und ich.

VR: Ihre Gattin sagt: "Die Männer fuhren dann zum Haus nach XXXX . Wir, die Frauen, meine Tochter und meine Schwester und ich blieben im Keller des Hauses."

BF1: Sie waren bei XXXX , aber meine Frau fuhr mit mir zusammen.

VR: Warum sagt Ihre Frau etwas Anderes?

BF1: Vielleicht hat meine Frau etwas Anderes gemeint, wir sind gemeinsam nach XXXX gefahren.

BR: Warum folgt Ihre Ehefrau Ihnen, wo Sie bereits schon 2 Jahre mit Ihrem Sohn in XXXX leben, und obwohl die Verhältnisse in XXXX angeblich so katastrophal waren? Laut Ihrer Gattin war XXXX das Zielland.

BF1: Glauben Sie, ich habe meiner Frau etwas erzählt? Ich wollte meine restliche Familie herausbringen.

VR: Sie selbst sind mit Ihrem Sohn XXXX bereits früher aus RUSSLAND ausgereist, womit haben Sie die Kosten für die Schleppung nach XXXX bezahlt? Woher hatten Sie so viel Geld?

BF1: Wir hatten etwas Geld mit. Ich habe mich ständig mit Handel befasst. Ich kann jetzt nicht genau sagen, aber es dürften über XXXX gewesen sein. Geholfen hat und mein Freund XXXX .

VR: Das sagen Sie in XXXX ähnlich, auch der Betrag ist der gleiche, allerdings sagen Sie in XXXX , dass Sie Ihr Haus in XXXX verkauft hätten und deshalb Geld gehabt hätten.

BF1: Nein, das stimmt nicht, wir hatten kein Haus. Ich wollte nicht, dass meine Angehörigen in RUSSLAND gefunden werden. In XXXX hatte ich selbst niemals ein eigenes Haus, es war das Haus meiner GROSSMUTTER, ich hatte nur in XXXX eine Wohnung.

VR. Das heißt, dass Ihre Gattin und all die anderen Kinder nach Ihrer Ausreise und auch davor immer nur im Haus der Großmutter gelebt haben?

BF1: Ja.

VR: Sie erwähnen sowohl in XXXX als auch in Österreich, dass Sie ca. im JAHR 1998 einige Zeit in Haft waren, weil es offensichtlich gegen Sie den Vorwurf gab, TSCHETSCHENEN nach XXXX zu bringen. Stimmt das?

BF1: Im XXXX 1997 wurde ich angehalten. XXXX wurde ich dann entlassen. Es gab diese Anschuldigungen, ein Urteil hat es nicht gegeben.

VR: Wo waren Sie angehalten?

BF1: Ich war in einer Untersuchungshaft in der Stadt XXXX . Sie brachten mich zum Verhör nach XXXX .

VR: Dies Anhaltung schildern Sie auch in XXXX , allerdings bestätigen Sie in XXXX mehrmals, dass Sie nur XXXX angehalten wurden, in Österreich sprechen Sie von XXXX , warum sollten Sie in XXXX eine kürzere Inhaftierung schildern, das bringt für Sie doch keinen Vorteil?

BF1: Das ist nicht richtig. Sie haben auch in meinen Dokumenten mehrmals mein Geburtsdatum geändert. Ich war XXXX im Gefängnis. Warum ich in XXXX nur XXXX gesagt habe, das weiß ich nicht, vielleicht habe ich dort XXXX und XXXX gesagt, ich weiß es nicht.

VR: Bei diesem Vorfall in XXXX , wo waren Ihre Waffen eigentlich wirklich versteckt?

BF1: Ich hatte ein Gewehr, diese habe ich beim Bazar bekommen. Die Waffe war in der Garage in dem von mir erwähnten, ausgegrabenen Graben.

VR: Haben Sie die Waffe mitgenommen, als Sie den verletzten Sohn XXXX in das Haus hineingebracht haben?

BF1: Ich glaube ja.

VR: Was ist eigentlich in der Zeit aus diesem XXXX geworden, was können Sie uns dazu sagen?

BF1: Meine Frau hält Kontakt mit ihrer Mutter, durch diese hat sie erfahren, dass XXXX in XXXX lebt, im gleichen Haus, wie damals in XXXX .

VR: Wurde dieser XXXX jemals verhaftet?

BF1: Darüber kann ich nichts sagen. Es war Krieg, jeder könnte umgebracht werden.

VR: Sie müssen sich doch in all den Jahren die Frage gestellt haben, ob XXXX , der so wie Sie angeblich an einem Schusswechsel gegen RUSSEN beteiligt war, und in dessen Auto Sie dann vom Tatort weggefahren sind, in der Folgezeit deshalb festgenommen, verurteilt, oder sogar umgebracht wurde?

