TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/18 W147 2157328-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2019
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Entscheidungsdatum

18.10.2019

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21b
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §1
BAO §2a
BAO §254
BAO §279 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W147 2157328-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX ., AMB-Nr. 361002, vertreten durch die Mag. Dr. Christian JANDA Rechtsanwalts KG in 4550 Kremsmünster, Herrengasse 1, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20. Januar 2017, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-2/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2019,

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 20. Januar 2017, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-2/2016, ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (im Folgenden kurz: AMA) vom 2. Dezember 2016, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-232/2016, wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Januar 2016 bis einschließlich Oktober 2016 in Höhe von gesamt EUR 155.030,81 vorgeschrieben.

Die AMA begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass im Jahr 2016 Vor-Ort-Kontrollen bei Milchproduzenten in Oberösterreich durchgeführt worden wären. Dabei wären Transportaufträge und Rechnungen betreffend Milchsammellogistik erhoben worden. Nach der Präambel der Transportaufträge wäre die Milch der Produzenten bis Ende 2015 von einer GmbH in Österreich aufgekauft und an eine weitere GmbH in Deutschland verkauft worden. Per 1. Januar 2016 wäre nun vorgesehen, dass der Milchproduzent in seinem Namen und auf seine Rechnung den Transport von seinem Produktionsort zur Übergabestelle in Deutschland organisiere und in Auftrag gebe. Am 28. September 2016 hätte ein Prüfbesuch der AMA an einem Betriebsstandort der beschwerdeführenden Gesellschaft stattgefunden, wobei die maßgeblichen Rechtsgrundlagen mit dem Geschäftsführer besprochen worden wären. Nach einem Informationsschreiben der AMA vom 29. September 2016, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft als Übernehmer der Milch beitragspflichtig und die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert worden wäre, fällige Beitragserklärungen zu übermitteln, hätte die beschwerdeführende Gesellschaft Beitragserklärungen für Januar 2016 bis August 2016 an die belangte Behörde gesendet und einen anonymisierten Musterauftrag von einem Produzenten, einen Transportauftrag und eine Vereinbarung betreffend Preisverhandlungsvollmacht in Vorlage gebracht. In der Stellungnahme hätte die beschwerdeführende Gesellschaft ausgeführt, dass eine Beitragsschuld in Ermangelung einer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Weder würde sich die übernommene Milch in der Verfügungsmacht der beschwerdeführenden Gesellschaft befinden noch werde diese durch Vermischung Eigentümerin.

Im Weiteren führte die AMA aus, dass unbestritten die Kuhmilch von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Wege von Sammeltouren bei österreichischen Produzenten abgeholt und zu einer Molkerei nach Deutschland verbracht werde. Ausschlaggebend für das Entstehen der Beitragspflicht wäre nach dem gesetzlichen Tatbild die physische Übernahme der Milch (vom Produzenten) durch den Versender zu Weiterleitung (mit dem Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung). Indem die beschwerdeführende Gesellschaft die Milch faktisch vom Produzenten zum Transport an den Bearbeiter bzw. Verarbeiter übernehmen würde, würde sie als Versenderin der Milch im Sinne des § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 auftreten. Dass sachenrechtlich durch die Übernahme der Milch und die anschließende Vermischung mit Milch anderer Produzenten während der Sammeltouren kein Eigentumsübergang stattfinden würde, ändere daran nichts. Aufgrund der (erstmaligen) Einreichung von Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume Januar bis August 2016 und der fristgerechten Antragstellung nach § 201 Abs. 3 BAO, seien die Voraussetzungen für die erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfüllt gewesen. Die Beitragszeiträume für September und Oktober 2016 seien auf Grundlage der eingereichten Beitragserklärungen geschätzt worden. Grundlage dafür wäre der rechnerische Mittelwert der erklärten Beitragszeiträume gewesen. Diese wären nach § 21g AMA Gesetz 1992 mit Bescheid vorzuschreiben gewesen, da der jeweilige Beitrag nicht entrichtet worden sei.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, ficht die erstinstanzlichen Erledigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an und beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zusammengefasst aus, dass weder ein Eigentumsübergang noch eine Übertragung der Verfügungsmacht der Milch an die beschwerdeführende Gesellschaft stattgefunden hätte, weshalb diese auch nicht als Übernehmerin anzusehen sei und daher keine Beitragspflicht entstanden sei. Die Bearbeitung und Verarbeitung würde nicht in Österreich stattfinden, da die beschwerdeführende Gesellschaft im Rahmen von Speditionsdienstleistungen fremde Milch in Österreich zum Transport nach Deutschland zu den Übergabeorten verbringen würde. Der Beschwerde wurden ein Transportauftrag der beschwerdeführenden Gesellschaft mit einem deutschen Auftraggeber, ein Blanko-Transportauftrag und Transportauftrag mit einem österreichischen Auftraggeber beigeschlossen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20. Januar 2017, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-2/2016, wurde der Bescheid vom 2. Dezember 2016, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-232/2016, abgeändert und die Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume Januar 2016 bis einschließlich Oktober 2016 in Höhe von gesamt nunmehr EUR 152.472,78 vorgeschrieben, und die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der eingelangten Beitragserklärungen für die Beitragszeiträume September 2016 und Oktober 2016 der vorgeschriebene Agrarmarketingbeitrag vom 2. Dezember 2016 nicht mehr korrekt sei und sich nunmehr ein Agrarmarketingbeitrag in Höhe von EUR 152.472,78 ergebe. Zu den weiteren Beschwerdepunkten hielt die AMA entgegen, dass gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 der Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebes sei, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes beitragspflichtig sei. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 sei bei der Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung ein Beitrag zu leisten. Dieser würde laut AMA-Beitragsverordnung EUR 3,00 je übernommener Tonne Milch betragen.

