TE Bvwg Beschluss 2019/11/23 W168 2169548-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2019
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Entscheidungsdatum

23.11.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W168 2169548-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zl. 1092518001/191128244, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA.

Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans und der Volksgruppe der Hazara, reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Rahmen Vorverfahren im Wesentlichen vor, dass er von einem Paschtunen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Muslim bedroht und wegen dem Kontakt zu einem Mädchen von vier Männern verprügelt worden sei. Zudem mache ihn seine Familie für den Tod seines Cousins verantwortlich.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.08.2017, Zl. 1092518001/151640345, wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 idgF wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Antragsteller eine Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).

1.3. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.08.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, GZ: W162 2169548-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs am 29.04.2019 in Rechtskraft.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag)

2.1. Am 05.11.2019 stellte der Antragsteller seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte im Zuge der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, da in Österreich sein Cousin verstorben sei und er sich trotz Widerspruch seiner Familie dazu entschlossen habe, dessen Organe zu spenden. Die Eltern seines Cousins hätten ihm daraufhin gedroht, dass sie ihn bei seiner Rückkehr nach Afghanistan töten und ebenfalls einer Organspende zustimmen würden. Nach der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung habe sich der Beschwerdeführer von April 2019 bis zum 28.10.2019 in Frankreich aufgehalten, ihm sei jedoch dort mitgeteilt worden, dass er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich zurückgeschickt werde, da er in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt habe.

2.2. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 14.11.2019 vor dem BFA, gab der Antragsteller zusammenfassend an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei, jedoch unter Schlafproblemen leide. Die Frage, ob er in Österreich Verwandte oder sonstige Personen habe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde vom BF verneint. Er habe in Österreich bereits Deutschkurse absolviert und sei Mitglied bei dem Verein "Streetworkout". Auf Vorhalt, dass sein Vorverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei und zur Frage, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, antwortete der BF, dass er von Frankreich nach Österreich abgeschoben worden sei und sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Befragt, ob sich seine Fluchtgründe geändert hätten, erwiderte der BF, dass er in Frankreich zwei Afghanen getroffen habe, die ihn vor einer Rückkehr nach Afghanistan gewarnt hätten, da man ihm unterstelle, seinen Cousin getötet zu haben. Zum weiteren Vorhalt, dass er die Angaben bezüglich des Todes seines Cousins und der Rückkehrbefürchtungen insbesondere die Verfolgung durch seinen Onkel bereits in seinem ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe und es sich daher nicht um einen neuen Sachverhalt handle, erklärte der BF, dass man ihm zudem noch vorgehalten habe, all seine Organe in Österreich verkauft zu haben. Auf Vorhalt, wieso er die erwähnten Ausführungen nicht bereits im Vorverfahren angegeben habe, brachte der BF vor, dass er diese Informationen vergessen habe, da er vier oder fünf Monate isoliert gewesen sei. Zur Frage, wann die Bedrohungen seitens seines Onkels begonnen hätten, gab der BF an, dass sie im Oktober 2016 angefangen hätten und ihm im April 2019 von zwei Afghanen in Frankreich unterstellt worden sei, die Organe seines Cousins verkauft zu haben. Befragt, ob er die Organspende freigegeben habe, antwortete der BF, dass er dies auf Empfehlung des Arztes gemacht habe. Sein Cousin sei im Juli 2016 im Krankenhaus verstorben und sein Leichnam sei zwei Wochen später nach Afghanistan überstellt worden. Die Frage, ob er noch Verwandte in Afghanistan habe, wurde vom BF verneint. Nur einmal habe ihn ein Onkel angerufen, der ihm die Ermordung angedroht habe. Auf Vorhalt, dass er bereits eine Verfahrensordnung erhalten habe, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, erklärte der BF, dass es überall Probleme zwischen Sunniten und Schiiten gebe und er deshalb den Islam nicht mehr anerkenne. In Österreich gebe es Menschlichkeit und verschiedene religiöse Gruppierungen könnten friedlich miteinander zusammenleben. Er beschäftige sich bereits seit Ende September 2019 mit der katholischen Religion und habe bereits mehrere Bücher darüber gelesen. Auf Aufforderung, etwas über den Katholizismus zu erzählen, brachte der BF vor, dass er erst seit eineinhalb Wochen wieder in Österreich sei und sich noch informieren müsse. Er habe vor seiner Überstellung nach Frankreich bereits einmal die Kirche besucht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor meinem Onkel, da dieser ihn töten wolle. Bei seinem Aufenthalt habe er mit zwei Afghanen gesprochen, die ihm unterstellt hätten, seinen Cousin getötet und dessen Organe verkauft zu haben. Der bevollmächtigte Vertreter des BF beantragte die Erstellung eines PSY-III-Gutachtens.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Antragsteller der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich verkündet und die mündliche Verkündung beurkundet.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich der BF sowohl bei der Erstbefragung bezüglich des Folgeantrages am 05.11.2019, als auch bei der Einvernahme vor dem BFA auf Gründe gestützt habe, welche bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten, er diese zum Teil jedoch im Erstverfahren nicht angegeben habe. Der BF verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und gegen ihn bestehe seit 16.04.2019 eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der BF habe im Verfahren nach wie vor die gleichen Fluchtgründe angeführt, welche bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden seien und habe zudem weitere Angaben hinzugefügt, die der BF im Rahmen seines ersten Asylverfahrens wissentlich nicht angegeben habe. Auch die Angaben des BF in Bezug auf seinen geplanten Glaubenswechsel würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Angaben in Bezug auf die Organe seines Cousins und der daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen sei dem BF bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen, jedoch habe er diese nicht angegeben. Seine neu vorgebrachten Gründe, dass er kein Moslem sei, weise keinen glaubhaften Kern auf. Er bringe während der heutigen Einvernahme einen neu entstandenen Sachverhalt vor und steigere somit sein Vorbringen im Verfahren. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF aufgrund des geplanten Glaubenswechsel eine Bedrohung drohe. Zusammenfassend und für die gegenständlichen Verfahren als entscheidend sei somit festzuhalten, dass in seinem Vorbringen weder im Hinblick auf seine persönliche Situation noch im Hinblick auf die allgemeine Lage kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe. Die Lage im Herkunftsstaat des BF sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage sowie sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinem Herkunftsstaat für den BF keine Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.

