TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 I419 2224335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2224335-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde vonXXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und versuchte am 18.09.2019 vergeblich, aus Äthiopien kommend am Flughafen Wien mit einem gefälschten griechischen Aufenthaltstitel und ebensolchem Einreisestempel in einem 2016 datierten Reisepass einzureisen. Er gab an, seit 2010 illegal in Frankreich zu wohnen, in Addis Abeba Freunde getroffen zu haben und nach Athen zu wollen, um einen weiteren Aufenthaltstitel zu kaufen, und stellte darauf einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er habe keine Aussicht im Herkunftsstaat und deshalb bereits alles verkauft, und daher beantrage er Asyl. Nach Rechtsberatung begründete er diesen Antrag mit seiner angeblichen Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern.

2. Der UNHCR teilte die Zustimmung zur Abweisung des Antrags mit. Das BFA hat diesen darauf mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" erteilt (Spruchpunkt III).

3. Beschwerdehalber brachte dieser dagegen vor, dass er seit 2008 Mitglied der Muslimbrüder und während der arabischen Revolution in Frankreich und Belgien politisch aktiv gewesen sei. 2017 sei er nach der Rückkehr in Ägypten dreimal festgenommen, verhört und gefoltert worden.

Gegen ein wider ihn ergangenes Urteil habe er mithilfe eines Anwalts berufen und sei 2018 vor politischer Verfolgung geflohen, aber nicht bis Frankreich gelangt, weil ihn die Schweiz nicht habe einreisen lassen. Aus Angst, den Behörden Ägyptens übergeben zu werden, sei er durch seine Rückkehr der Abschiebung entgangen, wonach er sich versteckt habe, bis er Geld für seine nunmehrige Flucht gehabt habe.

Bereits die gesamte Familie habe aus dem Herkunftsstaat fliehen müssen, und der Beschwerdeführer sei in Abwesenheit einmal zu drei und einmal zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, was jeweils im Instanzenzug bestätigt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Moslem, in Ägypten aufgewachsen und Araber. Seine Identität steht fest. Er hat im Herkunftsstaat 12 Jahre die Schule besucht und 30 Jahre gelebt. Er spricht Arabisch und Französisch. In Frankreich lebt sein etwa 8 Jahre alter Sohn bei seiner Gattin marokkanischer Staatsangehörigkeit, die ca. 40 ist. Diese hat seinen Angaben nach einen Aufenthaltstitel, der zehn Jahre gilt. Dort leben auch der Schwager, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers sowie mehrere seiner Onkel. Der Beschwerdeführer hat dort illegal als Maler und Anstreicher gearbeitet. In Wien hat er einen Bekannten aus seiner Herkunftsgegend.

Am 19.01.2018 hat er bereits einen erfolglosen Asylantrag in Zürich gestellt, wo er ebenfalls am Flughafen an der Einreise gehindert worden war.

Der Beschwerdeführer gab am 20.09.2019 bei einer ärztlichen Untersuchung Schmerzen in der rechten Schulter und Magenschmerzen an und erhielt Medikamente gegen Letztere. Er weist eine Narbe auf, die von einer Blinddarmentfernung stammt, und leidet an keinen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen. Er ist haft- und arbeitsfähig.

Er hat 2010 Ägypten verlassen, ohne dort Probleme zu haben, weil er auf der Suche nach einem besseren Leben war und bereits Kontakt zu späteren Gattin hatte.

Im Oktober 2016 wurde er in Mantua erkennungsdienstlich behandelt. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein von der Italienischen Republik erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet.

Spätestens im Herbst 2017 ist der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er war dort bei seiner Mutter zu Besuch. Erfolglos versuchte er Mitte Jänner 2018 illegal in die Schweiz und auf diesem Weg nach Frankreich zu gelangen. Die Behörden der Schweiz bewogen ihn im März 2018 zur Rückkehr.

Anschließend an die Rückkehr aus der Schweiz lebte er als Tagelöhner im Herkunftsstaat. Er ließ sich dort am 24.03.2019 einen Reisepass ausstellen. Mit diesem reiste er am 15.09.2019 von Kairo nach Äthiopien und am 17.09.2019 von dort nach Wien, wo er sich bei der versuchten Einreise mit jenem von 2016 auswies.

