Entscheidungsdatum
03.12.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W257 2180371-2/5E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2019, IFA-Zahl: 1083953009-191164984 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, den
BESCHLUSS
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als "BF" bezeichnet) ist aus der Volksgruppe der Paschtunen, er ist Sunnit und spricht Paschto und ein wenig Dari. Er wurde am 24.8.2015 im Rahmen der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt. Er gab an: "Ich war Mitarbeiter beim Fernsehsender in meinem Dorf. Mein Bruder war bei der Staatsverwaltungsbehörde Abteilungschef. Er wurde am 23.12.2014 auf Grund seiner Tätigkeit von den Taliban erschossen. Bevor er erschossen wurde, wurden mein Bruder und ich mehrmals bedroht. Ich wurde bedroht, falls ich eine bestimmte Sendung die gegen Kriminalität wäre nicht unterbreche, würde ich mit meinem Leben damit zahlen. Ich habe die Sendung nicht unterbrochen. Ich wurde weiterhin bedroht, aber nachdem mein Bruder erschossen wurde, wusste ich, dass mir dasselbe Schicksal droht. Deshalb habe ich Afghanistan verlassen".
1.2. Für den Fall der Rückkehr gab er an: "Das kann ich nicht sagen, wahrscheinlich werde ich umgebracht".
1.3. Am 31.05.2017 wurde mit dem BF eine Niederschrift vor dem BFA Regionaldirektion Burgenland - bezeichnet als "Datenblatt" - aufgenommen, welches der BF unterschrieben hat. Der BF gab darin unter anderem an, "Hilfsarbeiter als Aktualisierer bei einem XXXX XXXX " gewesen zu sein. Der BF gab an "Ich habe bis jetzt immer die Wahrheit gesagt und alles angegeben". Er gab an, verheiratet zu sein. Für den weiteren Inhalt wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.
1.4. Mit dem Bescheid vom 14.11.2017 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).
1.5. Mit Beschwerde der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 11.12.2017 brachte er ein Rechtsmittel gegen den Bescheid ein. Darin wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Ermittlung zur Echtheit vorgelegter Bescheinigungsmittel und mangelhafte Länderfeststellungen geltend gemacht. Es wurde zur Situation in XXXX , zu der Möglichkeit der Taliban individuelle Personen zu verfolgen, ausgeführt. Überdies wurde zur Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul und zur Versorgungslage von Rückkehrern ausgeführt sowie zur individuellen Lage des BF im Falle der Rückkehr ausgeführt.
1.6. Am 28.11.2018 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BvWG.
Auszug aus der Verhandlungsschrift:
"[...] R: In welchem Land und in welcher Provinz leben Ihre traditionelle Ehefrau und Ihre Eltern und wie heißen die?
BF: In Nangahar.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen?
BF: Momentan nicht, nein.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu diesen und über welches Medium?
BF: Seit der letzten Befragung beim BFA hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihnen.
R: Warum haben Sie jetzt keinen mehr?
BF: Ich habe keine Nummer mehr.
R: Aber die haben doch ihre Nummer oder?
BF: Nein. Nachgefragt wie ich sie kontaktiert habe gebe ich an: Ich hatte eine Telefonnummer, sie haben ihre getauscht. Die neue Nummer von ihnen habe ich nicht.
R: Ist es aber nicht ungewöhnlich, dass Ihre Familie Ihnen nicht die neue Nummer gibt?
BF: Sie haben meine Nummer nicht.
R: Sind Sie auf Facebook?
BF: Ja.
R: Ist jemand aus Ihrer Familie in Facebook?
BF: Nein, das Internet dort funktioniert nicht.
[...]
Die R fordert BF auf, nun in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum das Herkunftsland verlassen und ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen. Lassen Sie nichts weg! Nehmen Sie sich Zeit und erzählen Sie ganz konkret und mit Details. Falsche Angaben beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit Ihres Fluchtberichts. Sie haben nun die Möglichkeit von sich aus alles zu erzählen, ohne auf Fragen von mir warten zu müssen.
