TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/19 97/05/0277

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §35 Abs1;
BauO OÖ 1976 §36 Abs1;
BauO OÖ 1976 §37 Abs1;
BauO OÖ 1976 §38 Abs1;
BauO OÖ 1976 §38 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Adelheid Königshofer in Windhaag bei Perg, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, Heindlkai 52, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1997, Zl. BauR - 011726/2 - 1997/GR/Vi, betreffend Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Windhaag bei Perg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. März 1992 wurde den damaligen Miteigentümern des Grundstückes Nr. 602/1 der Liegenschaft EZ 151, KG Altenburg, aufgetragen, "ihren Bau Wohnhaus Pragtal Nr. 16" an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen und die von diesem Bau und den dazugehörigen Grundflächen anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten. Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Perg vom 28. September 1995, TZ. 2912/95, ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der vorgenannten Liegenschaft.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 1995 wurde der Antrag des Rechtsvorgängers im Eigentum der Beschwerdeführerin vom 15. März 1995 "um die Ausnahme von der mit rechtskräftigen Bescheid vom 17.3.1992" erfolgten Vorschreibung der Anschlußpflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage betreffend das Gebäude Pragtal 13 abgewiesen, weil das Wohnhaus Pragtal 13 im Siedlungsgebiet der Ortschaften Forndorf und Pragtal liege und im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Wohngebiet ausgewiesen sei. Dieses Wohnhaus schließe nördlich an das bestehende Gebäude Pragtal 2 an (100 m Entfernung); im Süden befänden sich in einer Entfernung ab 70 m die Häuser Pragtal Nr. 1, 15, 16, 17 sowie Forndorf Nr. 7, 9 und 10. In einer Entfernung von 200 bis 300 m stünden weiters die Wohnhäuser Pragtal 12, Forndorf 1, 2, 3, 4 und 5. Das Siedlungsgebiet Pragtal/Forndorf umfasse also derzeit insgesamt 15 Wohnhäuser. Eines hievon sei das Wohnhaus Pragtal 13 und liege daher nicht - wie im Antrag behauptet - außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juni 1997 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Berufungsbehörde legte ihrer Entscheidung ein von ihr eingeholtes "Gutachten zur Feststellung des überwiegend bebauten Gebietes im Bereich der Ortschaft Forndorf der Gemeinde Windhaag/P." des Bezirksbauamtes vom 4. Oktober 1996 zugrunde, in welchem ausgeführt wird, daß die Liegenschaft EZ 151, KG Altenburg, aus vier Grundstücken im Ausmaß von 8.051 m2 mit dem darauf befindlichen Wohnhaus samt Nebengebäuden (Gartenhaus und Bienenhütte) bestehe. Nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde werde diese Liegenschaft im Bauland mit der Widmung "W"-Wohngebiet ausgewiesen; es bestehe kein Bebauungsplan. An diese Liegenschaft grenze im Süden Bauland mit der Widmung "D"-Dorfgebiet und in weiterer Folge, getrennt durch das öffentliche Gut (Straßen und Wege) und durch einen Bach weiter in Richtung Süden, Westen und Osten mit der Widmung "W"-Wohngebiet. Dieses gewidmete und bebaute Gebiet ende bei den bebauten Liegenschaften, die im Ortsteil "Lehenbrunn", KG Pergkirchen, der Stadtgemeinde Perg, lägen. Im Ortsteil Forndorf, im Anschluß an die Grundstücke der Beschwerdeführerin, werde die Bebauung durch einen rechtswirksamen Bebauungsplan geregelt. Im Sachverständigengutachten wird sodann weiter ausgeführt:

"Die insgesamt 28 bebauten Liegenschaften im Ortsteil Forndorf und Pergkirchen, die beiden Ortsteile sind nur durch die Münzbacher Bezirksstraße getrennt, sind mit öffentlichen Straßen und Wegen verbunden und bilden einen Ortsbereich. Dieser Ortsbereich ist auch die damit verbundene Geschwindigkeitsbegrenzung auf öffentlichen Straßen in Ortsbereichen und somit in überwiegend bebauten Gebieten gegeben.