BF1: 2003 gab es keine Regierung und keine Macht in XXXX . Es regierten dort nur die RUSSEN, die XXXX , BANDITEN und die Leuten von XXXX . Fragen Sie lieber meine Frau, sie blieb ja nach meiner Ausreise noch dort.

BR: Das Bundesasylamt hat Ihre Frau gefragt, ob Sie noch nach 1997 einer Verfolgung ausgesetzt waren, und Ihre Frau sagte: "Nach 1997 war mein Mann keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt."

BF1: Ja, das stimmt auch, das sage ich auch.

VR: Sie behaupten doch, dass man Ihnen unterstellt, dass Sie gegen RUSSISCHE Soldaten gekämpft haben und Sie deshalb TSCHETSCHENIEN verlassen mussten.

BF1: Ich weiß gar nicht, ob es RUSSEN oder andere Bewaffnete waren, sie trugen alle Uniformen.

VR: Wie stellt sich Ihre gesundheitliche Situation heute dar, sind Sie derzeit in fachärztlicher Behandlung, wenn ja, bei welchem Arzt?

BF1: Im Laufe der letzten Jahre war ich bei vielen Psychologen. Derzeit werde ich von XXXX behandelt. Es gibt Kontrollen, manchmal monatlich, manchmal alle 3 Monate. Meine TOCHTER hat XXXX in Österreich versucht. Ich leide auch an einem XXXX .

VR: Waren Sie in RUSSLAND deswegen schon in Behandlung?

BF1: Nein. Nach der Einreise in XXXX ist dieses XXXX aufgetreten.

VR: Haben Sie eine Erklärung, warum beispielsweise die eigene Gattin bei einem Psychiater zwar sehr detailliert über die allgemein schlechten Lebenssituation in der Heimat berichtet, die konkrete Bedrohung, dass Sie selbst an einem Schusswechsel mit Bewaffneten beteiligt waren, gar nicht erwähnt?

BF1: Das müssen Sie meine Gattin selbst fragen.

VR: Mir fällt auf, dass sowohl Ihre Gattin, als auch Ihr Sohn XXXX bei XXXX angeben, dass sie sich psychischer Störungen bestätigen ließen, weil man in Erfahrung gebracht habe, dass man mit Hilfe eines psychiatrischen Befundes einen positiven Bescheid erhalten würde. Ist darüber in der Familie gesprochen worden?

BF1: Das ist eine Lüge, was in diesem Gutachten steht. Ich weiß nicht was dort steht. Wie kann man schon einen Psychiater belügen?

VR: Haben Sie selbst, oder einer ihrer Angehörigen in den Jahren Ihres Aufenthaltes in Österreich eine legale Beschäftigung ausgeübt, steht eine solche für Sie oder einem Angehörigen in Aussicht?

BF1: Ich habe 7 Prüfungen in der XXXX absolviert, das wird im XXXX abgeschlossen sein. Ich und meine Frau lernen dort, und haben lauter

EINSER.

VR: Wovon leben Sie? Können Sie eine Arbeitsstelle vorweisen, haben Sie sich um eine solche zumindest bemüht?

BF1: Ich kenne unseren Bürgermeister von XXXX sehr gut, ich habe mich an ihn gewandt, wegen der Arbeit. Er hat aber keine Arbeit für mich.

VR: Die Frage war eher, ob sie sich in all den Jahren um eine offene Arbeitsstelle beworben haben, ob Sie einen Arbeitgeber hätten, welcher Sie anstellen würden?

BF1: Ich habe alle Landwirte in der Gegend gefragt. Ich habe Briefe vom Bürgermeister mitgehabt, aber sie haben gesagt, dass es momentan keine Arbeit gibt.

VR: Hat sonst jemand von Ihrer Familie Anträge gestellt, um irgendwo beschäftigt werden zu können?

BF1: Mein Sohn XXXX geht zwei- bis dreimal die Woche zum XXXX und hilft dort. Ich habe eine Anstellungsbestätigung für ihn mitgebracht, er könnte beim XXXX arbeiten.

VR: War Ihre Festnahme im Jahr 1997 bzw. 1998 der Grund dafür, dass Sie in RUSSLAND nicht mehr als XXXX arbeiten durften?

BF1: Ich war ein gebrochener Mann, ich wollte nicht mehr in der XXXX

.

VR: Gibt es ein Entlassungsschreiben, welches Sie uns allenfalls vorlegen können?

BF1: Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht als XXXX gearbeitet. 1994 habe ich die UNI abgeschlossen, mit Unterbrechung kann es sein, dass ich 6 JAHRE gearbeitet habe. Manchmal habe ich auch für ein Jahr pausiert, als XXXX hat man zu wenig verdient.

VR: In XXXX gaben sie an, dass Sie als XXXX bis 1998 gearbeitet hätten, dies in der Stadt XXXX .

