Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G307 2227173-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Pakistan, BFA-Zahl XXXX beschlossen:
A) Die Vorlage zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft wird wegen
Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Gegenüber dem betroffenen Fremden (BF) wurde am XXXX.2019 von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA) die Schubhaft verhängt.
Am 05.01.2020 übermittelte das BFA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Beschwerdevorlage betreffend den BF. Diese langte am 07.01.2010 beim BVwG, Außenstelle Graz ein.
1. Feststellungen
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Im gegenständlichen Fall beruht die aktuelle Anhaltung in Schubhaft auf dem Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX.2019. Die belangte Behörde ging in ihren Ausführungen zur Aktenvorlage vom 05.01.2020 mit Berufung auf die Regelung des § 22a Abs. 4 BFA-VG davon aus, dass die Dauer von vier Monaten der Anhaltung in Schubhaft bereits überschritten sei.
Unter Zugrundelegung eines beginnenden Fristenlaufs am XXXX.2019 ist zum jetzigen Zeitpunkt und einer zeitgerecht vorgelagerten Aktenvorlage der Zeitraum von vier Monaten jedoch noch nicht abgelaufen, weshalb das BVwG nicht für die amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft sachlich zuständig ist. Eine amtswegige Überprüfung hat diesfalls gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch die belangte Behörde selbst zu erfolgen.
Selbst wenn man die dem BVwG zur Verfügung stehende Prüfungsfrist von einer Woche in die Betrachtung mit einbezieht, fiele der erstmögliche Tag der Prüfung auf den 15.01.2020. Bei Hinzurechnung von 7 Tagen vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerdevorlage wäre der letztmögliche Tag der Prüfungsfrist der 14.01.2020 und läge somit vor dem 15.01.2020. Doch ist am 14.01.2020 die 4-Monats-Frist noch nicht abgelaufen.
Da das BVwG für die Behandlung der gegenständlichen Rechtssache unzuständig ist, war die Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Revision spruchgemäß für nicht zulässig zu erklären.
Schlagworte
mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaft, Unzuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2227173.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020