BF führt aus wie folgt: Ich habe damals für RTA gearbeitet und mein Bruder als Stellvertreter des Bezirksobmanns. Mein Bruder hieß Haji Halim. Deswegen wurden wir beide von den Taliban bedroht. Wir sollten aufhören für die afghanische Regierung zu arbeiten, wir beide haben das aber nicht getan. Am 23.12.2014 wurde mein Bruder wurde getötet. Als mein Bruder getötet wurde, habe ich wahnsinnig große Angst bekommen. Nach seinem Tod wurde ich angerufen, die Taliban sagten mir, wenn ich nicht aufhören sollte für die Regierung zu arbeiten, werde ich dasselbe Schicksal wie mein Bruder haben. Einige Zeit habe ich versucht dort zu bleiben, aber die Probleme haben zugenommen. Meine Mutter sagte zu mir, dass mein Bruder schon getötet wurde und sie nicht möchte, dass ich auch getötet werde. Deshalb habe ich aufgehört für RTA zu arbeiten und habe deshalb das Land verlassen.
[...]"
1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2019, Zl. W264 2180371-1/13E wurde die Beschwerde abgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen. Zu seinem Fluchtgrund erfolgten folgende Feststellungen:
"Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan beim
XXXX beschäftigt war. ... Es kann nicht festgestellt werden, dass es
sich bei der männlichen Person in einem Sarg mit einem darüber befindlichen Spruch um den Bruder des BF handelt.... Der BF konnte keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre und so einem realen Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) ausgesetzt wäre. [...]
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie als sunnitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann weder festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, noch dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Dem BF wurde zudem eine Rückkehr in seine Heimatprovinz, nicht zugemutet, jedoch eine Wiederansiedelung als innerstattliche Fluchtalternative in Mazar-e Sahrif.
Das Erk wurde am 09.08.2019 rechtskräftig.
1.8. Der BF nahm die Ausreiseverpflichtung nicht war und reiste am 03.09.2019 in die Schweiz. Am 14.11.2019 wurde er von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
1.9. Am gleichen Tag stellte er seinen zweiten Asylantrag. Als Fluchtgrund brachte er bei der Ersteinvernahme folgendes vor: "Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Am 17.10.2019 ist meine Frau aufgrund von Überschwemmungen ertrunken und dadurch verstorben. Ich habe noch immer die gleichen Probleme in Afghanistan. Das sind alle meine einzigen Fluchtgründe."
1.10. Am 27.11.2019 wurde er niederschriftlich von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Auszug aus der Niederschrift:
"LA: Bezüglich Ihrer Fluchtgründe, hat sich etwas geändert? Hat sich etwas Neues ergeben?
Ja. Es gibt eine Änderung, nämlich das meine Frau und mein Schwager und mein Neffe von Daesh, vom IS getötet worden sind.
LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe bzw. jene Gründe weshalb Sie nun nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können?
VP: Ja, wenn ich zurückkehre werde ich getötet.
LA: können Sie mir von diesem besagten Vorfall erzählen?
VP: "....Als ich den negativen Bescheid bekommen habe, bin ich in die Schweiz gefahren.....Ich habe versucht am nächsten Tag nochmals anzurufen, sie hat mich angelogen und gesagt, dass meine Frau bei einem Hochwasser ums Leben gekommen ist. Leute wegen meines Schwagers "mein Beileid" schreiben,...auf Facebook.....Als ich gefragt habe was passiert ist, hat mein Schwiegervater erzählt, dass mein Schwager und mein Schwiegervater ...von den Daesh überfallen hätten. Mein Schwager wollte das Haus verteidigen, nachdem die aber so viele waren haben sie meinen Schwager getötet und meine Frau und mein Kind, das hat mein Schwiegervater erzählt.
LA. Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Frau?
VP: Am 10.10.2019 hatte ich zuletzt Kontakt mit meiner Frau?
LA: Standen sie immer in Kontakt mit Ihrer Frau seit Ihrer Einreise in Österreich?
VP. Zwischen 1 bis 1 1/2 Wochen haben wir immer regelmäßig Kontakt gehabt, die Uhrzeit kann ich nicht sagen, aber wir hatte alle 1 bis 1 1/2 Wochen immer Kontakt.
LA. Weshalb haben sie dann in der Verhandlung vor dem BVwG am 28.11.2019 angegeben, dass Sei mit Ihrer Frau keinen Kontakt haben?
VP: Es war ein Fehler, ich habe gesagt, dass ich mit meiner Familie keinen Kontakt habe, aber nicht mit meiner Frau....Ich dachte Familie und Frau sind 2 unterschiedliche Sachen...
[...]
LA: Was möchten Sie nun damit sagen?
VP: Das ist nicht korrekt. Das ich kein Menschenrecht, sie erzählen in Europa von Menschenrechte, ist das ein Menschenrecht? Das ist nicht gerecht was sie hier machen.