BF1: Ich wollte damals in XXXX alle verwirren, einen Sinn hat das eigentlich nicht ergeben. Ich kann heute nicht sagen, wie lange ich als XXXX gearbeitet habe.

Ich habe alle Unterlagen über meine Integration vorgelegt, ich möchte noch übermeinen Rechtsvertreter eine Fülle von aktuellen Stellungnahmen für meine Angehörigen und mich vorlegen.

VR: Sprechen Sie selbst die Deutsch Sprache, können Sie sich in Deutsch verständigen?

BF1: Ich befinde mich derzeit in so einem Zustand, dass ich es nicht mehr weiß, ob ich mich ausreichend verständigen kann. Seit 2009 besuche ich einen Deutschkurs.

VR: Bitte beschreiben Sie auf Deutsch, die Gegend, in der Sie mit Ihrer Familie leben.

BF1: Ich und meine Familie leben jetzt in XXXX , das ist eine XXXX . In XXXX gibt es KEINE INDUSTRIE, GUTE NATUR, in XXXX ist ein schöner

XXXX .

VR: Wenn Sie die Möglichkeit haben, was würden Sie gerne beruflich machen?

BF1: Ich und meine Familie wollen hier wohnen und ich will nicht nur zu Hause bleiben, ich habe in meiner Heimat viel in der Landwirtschaft gearbeitet. Das ist zwar nicht mein erlernter Beruf, aber ich und mein Vater waren immer monatelang mit den Schafen und den Kühen in den Bergen. Erst voriges Jahr, haben wir erfahren, dass wir Saisonarbeiten nachgehen dürfen, ich habe alle Landwirte aufgesucht, aber die haben keine Arbeit für mich, es waren so viele Ungarn beschäftigt.

[...]

BF2 [Mutter des Beschwerdeführers]: Die Verständigung mit der Dolmetscherin ist ausgezeichnet. Es ist richtig, dass ich im Ergebnis zu meinem Mann nachgekommen bin, ich also wegen seiner Probleme und wegen XXXX ausgereist bin. Ich bin auch Verwandte des XXXX und die Familie von XXXX hat meine ganze Familie verfolgt.

VR: Haben Sie das in dieser Form beim BAA geschildert?

BF2: Nein, ich hatte Angst alles zu offenbaren.

VR: Warum hat Ihr Gatte das in seinem Asylverfahren in Österreich und in XXXX nicht einmal erwähnt?

BF2: Er sagte es nicht, weil er sehr große Angst hatte.

VR: Haben Sie den Vorfall in XXXX , als XXXX verletzt wurde, miterlebt?

BF2: Ja, ich habe das miterlebt.

VR: Wissen Sie, was aus dem XXXX geworden ist, das ist ja ein Verwandter von Ihnen, wo lebt dieser heute?

BF2: Ja, er ist ein COUSIN, er lebt in XXXX , er ist schon lange in Pension. Derzeit habe ich keinen Kontakt zu ihm, ich erfahren nur etwas über meine Mutter über ihn.

VR: Wo haben Sie nach der Ausreise Ihres Gatten gelebt, welche Unterkunft hatten Sie bis zu Ihrer eigenen Ausreise?

BF2: Ich und meine Kinder lebten bei meiner Mutter in XXXX .

VR: Haben Sie eine Erklärung, warum Ihr Gatte in seinem Asylverfahren in XXXX sagt, dass das eigenen Haus in XXXX verkauft worden ist?

BF2: Wahrscheinlich wurde er falsch verstanden, wir hatten kein eigenes Haus.

VR: Ihre Kinder lebten immer in diesem Haus bei der Großmutter, Sie selbst waren fallweise dort und haben sonst in TSCHETSCHENIEN Handel betrieben?

BF2: Ja, das ist richtig.

VR: Sie schildern vor dem BAA, dass Sie Probleme mit XXXX hätten, weil der Bruder Ihres Mannes auch ein XXXX sei, sind Sie selbst von XXXX oder wegen Ihrer Verwandtschaft zu XXXX jemals persönlich verfolgt worden, wenn ja, wo und wann war das?

BF2: Mein Mann konnte nicht in seinem Dorf leben, weil der Bruder meines Mannes XXXX war. Zur Frage selbst kann ich nur sagen, dass die Familie meines Mannes mich nie akzeptiert hat. Die Verfolgung gab es in dem Zusammenhang, dass ich zur Familie von XXXX gehöre. Ich selbst wurde nie persönlich angegriffen, andere Verwandte schon. Mein jüngster Bruder hatte bei der Regierung gearbeitet.

VR: Wiederholt die Frage.

BF2: Nachdem mein Mann weggefahren war, mein Sohn XXXX war ja verletzt, kamen welche und fragten nach ihm, sie kamen nicht nur zu uns, auch waren sie bei meiner Mutter.

VR: Wer hat gefragt.

BF2: Das weiß ich nicht.

