TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/14 W133 2220290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2020
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Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W133 2220290-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.03.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Im Verwaltungsakt befindet sich ein Vorgutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 10.11.2017, welches aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt worden war. In diesem Gutachten waren auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Reaktiv depressive Verstimmung 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da trotz entsprechender Therapie nicht symptomfrei.

03.05.01

30

2

Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da trotz Schmerztherapie und Physiotherapie nicht schmerzfrei. Includiert ist das Carpaltunnelsyndrom beidseits.

04.11.01

20

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt worden. Begründend hatte die Gutachterin ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da eine teilweise Leidensüberschneidung bestehe. Die Gutachterin stellte weiters fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Am 19.11.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in dem Behindertenpass galt. Diesem Antrag legte er ein Schreiben betreffend seine persönliche Situation, ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Medikamentenliste bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 16.01.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes unter laufender Therapie jedoch stabilisiertes Zustandsbild

03.06.01

30

2

Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da trotz Schmerztherapie und Physiotherapie nicht schmerzfrei. Includiert ist das Carpaltunnelsyndrom beidseits.

04.11.01

20

3

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung oberer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar

06.06.01

20

4

Hyperhidrose

01.01.01

10

5

Hypertonie

05.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde durch die Leiden 2-5 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Ein Tinnitus sei befundmäßig nicht belegt und könne daher nicht berücksichtigt werden. Der Zustand nach Pneumonie erreiche keinen Grad der Behinderung, da es sich dabei um ein abgeheiltes Leiden handle. Eine Adipositas stelle zwar einen Risikofaktor dar, könne jedoch bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden. Im Gegensatz zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017 seien die Leiden 3-5 neu hinzugekommen, die Leiden 1 und 2 seien gleichgeblieben. Es ergebe sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Gutachterin stellte weiters mit eingehender Begründung fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 17.01.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 16.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Mit Schreiben vom 29.01.2019, bei der Behörde eingelangt am 30.01.2019, brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Stellungnahme ein. In dieser moniert er im Wesentlichen die von der beigezogenen Sachverständigen durchgeführte Untersuchung und bringt vor, dass ihm - entgegen der Ansicht der Sachverständigen - die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Er legte dieser Stellungnahme keine medizinischen Unterlagen bei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.02.2019 wurde der Beschwerdeführer bezugnehmend auf sein Schreiben vom 29.01.2019 ersucht, binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens seine Einwendungen mit aktuellen Befunden über seine Gesundheitsschädigungen zu belegen.

Am 01.03.2019 langten bei der belangten Behörde teils bereits mit der Antragstellung vorgelegte, teils neue medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers ein.

Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin vom 07.03.2019, welche das Gutachten vom 16.01.2019 erstellt hatte, ein. Darin geht die Gutachterin ausführlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und auf die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ein. Der Grad der Behinderung wurde nicht angehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Am 28.03.2019 langten eine nicht leserliche Beschwerde des Beschwerdeführers sowie medizinische Unterlagen bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde legte am 19.06.2019 die nicht leserliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte im Begleitschreiben an, dass eine Beschwerdevorentscheidung fristgerecht nicht möglich gewesen sei.

Am 08.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht telefonisch ersucht, eine leserliche Beschwerdekopie zu übermitteln. Gleichzeitig teilte er mit, dass er nach Einbringung der Beschwerde beim Sozialministeriumsservice bei einer weiteren Untersuchung gewesen sei. Eine telefonische Rücksprache mit der belangten Behörde am selben Tag ergab, dass eine Beschwerdevorentscheidung geplant gewesen sei, die diesbezügliche Erledigungsfrist habe jedoch nicht mehr eingehalten werden können. Daher sei eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Das im Rahmen des begonnenen Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten werde nachgereicht.

