Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2223483-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.06.2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen Verhältnisse wie gesetzten Integrationsschritte anzugeben.
Der BF erstatte seinerseits mit Schreiben vom 25.06.2019 eine Antwort.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 13.08.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 10 Abs.2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
3. Dagegen erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben, in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und folglich festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werde, in eventu das unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu das unbefristete Aufenthaltsverbot auf eine verhältnismäßige Dauer zu kürzen oder zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.09.2019 vorgelegt und langte dort am 17.09.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist ledig und führt mit der österreichische Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX, eine Beziehung. Diese besuchte den BF in der Haft bis dato mehr als 40 Mal. Der BF ist frei von Sorge- oder Unterhaltspflichten und kinderlos.
1.2. Der BF reiste am XXXX.1990, somit im Alter von rund 3 1/2 Jahren erstmalig nach Österreich ein. Zwischendurch hielt er sich während des Kosovokrieges von 1996 bis 1998 etwa 2 Jahre im Herkunftsstaat auf, ehe er wieder ins Bundesgebiet reiste. Hier halten sich seine Eltern, 2 Brüder, eine Schwester und deren Kindern auf. Er besuchte in Österreich den Kindergarten sowie die Volks- und Hauptschule.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Dass ihn die 2008 durchgeführte Operation in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern würde, konnte nicht festgestellt werden. Er war vom 17.03.2003 bis zum 06.03.2013 in 15 Arbeitsverhältnissen bei 11 Arbeitgebern für insgesamt 802 Tage beschäftigt. Somit war er während der erwähnten Zeitspanne 22 % davon beschäftigt. Am XXXX.2019 schloss er in der Haft die Lehre zum Fleischverarbeiter mit gutem Erfolg ab.
1.4. Vom XXXX.2014 bis XXXX.2014 belegte der BF 10 Einheiten der Spielsuchtgruppe in der Justizanstalt XXXX.
In der Zeit vom XXXX.2015 bis XXXX.2015 absolvierte der BF insgesamt 18 Einheiten a 890 Minuten im Rahmen des Psychologischen Behandlungsprogramms für Gewalttäter in der Justizanstalt XXXX.
Vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 besuchte der BF im Rahmen des XXXX, etabliert in XXXX, das Seminar "Bewerbungsmappe - Bewerbungsgespräch" im Ausmaß von 6 Trainingsstunden
1.5. Der BF verfügt über kein Vermögen und hat Außenstände in der Höhe von € 70.000,00 zu verbuchen.
1.6. Der BF weist folgende 13 Verurteilungen auf:
1.6.1. Landesgericht XXXX (LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2002, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung und versuchter Urkundenunterdrückung gemäß §§ 127, 129 Abs. 2, 130, 15, 229 Abs. 1, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;
1.6.2. Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2003, wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 160,00, im Nichteinbringungsfall (NEF), 40 Tage Freiheitsstrafe;
1.6.3. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2004, wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB, zu einer Geldstrafe von insgesamt €
240,00 im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
1.6.4. Bezirksgericht XXXX (BG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2007, wegen Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 StGB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2007, zu einer Geldstrafe von insgesamt € 200,00, im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
1.6.5. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2007, wegen Betruges gemäß § 146 StGB, zu einer Geldstrafe von insgesamt € 80,00 im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
1.6.6. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008, wegen Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt €
720,00, im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
1.6.7. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008 wegen Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt €
800,00, im NEF 20 Tage Freiheitsstrafe;
1.6.8. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2009, wegen Raubes, Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Körperverletzung, dauernder Sachentziehung und fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 142 Abs. 1, 127, 241E/1, 229 Abs. 1, 135 Abs. 1, 83 Abs. 1, 88 Abs. 1 und 88 Abs. 4, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt;
1.6.9. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2009 wegen Suchtmittelhandels und versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 28a Abs. 1, 6. Fall SMG, 15 Abs. 1 StGB, 27 Abs. 1., 1. und 2 Fall sowie § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt;
1.6.10. BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2010 wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von € 320,00 im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
1.6.11. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, versuchter Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß §§ 127, Abs. 1 Z 4, 229 Abs. 1, 130, 1. und 4. Fall, 15, 229 Abs. 1, 15, 135 Abs. 1 und 241e Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten;
1.6.12. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie
1.6.13. LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014 wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, Raubes, schweren Raubes, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Betruges gemäß §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 2, 142 Abs. 1, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, 1. Fall, 142 Abs. 1, 143, 2. Fall, 241e Abs. 3, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wobei das Strafausmaß aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft Steyr vom OLG XXXX auf 11 Jahre hinaufgesetzt wurde.
Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX.2013 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Tätern dem Opfer unter Verwendung einer Waffe € 3.000,00 an Bargeld, ein goldenes Herrenarmband im Wert von € 1.000,00 sowie weitere Wertgegenstände wie Schmuck, Briefmarkensammlungen, Silberbesteck im Wert von zumindest € 5.000,00 mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, indem er sich gegen 02:00 Uhr in der Früh maskiert, gewaltsam - durch Einschlagen einer Fensterscheibe - Zugang zur Wohnung seines Opfers verschafft habe und dem durch Einbruchsgeräusche erwachten Geschädigten mit einem mitgeführten ca 1/2 m langen Holzprügel (Baseballschläger) zumindest 2 Mal heftig auf den Kopf geschlagen und danach die Wohnung durchsucht sowie die angeführte Raubbeute an sich genommen habe, wobei die angeführten Mittäter Aufpasserdienste geleistet haben.
Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe am XXXX.2010 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter, der davon ausgegangen sei, dass der BF einen Einbruch verüben werde, dem Opfer eine Hose von unbekannten Wert und Bargeld in der Höhe von € 1.500,00 weggenommen, indem sich der BF gegen 02:00 Uhr in der Früh, während der Mittäter Aufpasserdienste geleistet habe, gewaltsam durch Einschlagen der Fensterscheibe maskiert Zutritt zur Wohnung seines Opfers verschafft habe, welches durch Einbruchsgeräusche erwacht sei und sich noch im Bett befunden habe, mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet und ihn aufgefordert habe, er solle sich niedersetzen und wolle Geld haben. Sodann habe er dem Opfer einen Stoß zurück ins Bett versetzt, sodann die Wohnung durchsucht und die angeführte Raubbeute an sich genommen.
Zudem habe der BF teilweise durch Einbruch, wobei er die Diebstähle mit der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung einer fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in drei Fällen am XXXX.2012 in XXXX (1), am XXXX.2013 in XXXX (2) sowie am XXXX.2013 ebenso in XXXX (3) den Geschädigten Gegenstände im Wert von zumindest € 230,00 (1), von unbekanntem Wert (2) sowie von €
5.218,00 (3) gestohlen, wobei er zuletzt ein WC-Fenster der Wohnung aufgezwängt habe und derart in die Wohnung eingestiegen sei.
Außerdem habe der BF seine (damalige) Freundin ins XXXX und anderen Orten im Bundesgebiet am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner/Februar 2013 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, wodurch sie ein Hämatom im Bereich der linken Backe erlitten habe.
Er habe sie ferner zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr zurückliegend bis etwa Anfang April 2013 wiederholt Schläge angedroht habe.
Weiters wurde er darin für schuldig befunden, er habe mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, der Geschädigten am XXXX.2013 in XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich für sie Crystal Meth im Wert von € 1.000,00 anzukaufen zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von € 1.000,00 Bargeld verleitet, wodurch diese im genannten Ausmaß am Vermögen geschädigt worden sei.
Im Übrigen habe der BF ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen habe dürfen, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar am XXXX.2012 eine Bankomatkarte.
Schließlich habe er eine Urkunde, über die er nicht oder nicht alleine verfügen habe dürfen, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass die im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt, und zwar am XXXX.2012 einen Führerschein der Geschädigten.
Als mildernd wurde hiebei die größtenteils geständige Verantwortung, als erschwerend das Vorliegen der Voraussetzungen der gefährlichen Rückfallstäterschaft gemäß § 39 StGB, das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Tatwiederholung hinsichtlich der gefährlichen Drohung, das Vorliegen mehrerer Qualifikationen hinsichtlich des Diebstahls, das Vorliegen von 9 einschlägigen Vorstrafen, die Verletzung des Raubopfers hinsichtlich des ersten Urteilsfaktums, der lange Tatzeitraum sowie der rasche Rückfall gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Taten begangen und das erwähnte Verhalten gesetzt hat. Er wurde am XXXX.2013 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX.2021.
1.7. Abgesehen von seinen insgesamt kurzen Beschäftigungszeiten, dem Schulbesuch, der Nachholung des Lehrabschlusses und der Führung einer Lebensgemeinschaft konnten dem BF keine weitergehenden Integrationsschritte attestiert werden.
1.8. Der BF spricht zwar Deutsch in Wort und Schrift, Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch nicht festgestellt werden. Der Albanischen Sprache ist der BF im gebrochenem Ausmaß mächtig.
1.9. Der BF war bis zum 26.07.2013 im Besitz einer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellten Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
1.10. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Führung einer Beziehung mit XXXX, Einreise nach Österreich, Kindergarten- und Schulbesuch sowie neuerlichem Aufenthalt im Kosovo bis zum Alter von 11 Jahren getroffen wurden, so ergeben sich diese aus dem Inhalt der Stellungnahme des BF vor der belangten Behörde, jenem des Bescheides wie des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Melderegister.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit eine auf seinen Namen ausgestellte kosovarische Geburtsurkunde wie einen ebensolchen Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Auf der ersten Seite des Bescheides wie auch zu Beginn der Beschwerde ist zwar die Rede davon, der BF sei serbischer Staatsbürger. Der bis 13.12.2009 gültig gewesene serbische Reisepass des BF wurde jedoch laut dem zentralen Fremdenregister (ZFR) als bedenklich eingestuft. Auch das Strafurteil geht von der kosovarischen Staatsangehörigkeit aus. Ferner spricht der Beschwerdeinhalt davon, der BF habe keinen Bezug mehr in den Kosovo. Von Serbien als Herkunftsstaat ist nie die Rede. Des Weiteren deutet auch der Vor- wie Familiennamen des BF auf einen Bezug zum Kosovo hin. Schließlich bezeichnet sich der BF in seiner Stellungnahme vor dem Bundesamt selbst als dem Kosovo zugehörig.