VR: Wie können Sie die Verfolgung durch die XXXX beschreiben?

BF2: Die XXXX haben ihren Einfluss verstärkt. Meine TOCHTER hat Briefe bekommen. Es waren Drohungen, weil sie sich nicht richtig kleiden würde.

VR: Wie gestaltete sich die Bedrohung durch den Bruder Ihres Gatten?

BF2: Er hatte mit mir keinen Kontakt, er lebte in einem anderen Dorf.

VR: Gab es Probleme mit den XXXX oder nicht?

BF2: Die Großmutter hat ihre Enkel nicht akzeptiert, das war alles wegen mir.

VR: Wie viele Brüder hatte Ihr Gatte?

BF2: Einen.

VR: Sind Sie derzeit in fachärztlicher Behandlung, wenn ja bei welchem Arzt?

BF2: Es gab Psychologenbesuche. Ich wurde von diesem Psychologen besucht. Die Frau heißt XXXX , sie kommt vom Psychologen.

VR: Ist diese XXXX selbst eine Psychologin?

BF2: Ich glaube schon, den Familiennamen weiß ich nicht. Sie hat mich, meinen Mann und die jüngste Tochter besucht. Diese XXXX hat einen Dolmetsch mitgebracht. Manchmal nehme ich derzeit Beruhigungsmittel, sonst kann ich nicht viel sagen, die Verpackung ist XXXX . Ich gehe auf die XXXX und besuche Kurse. Ich kann eine Bestätigung vorlegen, dass ich den Hauptschulabschluss nachholen werde. Ich würde auch gerne einen Beruf ausüben, mein Wunsch wäre irgendwann als Dolmetsch zu arbeiten, oder in einer Küche.

VR: Haben Sie sich in den letzten Jahren um eine Arbeit bemüht, hätten Sie einen Arbeitgeber?

BF2: Wir waren bei der Gemeinde, sie meinten, wir dürften nicht arbeiten, wir waren deshalb sogar beim Bürgermeister.

VR: Können Sie in Deutscher Sprache ein Gespräch führen, können Sie etwa ihren Schwiegersohn, den Gatten von XXXX ein bisschen beschreiben?

BF2: Es ist hoher junger Mann, mit XXXX Haaren, XXXX Augen oder bisschen XXXX . Er ist nicht so dick und auch nicht so dünn, er ist normal. Er ist sehr fleißig, guter Schwiegersohn. Er ist religiös, aber nicht radikal. Es ist richtig, dass wir immer liberal eingestellt waren, das ist auch jetzt so. Eben deshalb lassen die XXXX die Menschen in XXXX nicht in Ruhe. Die XXXX gehen von einem Haus zum anderen und fordern Geld, wenn man es nicht gibt, wird man zum Feind. Ich habe wie gesagt, viele Dokumente zu meiner Integration vorgelegt, verweise dazu auf die Situation meiner Kinder, Schulausbildung und etc. genossen haben und zum Teil in jungen Jahren nach Österreich kamen.

[...]

BF4 [Bruder des Beschwerdeführers]: Ich kann mich in Russisch ausgezeichnet verständigen, jedoch ist mir das auch in deutscher Sprache möglich. Ich habe einen XXXX besuch, ich habe diesen jedoch nur ein Jahr besucht, in der XXXX , die Fahrkarten und auch die Übernachtungen waren in Summe für meine Familie zu teuer. Derzeit helfe ich im XXXX . Bei XXXX könnte ich 30 bis 40 Std. arbeiten, so hat der Herr XXXX gesagt, auch habe ich eine Zustellzusage von XXXX

.

VR: Es fällt auf, dass Sie offensichtlich in Ihrer Gemeinde auch in der XXXX mitarbeiten, wie würden Sie Ihre religiöse Ausrichtung beschreiben, ist die Mitarbeiter bei Großteils XXXX ein Thema?

BF4: Der XXXX ist ein guter Mensch, er schaut nicht auf meine Religion. Ich selbst und meine Familie sind eher liberal, wir haben viel gelesen, wir waren vielleicht für unser Umfeld in XXXX /TSCHETSCHENIEN eine besondere Familie.

VR: Wissen Sie, warum Ihr Vater im erlernten XXXX nicht mehr tätig war?

BF4: Das weiß ich eigentlich nicht, das habe ich nicht gefragt.

VR: Können Sie Ihr soziales und privates Umfeld in Österreich beschreiben, Sie sprechen sehr gut Deutsch.

BF4: Ich treffe mich mit meinen Freunden, wir schauen gemeinsam Fußballmatches an, oder spielen Volleyball, auch gehen wir manchmal etwas Trinken.

VR: Wissen Sie vielleicht, wie hoch Ihr Verdienst bei diesem XXXX wäre, welcher Sie anstellen möchte?

BF4: Genaueres wurde noch nicht fixiert, aber ich müsste davon leben können, das steht fest.