Die 28 bebauten Liegenschaften dieses Ortsteiles weisen unterschiedliche Gebäude, Gebäudegrößen, Nutzungen und vor allem unterschiedliche Grundstücksgrößen auf. Die Grundstücksgrößen entscheiden wesentlich den Ortscharakter. Durch die großen, z.T. übergroßen Grundstücksflächen, die den Objekten zugeordnet sind, erscheint die Bebauung als luftig, offen und locker, nicht wie sie in Wohnanlagen mit hohen Grundstückspreisen vorgefunden werden. Diese Liegenschaften grenzen zum Teil aneinander an oder haben einen Abstand bis zu rund 50 m. Dadurch entsteht der offene, lockere Eindruck dieser Ortschaft.

Aufgrund dieser vorangeführten Tatsache, Anzahl der bebauten Liegenschaften, Ortstafeln zu den Hauptzufahrtsstraßen, Art der lockeren Bebauung aufgrund der Grundstücksgrößen, ist von einem "überwiegend bebauten Gebiet" im Sinne der O.Ö. Bauordnung in der Folge 1976 die Rede. Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich am Rand dieses überwiegend bebauten Gebietes der Ortschaft "Forndorf-Lehenbrunn".

Im Hinblick auf die Ausnahmebewilligung im Anschluß an den öffentlichen Kanal wird festgehalten, daß nach dem vorliegenden Projekt und auch in der Natur der öffentliche Kanalstrang Nr. "4" mit einem Durchmesser von 250 mm von der Liegenschaft Pragtal 13 (Mitte der südostseitigen Grundgrenze) der gegenständlichen Liegenschaft an dieser Stelle ansteht. Das bedeutet, daß die Liegenschaft innerhalb des 50 m Anschlußbereiches liegt."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1997 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den genannten Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, daß aus dem dem Berufungsbescheid zugrunde gelegten Gutachten, belegt mit zahlreichen Beilagen (Katasterplänen, Lagepläne usw.), die Baubehörden ohne Rechtsirrtum davon ausgehen konnten, daß das Wohnhaus der Beschwerdeführerin Pragtal 13 und das dazu gehörige Grundstück Nr. 602/1 in einem "überwiegend bebauten Gebiet" liege. Für diese Annahme spreche auch die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1993, Zl. 93/05/0005, geäußerte Rechtsansicht, wonach der im Gesetz verwendete Ausdruck "außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes" keinen normativen, sondern vielmehr einen tatsächlichen Zustand beschreibe und es somit einzig und allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Schon allein der Umstand, daß in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Beurteilungsbereich (Ortschaft "Forndorf-Lehenbrunn") 28 bebaute Liegenschaften vorhanden seien, rechtfertige die Annahme, daß sich das hier zu beurteilende Grundstück der Beschwerdeführerin nicht außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes befinde. Dabei sei es unerheblich, daß im Beurteilungsbereich aufgrund der vorherrschenden Grundstücksgrößen eine relativ lockere Bebauung vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Gewährung einer Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei brachte eine Gegenschrift ein, stellte aber keinen Antrag auf Zuspruch der Kosten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Entscheidungen über Ausnahmen von der Kanalanschlußpflicht sind im Hinblick auf die Schlußbestimmungen des § 60 der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen O.Ö. Bauordnung 1994 weiterhin die maßgeblichen Bestimmungen der O.Ö. Bauordnung 1976 (BO) anzuwenden (§ 60 Abs. 2 O.Ö. Bauordnung 1994).

Gemäß § 38 Abs. 1 BO kann die Gemeinde u.a. Bauten außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes, und zwar jeweils mit den dazugehörigen Grundflächen, von der Anschlußpflicht gemäß § 36 Abs. 1 ausnehmen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausnahmen gemäß Abs. 1 von der Gemeinde über Antrag des Verpflichteten zu verfügen, wenn öffentliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nicht entgegenstehen und die Nachbarschaft nicht gefährdet oder ungebührlich belästigt wird.

