TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 W257 2213926-1

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

BDG 1979 §141a
BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs4
BDG 1979 §38 Abs7
BDG 1979 §40 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W257 2213926-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Vorsitzender und und die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes PEHAM und Mag. Dr. Arno LANGMEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen, Zollamt XXXX vom XXXX nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2019 und Senatsberatung einstimmig zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. XXXX , steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle befindet sich innerhalb des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für Finanzen.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF" genannt) gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen aus seiner bisherigen dienstlichen Funktion als XXXX abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.12.2018 auf Dauer mit der Funktion eines XXXX betraut.

1.3. Weiters wurde im Spruch des Bescheides festgestellt, dass der BF die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 141a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 selbst zu vertreten habe. Die Behörde führt in der Begründung zusammenfassend an, dass dem Beamten bei seiner Tätigkeit in den letzten Jahren Malversationen vorgeworfen werden und aus diesem Grund wäre er bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden, sowie wäre gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

1.4. In zeitlicher - dem hier relevanten Verfahrensgang betreffender Hinsicht - lässt sich folgendes zusammenführen.

1.4.1. Seit dem 01.03.2007 ist der BF mit der Planstelle des XXXX betraut. Wegen des dringenden Verdachts, dass der BF sich in den Jahren 2016 bis 2018 unter anderen im Rahmen der Zollabfertigung ungerechtfertigt bereichert habe, wurde seitens der Dienstbehörde Ermittlungen gegen ihn eingeleitet.

1.4.2. Am 14.08.2000 wurde dem BF die bis dorthin getroffenen Feststellungen anlässlich einer Einvernahme an diesem Tag vorgehalten, in dessen Zuge er sich weitgehend einsichtig zeigte (Zitat daraus: "Ich sehe meine Fehler ein und wäre jederzeit bereit das Geld zurückzuzahlen, eventuell eine Geldstrafe in Kauf zu nehmen. Ich werde die dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften in Zukunft genauestens einhalten...").

1.4.3. In der ergänzenden Niederschrift am 21.08.2018 wurde dem BF seitens der Dienstbehörde mitgeteilt, dass er aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes von seiner bisherigen Funktion als Teamleiter abberufen werde. Diese Mitteilung wurde im Schriftsatz der Dienstbehörde vom 30.08.2018 nochmals wiederholt. Ihm treffe durch die Versetzung eine qualifizierte Verwendungsänderung und sein zukünftiger Dienstort sei Wiener Neustadt. Zugleich wurde eine Dienstzuteilung auf den zukünftigen Arbeitsplatz verfügt.

1.4.4. Mit Schreiben vom 02.10.2018 hat sich der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Versetzung ausgesprochen und hat in dem Schreiben zusammengefasst, dargelegt, dass aus seiner Sicht kein Grund für den Wegfall des Vertrauens bestehe. In diesem Schreiben führt er unter anderem an, dass derzeit lediglich der Verdacht bestehe, dass er gegen die Dienstpflichten massiv verstoßen habe. Er glaube, dass das gegen ihn angestrengte Verfahren aus reiner Willkür vorgenommen werde und ersuche den Dienstgeber, das Ergebnis des Disziplinarverfahrens abzuwarten und ihn bis dorthin in seiner bisherigen Funktion als Teamleiter zu belassen.

1.4.5. Die Dienstbehörde entschied alsdann, dass der BF auf die beabsichtigte Planstelle versetzt werde. Mit Hinterlegung des Schriftstückes wurde dem BF die Versetzung am 29.10.2018 zugestellt.

1.4.6. Dagegen hat der BF mit Schriftsatz vom 09.11.2018 nochmals

seine Gründe, welche gegen seine Versetzung sprechen würden,

dargelegt. Es bestehe weiterhin kein Grund ihm das Vertrauen zu

entsagen. Wörtlich weiters: "...Ich habe bereits im

Sozialministerium ... einen Antrag auf Feststellung der

Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt. Es

wurde bereits ein vorläufiges Sachverständigengutachten mit

Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung .... erstellt. Es

fehlen nur noch aktuelle Befundungen von Fachärzten. Ich leide seit Jahren an einer chronischen Darmentzündung und an anderen Krankheiten. Es würde für mich sehr viel Stress bedeuten (Auslöser CED) jeden Tag mehr als 70 Kilometer mehr zu fahren und fast jeden Tag im Stau zu stehen. Zudem ist meine fast 88-jährige Schwiegermutter schon sehr pflegebedürftig..."