Mit Mitteilung des BFA vom 14.11.2019, am 18.11.2019 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angegebenen persönlichen Daten; seine Identität kann dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Er hält sich zumindest seit 28.10.2019 wieder im Bundesgebiet auf, wobei er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügte.

Der Antragsteller stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 28.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom 16.08.2017, Zl. 1092518001/151640345, wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, GZ: W162 2169548-1/13E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer begab sich in weiterer Folge nach Frankreich und wurde dort nach Österreich zurückgeschoben, wo er am 05.11.2019 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) einbrachte.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.11.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend des gegenständlichen Folgeantragverfahrens ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes des zuvor gestellten Antrages auf internationalen Schutz ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat.

Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Die individuelle Situation des BF, auch hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan, hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor. In Österreich hat der Antragsteller keine familiären oder sozialen Bindungen.

Dem BF wurden im Folgeantragsverfahren die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan mit Datum 12..11.2019 ausgefolgt. Diese werden dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Eine verfahrenswesentliche Veränderung der Lage in Afghanistan ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages nicht eingetreten.

Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in seinen Herkunftsort Mazar-e Sharif kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK, bzw. Art. 8 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e-Scharif oder Herat kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft der Antragsteller nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose, beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage. Sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der Bedrohung aufgrund seines Kontaktes mit einem sunnitischen Mädchen und seinen Befürchtungen, für den Tod seines Cousins von dessen Familie verantwortlich gemacht zu werden sowie die Lage im Herkunftsstaat wurde eingehend im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019 rechtskräftig entschiedenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erörtert und abgewogen.

