TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 W217 2223276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W217 2223276-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bglnd, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 25.07.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: BF) ist seit 21.09.2016 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% festgesetzt. Am 12.04.2019 begehrte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.07.2019 wird von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkungen beim BF bestehen würden:

1

Diabetes mellitus Typ II mit (elektrophysiologisch leichtgradigen) Polyneuropathiesyndromnicht insulinpflichtig

2

Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades

3

Bluthochdruck

4

Abnützungserscheinungen im rechten Schultergelenk mit Funktionseinschränkung geringen Grades

Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken. Ausreichende Gangsicherheit kann auch ohne Verwendung einer Gehhilfe festgestellt werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich beider Füße führen zwar zu einer geringgradigen Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

3. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs führte der BF aus, dass es ihm aufgrund der Nervenschädigung an den Fußsohlen und Schmerzen am gesamten Bewegungs- und Stützapparat nicht möglich sei, mehr als 150m zu gehen. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 Metern sei keinesfalls gewährleistet. Auch leide er nicht an einem Diabetes Typ II sondern an einem Diabetes Typ Lada.

3. In ihrer Stellungnahme vom 23.07.2019 hielt die bereits befasste Allgemeinmedizinerin Folgendes fest:

"Antwort(en):

Herr XXXX erklärt sich mit dem Ergebnis vom 01.07.2019 nicht einverstanden, er beantragt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", da es ihm aufgrund der Nervenschädigung an den Fußsohlen und Schmerzen am gesamten Bewegungs- und Stützapparat nicht möglich sei, mehr als 150m zu gehen.

Laut neurologischen Befund vom 09.04.2019 finden sich elektrophysiologisch Hinweise für ein leichtgradiges Polyneuropathiesyndrom, zusätzlich bestehen degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule ohne motorische Defizite. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es liegen keine Befunde vor, die eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung objektivieren bzw. untermauern. Entsprechend dem Ausmaß der vorliegenden Gesundheitsschädigungen kann der AW, wie schon im Gutachten vom 01.07.2019 angeführt, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurücklegen. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbildes, zwar etwas kleinschrittig, aber flüssig und sicher, und des Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw. unzumutbar machen."

4. Mit Bescheid vom 25.07.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

5. Mit Schreiben vom 09.09.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2019 und führte darin aus, dass er an einem Diabetes Typ Lada leide, dabei handle es sich um eine spezielle Form des Diabetes mellitus, bei dem die Erkrankung erst verzögert bei Erwachsenen auftrete, jedoch dem Krankheitsbild eines Typ I Diabetes entspreche. Aufgrund der damit verbundenen Polyneuropathie leide der BF fortlaufend an Schmerzen, insbesondere im Bereich der Fußsohlen. Aufgrund der fehlenden Sensibilität - das Signal komme vom Fuß im Hirn nicht an -, bleibe er immer wieder an Gehsteigkanten sowie Unebenheiten hängen und stürze deshalb. Negativ würden sich hier auch die bei ihm vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule auswirken. Die hier vorliegenden Funktionseinschränkungen würden die Mobilität wesentlich reduzieren. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Wirbelsäulenbereich, der Polyneuropathie sowie der Schmerzen aufgrund des Diabetes Lada sei es dem BF nicht möglich, mehr als 150m ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Im Gegensatz zu den Feststellungen der Sachverständigen sei sein Gangbild nicht flüssig. Weiters sei die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Innere Medizin erforderlich.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2019 ein. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens.

7. Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie/Allgemeinmedizin, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 28.10.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus:

"Anamnese:

SVG Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 04.07.2016, GdB 60%

SVG Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 01.07.2019, Beurteilung Unzumutbarkeit, Abl. 12-14

Stellungnahme Dr. XXXX , 23.07.2019, Abl. 19

Es wurde Beschwerde eingelegt, W 2172223276-1.

Diagnosen:

Diabetes mellitus, LADA mit ausgeprägter Polyneuropathie

Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule

Abnützungserscheinung im rechten Schultergelenk mit Funktionseinschränkungen geringen Grades.

Arterielle Hypertonie

Hyperlipidämie

Zustand nach Leistenhernien OP links

Leistenhernien beidseitig

Nabelhernie

Herr XXXX kommt am Rollator gehend in die Ordination, dieser ist seit einiger Zeit notwendig, da er aufgrund der Polyneuropathie immer wieder stolpert und keine längeren Wegstrecken zurücklegen kann.

Eine Rehabilitation in XXXX wurde bereits durchgeführt - seither Verbesserung des BZ Profils und keine Gabe von Insulin.