Die Auftragserteilung der Produzenten zum Transport und Verrechnung mit den Produzenten würde zu der Annahme führen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Milch zur Bearbeitung und Verarbeitung übernehmen würde. Die Vermischung mit mehreren Produzenten würde an dieser Tatsache nicht ändern.

4. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

5. Die Beschwerdevorlage der Agrarmarkt Austria vom 15. Mai 2017 langte am 16. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Erkenntnis vom 4. August 2017, Zahl W147 2157328-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchteil A. I.) und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück (Spruchteil A. II).

7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die beschwerdeführernde Gesellschaft mit Schriftsatz vom 19. September 2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und monierte im Wesentlichen, dass der Transport der Milch auf Rechnung und Gefahr der Produzenten erfolge und sich die Milch in der ausschließlichen Verfügungsmacht der Produzenten befinde. Ein Erwerb der Verfügungsmacht im Sinne des AMA-Gesetzes 1992 finde nicht statt. Aus diesem Grund handle es sich nicht um einen Versand der Milch im Sinne des § 21b Z 2 AMA -Gesetz 1992 und werde eine Beitragspflicht nicht begründet. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragt das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter die Kosten zu ersetzen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil A. II. der angefochtenen Entscheidung enthielt die Revision keine Ausführungen.

8. Der Verwaltungsgerichtshof hob die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 21. November 2018, Zahl Ra 2017/17/0777, hinsichtlich Spruchpunkt A. I. auf und wies die Revision im Übrigen zurück.

9. In Entsprechung des hiergerichtlichen Auftrages vom 13. Mai 2019 brachte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 23. Mai 2019 Transportaufträge samt Rechnungskonvolute bestimmter Milchproduzenten, dies in Absprache mit dem erkennenden Richter, sowie zwei Versicherungspolizzen in Vorlage.

10. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2019 eingelangt, nahm die belangte Behörde zur Frage der Übernahme (im Sinne eines Erwerbs der Verfügungsmacht) Stellung.

10. Am 18. Juni 2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung gemeinsam mit den Verfahren W147 2157724-1, 2157723-1, 2164391-1 und W270 2172293-1 statt, in welcher der Verfahrensgegenstand mit den Parteien umfassend erläutert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen der Verfahrensparteien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in XXXX . Aufgrund bestehender Transportaufträge übernimmt die beschwerdeführende Gesellschaft für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2020 die Milch namens und auftrags der Milchproduzenten im Rahmen einer Sammelabholung und verbringt diese nach Deutschland.

Das Risiko des Milch-(Sammel-)Transportes trägt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Milchproduzent bis zur deutschen Grenze, ab dieser der deutsche Milchverarbeitungsbetrieb.