VR: Gibt es in Ihrem sozialen Umfeld auch Bekannte aus der Russischen Föderation?

BF4: Eigentlich bin ich nur mit Österreichern zusammen ausgenommen die eigene Familie. Meine beiden Geschwister besuchen die XXXX , jetzt geht es ihnen in der Schule besser, zu Beginn gab es sprachliche Schwierigkeiten, das war aber noch in der XXXX , jetzt waren die Probleme eher in ENGLISCH.

BFV: Sie haben erzählt, dass Sie Konzerte etc. organisieren, können Sie da etwas Näheres erzählen?

BF4: Vor einigen Wochen hatten wir in XXXX das XXXX organisiert, da mussten Schulen Sponsoren finden, der Erlös ging an arme Kinder in XXXX , ich habe das in XXXX mitorganisiert. Auch haben wir Transparente in ganz XXXX ausgeführt.

VR: Was wäre Ihr Wunsch in beruflicher Hinsicht?

BF4: Ich wäre gerne ein XXXX , da habe ich auch ein bisschen Praxis bekommen. Voriges Wochenende haben wir auch Konzert organisiert, das war etwas mit jugendlichen Musikgruppen.

BR: Ihre Eltern haben in der XXXX einen Hauptschulabschluss gemacht bzw. sind mitten drin, haben Sie auch vor so etwas zu machen?

BF4: Ich habe dies angefangen, aber nicht abgeschlossen, weil ich der einzige in diesem Kurs war. Ich habe einen HAUPTSCHULABSCHLUSS in RUSSLAND gemacht. Ich war 9 Jahre in der Schule.

Mein XXXX leider nicht mehr herstellbar, XXXX . Sonst habe ich keine Probleme.

[...]

BF3 [ältere Schwester des Beschwerdeführers]: Die Verständigung mit der Dolmetscherin ist ausgezeichnet. Ich weiß, dass das Verfahren meines Lebensgefährten XXXX und auch meines Sohnes XXXX bei einem anderen Richter geführt wird, der Lebensgefährte hat zuletzt unter Hinweis auf seine gute Integration die Beschwerden zurückgezogen. Ich lebe mit meinem Lebensgefährten und den beiden Kindern in einer Familie zusammen, die Familiengemeinschaft besteht somit zu diesem und nicht wie bisher zu meinen Eltern und Geschwistern. Nach der Einreise hatte ich in Österreich psychische Probleme, dann habe ich geheiratet und wurde schwanger, ich bin jetzt schon seit längerer Zeit ohne jegliche Beschwerden. Mein Gatte hat eine Beschäftigung erhalten, er arbeitet nicht immer, es hängt vom Wetter ab, er ist in der Landwirtschaft tätig. Er kann uns versorgen. Letztes Mal hat er XXXX EURO bekommen, das war für den APRIL 2011. Er hat derzeit eine Beschäftigung als Saisonarbeiter, bei der Legalisierung seines Aufenthaltes könnte er ganzjährig dort arbeiten.

VR: Ihr Gatte hat die Beschwerden mit Ausnahme der Ausweisung zurückgezogen, Sie leben in Familiengemeinschaft mit diesem, sehen sie für Ihre eigene Person oder Ihrer Tochter eine individuelle Gefährdung?

BF3: Der Wunsch von mir und meinem Gatten ist, dass wir hier in Österreich bleiben können. Warum mein Gatte das zurückgezogen hat, das weiß ich im Detail nicht, ich möchte aber im Sinne der Familiengemeinschaft die gleiche Entscheidung wie im Verfahren meines Gatten erhalten. Auf Anraten meines Vertreters, möchte ich nunmehr, weil eine Ableitung von Asyl durch meinen Vater ohnedies nicht mehr möglich ist, die Beschwerde für mich und meinem Kind XXXX bezüglich Spruchteil I und II zurückziehen. Ich möchte den gleichen Status erhalten, den mein Lebensgefährte erhalten wird. Ich habe das Verstanden, dass damit der angefochtene Bescheid teilweise in Rechtskraft erwächst, ich will bei meinem Mann bleiben.

BF5 [ XXXX schwester des Beschwerdeführers]: Ich bin in keiner fachärztlichen Behandlung, manchmal habe ich schon Stress, manchmal nehme ich Beruhigungsmittel. Ich besuche derzeit die XXXX , die XXXX habe ich leider wiederholen müssen, jetzt bin ich in der XXXX und hoffe auf ein POSITIVES Zeugnis, nach der Schule, möchte ich gerne entweder etwas mit SPRACHEN machen, oder aber in der XXXX arbeiten. Meine Mutter hat noch telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter in XXXX , ich selbst rede nur manchmal mit der Großmutter, habe aber sonst keinerlei Kontakt mit dem Herkunftsstaat. Ich habe die XXXX in XXXX besucht, danach noch die XXXX , bis ich letztlich mit meiner Mutter aus XXXX ausgereist bin, ich war im Haus der Großmutter, wir haben immer nur dort gelebt. Wenn ich ersucht werde, meinen Alltag in Österreich zu beschreiben, wie ich meine Freizeit verbringe, wenn ich nicht für die Schule lernen muss, treffe ich mich mit Freundinnen und gehe mit ihnen spazieren. Vor 2 Jahren war ich in einem XXXX da waren viele Jugendliche aus XXXX und XXXX , ich war so zu sagen eine Vertreterin für Österreich.