Da der BF in Haft eine Ausbildung zum Fleischverarbeiter absolviert hat und sich auch sonst keine Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit auftaten, ist von deren Bestand auszugehen. Die Operation im Jahre 2008 wurde vom BF wie vom BFA in dessen Bescheid erwähnt. Dass sich daraus irgendwelche dauerhafte Schäden oder eine lebensbedrohliche Krankheit ergeben, ist nicht hervorgekommen. Da dem Akt auch keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen von Krankheiten ergaben, ist davon auszugehen, dass der BF gesund ist.
Die Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Urteilsausfertigung zur jüngsten Entscheidung des LG XXXX, die sich im Akt befindet.
Zeitpunkt der Festnahme und frühest möglichen Entlassung sind aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX entnehmbar.
Die in Haft absolvierten Ausbildungen finden sich in den dahingehenden, im Akt einliegenden Bestätigungen wieder.
Die Schulden des BF, deren Höhe und die fehlende Existenz von Vermögensbestandteilen sind dem Inhalt des jüngsten Gerichtsurteils zu entnehmen.
Es steht zwar - schon anhand des langjährigen Aufenthaltes des BF in Österreich - zweifelsfrei fest, dass der BF der deutschen Sprache mächtig ist. In Ermangelung der Vorlage einer dahingehenden Bescheinigung konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.
Der Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte bis Juli 2013 ergibt sich aus dem Inhalt des ZFR.
Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Herkunftsstaatenverordnung.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen sind aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich. Bei Gegenüberstellung der gesamten Zeit vom Beginn der ersten Beschäftigung bis zum Ende der jüngsten Erwerbstätigkeit im Verhältnis zum Zeitraum der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, ist von einer "Gesamtarbeitsauslastung" von rund 22 % auszugehen.
2.3. Was den restlichen Beschwerdeinhalt betrifft, so kann - wie in der Beschwerdevorlage zutreffend hervorgehoben - ein vorbildliches Verhalten (nur) in der Haft keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet begründen. Hiezu bedarf es - was noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - einer bestimmten in Freiheit verbrachten Zeit. Die Bezugnahme auf den langjährigen Aufenthalt des BF scheitert zum einen an seinem seit Juli 2013 im Lichte des NAG unrechtmäßigen Aufenthaltes, dessen immer wieder kehrender Unterbrechung und ist durch dessen mehrfache Straffälligkeit stark relativiert. Im Übrigen vermögen die zahlreichen Besuche der LG des BF nichts an seinem gewichtigen Fehlverhalten zu ändern und ist die Beziehung durch die langjährige Haft auf jeden Fall stark eingeschränkt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art 6 lit e) des Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399 vom 09.03.2016) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.3. Der BF ist seit 27.07.2013 nicht mehr im Besitz des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" und wurde zuletzt am XXXX.2014 rechtskräftig verurteilt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Aufenthalt des seit dem ersterwähnten Zeitpunkt als rechtswidrig. Das Bundesamt hat seine Entscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
* die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
* die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
* die Bindungen zum Heimatstaat,
* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
* auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.5. Der BF verfügt - vermittelt durch seine Eltern, Geschwister und seine Lebensgefährtin (LG) - zweifelsfrei über familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Bindungen durch sein über Jahre dauerndes strafbares Verhalten massiv getrübt sind.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Eine Verletzung des Art 8 EMRK liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.1.6. Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig gewesen wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden. Der BF wurde in Serbien sozialisiert, spricht dem Vernehmen nach Serbokroatisch und ist erst im Alter von 18 Jahren nach Österreich gekommen. Es hält sich derzeit im Herkunftsstaat auf und gibt es derzeit keine Anzeichen, dass er dort in eine existenzbedrohende Lage geriete.
Der BF spricht eigenen Angaben zufolge zwar nur "gebrochen" Albanisch, er wurde jedoch im Kosovo geboren und hielt sich als Kind im Alter von 11 Jahren rund 2 Jahre dort auf. Ferner waren dem Akteninhalt keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der BF im Herkunftsstaat einer in Art 2 oder 3 EMRK erwähnten Gefahr ausgesetzt wäre. Er ist arbeitswillig, arbeitsfähig und keinen Sorge- oder Unterhaltspflichten ausgesetzt. Seine Verwandten und seine LG könnten ihn im Kosovo besuchen oder über digitale Medien mit ihm Kontakt halten.
3.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Der BF wurde insgesamt 13 Mal verurteilt. Zuletzt wurde gegen ihn wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, Raubes, schweren Raubes, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Betruges eine unbedingte, 11jährige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Auffällig ist hiebei nicht nur, dass er den schweren Raub unter Zuhilfenahme einer Waffe begangen hat, sondern die gesamte Freiheitsstrafe in unbedingter Form ausgesprochen wurde.