Am 15.07.2019 langte eine leserliche Kopie der Beschwerde des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein. Gleichzeitig legte er seine Antragsbegründung und sein Schreiben vom 25.02.2019 vor. In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer - wie bereits in seiner Stellungnahme vom 29.01.2019 - dar, dass die Untersuchung durch die beigezogene Sachverständige nicht zu seiner Zufriedenheit durchgeführt worden sei. Weiters führt er aus, dass er an COPD II und nicht wie im Gutachten ausgeführt an COPD I erkrankt sei. Er legte auch abermals dar, dass es ihm nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Am 12.09.2019 legte die belangte Behörde ein im Rahmen der Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenerkrankungen und Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2019 vor. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronfiziertes, unter laufender Therapie jedoch stabilisiertes Zustandsbild

03.06.01

30

2

Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da trotz Schmerztherapie und Physiotherapie nicht schmerzfrei. Das Carpaltunnelsyndrom wurde mitberücksichtigt.

04.11.01

20

3

chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) Unterer Rahmensatz, da stabiler Krankheitsverlauf ohne gehäufte akute Exazerbationen der Grunderkrankung, ohne kardiovaskuläre Folgeerkrankungen, sowie mit gut erhaltener Gesamtmobilität ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie, sowie normaler Sauerstoffsättigung. Einschränkung der Lungenfunktion im Sinne eines mäßig- bis mittleren Grades.

06.06.02

30

4

Hyperhidrose

01.01.01

10

5

Hypertonie

05.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Im Vorgutachten vom 16.01.2019 sei das Leiden 3 (COPD) um eine Stufe zu niedrig eingestuft worden. Nachdem eine COPD II vorliege, sei eine Neueinstufung erfolgt. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe jedoch unverändert, da mit Leiden 1 keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege und der Grad der Behinderung der übrigen Krankheiten zu niedrig sei.

Mit Schreiben vom 14.11.2019, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 19.11.2019, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2019 erfolgt sei und ab diesem Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer erstatteten keine Stellungnahme.

Am 28.11.2019 wurden von der belangten Behörde medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers, welche größtenteils der Neuerungsbeschränkung unterliegen, nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Er brachte am 19.11.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Depressive Störung, chronifiziertes, unter laufender Therapie jedoch stabilisiertes Zustandsbild;

2. Chronisches Schmerzsyndrom, trotz Schmerztherapie und Physiotherapie nicht schmerzfrei, das Carpaltunnelsyndrom wurde mitberücksichtigt;

3. Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II); stabiler Krankheitsverlauf ohne gehäufte akute Exazerbationen der Grunderkrankung, ohne kardiovaskuläre Folgeerkrankungen, sowie mit gut erhaltener Gesamtmobilität ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie, sowie normaler Sauerstoffsättigung;

4. Hyperhidrose;

5. Hypertonie.

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v. H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenerkrankungen und Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2019, welches das vorherige Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.01.2019 im Wesentlichen bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Die von der belangten Behörde am 28.11.2019 nachgereichten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenerkrankungen und Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2019, welches das Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.01.2019 im Wesentlichen bestätigt. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die von der belangten Behörde am 28.11.2019 nachgereichten Befunde unterliegen der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Neuerungsbeschränkung. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung auch richtig eingestuft.

Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine depressive Störung. Die von den Sachverständigen getroffene medizinische Zuordnung dieses Leidens zur Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar und richtig. Diese Positionsnummer betrifft depressive Störungen leichten Grades. Auch die Zuordnung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz ist nachvollziehbar und richtig. Beim Beschwerdeführer liegt in Bezug auf seine Depression ein chronifiziertes, unter laufender Therapie jedoch stabilisiertes Zustandsbild vor. Beim Beschwerdeführer bestehen fallweise bereits beginnende soziale Rückzugstendenzen, er ist aber - auch nach seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens - als noch in die Gesellschaft integriert zu erachten. So gab er beispielsweise an, dass er regelmäßig seine Eltern im Seniorenheim besuche, einkaufen gehe und laufend auch Arztbesuche habe. Die Zuordnung zum nächst höheren Rahmensatz würde insbesondere bedingen, dass der Antragsteller trotz Medikation instabil ist. Dies ist allerdings nicht der Fall, wurde doch von den beigezogenen Gutachtern - wie oben bereits dargelegt - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein stabilisiertes Zustandsbild besteht.