RB: Antrag auf Durchführung einer PSY III Untersuchung.
1.11. Mit mündlich verkündetem Bescheid im Anschluss an die oben genannte Niederschrift hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz des BF auf. Die Behörde begründete die Aberkennung damit, dass sich an den Fluchtgründen nichts geändert habe. Sein Vorbringen hinsichtlich seiner verstorbenen Frau sei unglaubwürdig und hätte der BF auch nicht darlegen können, weswegen dieser vorgebrachte Todesfall mit seiner Verfolgung zu tun hätte. Der zweite Asylantrag werde vermutlich wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.12. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am 28.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheids vorgelegt. Der vollständige Akt langte am 02.12.2019 beim Richter ein.
1.13. Am 28.11.2019 langte eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird ua angeführt, dass es die Behörde unterlassen hätte den Antrag der Rechtsberatung auf eine Untersuchung nach "PSY3" zu folgen. Sein Zustand hätte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses verschlechtert. Ein Teil seiner Familie sei ermordet worden, was ihn psychisch stark belasten würde. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei daher jedenfalls rechtswidrig.
1.14. Am 02.12.2019 teilte das BFA mit, dass der BF bereits straffällig sei und beantragte, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!
2. Feststellungen:
2.1. Zur Person des BF:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger aus der Provinz XXXX . Der BF ist der Volksgruppe der Paschtunen angehörig und gehört dem Stamm der XXXX an. Der BF bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Der BF ist der Sprachen Dari und Paschto mächtig. Der BF verfügt nicht über ein Zertifikat über Deutschkenntnisse
Der BF leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten, für welche es im Herkunftsstaat keine Behandlungsmöglichkeiten gibt.
2.2. Zur den Fluchtgründen:
Der Asylwerber stellte erstmals am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er bei einem Fernsehsender in seinem Dorf gearbeitet hätte und deswegen von den Taliban bedroht worden wäre. Er hätte zu seiner Frau keinen Kontakt mehr.
Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2019 rechtskräftig abgewiesen.
Am 27.11.2019 stellte der Asylwerber einen Asylfolgeantrag.
In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.11.2019 gab der Asylwerber an, bei den Fluchtgründen des Asylfolgeantrages handle es sich im Grunde um die gleiche Bedrohung, zusätzlich sei seine Frau und sein Kind von den Daesh umgebracht worden. Er hätte schon immer mit seiner Frau über das Internet/Facebook Kontakt gehabt.
2.3. Zur Lage in seiner Heimatregion
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Zusammengefasst ergibt sich, dass derzeit eine Rückkehr in die Provinz Nangarhar, der Heimatprovinz des BF, aus sicherheitsrelevanter Sicht derzeit eine reale Gefahr der Verletzung des Art 2, 3 ERMK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Im Erkenntnis des Gerichtes wurde jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, festgestellt.
Dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation vom 13.11.2019, zugrunde gelegt.
An den innerstaatlichen Fluchtalternativen hat sich nichts geändert, dies auch die Behörde in ihrem mündlichen Bescheid festhält. Dem ist aufgrund der eingebrachten Länderfeststellungen zuzustimmen.
2.4. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich
Der BF lebt seit seiner Überstellung von der Schweiz in Traiskirchen. An seiner persönlichen Situation hier in Österreich hat sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis nichts geändert. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
3. Beweiswürdigung:
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, seiner Stellungnahme vom 28.11.2019 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019 welches dem Bescheid zugrunde gelegt wurde.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den persönlichen Daten des BF gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt seit der rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich seines erstens Asylantrages.
3.1. Zur Person des BF:
Eine wesentliche Änderung zu den bereits getroffenen und rechtskräftigen Feststellungen sind nicht eingetreten. Die Rechtsberatung stellte in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde einen Antrag auf eine psychische Untersuchung. Er selbst brachte vor, Schlaftabletten zu benötigen. Er würde in der Nacht schreien und Albträume haben. Er konnte keinen Befund vorlegen. Er wäre in der Schweiz bei einem Psychologen gewesen.