1.2 Zum Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten auf dem Stand von 24.07.2019 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Politische Lage

2013 übernahm Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, damals Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte (FH 4.2.2019; GIZ 12.2018), die Macht durch einen Putsch und stürzte den gewählten Präsidenten Mohamed Morsi von der Partei für Freiheit und Gerechtigkeit der Muslimbrüder (FJP) (FH 4.2.2019). Al-Sisi war seit 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter Ministerpräsident Hesham Qandil in der Regierung von Mohamed Mursi (GIZ 12.2018). Seit dem 8.6.2014 ist Abdel Fattah Al-Sisi, Präsident Ägyptens. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi musste aus dem Militärdienst austreten, um bei den Wahlen antreten zu können (GIZ 12.2018).

Am 17.6.2019 brach der ehemalige, erste frei gewählte Präsident Ägyptens, Mohammed Mursi, in einer Gerichtsverhandlung zusammen und starb später in einem Krankenhaus. Offizielle Todesursache ist Herzversagen (BAMF 24.6.2019).

Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt (FH 4.2.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 gewann Präsident Abdel Fattah Al-Sisi mit 97% der gültigen Stimmen eine zweite Amtszeit (AA 24.6.2019a; vgl. AI 26.2.2019; FH 4.2.2019) und setzte sich deutlich gegen den einzig verbliebenen Gegenkandidaten Mousa Mostafa Mousa durch (AA 24.6.2019a).

Die Wahlen waren durch Unterdrückung und Überwachungsbemühungen der Regierung beeinträchtigt, und die Amtszeit von Präsident Sisi ist von einem harten Vorgehen gegen abweichende Stimmen geprägt (TI 23.2.2019). Die Präsidentschaftswahl 2018 bot den Wählern keine echte demokratische Wahl und wurde unter anderem durch Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 4.2.2019). Vor der Abstimmung wurden lautstarke Oppositionelle inhaftiert und zum Schweigen gebracht (FH 4.2.2019). Die übrigen Kandidaten wurden im Vorfeld verhaftet oder zogen ihre Kandidatur zurück (AA 24.6.2019a). Legitime Oppositionskandidaten wurden unter Druck gesetzt, sich noch vor dem Wahlkampf zurückzuziehen. Schließlich stand Al- Sisi einem anerkannten Herausforderer gegenüber, Mousa Mostafa Mousa, dem Vorsitzenden der Oppositionspartei Al-Ghad. Mousa warb für Al-Sisi, bevor er selbst ins Rennen ging (FH 4.2.2019).

Kritische Äußerungen über Ägypten und politische Kommentare, auch in den sozialen Medien, können unter anderem als strafbare Beleidigung und Diffamierung Ägyptens oder des Staatspräsidenten bzw. als strafbares "Verbreiten falscher Gerüchte" angesehen werden und eine Strafverfolgung nach sich ziehen (AA 1.7.2019). Bereits im Jänner 2018 verstärkten die Behörden das Vorgehen gegen Dissens und verhafteten willkürlich mindestens 113 Personen, nur weil sie friedlich ihre Meinung äußerten. Unter den Verhafteten befanden sich viele hochrangige Politiker, die den Präsidenten öffentlich kritisiert oder bei den Präsidentschaftswahlen gegen ihn kandidiert hatten. Sami Anan, der ehemalige Stabschef des Militärs, wurde im Jänner 2018 verhaftet, nachdem er seine Kandidatur angekündigt hatte. Abdelmonim Aboulfotoh, Gründer der Misr Al- Qawia-Partei, wurde im Feber 2018 in Bezug auf von ihm gegebene Medieninterviews verhaftet. Im April 2018 verurteilte ein Militärgericht Hisham Genina, den ehemaligen obersten Wirtschaftsprüfer Ägyptens, zu fünf Jahren Gefängnis, nachdem er den Präsidenten in einem Medieninterview kritisiert hatte. Im Oktober 2018 bestätigte ein Gericht eine Bewährungsstrafe von drei Monaten wegen "öffentlicher Unsittlichkeit" gegen den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Khalid Ali und disqualifizierte ihn damit erneut von der Kandidatur (AI 26.2.2019).

Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.2.2019).