Bezüglich des Tatbestandsmerkmales "außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 93/05/0005, ausgeführt, daß damit kein normativer, sondern ein tatsächlicher Zustand beschrieben wird. Daher kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht etwa auf die nach dem Flächenwidmungsplan in Hinkunft theoretisch mögliche Bebauung des in Rede stehenden Gebietes an. Der Verwaltungsgerichtshof vermag, ausgehend von dieser Rechtsprechung, in der Annahme der belangten Behörde, das hier zu beurteilende Wohnhaus der Beschwerdeführerin liege nicht außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes, keinen Rechtsirrtum zu erblicken. Grundlage für die hier zu lösende Frage war das Gutachten des von der Berufungsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen vom 4. Oktober 1996, welcher das im Gutachten verbal umschriebene Gebiet im beigelegten Katasterplan näher bezeichnet und die bebauten Grundstücke mittels Farbgestaltung hervorgehoben hat. Daraus läßt sich nun erkennen, daß das zur Beurteilung herangezogene Gebiet als überwiegend bebaut anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten substantiiert nicht entgegengetreten. Es kommt nämlich bei Beurteilung der Frage, ob ein Gebiet überwiegend bebaut ist, nicht - wie dies die Beschwerdeführerin meint - darauf an, ob "auf mehr als der Hälfte der Fläche", welche als Bereich der Beurteilung zugrunde gelegt wurde, "Gebäude errichtet wurden". Es ist auch nicht entscheidend, wie groß die verbaute Fläche des zur Beurteilung herangezogenen Gebietes ist, vielmehr sind bei Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Gebiet überwiegend bebaut ist, neben der jeweiligen Fläche, auf welcher der die Anschlußpflicht begründende Bau errichtet ist, auch die zu diesem Bau dazugehörenden Grundflächen miteinzubeziehen, wozu jedenfalls die Grundstücke gehören, auf welchen der Bau errichtet ist. Sowohl die Grundsatzbestimmung über die Abwasserbeseitigung im § 35 Abs. 1 BO als auch die Anordnung über die Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen im § 36 Abs. 1 leg. cit. und die Regelung der Erweiterung der Anschlußpflicht im § 37 Abs. 1 leg. cit. enthält, wie § 38 Abs. 1 leg. cit. über die Ausnahmen von der Anschlußpflicht, Regelungen über die Beseitigung der "bei Bauten und dazugehörigen Grundflächen" anfallenden Abwässer. Der hier zu beurteilende Bau der Beschwerdeführerin und die dazugehörigen Grundflächen befinden sich - wie oben näher dargelegt - daher im überwiegend bebauten Gebiet gemäß § 38 Abs. 1 BO. Der Begriff "überwiegend" bedarf daher auch keiner "Lückenfüllung", wie von der Beschwerdeführerin gefordert. Das von der Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beigelegte Panoramafarbfoto bestärkt die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht. Im Hinblick auf das in Auftrag gegebene Gutachten war die Berufungsbehörde auch nicht gehalten, einen Ortsaugenschein durchzuführen, weil durch das Gutachten im Zusammenhang mit den beigelegten Urkunden der Sachverhalt hinreichend geklärt worden ist. Voraussetzung für die Vornahme eines Augenscheines wäre die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Auflage, Seite 855 zu § 54 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner weiteren Erörterung der Beschwerdeausführungen zum öffentlichen Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BO. Abschließend wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß gemäß § 37 Abs. 1 BO die Gemeinde die Anschlußpflicht auch für Bauten und die dazugehörigen Grundflächen zu verfügen hat, für die eine Anschlußpflicht nach § 36 Abs. 1 leg. cit. wegen der Entfernung von der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nicht besteht, wenn auf andere Weise eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Sinne des § 35 Abs. 1 nicht möglich ist und die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Mai 1995 wurde nun gemäß §§ 27 Abs. 1 lit. c und 29 des Wasserrechtsgesetzes 1959 festgestellt, daß das unter Postzahl 680 im Wasserbuch des Bezirksgerichtes Perg eingetragene Wasserbenutzungsrecht bezüglich der Ableitung gereinigter häuslicher Abwässer vom Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 602/1, KG Altenburg, ab sofort erloschen ist. Die dagegen erhobene Berufung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1995 als unbegründet abgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 96/07/0030, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvorgängers keine Folge gegeben. Ohne Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage wäre demnach offensichtlich die Ableitung der beim Grundstück der Beschwerdeführerin und den dazugehörigen Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlags- und Schmutzwässer) nicht in einer im § 35 Abs. 1 BO geforderten Weise gewährleistet. Es liegt also offenkundig keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung vor. Demnach stehen jedenfalls auch öffentliche Interessen im Sinne des § 38 Abs. 2 BO einer Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht entgegen.

Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050277.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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