Leistenhernien beidseitig - eine OP am 04.11 ist aufgrund der fehlenden internistischen Freigabe abgesagt worden - laut Patient zunehmende kardiale Beschwerden diese in Abklärung - ein FÄ Befund konnte nicht vorgelegt werden.

Presbyakusis - Hörgeräte werden nicht getragen ein Audiogramm konnte nicht vorgelegt werden.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:

Blopress, Euthyrox, Trombo Ass, Atorvastatin, Jardiance, Janumet, Pregabalin, lokaler Wundverband an den Vorfüßen

Rollator

Sozialanamnese:

Pensionist

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht Dr. XXXX , FA für Neurologie, 09.04.2019:

elektrophysiologischer Hinweis für eine leichtgradige Polyneuropathie, diabetischer Genese

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

gut

Größe: 177 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,

Hörvermögen gut, Sehvermögen: Brillenträger,

Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,

Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar,

Wirbelsäule: klopfdolent, Kyphose BWS/LWS Übergang, Sektneigung eingeschränkt mit

20-0-20°

OE:

Schulter: frei beweglich

EBO und Handgelenke: frei beweglich

Finger: frei beweglich, diskrete Fingerpolyarthrosen

Hüfte: frei beweglich

Knie: frei beweglich

OSG und Vorfüße: frei beweglich

wesentliche Abschwächung der Sensibilität in der Peripherie, Pulse tastbar, Hautdefekte und Veränderungen wie bei incipientem Gangrän DIG III beidseitig

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt am Rollator gehend in die Ordination, das Gangbild kleinschrittig, aber flüssig, es wird normale Strassenkleidung getragen, an und auskleiden erfolgt im sitzen, Lagewechsel erschwert aber möglich

Status Psychicus:

unauffällig, im Ductus kohärent,

Frage 1.)

Der Pat. kommt am Rollator gehend in die Ordination, da es ihm nicht möglich ist eine längere Wegstrecke ohne Probleme zurückzulegen. Im Vordergrund stehen die Schmerzen in den Fußsohlen und Unterschenkel, diese sind zurückzuführend auf die Polyneuropathie - diese subjektiv jedoch nicht kongruent mit dem Befund Dr. XXXX , Abl. 8, wo ein leichtgradiges Polyneuropathiesyndrom erwähnt wird.

Im Befund zitiert Dr. XXXX vom 28.01.2016, Abl. 2 - Zusammenfassung wird allerdings ein hochgradiges Polyneuropathiesyndrom bei bekanntem DM 2 beschrieben - dies ist auch in Einklang mit der jetzigen Untersuchung und der Klinik zu bringen.

Aufgrund der diabetischen Polyneuropathie kommt es immer wieder zu stolpern und stürzen vor allem auf unebenem Untergrund, auch über Kanten und Gehsteigränder.

Offensichtlich kommen hier erschwerend die bereits erstmalig 2016 eingeschätzten funktionellen Veränderungen in der Wirbelsäule zu tragen (GdB 40 %), die aufgrund degenerativer Veränderungen bestehen.

Befunde die dies objektiv untermauern würden liegen der Unterfertigten im Rahmen der Untersuchung nicht vor.

Herr XXXX benützt seit längerem einen Rollator, da er aufgrund der Tendenz bei unebenem Untergrund zu stolpern und dann zu stürzen subjektiv eine erhöhte Sicherheit empfindet.

Das zurücklegen von Wegstrecken von 300 bis 400 m ist erschwert und das Überwinden von Niveauunterschieden wie z.B. Stufen zum Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel mit einer erhöhten Sturzgefahr verbunden. Der Transport in einem Verkehrsmittel kann ausschließlich an einem speziellen Sitzplatz erfolgen, wo der Rollator auch verstaut werden kann.

Frage 2.)

Diagnoseliste:

Dibetes Mellitus Typ Lada

Diabetes assoziierte Polyneuropathie

Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule

Degenerative Veränderungen in der Schulter rechts

Presbyakusis

Leistenhernie beidseitig, Zustand nach OP links und Zustand nach Nabelhernie

Hypertonie

Hyperlipidämie

substituierte Schilddrüsenfunktionsstörung

cardiale Beschwerden in Abklärung

Frage 3.)

Bei dem Patienten besteht ein Diabetes mellitus Typ Lada mit einer diabetischen Polyneuropathie.

Die Polyneuropathie wurde erstmalig im SVG Dr XXXX , 04.07.2016 eingeschätzt und damals als hochgradig im Befund Dr. XXXX erwähnt und auch so eingestuft.

Die Behandlung des Diabetes Typ Lada und die der Polyneuropathie ist eine konsequente Blutzuckeroptimierung. Diese wird laufend vorgenommen und auch glaubhaft fachärztlich kontrolliert.