Im Feber 2019 verabschiedeten Parlamentarier in Ägypten eine Reihe von Verfassungsänderungen, welche die Macht des Präsidenten konsolidieren und gleichzeitig das Militär als die ultimative Autorität des Landes wiederherstellen soll (TI 23.2.2019). Die im April 2019 in Kraft getretenen Verfassungsänderungen eröffneten mit einer Spezialklausel dem Staatspräsidenten die Möglichkeit, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Zudem sehen diese Verfassungsänderungen erhebliche Eingriffe in die Gewaltenteilung und eine weitere Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben vor (AA 24.6.2019a). Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Amtszeit des Präsidenten von vier auf sechs Jahre verlängern. Präsident Sisi sollte im Jahr 2022 zurücktreten (TI 23.2.2019).

Seit Amtsantritt setzt Präsident Al-Sisi den Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen (ÖB 1.2019). Arbeitsschwerpunkte der ägyptischen Regierung unter Ministerpräsident Mustafa Madbouly bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der "Egypt Vision 2030" legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der sich auch an den internationalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert (AA 24.6.2019a). Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeigt mittlerweile deutliche Erfolge und Verbesserungen bei den wirtschaftlichen Eckdaten, birgt aber auch weiterhin die Gefahr sozioökonomisch bedingter Unruhen, da Maßnahmen kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung darstellen (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 1.2019). Durch die Preiserhöhung kam es sporadisch zu kleinen Protesten, die von der Polizei unterdrückt wurden. Die Polizei reagierte mit Härte auf die friedlich gegen Sparmaßnahmen protestierenden Demonstranten (AI 26.2.2019).

Ein neues Gesetz, das im Juli 2018 verabschiedet wurde, erlaubt es dem Präsidenten, hochrangige Führer der Streitkräfte zu benennen, die er für begangene Vergehen vor Strafverfolgung schützen will. Der Zeitraum umfasst den 14.8.2013, als die Sicherheitskräfte und die Armee während der Auflösung der Sitzblockaden (Sit-ins) von Rabaa al-Adawiya und Nahda an einem einzigen Tag bis zu 1.000 Menschen töteten (AI 26.2.2019). Die vorgeschlagenen Änderungen würden auch die Rechtsstaatlichkeit und die Aufsicht über die Exekutive untergraben. Das Militär würde "Hüter des Staates" werden. Die Änderungen würden auch zur Auflösung der Nationalen Medienbehörde führen (TI 23.2.2019).

1.2.2 Rechtsschutz / Justizwesen

Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 22.2.2019).

Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden (AA 22.2.2019).

Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vgl. AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste "Geständnisse". Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018).

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 13.3.2019).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 12.2018).

1.2.3 Sicherheitsbehörden

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei (USDOS 13.3.2019).

Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden weit verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 22.2.2019). In den meisten Fällen hat die Regierung Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, die zu einem Umfeld der Straflosigkeit beitragen, nicht umfassend untersucht. Die Regierung verfügt nicht über wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die offizielle Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 13.3.2019).

Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 22.2.2019).

1.2.4 Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung besagt, dass keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen, berücksichtigt aber nicht den psychischen oder psychologischen Missbrauch (USDOS 13.3.2019).

Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 22.2.2019; USDOS 13.3.2019). Die Praxis der Folter ist nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt, auch wenn politische Aktivisten besonders gefährdet sind. Folter wird als Mittel zur Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 22.2.2019). Regierungsbeamte leugneten, dass die Anwendung von Folter systematisch sei. Laut Human Rights Watch (HRW) und lokalen NGOs war Folter am häufigsten auf Polizeistationen und anderen Inhaftierungsorten des Innenministeriums zu finden (USDOS 13.3.2019).

Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen. Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen (AA 22.2.2019).

Gefangene in Gewahrsam der Sicherheitskräfte wurden verprügelt und anderweitig misshandelt. Verhörbedienstete des nationalen Geheimdienstes folterten und misshandelten zahlreiche Personen, die Opfer des Verschwindenlassens geworden waren, um "Geständnisse" zu erpressen, die später vor Gericht als Beweismittel verwendet wurden. Das Ausmaß der Menschenrechtskrise in Ägypten hat sich erweitert. Die Behörden setzten weiterhin Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten ein (AI 26.2.2019).