Die Verrechnung der beschwerdeführenden Gesellschaft für deren (Milch-)Sammeltransportleistungen erfolgt mit dem jeweiligen Milchproduzenten bzw. mit dem deutschen Milchverarbeitungsbetrieb.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde für die Beitragszeiträume Januar 2016 bis einschließlich Oktober 2016 Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch - aufgrund eingereichter Beitragserklärungen der beschwerdeführenden Gesellschaft - in der Höhe von gesamt EUR 152.472,78 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des vertretungsbefugten Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft, XXXX , Mba, im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18. Juni 2019 sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke.

Insbesondere ergab sich aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass es sich bei der dieser um ein Unternehmen handelt, dessen Geschäftszweig sich rein auf Speditionen, insbesondere Logistik, beschränkt (siehe dazu Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 3: "BF ( XXXX ):

Die Spedition XXXX ist ein klassisches Speditionsunternehmen, das speditionelle Dienstleistungen für verschiedene Kunden aus der Baubranche, Handelsgüter, Industrie, Versandhändler und unter anderem auch Milch abwickelt."). Einen eigenen Fuhrpark besitzt die beschwerdeführende Gesellschaft nicht.

Dass die verfahrensgegenständlichen Milchtransporte der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Namen und Rechnung des jeweiligen Milchproduzenten bis zur Übergabestelle in Deutschland stattfinden, ergibt sich aus den vorgelegten Transportaufträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft. Hiezu wird als Beispiel auf den im Rahmen der Urkundenvorlage vorgelegten Transportauftrag, abgeschlossen zwischen " XXXX " und der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 31. Dezember 2015, verwiesen (OZ 14). In Punkt I. der Präambel dieses Vertrages wird ausdrücklich festgehalten, dass der Auftraggeber den Transport der Milch auf seine eigene Gefahr und Rechnung vom Produktionsort bis zur Übergabestelle organisieren und in Auftrag gegeben muss.

Unter Punkt II "Gegenstand des Vertrages" wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer (hier: die beschwerdeführende Gesellschaft) die Milchabholung und den Transport der Milch an der Übergabestelle der XXXX in Deutschland ("lt Tourenplanung - derzeit XXXX oder XXXX ") überträgt, dies auf eigene Rechnung und Gefahr.

Auch der Übergang der Risikosphäre auf den deutschen Milchverarbeitungsbetrieb nach Erreichen der deutschen Grenze ist den in Vorlage gebrachten Transportaufträgen, abgeschlossen zwischen der "Firma XXXX mit Sitz in XXXX " als Auftraggeber und der beschwerdeführenden Gesellschaft (als Auftragnehmerin) zu entnehmen. (Haupt-)Gegenstand dieses Vertrages bildet der Weitertransport der Milch von den Übergabestellen in Deutschland zum Auftraggeber (siehe Präambel dieses Vertrages). Der Übergang der Gefahrtragung ab der deutschen Grenze wird auch vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft bestätigt und blieb seitens der belangten Behörde unbestritten (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 3: "R2: Was ist ab der deutschen Grenze bis zur Molkerei? Wer trägt da die Gefahr und das Risiko des Transports? BF ( XXXX ): Die XXXX

.").

Insbesondere ist den vorgelegten Transportaufträgen nicht zu entnehmen, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft in irgendeiner Form das Recht zukäme, was mit der Milch nach deren Abholung zu geschehen hat. Daraus erschließt sich, dass dieses Recht bis zum Eigentumsübergang aufgrund des bestehenden Milchkaufvertrages an den deutschen Milchverarbeitungsbetrieb bei den jeweiligen Milchproduzenten liegt (OZ 15). Auch aus den Ausführungen der belangten Behörde erschließt sich zweifelsfrei, dass diese weder von vertraglichen noch außervertraglichen Vereinbarungen über die Verfügungsmacht der Milch der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeht (siehe hiezu Protokoll der Beschwerdeverhandlung, Seite 11:

"R1: Ich gehe abschließend davon aus nach dem bisher Gesagten, dass der XXXX auch außerhalb des hier jetzt aus den Vertragsurkunden ersichtlichen Rechten- und Pflichten keine Recht zukommt anzuordnen, was mit der Milch zu geschehen hat. Weil Sie vorhin gesagt haben, aus den Verträgen sehen wir das nicht. Meine Frage deshalb, sehen Sie sonst noch für sich irgendwo einen Anhaltspunkt, dass hier außervertraglich oder außerhalb dieser Vertragsurkunden, etwas geregelt wäre? BehV ( XXXX ): Nein.").

