TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 I421 2221418-1

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

AußStrG §137
B-VG Art. 133 Abs4
GGG Art. 1 §32 TP 7 ZI litc Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2221418-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Adamgasse 2a, 6020 XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2019, Zl. Jv2810-33/19z, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Bezüglich des Beschwerdeführers wird beim Bezirksgericht XXXX zu Az. XXXX ein Pflegschaftsakt geführt. Der Verein VertretungsNetz-Erwachsenenvertretung ist Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers.

Mit Eingabe datiert mit 29.11.2018 hat die Erwachsenenvertretung einen als "Lebenssituationsbericht 2018" bezeichneten Schriftsatz für den Beschwerdeführer eingebracht. In diesem Bericht wurden die persönliche Situation, die finanzielle Situation und die Tätigkeiten im Rahmen der Erwachsenenvertretung dargestellt und auch Belege zur finanziellen Situation vorgelegt.

Als Anlage zu diesem Bericht auf Seite 4 wird ausdrücklich angeführt: "Pflegschaftsrechnung: Vermögensübersicht mit Beilagen, Antrag auf Aufwandersatz und Entschädigung, Formblatt Entschädigungsanspruch".

Auf Basis dieser Unterlagen stellte der Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Aufwandersatz und Entschädigung für den Berichtszeitraum 1.11.2017 bis 31.10.2018, wobei Euro 2.134, -- angesprochen wurden.

Mit Beschluss XXXX hat das Bezirksgericht XXXX ausgesprochen, dass die Rechnungslegung eingelangt am 03.12.2018 zur Kenntnis genommen und pflegschaftsgerichtliche bestätigt wird. Weiters wurde dem Entschädigungsersuchen des erwachsenen Vertreters laut Antrag entsprochen.

Auf der ersten Seite dieses Beschlusses erfolgt folgender Hinweis:

"Gemäß § 135 Abs. 2 AußStrG ist der Erwachsenenschutzverein nicht zur laufenden Rechnungslegung gegenüber dem Gericht verpflichtet. Da das zweite erwachsenen Schutzgesetz erst am 1.7.2018 in Kraft getreten ist, ist die Rechnungslegung noch bis 30.6.2018 zu tätigen.

......"

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26. Juni 2019 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in Höhe von Euro 488, -- und eine Einhebungsgebühr in Höhe von Euro 8, -- sohin insgesamt Euro 496, -- vorgeschrieben.

In der Folge erging der hier gegenständliche Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde bei sonstiger Exekution gemäß TP 7 I lit. c Z 2 GGG Euro 488, -- an Gebühr und Euro 8, -- an Einhebungsgebühr zu entrichten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde wurde der bekämpfte Bescheid und die Beschwerde mit Aktenvorlage vom 11.07.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte der gegenständliche Akt am 19. Juli 2019 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.

Der Lebenssituationsbericht des Erwachsenenvertreters datiert mit 29.11.2018 langte beim Bezirksgerichts XXXX am 03.12.2018 ein. Diesem Bericht war als Anlage eine gesonderte Pflegschaftsrechnung für den Berichtszeitraum 01.11.2017 bis 31.10.2018 angeschlossen, gegliedert unter "Geldvermögen", dieses untergliedert in die Positionen "Konto", "Wertpapiere", "Bausparvertrag", "Stiftung Opferschutz", "Sparbuch" und "Sparbuch", "Vermögensversicherungen" mit der Position "Bestattungskostenvorsorge" und "Liegenschaften" mit der Position "Wohnung". Weiter angeschlossen waren Kopien des Depotauszugs, Kontoauszug Bausparkasse, (zweiter) Depotauszug, EUR-Sparbuch und Versicherungspolizze. Weitere Beilage des Berichts war der gesonderte Antrag auf Aufwandersatz und Entschädigung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang konnte aufgrund des vorliegenden Akts festgestellt werden, aus dem er sich widerspruchsfrei ergibt.

Die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Inhalt des beim Bezirksgericht XXXX am 03.12.2018 eingelangten Berichtes und zu den an das Pflegschaftsgericht übermittelten Beilagen, ergibt sich aus dem vorliegenden Bericht und ist zudem unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung bzgl. der Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung ist TP 7 I lit c Z 2 GGG und ist durch Unterstreichung hervorgehoben.

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

b) für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts

14,40 Euro

 

c) für Verfahren

 

 

1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)

134 Euro

 

2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 86 Euro

Darin wird auf § 137 AußStrG

verwiesen, der in seinem Abs 1 lautet wie folgt:

"Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

§ 137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen."

In der Beschwerde wird auf S 6 vorgebracht, es sei nicht richtig, dass mit Bericht vom 29.11.2019 auch Rechnung gelegt wurde. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Tatsächlich wurde im überwiegenden Teil dieses Berichtes die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dargestellt und zwar zum Einkommen, zu den Ausgaben und eine Vermögensübersicht dargestellt, sowie mit Beilagen der Gesamtvermögensstand ausgewiesen. Insbesondere war diesem Bericht gesondert als Anlage ein Schriftsatz datiert mit 03.12.2018 und als Pflegschaftsrechnung bezeichnet angeschlossen. Das Pflegschaftsgericht hat diesen Bericht, bestehend aus Aufschlüsselung und Belegen zurecht als Pflegschaftsrechnung mit den gelegten Beilagen zur Kenntnis genommen und pflegschaftsgerichtlich bestätigt. Die Entscheidung des Gerichts über die Bestätigung der Rechnung, als in der Praxis wesentlichste Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener durch gesetzliche Vertreter, beschränkt sich gem § 137 Abs 1 AußStrG - iS des Konzepts einer vereinfachten und zeitgemäßen Vermögensverwaltung - auf eine Plausibilitätsprüfung. Erachtet das Gericht die Rechnung für richtig und nach den formalen Kriterien vollständig und stellt es somit keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung fest, hat es der Rechnungslegung des gesetzlichen Vertreters mit Beschluss die Bestätigung zu erteilen (MGA Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 137).

Das Pflegschaftsgericht konnte iS dieser gesetzlichen Bestimmung den Bericht mit Vermögensaufstellung und Belegen nur als Rechnungslegung verstehen, andernfalls hätte die Erwachsenenvertretung auch nur den Vermögensstand ohne Belege zur Kenntnis bringen können. Aufgrund der Bestimmung des § 137 AußStrG hat das Gericht, wenn sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung ergeben, diese mit Beschluss zu bestätigen. Was im gegenständlichen auch geschehen ist und woraus sich die Gebührenpflicht ergibt.

Die Pauschalgebühr wurde daher zu Recht auferlegt.

Die Höhe der auferlegten Gebühr wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sodass die Beschwere insgesamt als unbegründet abzuweisen war.

Eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde konnte entfallen, da diese zurecht nicht beantragt wurde, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage erwiesen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Erwachsenenvertreter, Gerichtsgebührenpflicht,
Pauschalgebührenauferlegung, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung,
Pflegschaftsrechnung, Rechnungslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2221418.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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