Entscheidungsdatum
17.01.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G303 2222424-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Mag. Martin SAUSENG, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2019, Zl. XXXX, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2019, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 05.08.2019, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm. § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schriftsatz vom 13.08.2019 brachte der bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde der gegenständliche Mandatsbescheid vollinhaltlich angefochten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters durchführen, aussprechen, dass die Festnahme, die Anordnung der Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft seit XXXX.2019 rechtswidrig erfolgt sei und dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 1.193,20 Euro auferlegen. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG gestellt.
3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 16.08.2019 wurde vom BFA, RD Kärnten, am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Des Weiteren wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Zudem wurde der Zuspruch der näher angeführten Kosten für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro beantragt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.08.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Nach Verkündung beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. G303 2222424-2/2E, vom 17.01.2020 wurde über die in der Beschwerde angefochtene Festnahme vom 05.08.2019 gesondert abgesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument.
Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W263 2179397-1/19E, vom 08.07.2019, seiner damaligen Rechtsvertretung zugestellt am selben Tag, als unbegründet abgewiesen. Damit liegt gegenständlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Der BF befindet sich seit XXXX.2019 in Schubhaft, die derzeit im AHZ Vordernberg vollzogen wird. Diese wurde zur Sicherung der Abschiebung mit dem oben angeführten Mandatsbescheid angeordnet.
Der BF reiste während seines anhängigen Asylverfahrens illegal über Deutschland nach Frankreich, wo sich ca. sechs bis sieben Monate aufgehalten hat und stellte auch dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.09.2018 wurde der BF im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Österreich rücküberstellt.
Der BF hat spätestens am 27.07.2019 seinen gemeldeten Wohnsitz in XXXX aufgeben und sich mit 05.08.2019 in XXXX wieder angemeldet.
Seine damalige Rechtsvertretung versuchte im Zeitraum von 09.07.2019 bis 22.07.2019 den BF mehrmals telefonisch zu erreichen, um ihn von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019 betreffend seinen Asylantrag und der Rückkehrentscheidung in Kenntnis zu setzen. Diese Versuche scheiterten deshalb, da der BF seiner Vertretung seine neue Mobiltelefonnummer nicht zukommen ließ. Auch eine postalische Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019 durch seine damailge Rechtsvertretung an den BF scheiterte, da dieses mit dem Vermerk "verzogen" an die Rechtsvertretung am 26.07.2019 retour übermittelt wurde.
Der Termin für die geplante Abschiebung des BF am 05.08.2019 musste storniert werden, da er zuvor für die Behörde nicht greifbar war.
In Österreich lebt die Schwester des BF und sein Neffe, welche ihn finanziell unterstützen. Weitere nennenswerte privaten Bindungen des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen und beruflichen Integration in Österreich liegen nicht vor. Der BF verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel.
Der haftfähige BF ist nicht ausreisewillig und nicht bereit einer Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels nachzukommen.
Der Abschiebetermin ist nunmehr für den 25.08.2019 fxiert.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Schubhaftbeschwerde und dem vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welche nicht bestritten wurden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.
Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, gab dieser selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.08.2019 an.
Die Feststellungen zum Asylverfahren und zur Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in den zur GZ.: W263 2179397-1 geführten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes getroffen werden.
Der Umstand, dass der BF für seine damalige Rechtsvertretung weder telefonisch noch postalisch erreichbar gewesen ist, konnte anhand einer im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail des Verein Menschenrechte Österreich an das BFA vom 16.08.2019 festgestellt werden. Auch gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu an, dass er seine neue Mobiltelefonnummer seiner Rechtsvertretung nicht bekannt gegeben hat.
Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am 05.08.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt und damit erlassen. Somit konnte festgestellt werden, dass sich der BF ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft befindet. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass diese im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wurde.
Aus dem angefochtenen Schubhaftbescheid ergibt sich, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.
Die festgestellten Reisebewegungen des BF und deren Dauer während seines laufendenden Asylverfahrens in Österreich ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ebenso gab der BF selbst an, dass er in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat.
Aus der Stellungnahme des BFA, welche im Rahmen der Aktenvorlage erstattet wurde, ergibt sich, dass der BF am 04.09.2018 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt wurde.
Aus der Beschwerde, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und den Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF spätestens am 27.07.2019 seinen gemeldeten Wohnsitz in XXXX aufgegeben hat. Ebenso ergibt daraus, dass sich der BF am 05.08.2019 in XXXX wieder meldeamtlich angemeldet hat.