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 272 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, durch einen Einzelrichter.

Außer in den Fällen des § 278 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 2. Dezember 2016, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-232/2016, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20. Januar 2017, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-2/2016.

Zu Spruchteil A)

3.3. Zu Spruchteil A.I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

3.3.1. Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

§ 21 b Z 1 bis 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:

1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;

2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;

3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:

Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);

[...]"

Gemäß § 21b Z 12 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 21d Abs. 2 Z 1 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch € 5,50 je t übernommener Milch.

Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8/2007 (Punkt 12), beträgt der Beitrag € 3,00 je t übernommener Milch.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.

Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).

Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013).

3.3.2. Eine Beitragspflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

3.3.2.1. Wie in den Feststellungen (siehe dazu Punkt II. 1) ausgeführt, erfolgten die Transportaufträge der beschwerdeführenden Gesellschaft namens und auftrags der Milchproduzenten bis zur Übergabestelle in Deutschland. Diese Dienstleistung verrechnet die beschwerdeführende Gesellschaft direkt mit den jeweiligen Milchproduzenten. Ab der Übergabestelle in Deutschland erfolgte der Transport auf Namen und Rechnung der Firma XXXX .

Insoferne die belangte Behörde folglich die beschwerdeführende Gesellschaft als Versenderin von Milch (rein aufgrund faktischer Gegebenheiten) und damit auch als Beitragsschuldnerin im Sinne des § 21 c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 durch Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 wissen will, bleibt auszuführen:

Gemäß § 21 b Z 2 AMA-Gesetz wird unter "Versand" die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung verstanden. Das AMA-Gesetz 1992 definiert die Übernahme als den Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware

Gemäß Verlautbarungsblatt der AMA, Agrarmarketingbeitrag Milch - Aktuelle Information zur Beitragspflicht ab 01.04.2015, ausgegeben am 3. März 2015, wird in den Informationen zum Begriff "Übernahme" festgehalten wie folgt:

"Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten. Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht im Sinne des § 21a ff. AMA-Gesetz 1992 unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, z.B. wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss)."

Hingegen besteht laut angeführten Verlautbarungsblatt keine Beitragspflicht, wenn der Produzent selbst die Milch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ins Ausland liefert und sie dort der Molkerei (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland) übergibt oder der Produzent beauftragt einen Frächter, der die Milch im Namen und auf Rechnung des Produzenten an die Molkerei ins Ausland liefert (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland). Der Nachweis, dass die Milch vom Produzenten selbst oder in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ins Ausland verbracht worden ist, ist vom Produzenten zu führen.

3.3.2.1. Die zivilrechtliche Verfügungsmacht erlangt der Übernehmer, wenn die Sache mit Zustimmung des Übergebers in eine Lage gebracht wird, in der sie tatsächlich oder nach der Verkehrsauffassung in die Gewahrsame des Erwerbers übergangen (und damit jener des Veräußerers entzogen) ist. Es kommt also auf die Herstellung eines Naheverhältnisses an, das nach der Verkehrsauffassung die Gewahrsame des Erwerbers signalisiert (siehe dazu Mader in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 426 (Stand 12.09.2019, rdb.at).

Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein tatsächlicher Vorgang. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen; er kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist (VwGH vom 24.10.2012, 2008/13/0088).

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wird entgegen der Rechtauffassung der belangten Behörde zu keiner Zeit das Recht zugeschrieben, über die zu transportierende Milch zu verfügen, also das Recht anzuordnen, was mit der Milch zu geschehen hat und ist die beschwerdeführende Gesellschaft folglich auch nicht als "Übernehmerin" der Milch anzusehen. Da die Übernahme der Milch ein Kriterium für die Subsumption des gesetzlichen Tatbildes unter den Begriff der "Versenderin" der Milch im Sinne des § § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 darstellt, scheidet die beschwerdeführende Gesellschaft auch als Versenderin von Milch zur Bearbeitung oder Verarbeitung aus.