VR: Es fällt auf, dass Sie sehr modern gekleidet sind, von einer XXXX nicht zu unterscheiden sind, von Ihrer Schwester XXXX hat sich das nach der Eheschließung wieder geändert?

BF5: Ja, das ist so, aber XXXX wollte das selbst so.

VR: Wie stellen Sie sich persönlich allenfalls die Zukunft in Österreich vor, abgesehen von einem Beruf?

BF5: Ich hoffe, dass ich in XXXX weiter gehen kann und die Schule POSITIV abschließe und eine Arbeit finden werde. Kontakt zu RUSSISCHEN Staatsbürgern habe ich in Österreich überhaupt nicht mehr, mein gesamtes soziales Umfeld besteht aus Österreichern sowohl in der Schule als auch in der Freizeit.

BF6 [Beschwerdeführer]: Ich habe manchmal meinem Bruder geholfen, wenn dieser in diesem XXXX mithilft. Sonst verweise ich auf die Angaben meiner Schwester. Ich betreibe sonst sehr viel Sport mit meinen Freunden. Wir machen verschiedene Sportarten.

VR: Wissen Sie, ob irgendjemand von Ihrer Familie ein russisches Dokument mit Lichtbild besitzt?

BF6. Nein, wir waren erst XXXX Es gibt Geburtsurkunden, ich weiß aber nicht, wer diese heute hat.

[Rechtsvertreter]: Nach kurzer Erörterung ziehe ich im Namen von allen Beschwerdeführern die Beschwerden gegen Spruchteil I und II zurück und halte jeweils nur die Beschwerden gegen Spruchteil III der angefochtenen Beschwerden aufrecht. Die heutige Verhandlung hat klar dargestellt, dass sämtliche Familienmitglieder, insbesondere die Kinder in einem sehr großen Ausmaß Integrationswillen gezeigt haben, was durch zahlreiche Dokumente belegbar ist. Aus meiner Sicht ergibt sich aus der langen Verfahrensdauer, dass die Aufenthaltsverfestigung vor allem der Kinder dermaßen ausgeprägt ist, dass die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Ich ersuche, diese meine Rechtsansicht zu teilen und den Beschwerden im verbliebenen Ausmaß stattzugeben, zumal auch die Bemühungen der Eltern höchste Anerkennung verdienen."

Der Beschwerdeführer legte Empfehlungsschreibens des XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX und der Gemeinde XXXX vor, weiters eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX .

Laut dem Zeugnis der XXXX aus dem Schuljahr 2006/2007 war der Beschwerdeführer außerordentlicher Schüler der XXXX , er hatte Zusatzunterricht DEUTSCH. Er wurde in ENGLISCH, GESCHICHTE, GEOGRAPHIE, BIOLOGIE, CHEMIE, PHYSIK, MUSIKERZIEHUNG nicht beurteilt, in RELIGION, BILDNERISCHE ERZIEHUNG, TECHNISCHES WERKEN, BEWEGUNG und SPIRT war er sehr gut, in GEOMETRISCH ZEICHNEN und INFORMATIK gut. Er war in DEUTSCH und MATHEMATIK in der XXXX Leistungsgruppe und hatte jeweils ein GUT.

Laut Abschlusszeugnis der XXXX aus dem Schuljahr 2007/2008 hatte der Beschwerdeführer Zusatzunterricht DEUTSCH; in DEUTSCH und ENGLISCH jeweils in der XXXX Leistungsgruppe hatte er GENÜGEND bzw. BEFRIEDIGEND, in MATHEMATIK in der ZWEITEN Leistungsgruppe ein Gut. In BIOLOGIE und UMWELTKUNDE, GESCHICHTE und SOZIALKUNDE, CHEMIE sowie BEWEGUNG und SPORT GUT, in RELGION, GEOGRAPHIE und WIRTSCHAFTSKUNDE, GEOMETRISCH ZEICHNEN, PHYSIK, INFORMATIK, MUSIKERZIEHUNG, BILDNERISCHE ERZIEHUNG und TECHNISCHES WERKEN SEHR

GUT.