1.4.7. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Rechtsprechung fügte die Behörde die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers in den Bescheid an. In weiterer Folge fügte die Beschwerde, in dem Bescheid die ihn vorgeworfenen Tatbestände ein und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass ein Vertrauensverlust aufgrund der in vorgehaltenen Malversationen (sh weiter unten) eingetreten sei und aus diesem Grund er nicht weiter in der Funktion " XXXX " hätte belassen werden können. Hinsichtlich seines persönlichen, familiären, sozialen Verhältnisses käme die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Entfernung seines Dienstortes zur zukünftigen Dienststelle lediglich 65 km für eine einfache Fahrstrecke bedürfe und somit wäre die Fahrtzeit dem BF zumutbar die Dienststelle auch zu erreichen. Die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte chronische Darmerkrankung sowie die Pflegebedürftigkeit der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegermutter käme dem dienstlichen Interesse der Versetzung kein so großes Gewicht zu.

Nach Erhebungen wurde ihm zusammengefasst folgendes vorgeworfen:

Die Zollabfertigungen würden nach einem gewissen Risikomanagement vorgenommen werden, indem Zollanmeldungen der Firmen entweder keine oder eine genaue Prüfung bedürfen würden, welche auch eine Kontrolle bei den Firmen miteinschließen würde. Die Entscheidung welche Form der Kontrolle vorgenommen wird, würde unter Tags der Teamleiter, in den Nachtstunden, sowie an den Wochenenden die Rufbereitschaft entscheiden. Das "Vier-Augen-Prinzip" würde unter anderem allerdings nur untertags vorherrschen, indem der Zollbeamte vor Ort von dem freigebenden Zollbeamten im Büro zu unterscheiden sei. Bei Zollanmeldungen der Firma XXXX würde es sich in den Jahren 2016 bis 2018 um Ausfuhranmeldungen von XXXX nach XXXX handeln. Der Beschwerdeführer hätte in 33 Fällen die Reiserechnungen und die Dienstzeiten, sowie Genehmigungen über seine Reisen zu oder von dieser Firma eigenmächtig vorgenommen und verrechnet, sodass er sich ungerechtfertigt bereichert hätte. Amtshandlungen bei der genannten Firma an Samstag, Sonn- und Feiertagen, an denen Überstunden zu verrechnen waren, hätte er durch Malversationen an sich genommen, obgleich ein anderer Kollege dafür vorgesehen gewesen wäre. An drei weiteren Tagen wären Überstunden, ohne einer entsprechenden zugrundeliegenden Dienstverrichtung, verrechnet worden. Überdies hätte er sein privates Kfz verwendet, obgleich ein Dienst-Kfz zur Verfügung gestanden wäre. Abschließend hält der Dienstgeber folgendes fest: "Die große Anzahl an betroffenen Abfertigungen der

Firma XXXX .... sowie die XXXX ... und ... angelasteten Vorwürfe,

die ebenfalls Überstunden und Reisekosten betreffen, zeigen außerdem, dass die Vorgangsweisen bei ihm mit System und in der Absicht erfolgt sind, den Dienstgeber finanziell zu schädigen und sich selbst zu bereichern. XXXX bestreit eine Bereicherungsabsicht seinerseits, allerdings muss aus seinem Eingeständnis die Dienstvorschriften zu kennen und in Kenntnis derselben gegen sie verstoßen zu haben, zwangsläufig der Schluss gezogen werden, dass ihm auch die Folgen dieser Verstöße bzw. seines Verhaltes bewusst gewesen sind bzw. sein mussten."

1.4.8. Am 18.12.2018 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid eine Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst vor, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn eine reine Willküraktion gewesen sei, um ihn scheinbar zum Schweigen zu bringen. Ebenso hätte man aus einer Mücke einen Elefanten konstruiert. Es würden monatelang Kollegen damit beschäftigt gewesen sein, Auswertungen gegen ihn zu machen. Man wolle ihm offenbar mit allen Mitteln beruflich vernichten. Inhaltlich sprach er sich hinsichtlich der ihm bei der Firma XXXX getätigten Warenkontrollen dahingehend aus, dass sich der Dienstgeber durch seine Kontrollen Ausgaben erspart hätte. Zusammengefasst zeigte er sich hinsichtlich der ihm bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft und bei der Disziplinarkommission angelsteten Tatbestände nicht einsichtig oder reuig. Am Beginn des Schreibens führte er an, dass er 3000.- Euro als tätige Reue bezahlt hätte und der Dienstgeber entgegen einer Zusage, keine Anzeige bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft im Falle einer Bezahlung zu erstatten, trotzdem eine Anzeige vorgenommen hätte. Aus diesem Grund würde er gegen den gegenständigen Bescheid eine Beschwerde erheben.