Seitdem Präsident Abdel Fattah Al-Sisi im März 2018 eine zweite Amtszeit in einer weitgehend unfreien und unfairen Präsidentschaftswahl gewonnen hat, haben seine Sicherheitskräfte eine Kampagne der Einschüchterung, Gewalt und Verhaftungen gegen politische Gegner, Aktivisten der Zivilgesellschaft und viele andere geführt, die lediglich leichte Kritik an der Regierung geäußert haben (HRW 17.1.2019).

Die Kampagne Stop Enforced Disappearance hat von Juli 2013 bis August 2018 1.530 Fälle dokumentiert. Mindestens 230 davon ereigneten sich zwischen August 2017 und August 2018. Der Aufenthaltsort von mindestens 32 der im Jahr 2018 verschwundenen Personen blieb bis August 2018 unbekannt (HRW 17.1.2019).

1.2.5 Opposition

Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren; In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bietet. Die Bedingungen für Oppositionsparteien haben sich 2018 verschlechtert, insbesondere mit den Präsidentschaftswahlen. Viele zogen sich wegen des Drucks vonseiten der Regierung zurück, weitere prominente Oppositionskandidaten wurden verhaftet oder festgehalten. Verhaftungen, harte Haftstrafen, Todesurteile, außergerichtliche Gewalt und verschieden Formen von Druck auf Aktivisten, Parteien und politische Bewegungen, die die Regierung kritisieren, waren 2018 üblich (FH 4.2.2019).

Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind sehr eingeschränkt. Die Regierung geht gegen die Opposition repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse stilisiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet. Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil. Auch liberale Aktivisten sind Ziel von Verfolgungsmaßnahmen und einem harten, oft willkürlichen Vorgehen seitens der Sicherheitsbehörden (AA 22.2 2019).

Zyad Elelaimy, führendes Mitglied einer sozialdemokratischen Oppositionspartei, wurde am zusammen mit sieben weiteren Mitgliedern der Partei unter dem Vorwurf verhaftet, einen von den Muslimbrüdern finanzierten Plan zur Durchführung von Terrorakten vorangetrieben zu haben. Die Partei wies die Anschuldigungen als absurd zurück. Beobachter vermuten, dass die Partei und die Parteienkoalition, der sie angehört, an der Vorbereitung für die Parlamentswahlen im nächsten Jahr gehindert werden sollen (BAMF 1.7.2019).

Die in Ägypten verbotene Muslimbruderschaft ist exilpolitisch aktiv und operiert vorwiegend von Büros in London und Istanbul aus. Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z. B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen durch die Sicherheitsbehörden nach Rückkehr führen (AA 22.2.2019).

1.2.6 Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 9.7.2019). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 2.2018).

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 22.2.2019). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 2.2018).

Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen (GIZ 2.2018). Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 22.2.2019).

Im September 2017 kam es zum ersten Ausbruch von Dengue-Fieber am Roten Meer (Alquaseer) seit mehreren Jahren. Inzwischen wurden auch Fälle aus Hurghada gemeldet (AA 9.7.2019).

1.2.7 Rückkehr

Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019).

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger, erwachsener Mann, der im Herkunftsstaat sozialisiert wurde und zumindest eine Landessprache beherrscht. Er ist mit der Kultur des Herkunftsstaats sowie den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat familiäre oder zumindest andere soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr auffrischen und vertiefen kann.

Er wurde dort schulisch ausgebildet und kann darauf sowie auf die beruflichen Erfahrungen und das inzwischen neu erworbene Wissen aufbauend nach einer Rückkehr für seinen Unterhalt sorgen, selbst wenn eine Unterstützung durch die Familie ausbleiben sollte.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er 2017 im Herkunftsstaat 4 oder 5 Tage nach seiner Ankunft aus politischen Gründen verhaftet worden, verhört und dann zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, gegen die er berufen hätte, worauf er wiederum verhört worden sei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er 2018, aus der Schweiz in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, nach 4 oder 5 Tagen nachts verhaftet und 1,5 bis 2 oder auch 2,5 Tage in einem Raum mit verbundenen Augen festgehalten worden wäre, wobei er nicht schlafen dürfen habe und täglich ein oder zweimal verhört sowie darauf freigelassen worden wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er 15 Tage später wieder zuhause verhaftet, anschließend 2 Tage festgehalten neuerlich verhört und dann freigelassen worden wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder nach einer Rückkehr sein würde, insbesondere nicht, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr Verfolgung wegen der ihm oder einem anderen Familienmitglied vorgeworfenen Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft oder Sympathie für diese droht. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass er oder jemand aus seiner Familie dieser angehört oder verdächtigt wird, sie zu unterstützen.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch die Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister wurden ergänzend eingeholt.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers einschließlich der Arbeitsfähigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, zu seiner Identität auch auf den Reisepass von 2019.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seiner Auskunft zum Befinden (AS 95, 99, 108), seiner Angabe, arbeiten zu wollen (AS 106) und dem im Akt aufliegenden Befund vom 20.09.2019 (AS 85), wo auch die Mitarbeit des Patienten als "gut" vermerkt wurde.