Dem, BF wurde seitens der Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2019 vorgelegt, demnach auch in Mazar- e Sharif eine stationäre Aufnahme von psychisch Kranken möglich ist und somit eine Versorgung n Afghanistan gegeben ist. Der BF wiederholte sich in seiner Stellungnahem vom 28.11.2019 nur darin, dass er eine Untersuchung haben wolle. Ihm wurde diesbezügliche Untersuchungen angeboten, die er bis zur Einvernahme durch die Behörde nicht in Anspruch nahm. Zudem ist eine Versorgung in Afghanistan möglich. Fest steht, eine psychische Beeinträchtigung wurde nicht diagnostiziert, dass der BF unter einer Anspannung lebt ist nachvollziehbar, daraus lässt sich jedoch noch nicht auf eine lebensbedrohende Krankheit schließen, welche einer Rückführung entgegensteht. Sollte der BF tatsächlich an einer psychischen Krankheit leiden, beseht in Mazar-e Sahrif eine Versorgungsmöglichkeit.
3.2. Zu den Fluchtgründen:
Die Feststellung, dass es sich der Asylfolgeantrag auf die gleichen Fluchtgründe bezieht wie das abgeschlossene Asylverfahren, ergibt sich aus seinen im Verwaltungsakt aufliegenden Aussagen. Er brachte keinen neuen Fluchtgrund vor, sondern beabsichtigte durch den vorgebrachten Tod seiner Frau und seines Kindes - dies er bis dato nicht hatte (sh dazu Niederschrift vor der Behörde am 31.05.2017, Seite 6) - darzulegen, dass er selbst tatsächlich bedroht werde. Damit ist die Sache allerdings die gleiche, denn über seine Bedrohung wegen den Taliban (nunmehr Daesh) wurde bereits rechtskräftig entschieden. Abgesehen davon ist seine Darstellung auch nicht glaubhaft. Zum einen hat er plötzlich ein Kind und zum anderen meint er plötzlich, dass er Kontakt zu seiner Frau gehabt hätte. Auf den Widerspruch dazu angesprochen (sh oben), ist die Begründung nicht nachvollziehbar. Er vermeinte, dass er zwar vor dem VwG befragt worden wäre, ob er Kontakt mit seiner Familie hätte, dies er verneint habe, doch er wäre nicht gefragt worden ob er noch Kontakt mit seiner Frau hat. Er meinte, Frau und Familie sei etwas Verschiedenes. Vor dem VwG meinte er, dass Facebook in seiner Heimat nicht funktioniere und deswegen keiner von der Familie Facebook nutze. Nunmehr meint er, dass er ständig über Facebook in Kontakt gewesen zu sein. Der BF ist damit in seiner Person vollkommen unglaubwürdig und vermochte er auch nicht dazulegen, weswegen der Tod seiner Frau bei Wahrunterstellung (bei der Ersteinvernahme durch eine Überschwemmung gestorben, nunmehr die Daesh) seine Gefahr wiederaufleben würde, über die schon rechtskräftig abgesprochen wurde.
3.3. Zur Lage in seiner Heimatregion
Dies ergibt sich aus den angeführten einschlägigen Länderberichten der Staatendokumentation, dem der BF nicht widersprach.
3.4. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in die Strafregisterauskunft am heutigen Tag.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Zu A)
4.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 12 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:
"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt."
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene § 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-4. [...]
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) - (6) [...]"
§ 22 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
4.2. Zur Anwendbarkeit des § 12a Abs 2 AsylG 2005
Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 ist den Fällen des Abs 1 leg cit subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Abs 1 leg cit vor, weil der erste Asylantrag des BF in der Sache rechtskräftig erledigt wurde.
Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 vorliegen:
4.3. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z1)
Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs 2 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.
4.4. Zum Vorliegen einer entschiedenen Sache (Z2)
Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005).
Nach der Rechtsprechung zu § 68 Abs 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684).
Dass es sich bei dem neuen Sachverhalt um den bereits erledigten Sachverhalt handelt, ist unbestritten (sh dazu die Beweiswürdigung unter Punkt 0)
Folglich steht dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
4.5. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z3)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).
Bereits im ersten Verfahren hat das BFA rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e Sharif) keiner derartigen Gefahr und Bedrohung ausgesetzt sei.
Auch im gegenständlichen Verfahren konnte keine Feststellungen getroffen werden, die gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan sprächen:
4.6. Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRK
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).
Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe droht.
4.7. Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK
Der Fremde hat in Österreich keine familiären Bindungen. Von einer familiären Bindung zu seiner "Frau" (sh dazu Punkt 3.1.) nach Schweden ist ebenso nicht auszugehen. Ebenso hat er keine Bindung zu seinem in Österreich lebenden Cousin. Der Fremde führt daher in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte (vgl dazu VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK.
Die Abschiebung des BF nach Afghanistan stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, entschiedene Sache, faktischerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2180371.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020