Auch das Leiden 2 wurde korrekt der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche eine leichte Verlaufsform eines chronischen Schmerzsyndroms betrifft, zugeordnet. Die Sachverständigen begründeten diese Einstufung im oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer nachvollziehbar mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Schmerztherapie und Physiotherapie nicht schmerzfrei ist. Die Einstufung ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine opioidhaltigen Schmerzmittel einnimmt, als schlüssig und richtig. Das Carpaltunnelsyndrom wurde im Rahmen dieser Einstufung mitberücksichtigt.

Im Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.01.2019 wurde die chronisch obstruktive Lungenerkrankung unter dem Leidenszustand 3 berücksichtigt, welche die Sachverständige dem oberen Rahmensatz (20 v.H.) der Positionsnummer 06.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet hatte. Diese Positionsnummer betrifft eine leichte Form von chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD I). Im Rahmen seiner Stellungnahme bzw. seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer neue medizinische Unterlagen vor, in welchen das Vorliegen einer COPD II dokumentiert ist. Nach Durchsicht der vorgelegten Befunde wurde nunmehr vom beigezogenen Facharzt für Lungenerkrankungen und Arzt für Allgemeinmedizin korrekt der untere Rahmensatz (30 v.H.) der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Moderate Form - COPD II) herangezogen. Beim Beschwerdeführer liegt ein stabiler Krankheitsverlauf ohne gehäufte akute Exazerbationen der Grunderkrankung, ohne kardiovaskuläre Folgeerkrankungen, sowie mit gut erhaltener Gesamtmobilität ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie, sowie normaler Sauerstoffsättigung vor. Es sind Einschränkung der Lungenfunktion im Sinne eines mäßig- bis mittleren Grades gegeben. Die Begründung des Sachverständigen betreffend die abgeänderte Einstufung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung ist als nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu beurteilen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung folgt.

Auch die Einstufung der Leiden 4 und 5 "Hyperhidrose" (Anm: übermäßige Schweißproduktion) und "Hypertonie" durch die Sachverständigen ist nicht zu beanstanden.

Die beigezogenen Sachverständigen legten in ihren Gutachten weiters schlüssig dar, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Lungenfacharzt führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass auch durch das Vorliegen einer COPD II der Gesamtgrad der Behinderung deshalb unverändert bleibt.

Dass die Gutachter, die im Übrigen beide sehr häufig herangezogene und erfahrene Sachverständige sind, an deren Qualifikation kein Zweifel besteht, die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätten, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrfach darauf Bezug nimmt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Da aber mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, wäre im Übrigen - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt - auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen (wie z.B. "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § § 29 b StVO (Parkausweis) rechtlich nicht zulässig.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, die vorliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Das von der belangten Behörde eingeholte lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 11.09.2019, welches dem Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, wurde von ihm nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Stellungnahme bzw. der Beschwerde auch keine Befunde vor, welche den Gutachten widersprechen würden. Die nach der Beschwerdevorlage nachgereichten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 16.01.2019 und 11.09.2019. Dieses werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die von der belangten Behörde am 28.11.2019 nachgereichten Befunde des Beschwerdeführers unterliegen der Neuerungsbeschränkung. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, diese Befunde allenfalls im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung vorzulegen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45.

(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten vom 16.01.2019 und 11.09.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen detaillierten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden aktuellen Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach § 46 BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die von der belangten Behörde am 28.11.2019 nachgereichten Befunde unterliegen eben dieser Neuerungsbeschränkung. Bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht. Es steht dem Beschwerdeführer daher frei, die nachgereichten Befunde allenfalls im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung vorzulegen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Beide Parteien stellten zudem keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2220290.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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