Sieben Tage später einvernommen erklärte er, nicht untersucht worden zu sein. Er habe mit der Ärztin nur geredet und seit seinen Erlebnissen im Herkunftsstaat psychische Probleme. In der Schweiz habe man ihn alle vier Tage zum Arzt gebracht. Er sei psychisch instabil und könne im Dunkeln nicht schlafen. Er habe Beruhigungsmittel bekommen, die er aber seit drei Monaten nicht mehr nehme.

Sofern der Beschwerdeführer psychische Probleme ansprach (AS 94), geht das Gericht davon aus, dass diese - wenn vorhanden - keine schwere Erkrankung bilden, weil sie der Beschwerdeführer bei der ärztlichen Untersuchung nicht erwähnte und er auch selbst angab, keine Medikamente zu nehmen (AS 94), sodass insgesamt kein Behandlungsbedarf ersichtlich und damit auch keine schwere Krankheit anzunehmen war.

Auch die Beschwerde beschränkt sich zu diesem Thema darauf, dass der Beschwerdeführer wegen der vorgebrachten Verfolgung im Herkunftsstaat Behandlung brauche, enthält aber keinerlei Befund oder Attest. Dem Rechtsberater gegenüber habe er Schwierigkeiten angegeben, sich in geschlossenen Räumen aufzuhalten. Die Beschwerde enthält aber keine Erklärung, warum dieser das in der anschließenden Einvernahme, bei der er durchgehend anwesend war, nicht auch vorbrachte. Seine früheren Befunde will der Beschwerdeführer "weggeschmissen" haben (AS 95).

Zur Familien im Herkunftsstaat waren keine weiteren Feststellungen möglich, weil der Beschwerdeführer ursprünglich angab, 2010 bereits niemanden mehr dort gehabt zu haben (AS 47), später aber, dass seine Schwester noch bis ca. 2014 bei seiner Mutter dort gewesen sei, und auch, dass seine Mutter erst 2018 verstorben sei (AS 100).

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 24.07.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Er stimmt, soweit unter 1.2 wiedergegeben, wortwörtlich mit dem vom BFA zitierten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht fundiert entgegen. Beschwerdehalber zitiert er daraus und aus einem weiteren, aus Australien stammenden Bericht betreffend Ägypten. Diesem zufolge sind gewöhnliche inaktive Mitglieder der Muslimbruderschaft, Unterstützer und Menschen mit familiären Beziehungen zu Mitgliedern mit geringerer Wahrscheinlichkeit im Visier, sehen sich aber weiterhin mit einem Risiko konfrontiert, wenn ihre Zugehörigkeit den Behörden bekannt wird, festgenommen oder strafrechtlich verfolgt zu werden oder ihr Dienstverhältnis zum Staat zu verlieren.

2.4 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.4.1 Der Beschwerdeführer hat im Kern behauptet, er habe Verfolgung durch den Herkunftsstaat erlitten und zu erwarten, weil man wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Europa sein familiär begründetes Naheverhältnis oder sogar seine Mitgliedschaft zur Muslimbruderschaft entdeckt habe. Deswegen sei er bei den letzten beiden Aufenthalten im Herkunftsstaat jeweils, zuletzt mehrfach festgenommen, mehrere Tage verhört und zunächst auch verurteilt worden, wogegen er berufen habe.

Wie das BFA bereits begründete, ist das Vorbringen wenig glaubhaft (Bescheid S. 48 ff, AS 230 ff) und erscheint konstruiert. Dem ist beizupflichten.

