Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W164 2202280-1/13Z
W164 2202291-1/13Z
W164 2202289-1/13Z
W164 2202292-1/13Z
W164 2202287-1/13Z
W164 2202285-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX geb. XXXX , (4.) XXXX , geb. XXXX , (5.) XXXX , geb. XXXX und (6) XXXX , geb. XXXX , alle STA Afghanistan, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen sechs Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, (1.) Zl. 1098957510-151993671, (2.) 1098958507-151993701, (3.) Zl. 1098959003-151993736, (4.) Zl. 1098959406-151993795, (5) Zl. 1098959308-151993809 und (6) Zl 1098959210-151993680, beschlossen:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019, W164 2202280-1/10E, W164 2202291-1/10E, W164 2202289-1/10E, W164 2202292-1/10E, W164 2202287-1/10E und W164 2202285-1/10E hinsichtlich des Namens der Beschwerdeführerin 2 dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
" XXXX "
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Entscheidung vom 25.09.2019, W164 2202280-1/10E, W164 2202291-1/10E, W164 2202289-1/10E, W164 2202292-1/10E, W164 2202287-1/10E und W164 2202285-1/10E, betreffend die Beschwerden von
(1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX geb. XXXX , (4.) XXXX , geb. XXXX , (5.) XXXX , geb. XXXX und (6) XXXX , geb. XXXX , alle STA Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, (1.) Zl. 1098957510-151993671,
(2.) 1098958507-151993701, (3.) Zl. 1098959003-151993736, (4.) Zl. 1098959406-151993795, (5) Zl. 1098959308-151993809 und (6) Zl 1098959210-151993680 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden stattgegeben.
Dabei wurde der Name der Beschwerdeführerin 2 infolge eines Schreibfehlers, fälschlich mit " XXXX " statt " XXXX " angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers:
Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffenden Berichtigungsbeschluss maßgebend.
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Nennung des Namens der Beschwerdeführerin 2 insofern ein Schreibfehler, als dieser mit " XXXX " anstelle von " XXXX " angegeben wurde.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019, W164 2202280-1/10E, W164 2202291-1/10E, W164 2202289-1/10E, W164 2202292-1/10E, W164 2202287-1/10E und W164 2202285-1/10E lässt aber sowohl durch den Inhalt ihres Spruches als auch durch die Begründung keinen Zweifel daran, dass allen sechs Beschwerden, somit auch der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin - diese wurde sowohl in der Beschwerde als auch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren mit dem Namen " XXXX " angeführt - Folge gegeben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2202292.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020