Eine weiterführende Therapie die Polyneuropathie betreffend wird fachärztlich neurologisch kontrolliert, die medikamentöse Therapie ist etabliert und wird laufend eingenommen (Pregabalin).

Die vorgelegten Befunde Dr. XXXX , FA für Neurologie, Abl. 7-8 werden im Rahmen der Untersuchung zur Kenntnis genommen.

Zusammenfassend wird im Rahmen der klinischen Untersuchung und der Befundzusammenschau ein Diabetes Mellitus Typ Lada mit einer Polyneuropathie festgehalten, die übrigen Erkrankungen in der Diagnoseliste zusammengefasst.

Im Hinblick auf die Unzumutbarkeit wird folgendes festgehalten.

Der Beschwerdeführer kommt am Rollator gehend in die Ordination mit funktionellen Einschränkungen aufgrund der Polyneuropathie sowie der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Eine Wegstrecke von 300 bis 400m kann mit dem Rollator nicht in 10 min. zurückgelegt werden. Die Gehhilfe ist hinderlich beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und es können nur spezielle Sitzplätze in einem öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden. Ein stehender Transport ist nicht möglich, da das Standbild nicht ausreichend sicher ist, die Sturzgefahr ist erhöht.

Frage 4.)

Die Unterfertigte kommt hier zu einer anderen Ansicht, da Herr XXXX mit einem Rollator zur Untersuchung kommt. Das Gangbild kleinschrittig und am Rollator abgestützt, das Gangbild per se somit auffallend.

Kurze Wegstrecken können frei nur eingeschränkt zurückgelegt werden, da eine erhöhte Sturz- und Stolpergefahr besteht, das Überwinden von Niveauunterschieden ist erschwert möglich.

Sowohl der Diabetes mellitus als auch die Polyneuropathie, als auch die daraus resultierenden Schmerzen können im Rahmen der Untersuchung und der Befundzusammenschau (SVG aus 2016, Dr. XXXX ) nachvollzogen werden, da es sich um progredient fortschreitende Erkrankungen handelt. Befunde die dies objektiv untermauern würden wurden nicht beigebracht.

Somit im Hinblick auf die Unzumutbarkeit eine divergente Einschätzung zum SVG, Dr. XXXX Abl. 12-14 und Stellungnahme Dr. XXXX Abl. 19.

Frage 5.)

Da es sich um progrediente Erkrankungen handelt ist eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten und somit eine Nachuntersuchung aus internistischer Sicht nicht erforderlich."

8. Mit Schreiben vom 25.11.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist verstrich seitens der belangten Behörde ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 12.04.2019 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises ein.

Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 %.

Beim BF liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:

-

Dibetes Mellitus Typ Lada

-

Diabetes assoziierte Polyneuropathie

-

Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule

-

Degenerative Veränderungen in der Schulter rechts

-

Presbyakusis

-

Leistenhernie beidseitig, Zustand nach OP links und Zustand nach Nabelhernie

-

Hypertonie

-

Hyperlipidämie

-

substituierte Schilddrüsenfunktionsstörung

-

cardiale Beschwerden in Abklärung

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

Hinsichtlich der Auswirkungen der beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten von Dr. XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", die zur Gewährung der Vornahme dieser Zusatzeintragung führen, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie/Allgemeinmedizin vom 28.10.2019. Unter Berücksichtigung der vom BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF nicht zumutbar ist.

Die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie/Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 28.10.2019 zu dem Schluss, dass im Fall des BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, da der BF mit funktionellen Einschränkungen aufgrund der Polyneuropathie sowie der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen am Rollator geht.

Eine Wegstrecke von 300 bis 400m kann jedoch mit dem Rollator nicht in 10 Minuten zurückgelegt werden. Die Gehhilfe ist hinderlich beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und es können nur spezielle Sitzplätze in einem öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden. Ein stehender Transport ist nicht möglich, da das Standbild nicht ausreichend sicher, die Sturzgefahr erhöht ist. Selbst kurze Wegstrecken können frei nur eingeschränkt zurückgelegt werden, da eine erhöhte Sturz- und Stolpergefahr besteht, das Überwinden von Niveauunterschieden sohin nur erschwert möglich ist.

Somit waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , welches daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie/Allgemeinmedizin vom 28.10.2019, nachvollziehbar festgestellt, dass im Fall des BF die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

Im Rahmen der persönlichen Begutachtung wurde festgestellt, dass der BF nicht mehr in der Lage ist, die geforderte Gehstrecke von 300-400 m in angemessener Zeit selbständig zu bewältigen, auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht gewährleistet.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2223276.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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