2.4.2 Nach seinen ersten Angaben hat der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat 2010 verlassen, weil er dort niemand mehr habe, gelangte mit einem Monatsvisum auf die Britischen Inseln, hat darauf in Frankreich gelebt und mehrfach den Herkunftsstaat besucht. Seine Familie lebe in Frankreich, er seit ca. 8 Jahren illegal auch, zuletzt mit den gefälschten Urkunden. Im Herkunftsstaat habe er auch sonst nichts, man werde ihn dort einsperren. Bei seinem letzten Aufenthalt dort habe er einen Autounfall gehabt und sei 4 Monate im Spital gewesen.

Nach neun Tagen und einer Rechtsberatung einvernommen gab er an, in Frankreich und Belgien habe er an Demonstrationen gegen die Absetzung Mursis teilgenommen und sei von einem Botschaftsmitarbeiter gesehen worden, der sich die Gesichter gemerkt und die Namen notiert habe. Wie das BFA aufzeigt, blieb offen, woher ein "Botschaftsmitarbeiter" die Namen von Demonstranten hätte wissen sollen.

Der Beschwerdeführer gab ferner an, er habe dort auch je zwei Onkel väterlicher- und mütterlicherseits. Sein Bruder lebe seit 20, seine Schwester seit 5 Jahren dort. Die "meisten" hätten Aufenthaltstitel.

Sie seien Muslimbrüder. Seine Familie sei schon gegen Mubarak gewesen, Verwandte von ihm seien auch Anführer der Muslimbrüder, und jetzt sei sie gegen Al-Sisi. Ein Cousin sei vor zwei Monaten mit Familie nach Serbien geflohen.

Er sei im Oktober 2017 in den Herkunftsstaat gereist, wo man ihn verhaftet und verurteilt habe, wogegen er berufen habe, und 2018 in die Schweiz geflogen, wo er mit einem falschen Visum nicht nach Frankreich weiterreisen dürfen habe. Nach 47 Tagen habe er die Rückreise angetreten, weil die "Schweizer" gedroht hätten, andernfalls seinen "Asylakt den Ägyptern" zu geben.

Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz sei er im Herkunftsstaat mehrfach festgenommen und täglich ein oder zweimal zu seinen Kontakten zu den Muslimbrüdern und den Aktivitäten seiner Onkel in Frankreich verhört worden, und zwar zunächst 4 bis 5 Tage nach der Einreise für "ca. 1,5-2 Tage" (AS 102) oder auch "zweieinhalb Tage" (AS 103), dann 15 Tage darauf für zwei Tage und schließlich nach vier weiteren Tagen für einen Tag. Beim ersten Mal sei er mit verbundenen Augen festgehalten worden wäre, wobei er nicht schlafen dürfen habe.

Dazu gab er an, dass das "alles im Jänner" gewesen sei, somit 2018 vor seiner Ausreise in die Schweiz, was mit der Angabe in Widerspruch steht, "Nach meiner Rückkehr [!] kam die Polizei wieder [!] nach 4-5 Tagen in der Nacht zu mir". Dieser Widerspruch besteht auch angesichts der Ausführungen dazu in der Beschwerde (S. 10) unverändert weiter, wonach sich die Schilderung der Verfolgung auf die Zeit vor Jänner 2018 beziehe.

2.4.3 Weiters gab der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme an, er habe sich beim zweiten Aufenthalt bis September 2019 in einer genannten Hafenstadt nordwestlich von Kairo versteckt und nicht nachhause gekonnt, weil "die Behörde" von Zeit zu Zeit dorthin gekommen sei und ihn gesucht habe, was ihm Freunde "aus dem Dorf" mitgeteilt hätten. Demgegenüber hatte er zuvor angegeben, zuhause bei seiner Mutter gewesen zu sein, als man ihn (nach 15 Tagen) zum zweiten Mal verhaftet und mitgenommen habe (beides AS 103).

Seine Erklärung (AS 104), er sei hin und wieder nachts zu ihr gefahren, ohne dass ihn jemand gesehen habe, löst diesen Widerspruch nicht auf.

2.4.4 Dem gesteigerten Vorbringen - in der Beschwerde mit der Behauptung dreimaliger Folterung fortgesetzt - ist mit Vorsicht zu begegnen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wie gezeigt häufig unterschiedliche und widersprüchliche Angaben macht.