Laut Schulzeugnis der XXXX im Schuljahr 2008/2009 war der Beschwerdeführer berechtigt, mit einem NICHT GENÜGEND in die nächsthöhere Klasse aufzusteigen. Er hatte ein NICHTGENÜGEND in DEUTSCH, GENÜGEND in ENGLISCH und INFORMATIONS- und OFFICEMANAGEMENT, BEFRIEDIGEND in RECHNUNGSWESEN, GUT in WIRTSCHAFTSINFORMATIK sowie BEWEGUNG und SPORT sowie SEHR GUT in RELIGION, GEOGRAPHIE, BIOLOGIE, ÖKOLOGIE und WARENLEHRE, BETRIEBSWIRTSCHAFT einschließlich VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN sowie PERSÖNLICHKEITSBILDNG und SOZIALE KOMPETENZ; sein Verhalten in der Schule war SEHR ZUFRIEDENSTELLEND.

Laut Schulzeugnis der XXXX im Schuljahr 2009/2010 war der Beschwerdeführer berechtigt, die XXXX zu wiederholen, aber nicht zum Aufstieg in die XXXX . Er hatte ein NICHTGENÜGEND in DEUTSCH, GENÜGEND in ENGLISCH, BIOLOGIE, ÖKOLOGIE und WARENLEHRE, BETRIEBSWIRTSCHAFT einschließlich VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN, RECHNUNGSWESEN, WIRTSCHAFTSINFORMATIK, INFORMATIONS- und OFFICEMANAGEMENT sowie BETRIEBLICHE KOMMUNIKATION und ÜBUNGSFIRMA, BEFRIEDIGEND in GEOGRAPHIE, GUT in OFFICE MANAGEMENT sowie SEHR GUT in RELIGION, ZEITGESCHICHTE und POLITISCHE BILDUNG sowie BEWEGUNG und SPORT; sein Verhalten in der Schule war ZUFRIEDENSTELLEND.

Mit Erkenntnis vom 01.07.2011 gab der Asylgerichtshof der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 statt und stellte gemäß § 10 Abs. 2, 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof stellte darin fest:

"Der Beschwerdeführer [...] lebt seit OKTOBER 2005 mit all seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet; nämlich Vater XXXX [...], Mutter XXXX [...]seinen Geschwistern XXXX [...]und XXXX [...] sowie XXXX [...], wobei letztgenannte Schwester seit längerer Zeit mit ihrem Gatten sowie den gemeinsamen Kindern XXXX [...]und XXXX [...] im eigenen Familienverband lebt.

Die Identität des Beschwerdeführers ist glaubhaft, wenngleich Personenstandsdokumente mit Lichtbild bislang nicht vorgelegt werden konnten.

Der Beschwerdeführer war ebenso wie seine Geschwister XXXX und XXXX in der Lage, der Beschwerdeverhandlung zur Gänze in deutscher Sprache zu folgen, diese sprechen Deutsch auf einem bemerkenswert hohen Niveau. Der Bruder XXXX verwies auf den Besuch eines XXXX sowie seine Tätigkeit bei einem XXXX betreibt, von diesem XXXX wurde zudem eine Anstellungszusage ausgestellt. Der Bruder XXXX hat zudem längere Zeit beim XXXX mitgearbeitet, nebst Deutschkursen und Kursen an der XXXX auch das XXXX besucht.

Von der XXXX seiner Gemeinde wird ihm ebenso wie in zahlreichen weiteren Eingaben von Vereinen und Privatpersonen ein hohes Maß an Integration bescheinigt.

Die Eltern des Beschwerdeführers besuchen seit längerer Zeit ebenfalls intensiv Veranstaltungen der XXXX , diese Kursbesuche finden Anfang 2012 ihren Abschluss. Der Vater hat glaubhaft versichert, seit Jahren an einer Anstellung in der Landwirtschaft interessiert zu sein, zumal er in diesem Berufszweig Vorkenntnisse besitzt. Beide Eltern sind bemüht, durch Deutschkurse - XXXX - die Sprachkenntnisse zu verbessern.

Die Geschwister XXXX und XXXX (der Beschwerdeführer) wiederum besuchen derzeit die XXXX , beide streben einen Schulabschluss im nächsten Schuljahr an, deren gesamtes soziales Umfeld besteht aus österreichischen Freunden und Bekannten. Der Klassenvorstand bestätigt beiden Geschwistern eine ausgezeichnete Integration in die Schulgemeinschaft, es handle sich um interessierte, sprachlich begabte und fleißige Schüler [...].

Die Schwester XXXX wiederum lebt in Österreich in Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer zu [...], welcher in seinem Beschwerdeverfahren zuletzt mit Eingabe vom 10.05.20011 den Nachweis einer Beschäftigungsbewilligung und eines gesicherten Einkommens erbrachte.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht verhängt."