Es ergaben sich im gesamten Verfahren keine Zweifel an der Haftfähigkeit des BF, daher konnte diese festgestellt werden.
Die Tatsache, dass der BF ausreiseunwillig ist, ergibt sich aus einen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.08.2019 und bei der mündlichen Verhandlung am 20.08.2019.
Dass in Österreich die Schwester des BF und sein Neffe leben, welche ihn finanziell unterstützen, ergibt sich aus der Aussage des BF bei der mündlichen Verhandlung am 20.08.2019. Anhaltspunkte für eine soziale und berufliche Integration konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, sodass keine Negativfeststellung diesbezüglich getroffen wurde.
Aufgrund der Angabe des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er selbst über keine finanziellen Mittel verfüge, ergibt sich, dass sein Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist.
Auch gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig an, einem gelinderen Mittel wie beispielsweise einer Meldeverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Erst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters, ob er bereits wäre, täglich zur Polizei zu gehen, bejahte der BF dies, jedoch erscheint diesbezüglich die erste Aussage des BF als glaubhaft.
Dass der für den 05.08.2019 geplante Abschiebetermin nicht durchgeführt werden konnte, da der BF für die Behörde nicht greifbar war, ergibt sich aus den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung. Dies wurde auch im Rahmen der Stellungnahme des BFA vom 16.08.2019 festgehalten und wurde die Stornierung der Flugbuchung im Rahmen der Aktenvorlage vorgelegt.
Der Abschiebetermin für den 25.08.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Behördenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.08.2019 bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß
Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.2. Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2019 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft:
Die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 und 2 Z 2 FPG lagen vor:
Der volljährige BF war afghanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019 bestätigten Rückkehrentscheidung vor.
Das BFA ging zutreffend davon aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorlag, weil der BF jedenfalls im Zeitraum vom 28.07.2019 bis 04.08.2019 für die Behörde nicht greifbar war, in diesem Zeitraum über keine Meldeadresse verfügte und auch der für den 05.08.2019 fixierte Abschiebetermin aufgrund dessen nicht durchgeführt werden konnte. Er verletzte damit auch seine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht, indem er seinen Umzug nicht unverzüglich dem BFA gemeldet hat.
Es liegt auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor. Diese wurde ordnungsgemäß seiner Rechtsvertretung am 08.07.2019 zugestellt Das Beschwerdevorbringen, dass der BF davon keine Kenntnis hatte, ändert nichts an deren Durchsetzbarkeit. Zudem war der BF auch für seine Rechtsvertretung weder telefonisch, noch postalisch erreichbar.
Des Weiteren hat sich der BF auch dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen im Sinne des § 76 Abs. 3 Z3 FPG entzogen, indem er illegal über Deutschland nach Frankreich weiterreiste, sich dort sechs bis sieben Monate aufgehalten hat und dort einen Asylantrag stellte.
Der BF ist in Österreich im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht sozial verankert und verfügt selbst über keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes bzw. geht einer Erwerbstätigkeit nach. Er wird finanziell von seiner Schwester und seinem Neffen unterstützt. Alleine aus dieser finanziellen Unterstützung heraus ist jedoch kein schützenwertes Privat- und Familienleben ableitbar, da lediglich ein telefonischer Kontakt besteht und auch kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt.
Im Falle des BF bestand bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) erhebliche Fluchtgefahr, auf Grund derer wegen des persönlichen Eindrucks, den der ausreiseunwillige BF in der mündlichen Verhandlung vermittelte, sowie seinem Vorverhalten das Auslangen mit einem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG nicht gefunden werden konnte. Auch gab der BF selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass er einer Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht nachkommen würde.
Die Anhaltung war auch verhältnismäßig: Dabei war gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Das Verfahren wurde seitens des BFA effizient geführt, da bereits mit 05.08.2019 eine Abschiebung geplant war und nunmehr der Abschiebetermin mit 25.08.2019 unmittelbar bevorsteht.
Die Beschwerde gegen den Bescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Fortsetzungsausspruch:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:
Der BF war weiterhin nicht aufenthaltsberechtigter Fremder und gegen ihn bestand weiterhin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte angesichts des Vorverhaltens des BF, seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass er einer Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde und des persönlichen Eindrucks, den er dabei vermittelte, bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.
Die Anhaltung war weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist, das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde und die Durchführung der Abschiebung unmittelbar, nämlich am 25.08.2019, bevorsteht.
Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorlagen.
Dadurch erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Kostenersatz, öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2222424.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020