2.4.5 Schließlich ist dem BFA auch beizupflichten, dass es befremdet, wenn der Beschwerdeführer während seines letzten Aufenthalts im Herkunftsstaat - und somit nach eigenen Angaben versteckt vor der "Behörde" - das nach dem Tod der Mutter geerbte Haus verkauft haben will und unbestritten einen Reisepass erhalten hat sowie unbehelligt ausgereist ist (wie auch schon nach dem angeblichen Urteil 2018 in die Schweiz).

Es mag sein, dass - wie der Beschwerdeführer anführt - man am Flughafen (Kairo) bei einem Flug nach Äthiopien "anders kontrolliert" wird, "als wenn man nach Europa will" (AS 97). Im gegebenen Zusammenhang geht es aber nicht um das Reiseziel und den Einreisetitel dorthin, sondern um die Ausreise eines (nach eigenen Angaben) von den Behörden gesuchten, zu einer Haftstrafe verurteilten Straftäters. Auch der problemlose Erhalt des Reisepasses erklärt sich nicht mit des Beschwerdeführers Angabe:

"Das war kein Problem. Man muss nur den alten Pass vorlegen, dann bekommt man einen neuen." (AS 104)

2.4.6 Letztlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer die - angeblich noch in seinem Asylverfahren in der Schweiz vorhandenen - Beweismittel nicht mehr vorlegen konnte, speziell das "Urteil", weil er die Telefonnummer des Anwalts nicht habe und "die Urteile" nicht mitnehmen habe können, weil er "mit dem Reisepass ausgereist sei" (AS 108), was keinen Sinn ergibt. Kurz zuvor hatte er erklärt, bereits in der Schweiz hätte man ihm die Urteile weggenommen (AS 105). Das Verfahren in der Schweiz blieb zudem trotz der angeblichen Urkunden für ihn erfolglos.

2.4.7 All das spricht, wie das BFA dartut (S. 50, AS 233), gegen das Vorliegen eines Urteils wider den Beschwerdeführer, gegen seine Verfolgung und selbst gegen den behaupteten Vorwurf der Sympathie für die Muslimbruderschaft.

2.4.8 Der Beschwerdeführer hat angegeben, 2010 noch keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben (AS 100). Hier wolle er Schutz, um arbeiten zu können, und seine Familie nachholen. (AS 106)

Auf den Vorhalt, dass er zuletzt 1,5 Jahre im Herkunftsstaat gelebt und gearbeitet, sein Haus verkauft und einen Reisepass erhalten habe sowie anschließend legal ausgereist sei, antwortete er: "Was soll ich in Ägypten, soll ich dort alleine leben, was ist mit meiner Frau und meinem Kind?" (AS 108)

Das lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer - auch angesichts der Länderfeststellungen - keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist das dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er vermochte zwar die grundsätzlich für Mitglieder und Nahestehende der Muslimbruderschaft in Frage kommende Verfolgung ins Treffen zu führen, aber keinen glaubhaften Zusammenhang mit seiner Person. Die auf diesen Zusammenhand abstellenden Einlassungen betreffend angebliche Nachstellungen der Behörden führten zu keinen individuell auf den Beschwerdeführer bezogenen Feststellungen über Nachteile asylrelevanter Intensität.

3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.

Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er gebildet und arbeitsfähig ist und sich auch bereits bisher selbst erhalten konnte, zuletzt von Frühjahr 2018 bis September 2019.

3.2.3 Da der Beschwerdeführer ferner volljährig ist und zumindest Arabisch und Französisch spricht, ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III)

Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 56, des Bescheids, AS 245). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

In § 57 AsylG sind als Voraussetzungen einer solchen Aufenthaltsberechtigung bestimmte Fälle der Duldung angeführt, sowie des Weiteren Situationen, in denen Fremde im Inland verbleiben sollen, um in Gerichtsverfahren mitzuwirken, und schließlich das Erfordernis des Schutzes bestimmter Opfer von Gewalt.

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen, weshalb auch der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Zudem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung gesetzmäßig offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleibt, wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, weil seit der Einbringung der Beschwerde nicht einmal zwei Wochen vergangen sind.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 29.08.2019 Ra 2017/19/0532 mwN).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens und zur Glaubhaftmachung von Asylgründen.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, Fluchtgründe,
gesteigertes Vorbringen, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2224335.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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