1.5. Der Verwaltungsakt langte am 30.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

1.6. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde nochmals eine Stellungnahme ein, indem sie auf die in der Beschwerde vorgebrachten Punkte jeweils eine Gegendarstellung vornahm.

1.7. Auf Anfrage des Gerichts welche Verwendungsgruppe der BF vor der Zuteilung hatte, teilte die belangte Behörde am 24.09.2019 mit, dass die Planstelle " XXXX " eine Wertigkeit A2/6 aufweise.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.10.219 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer geladen wurde. Seine Aussagen sind aus der obigen Niederschrift zu entnehmen. Der Senat führte eine Besprechung durch, wobei die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Der Senat stimmte einstimmig für den im Spruch erwähnte Ablehnung. Der vorsitzende Richter verkündete im Anschluss das Erkenntnis. Am 16.10.2019, innerhalb der gesetzlichen Frist, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf schriftliche Ausfertigung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Das Vertrauen des Dienstgebers in den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zuteilung und des Versetzungsbescheides nachhaltig zerstört. Es bestand zu diesem Zeitpunkt ein wichtiges dienstliches Interesse.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Wie die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass mit der verfügten Abberufung der BF von der Funktion eines XXXX und der gleichzeitigen Zuweisung des Arbeitsplatzes eines XXXX also einer nicht gleichwertigen Verwendung an derselben Dienststelle, unstrittig eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG vorgenommen. Eine solche ist einer Versetzung gleichzuhalten und daher an den Maßstäben des § 38 BDG zu messen.

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG ist "die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht." Die in Abs. 3 vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung von Gründen, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können, ist lediglich von exemplarischem Charakter und nicht abschließend zu verstehen (arg. "insbesondere").

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines "wichtigen dienstlichen Interesses" - auszugsweise - folgende Maßstäbe anzulegen:

Das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (VwGH 13.9.2002, 99/12/0139). Im Falle einer Versetzung ist die Dienstbehörde befugt, unter dem Gesichtspunkt der wichtigen dienstlichen Interessen die Frage zu beurteilen, ob das Verhalten eines Beamten gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat (VfGH 11.12.1978, B 294/77 und B 462/77).

Aus Art. 74 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) über die Einrichtung des Misstrauensvotums ist abzuleiten, dass für den Bundesminister ein Interesse besteht, dass die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind (wie etwa auch ein Teamleiter in einem Zollamt), ihre Funktionen im Sinne der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein derartiges Interesse des Bundesministers kann als wichtiges Interesse verstanden werden (VwGH 4.5.1972, 64/72). Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 27.11.1975, 1014/75).

Im Fall einer Versetzung obliegt es der Dienstbehörde unter dem Gesichtspunkt eines wichtigen dienstlichen Interesses zu beurteilen, ob das Verhalten eines Beamten gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat (VfGH 11.12.1978, B 294/77 und B 462/77; BerK 13.7.2001, GZ 78/10-BK/01).

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet oder er die Vorwürfe eines schwer wiegenden Fehlverhaltens nur mit offenkundig nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen zu entkräften sucht, welche die bereits gesicherten Beweisergebnisse nicht erschüttern können (BerK 8.11.2002, GZ 78/9-BK/02).

Gerade das ist - zumindest was den Kern der gegen die BF erhobenen Anschuldigungen betrifft - hier der Fall.

Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2016 bis 2018 entgegen der Dienstvorschriften und/oder der Reisegebührenverordnung sich Dienstreisen genehmigte bzw Kontrollen nicht nach den Vorschriften durchführte. Durch die Vielzahl der Fälle, welche der Beschwerdeführer nicht nach den Vorschriften, sondern zu seinen Gunsten verrechnete, steht aus der Sicht des Dienstgebers fest, dass das Vertrauen in seiner Person nachhaltig verletzt wurde. Der Beschwerdeführer bestritt im Kern auch nicht die Malversationen. Seine Rechtfertigung zeigte zugleich keine Einsicht in den von ihn unwidersprochenen Missbräuchen. Damit wird einmal mehr das Vertrauen der Dienstbehörde in seine Person verletzt, welches geeignet ist nicht nur seine Dienststellung bzw das Verhältnis von ihm zur Republik Österreich zu erschüttern, sondern es stellt sich auch die Frage, ob er in der Lage ist die von ihm zu vollziehenden Gesetze entsprechend genau, objektiv unvoreingenommen und unparteiisch vorzunehmen.

Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen einschlägige Erlässe (in konkreten: BMF vom 02.02.2010 BMF-280000/0015-IV/2/2010 vom BMF 06.03.2007 Zahl 010309/008-IV/2/2007) des Bundesministeriums für Finanzen gehandelt und hat damit jedenfalls objektiv gegen die in § 44 Abs. 1 BDG normierte Gehorsamspflicht verstoßen.

Auf die Verschuldensfrage ist im beschwerdegegenständlichen Verfahren - wie bereits oben ausgeführt - nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer kann für das eigenen Verfahren nichts gewinnen, wenn er sich dadurch rechtfertigt, dass seine Kolleginnen und Kollegen ähnlich die Dienstvorschriften nicht einhalten würden. Damit wird sein Unrecht weder geschmälert noch besteht für sich eine Rechtfertigung. Die Verfolgung weiterer dienstrechtlicher Vergehen steht der Dienstbehörde zu.

Der Dienstbehörde ist beizupflichten, dass das der Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten mit ihrer Rolle als Führungskraft und mit der damit verbundenen Vorbildfunktion unvereinbar und überdies geeignet ist, das Vertrauen, er werde seine Dienstpflichten ordnungsgemäß verrichten, nachhaltig zu erschüttern.

Aus diesem Grund ist die Vorgangsweise der Dienstbehörde, den Beschwerdeführer von seiner Führungsposition abzuberufen und ihm einem Arbeitsplatz ohne Führungsverantwortung zuzuweisen, nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission und des Verwaltungsgerichtshofes kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11; BerK 12.9.2007, 104/16-BK/07; 18.07.2008, GZ 2/16-BK/08, mwN).

In dieser Hinsicht hat die Dienstbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit Leitungsfunktion an die Beschwerdeführer derzeit nicht in Betracht kommt. Da ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/3 der höchstbewertete in einem Finanzamt für einen Maturanten/eine Maturantin in Betracht kommende Arbeitsplatz ohne Führungsaufgabe ist, ist die Dienstbehörde ihrer Verpflichtung den für den Beschwerdeführer schonendste Variante zu wählen, nachgekommen. Andere solche Varianten wurden von der BF nicht aufgezeigt.

Im gegebenen Zusammenhang war auch die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer die Personalmaßnahme im Sinn des § 38 Abs. 7 und § 141a BDG 1979 "zu vertreten hat". Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil das Beweisverfahren schon aus den eingangs dargelegten Erwägungen mit hinreichender Sicherheit Grundlage für die Feststellung bietet, dass der für die Verwendungsänderung Anlass gegebene Vertrauensverlust allein der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.

In gegenständlichen Fall ist die Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG zu berücksichtigen, wobei der Ausschlussfall des § 38 Abs. 4 zweiter Satz zur Anwendung gelangt. Der gegenständliche Fall ist durch den nachhaltigen Vertrauensverlust mit den Fällen des § 38 Abs. 3 Ziffer 4 und 5 BDG zu vergleichen, sodass lediglich zu berücksichtigen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Fahrzeit zur neuen Dienstelle im Ausmaß von ca 40 km hat. Bisher betrug eine einfache Fahrtstrecke 25 km. Dieser Änderung ist maßhaltend. Er hat keine alleinigen Sorgepflichten zu erfüllen bzw. sonstige Gründe, womit ihm die Fahrtzeit von 40 km nicht zumutbar wäre.

Der Eingriff der Dienstbehörde in die Veränderung der örtlichen Dienstverrichtung ist gering zu werten, dem Beschwerdeführer ist die Fahrtstrecke zumutbar und die Änderungen des Arbeitsweges und der dadurch bedingte Zeitaufwand muss vor dem wichtigen dienstlichen Interesse zurücktreten.

3.1. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Dienstreiseabrechnung, Dienststelle,
Fahrtdauer, Fehlverhalten, Führungsfunktion, Gehorsamspflicht,
qualifizierte Verwendungsänderung, schonendste Variante,
Vertrauensverlust, Vorbildwirkung, Weisungsverstoß, wichtiges
dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2213926.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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