Sohin wird eine Verfügungsmacht weder durch die bestehenden Transportaufträge noch durch das Abpumpen der Milch und damit einhergehender Vermischung in den Tankbehältnissen begründet und erwirbt die beschwerdeführende Gesellschaft keine Verfügungsmacht über die zu transportierende Milch. Die "Milchwirtschaft" bildet daher jedenfalls keinen Geschäftszweig dieses Unternehmens.

3.3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2003, 99/17/0023, ausgesprochen, dass der Agrarmarketingbeitrag von allen Unternehmen, die im jeweiligen Produktionszweig tätig sind, eingehoben wird. Es liegt somit der Fall vor, in dem eine parafiskalische Abgabe zur Finanzierung von Werbemaßnahmen für jene Produkte, die von den Unternehmen des Produktionszweiges hergestellt werden, verwendet wird (vgl. § 21j AMA-Gesetz 1992; der Beitrag ist eine Einnahme der AMA).

Dem in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Beitragszweck zufolge kommen die durch die AMA eingehobenen Agrarmarketingbeiträge durch die dem Gesetz entsprechende Mittelverwendung im Ergebnis grundsätzlich den Betrieben des jeweiligen Produktionszweiges zugute. Der Beitragsbelastung durch den Agrarmarketingbeitrag stehen typischerweise die wirtschaftlichen Vorteile aus der Mittelverwendung für Zwecke der Marketingmaßnahmen im jeweiligen Produktionsbereich gegenüber; die in § 21a AMA Gesetz 1992 genannten Zielsetzungen stehen mit der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages im Zusammenhang (vgl. VwGH 25.11.2003, 99/17/0271).

Wie verfahrensgegenständlich festgestellt, handelt es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um ein Unternehmen, das aufgrund seiner Speditionsdienstleistungen jedenfalls nicht dem relevanten Produktions- und Verarbeitungszweig der Milchwirtschaft zuzurechnen ist. Folglich ist die beschwerdeführende Gesellschaft auch nicht als Beitragsschuldnerin des Agrarmarketingbetrages anzusehen und belastet die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid ist ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.3. Auch ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Trans-port-, Milchkauf-, Versicherungsverträge sowie der geteilten Vertragskonstruktionen keinerlei Hinweise darauf, dass gezielt auf eine Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht im Sinne des § 22 BAO abgestellt wurde.

3.4. Zu Spruchteil A.II. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten deren Bestimmungen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 2a erster Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der AMA gelten. In solchen Verfahren ist das VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Nach § 13 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Zwar ist gemäß § 17 Abs. 1 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die BAO anzuwenden, weil die AMA in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren die BAO anzuwenden hatte und auch angewendet hat. Fraglich ist allerdings, ob die Anordnung von § 2a BAO nicht aber die Anwendung des VwGVG - und damit auch die Wirkung von § 13 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG - auch im Verfahren über die Beschwerde ausschließt bzw einen generellen Vorrang gegenüber dem VwGVG einräumt.

Unabhängig von der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die BAO oder das VwGVG anzuwenden hat (siehe dazu die Entscheidung des BVwG vom 13. November 2017, GZ W270 2172293-1/3Z), handelt es sich bei der belangten Behörde weder um eine "belangte Abgabenbehörde" noch ist der Agrarmarketingbeitrag selbst als "öffentliche Abgabe" im finanzverfassungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Daher haben kraft der ausdrücklichen Anordnungen von § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 sowie des nicht verdrängten § 17 VwGVG sowohl die AMA als auch das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Beschwerdeverfahren die BAO anzuwenden. Dies aber nur soweit, als Bestimmungen der BAO - und dies trifft eben auf § 254 BAO zu - nicht durch entgegenstehende Bestimmungen des VwGVG verdrängt werden.

Folglich kommt - wie es auch die AMA im Ergebnis richtig erwog - der - unstreitig zulässigen und rechtzeitig eingebrachten - Beschwerde somit bereits aufgrund von § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu Punkt 3.3. ff); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung, Beitragserklärung,
Beitragsrückstand, Beitragsschuld, Beschwerdevorentscheidung,
ersatzlose Behebung, Kassation, Marketingbeitrag, Marktordnung,
Vorlageantrag, Vorschreibung, Zahlungspflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2157328.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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