Entscheidungsdatum
14.01.2020Norm
BBG §40Spruch
W133 2223394-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.08.2019, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Beim Beschwerdeführer wurden in einem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2007 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die damaligen Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
Dilatative Kardiomyopathie Beinhaltet die KHK mit Mitralklappeninsuffizienz, Herzschrittmacher und Vorhofflimmern mit blutverdünnender Medikation
G.Z. 315
60
2
Varicositas beide Unterschenkel Unterer Rahmensatz, da keine Hautschäden
701
20
3
Narbe nach Leistenbruchoperation rechts Unterer Rahmensatz, da geringgradig
702 T1 Z1
0
4
Gastritis Mittlerer Rahmensatz, da leichtgradig ausgeprägt.
347
10
zugeordnet und nach
der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, Leiden 1 werde durch Leiden 2 infolge eines ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens um eine Stufe erhöht.
Am 19.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte einen Befundbericht vom 06.07.2018 vor.
Mit Schreiben vom 21.01.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer betreffend seinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG ein. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Personen nach § 2 Abs. 2 lit. c BEinStG nicht möglich sei, da er eine dauernde Pension beziehe und nicht in Beschäftigung stehe.
Mit Bescheid vom 11.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG rechtskräftig ab.
Am 21.02.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin ein. In diesem Gutachten vom 12.07.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
Dilatative Cardiomyopathie unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert, Vorhofflimmern und Zustand nach Schrittmacherimplantation mitberücksichtigt
05.02.02
50
2
Mitralklappeninsuffizienz unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Dekompensation
05.07.06
30
3
Varikositas unterer Rahmensatz, da keine Folgeschäden
05.08.01
10
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde von Leiden 2 wegen einer Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht, Leiden 3 erhöhe den Grad der Behinderung nicht weiter, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Die Gastritis, welche im Vorgutachten als Leiden 4 eingestuft worden sei, begründe keinen Grad der Behinderung, da es sich dabei um ein behandelbares Leiden handle. Im Wesentlichen hätten sich keine gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 ergeben, es sei jedoch erstmals eine Einstufung nach der - nunmehr geltenden - Einschätzungsverordnung vorgenommen worden.
Mit Schreiben vom 12.07.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 12.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, das eingeholte Gutachten wurde von ihm nicht bestritten.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 21.02.2019 mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und der belangten Behörde innerhalb von vier Wochen vorzulegen.
Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 12.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Am 10.09.2019 langte fristgerecht eine handschriftliche, mit 05.09.2019 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. In dieser führt er aus, dass er sich gegen den Grad der Behinderung beschweren wolle. Er habe derzeit 20% Herztätigkeit, welche ständig abnehme. Beim Stiegensteigen vom Keller in den ersten Stock gehe ihm die Luft aus. Er könne derzeit auch nicht mehr schwimmen, da die Kraft fehle. Die Nächte seien nur mit Medikamenten zu bewältigen, da die Rhythmusstörungen permanent seien. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 13.09.2019 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim Beschwerdeführer war in einem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2007 nach der Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 70 v.H. beurteilt worden.
Am 21.02.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Dilatative Cardiomyopathie, medikamentös stabilisiert, Vorhofflimmern und Zustand nach Schrittmacherimplantation mitberücksichtigt;
2. Mitralklappeninsuffizienz, kein Hinweis auf Dekompensation;
3. Varikositas, keine Folgeschäden.
Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen einer Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht, Leiden 3 erhöht den Grad der Behinderung nicht weiter, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Die Gastritis, welche im Vorgutachten als Leiden 4 eingestuft worden war, begründet keinen Grad der Behinderung, da es sich dabei um ein behandelbares Leiden handelt.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr 50 v.H. Die - im Vergleich zum Vorgutachten - nunmehr niedrigere Einschätzung ist im Wesentlichen durch den Umstand bedingt, dass eine Einschätzung im aktuellen Verfahren nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hatte. Es wurden im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vorgelegt bzw. nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 12.07.2019 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden; diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum im Jahr 2007 festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung auch richtig eingestuft.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine dilatative Cardiomyopathie. Die Sachverständige ordnete diese Funktionseinschränkung korrekt dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung "Herzmuskelerkrankungen fortgeschrittener Ausprägung" zu, da der Beschwerdeführer medikamentös stabilisiert ist. Für die Heranziehung dieser Positionsnummer ist eine der Voraussetzungen, dass die körperliche Leistung erheblich eingeschränkt ist. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde betreffend seine körperlichen Einschränkungen bereits im Rahmen dieser Einstufung mitberücksichtigt. Das Vorhofflimmern und der Zustand nach einer Schrittmacherimplantation wurden im Rahmen der Einstufung mitberücksichtigt.
Auch die Einstufung der Mitralklappeninsuffizienz im unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.07.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist nicht zu beanstanden, da von der Sachverständigen beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Dekompensation gefunden werden konnten.
Weiters ist die Zuordnung der Varikositas zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung "Funktionseinschränkungen leichten Grades des venösen und lymphatischen Systems" korrekt erfolgt, da beim Beschwerdeführer in Bezug auf diese Funktionseinschränkung keine Folgeschäden vorliegen.
Auch die Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen, dass Leiden 1 von Leiden 2 wegen einer Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht wird und Leiden 3 den Grad der Behinderung nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht, sind schlüssig und nicht zu beanstanden.
Es ist nochmals festzuhalten, dass die Beurteilungen im Gutachten vom 12.07.2019 auf Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hatten. Im Vergleich zum Vorgutachten, welches noch auf Grundlage der alten Richtsatzverordnung, die in vielen Positionen andere (oft höhere) Einschätzungen enthielt als die nunmehr aufgrund des Neufestsetzungsantrages anzuwendende Einschätzungsverordnung, führt dieser Umstand zu einer Herabsenkung des Grades der Behinderung. Leiden 1 und Leiden 3 wurden daher um eine Stufe geringer bewertet, Leiden 2 wurde im Gegensatz zum Vorgutachten im Gutachten vom 12.07.2019 als eigenes Leiden angeführt. Die Gastritis, welche im Vorgutachten als Leiden 4 eingestuft wurde, begründet keinen Grad der Behinderung, da es sich dabei um ein behandelbares Leiden handelt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Er ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 12.07.2019. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2019 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Da somit festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2223394.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020