Die Feststellung, dass dem Vorbringen des BF betreffend der Gründe für die Stellung des Folgeantrages kein glaubwürdiger Kern inneliegt, bzw. kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, beruht zunächst bereits auf dem Vergleich des Vorbringens des BF im Erstverfahren mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenständlichen Verfahren, bzw. dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Richtig hält das BFA diesbezüglich fest, dass der BF sowohl bei der Erstbefragung bezüglich des Folgeantrages am 05.11.2019, als auch bei der Einvernahme vor dem BFA sein nunmehriges Vorbringen betreffend einer Bedrohung aufgrund des Todes eines Cousins des BF auf Gründe gestützt hat, welche bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben. Diesfalls wurde das Vorbringen bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig erachtet. Richtig hält das BFA zudem fest, dass die Angaben in Bezug auf die Organe des Cousins des BF und der darauf resultierenden Rückkehrbefürchtungen dem BF bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen sind und dennoch von diesen nicht vorgebracht worden sind. Das beleglos angegebene Vorbringen des BF, dass dieser in Frankreich 2 Afghanen getroffen hätte, die ihn erkannt hätten und ihm mitgeteilt hätten, dass wegen des Todes des Cousins bei einer Rückkehr nach Afghanistan vom Onkel väterlicherseits getötet werden würde, baut auf einem bereits im Erstverfahren gewürdigten, bzw. dort nicht eben nicht vollständig vorgebrachten Vorbringen auf. Damit stellt dieses Vorbringen lediglich eine Steigerung des Vorbringens in Bezug auf eine bereits im Erstverfahren angegebene Rückkehrbefürchtung im Zusammenhang mit dem Tod des angegebenen Cousins dar. Es ist somit dem BFA zuzustimmen, wenn dieses festhält, dass der BF sein hierauf bezogenes Vorbringen auf keinen neuen Sachverhalt stützt welcher nach Rechtskraft neu entstanden wäre, bzw. weist dieses ergänzende Vorbringen auch für sich gesehen insgesamt keinen glaubwürdigen Kern auf.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom 14.11.2019 richtig ferner darlegt, hat der BF auch durch sein nunmehriges Vorbringen, dass er den Islam nicht mehr akzeptiere und nun Christ werden wolle, kein Vorbringen erstattet, welchem zumindest ein glaubwürdiger Kern aufweist. Dies, da alleine aus der Angabe, dass er 2 x eine Kireche besucht hätte um sich zu informieren, noch nicht ein derartiges nachhaltiges Interesse am Christentum abgeleitet werden kann, sodass aus sämtlichen hierzu erstmals im Zuge des Folgeantrags getätigten Äußerungen eine glaubhafte und wesentliche Veränderung der Einstellung des BF zu seiner Religion bzw. auch zum Christentum zu erkennen wäre. Direkt aus den Aussagen des BF lässt sich vielmehr erschließen, dass der BF sich eben ausschließlich erst seit kurzer Zeit begonnen hat sich mit dem Christentum zu beschäftigen. So ist den Aussagen des BF hierzu lediglich zu entnehmen, dass er seinen eigenen Angaben nach sich erst seit Ende September 2019 mit der katholischen Religion zu beschäftigen begonnen hat, bzw. erst 2x eine Kirche besucht hat. (As. 6 des BFA Einvernahmeprotokolls). Nur allgemein stellt der BF hierzu ergänzend in den Raum, dass er hiezu bereits "viele Bücher" gelesen hat, gibt jedoch auch hierzu keinerlei weitere konkretere Angaben zu Protokoll. Nachvollziehbar glaubwürdige Gründe warum sich der BF gerade nunmehr für das Christentum zu interessieren begonnen hat, können sämtlichen Ausführungen des BF nicht entnommen werden. Durch sämtliche hierauf bezognen Ausführungen kann der BF zudem glaubhaft nicht darlegen, warum er alleine wegen dieses angegebenen, erst seit kurzen erst begonnenen Interesses am christlichen Glauben eine relevante Verfolgung erwarten würde. Aus diesen allgemeinen Angaben betreffend eines Interesses am christlichen Glabubens, bzw. der ebenso allgemeinen Aussage, das der BF den Islam nicht mehr akzeptiere, kann insgesamt ein glaubwürdig fundiertes verfahrensrelevant neues Vorbringen nicht abgeleitet werden, welches insgesamt einen glaubhaften Kern aufweist. Vielmehr ist aus sämtlichen diesbezüglichen unbestimmten Aussagen des BF erschließlich, dass dieserart hierauf bezogenes Vorbringen rein verfahrenszweckbezogen zu Protokoll gegeben wurde. Das BVwG stimmt dem BFA daher insgesamt auch auf dieses Vorbringen bezogen zu wenn dieses festhält, dass die Angaben des BF in Bezug auf einen geplanten Glaubenswechsel keinen glaubhaften Kern aufweisen.