Begründend führte der Asylgerichtshof u.a. aus:

"Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich Er lebt mit seinen Eltern sowie zwei Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer war bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Eine weitergehende berufliche Integration der Familie scheiterte bislang an einer Beschäftigungsbewilligung. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Bruder XXXX Bestätigungen über seine Tätigkeit in einem XXXX sowie eine Anstellungszusage vor. Durch seine ausgeübte Tätigkeit sowie die Beständigkeit, mit der dieser die gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt hat, ist geradezu zwingend davon auszugehen, dass der Bruder XXXX gewillt ist, einer Arbeit nachzugehen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich im Falle einer Beschäftigungsbewilligung erfolgreich beruflich integrieren und seine Abhängigkeit von der Grundversorgung damit überwinden können wird. Gleiches gilt für den Vater des Beschwerdeführers, der sich über Jahre um eine Anstellung in der Landwirtschaft bemüht hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass auch der Beschwerdeführer und seine Schwester XXXX einen SCHULABSCHLUSS ( XXXX ) realistischerweise erwarten können, auch die Eltern haben sich über Jahre bemüht, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei einer XXXX fortzubilden und die deutsche Sprache zu erlernen.

Die Schwester XXXX kann auf eine Lebensgemeinschaft mit einem Beschwerdeführer, der über eine Beschäftigungsbewilligung und somit einem regelmäßigen Einkommen verfügt, verweisen.

Im Falle der Familie des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass diese bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren und die Überwindung der finanziellen Abhängigkeit von der Grundversorgung absehbar ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben nach Beendigung ihrer Asylverfahren in Österreich fortzuführen, haben sie sich in der österreichischen Gesellschaft integriert und ist davon auszugehen, dass sie bestrebt sind, ihre Verfestigung weiter auszubauen. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit ihrem mehr als 5 1/2 JAHRE dauernden Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen haben, dass sie zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden sind, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (unbestreitbar) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Bei Zusammenschau der dargelegten Bindungen des Beschwerdeführers und jedes seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles, die in der unverschuldeten langen Verfahrensdauer mit besonders unbilligen Konsequenzen für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen gelegen sind, wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers - wie im Übrigen auch die Ausweisung seiner sich gemeinsam mit ihm im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen - aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.

Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich als unzulässig.

Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war"

Gleichlautende Entscheidungen ergingen in den Verfahren seiner Eltern und Geschwister.

1.7. Mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes endete die Grundversorgung des Beschwerdeführers und seiner Familie per 31.07.2011.

Am 01.08.2011 meldeten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Meldeadresse in XXXX ab und begründeten eine neue Meldung in XXXX , am 15.09.2011 meldeten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Meldeadresse in XXXX ab und begründeten eine neue Meldung in XXXX , am 27.11.2013 meldeten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Meldeadresse in XXXX ab und begründeten eine neue Meldung in XXXX .

Der Beschwerdeführer verfügte 06.07.2011-06.07.2012, 07.07.2012-07.07.2013, 08.07.2013-08.07.2014 und XXXX über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Urlaub in der XXXX . Der Fremdenpass wurde ihm noch am selben Tag ausgestellt und war bis XXXX gültig.

1.8. Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer sowie XXXX weitere RUSSISCHE Staatsangehörige und einen österreichischen Staatsbürger wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , die Untersuchungshaft seit XXXX wurde auf die Haftstrafe angerechnet. Der beteiligte österreichische Staatsbürger verlor XXXX , die zur Tatbegehung verwendeten Fahrzeuge, Kommunikationsmittel (u.a. das XXXX des Beschwerdeführers) und mitgeführten Geldbeträge (beim Beschwerdeführer waren es XXXX ) wurden konfisziert. Beim Beschwerdeführer wurde kein Umstand erschwerend gewertet, der bisherige ordentliche Lebenswandel und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Zugestehen XXXX mildernd.

Das XXXX gericht erkannte zu recht, dass der Beschwerdeführer und seine XXXX Mittäter schuldig waren, sich in XXXX und an anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste (Quelle: UN-Sanktionslisten, www.un.org, Punkt XXXX ) aufscheinenden Terrororganisation XXXX , wobei der XXXX aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation XXXX im XXXX hervorging, sohin einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als 2 Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten [§ 278 Abs. 1 StGB, somit Mord (§ 75), Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87, erpresserische Entführung (§ 102), schwere Nötigung (§ 106), gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2, schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), durch welche eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen können, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169,171, 173, 175, 178, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180), Luftpiraterie (§ 185), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder eine nach dem § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, weiche geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen werden bzw. wurden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören), beteiligt haben, indem sie jeweils die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel XXXX in Angriff nahmen, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB) handelten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung XXXX oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB), indem sie in einem Zusammenschluss zu einer Reisegruppe, aufgeteilt auf XXXX , die Ausreise aus Österreich XXXX mit dem XXXX , in Angriff nahmen, jedoch an XXXX festgenommen wurden, wobei der österreichische Staatsbürger

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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