Eine für den Antragsteller relevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG im Erstverfahrens vom 08.04.2019 kann anhand der Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, denen der Antragsteller substantiiert im Verfahren nicht entgegengetreten ist, nicht erkannt werden.

Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet dargelegt. Es kann hierauf bezogen nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

Auch die übrigen Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, insbesondere sein Gesundheitszustand, ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019 im Wesentlichen unverändert gebliegen. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

Dass sich die Situation in Afghanistan seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde vom BF nicht behauptet.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass zwischen dem Abschluss des Erstverfahrens und dem neuerlichen Folgeantrag nur rund 7 Monate liegen.

Es ist daher insgesamt weder eine wesentliche Änderung der Rechtsnoch der Sachlage erkennbar.

Das BVwG sieht den maßgeblichen Sachverhalt insgesamt als ausreichend durch das BFA ermittelt an und schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt insgesamt zum Schluss, dass der BF im gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen, bzw. keine entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat die einen glaubhaften Kern aufweisen und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §12a AsylG zu Recht erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005:

Im Einzelnen bedeutet dies:

1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs 2 Z 1 AslyG 2005):

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor, konkret die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, GZ: W162 2169548-1/13E, bestätigte.

2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005):

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Nach der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegig Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684).

Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vor und steht das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2019, GZ: W162 2169548-1/13E, einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland brachte der Antragsteller nichts Substantiiertes vor.

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, war sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Die in Bezug auf den getöteten Cousin vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen waren als eine insgesamt unglaubwürdige Steigerung eines bereits im Vorverfahrens erörterten und dort als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen zu werten, bzw. wären diese selbst bei Zugrundelegung dieser Behauptung als glaubwürdig nicht asylrelevant, weil es sich dabei um keine neu entstandene Tatsache-nach der rechtskräftigen Erstentscheidung-handelt. Betreffend des Ausführungen in Bezug auf das nunmehr angegebene Interesse am christlichen Glauben waren die Ausführungen des BF ebenfalls derart unbestimmt und unkonkret, sodass auch aus sämtlichen hierauf bezogenen Vorbringen ein glaubwürdig begründetes Vorbringen, bzw. eine glaubwürdige Rückkehrgefährdung nicht abzuleiten war und auch diesen Angaben des BF in Bezug auf den geplanten Glaubenswechsel insgesamt kein glaubwürdiger Kern zu entnehmen war.

Nach den obigen Feststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung kann damit der Einschätzung des BFA gefolgt werden, dass aufgrund der durch den BF erstatteten Ausführungen nachvollziehbar begründet davon auszugehen ist, dass einer Grobprüfung des Vorbringens folgend auch der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005):

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).

Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRK

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).

Bereits im ersten Verfahren hat das BFA, bzw. das BVwG rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner derartigen Gefahr und Bedrohung ausgesetzt ist. Im Verfahren über den Folgeantrag wurde diesbezüglich kein substantiell neues Vorbringen erstattet.

Es konnten auch seitens des Gerichts keine Feststellungen getroffen werden, die sich gegenüber den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid wesentlich geändert hätten und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan sprächen.

Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe droht.

Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK

Der Bf führt in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte.

Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK.

Sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren wegen internationalen Schutzes haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Verfahren wegen internationalen Schutzes sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Eine, den Antragsteller individuell drohende Verfolgung hat dieser auch nicht glaubhaft vorgebracht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden beziehungsweise amtswegig hervorgekommen, dass der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach der Prüfung des Aktes im hier erforderlichen Ausmaß - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt.

Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt einliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs 3 AVG) zu beachten ist.

Die belangte Behörde hat wie auch bereits oben dargelegt das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

Zusammenfassung:

Die Abschiebung des Bf nach Afghanistan stellt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar, bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Der BF hat im gegenständlichen Folgeantragsverfahren insgesamt kein verfahrensrelevantes neues Vorbringen erstattet, welches zumindest einen glaubwürdigen Kern aufweist. Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Somit sind sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben.

Gemäß § 22 Abs 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, entschiedene Sache, faktischer
Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2169548.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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