TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/27 W200 2219969-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W200 2219969-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, vom 07.05.2019, OB:

33328344500014, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.01.2019 wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 30%.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.01.2019 unter Vorlage von medizinischen Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte orthopädische Gutachten vom 10.04.2019, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und gestaltete sich in Auszügen wie folgt:

"Anamnese:

2016: Wurzelblockaden an der LWS im LK Mauer

Reha Harbach: Rehabilitation vom 01.03.2017 bis 22.03.2017

LK Waidhofen/Thaya 11.6.18: Kniegel.arthroskopie, Knorpelglättung, Hinterhornteilresektion

LK Krems: Implantation einer Halbschlittenendoprothese rechts medial am 27.12.2018 (Partial Knee, Femur 4, Tibia 3, Inlay 3/7 mm), postoperativ Wundnekrose

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen im rechten Kniegelenk, besonders bei Belastung und im Sitzen. Gehstrecke in der Ebene: ca. 500 Meter ohne Gehbehelf.

Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, Schmerzausstrahlung bis in den rechten Fuß zu den Zehen.

Schmerzen an der Halswirbelsäule, die immer bestehen würden. Schmerzausstrahlung in den rechten Unterarm.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Parkemed und Seractil bei Bedarf, Novalgin und Mexalen bei Bedarf, Pnatoloc, Mencord plus

Physikotherapie wurde absolviert

Sozialanamnese:

Pensionistin, geschieden, lebt in einer Lebensgemeinschaft, 1 Sohn

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT d. HWS 28.3.17: Fehlhaltung wie beschrieben. Kein Knochenmarködem. Deutliche multisegmentale Osteochondrosen mit Punktum maximum C5 bis C7. Deutliche knöcherne Foramenstenosen C5/6 bds. sowie C6/7 ebenso bds., re. mehr als li. geringgradige multisegmentale Diskusextrusionen nach dorso-median auf degenerativer Basis

Arztbrief Reha Harbach: Rehabilitation vom 01.03.2017 bis 22.03.2017

Röntgen 9.5.17: Becken: Mäßige Coxarthrose rechts, beginnende degenerative Veränderungen am linken Hüftgelenk, LWS: Osteochondrose L5/S1, geringer L3/4 und L1/2, Spondylose im cranialen Abschnitt, Spondylarthrose ab Höhe L4, Dornfortsatzarth rosen L3-L5

MRT re. Kniegelenk 11.9.18: Es zeigt sich eine mäßiggradig ausgeprägte medial betonte Gonarthrose mit reaktivem Knochenmarködem im Bereich der medialen/tibialen Druckaufnahmezone. Das übrige Knochenmarksignal regulär. Horizontale Rissbildung im medialen Meniscushinterhom, welche bis zum freien Rand reicht

Arztbrief LK Waidhofen/Thaya 11.6.18: Kniegel.arthroskopie, Knorpelglättung, Hinterhornteilresektion

Röntgen re. Kniegelenk 29.10.18: Mäßige Varusgonarthrose und leichte Femoropatellararthrose

Arzbtief LK Krems 26.12.18: Implantation einer Halbschlittenendoprothese rechts medial am 27.12.2018 (Partial Knee, Femur 4, Tibia 3, Inlay 3/7 mm)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 164,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 3 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich

FBA: 30 cm

Obere Extremitäten: Rechtshänderin

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. frei

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-130, kein Erguß, bandstabil, blande Narbe

OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Varizen: keine

Füße: bds. o.B.

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber unsicher

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild: frei

Gehbehelf: keiner

Status Psychicus:

Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da eine endlagige funktionelle Einschränkung mehrerer Segmente ohne neurologische Ausfälle vorliegt

02.01.02

30

2

Halbschlittenprothese rechtes Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da eine mäßige funktionelle Einschränkung vorliegt

02.05.18

20

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da dieses keine maßgebliche funktionelle

Zusatzrelevanz aufweist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Beide Hüftgelenke sind frei beweglich, es werden keine Schmerzen angegeben - daher kein Gdb

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es liegt kein VGA vor

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

(...) Dauerzustand. (...)"

Die Beschwerdeführerin übermittelte im zum Gutachten gewährten Parteiengehör eine Stellungnahme und gab an, dass die bei ihr bestehenden Diagnosen nicht entsprechend ihres tatsächlichen Leidenszustandes eingeschätzt worden seien. Aufgrund des Zustandes nach Partial Knee rechts vom 27.12.2018 leide sie nach wie vor an Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit, weshalb laufende Therapien (Hochvolt-Therapie, Lymphdrainage UE rechts, Flächenlaser) sowie infolge der Lumboischialgie eine konservative Schmerztherapie (intravenöse Schmerztherapie) durchgeführt werden müssten. Die bestehenden Erkrankungen hätten daher richtsatzgemäß höher eingestuft werden müssen. Die Beschwerdeführerin übermittelte zudem weitere medizinische Unterlagen.

Das Sozialministeriumservice holte aufgrund dieser Stellungnahme eine medizinische Stellungnahme der mit dem Gutachten befassten Fachärztin für Orthopädie vom 06.05.2019 ein. Diese gestaltet sich wie folgt:

"Stellungnahme zum Schreiben des KOBV vom 24.4.19: Die AW beeinsprucht die Einschätzung beider Leiden des GA vom 10.4.19, es werden Bestätigungen über Physikotherapie im UK Krems vorgelegt, ebenso ein Entlassungsbrief des UK Krems vom 18.3.19, der die bekannten Diagnosen bestätigt und eine deutliche Beschwerdebesserung nach den Therapien (physikalische Therapie, Akupunktur sowie konservative Schmerztherapie und eine Facetteninfiltration L4-S1 + ISG li + epidurale Infiltration, am 19.3.2019) beschreibt.

Das rechte Kniegelenk konnte zum Zeitpunkt der Untersuchung bis 130° gebeugt werden, es liegt also keine höhergradige Bewegungseinschränkung vor. Somit kommt es aus orthopädischer Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung."

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.05.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergeben habe. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 25.04.2019 sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung ergebe. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b -Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie an Spondylose und Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule sowie degenerativen Dehydrierungen sämtlicher lumbaler Bandscheiben, Protrusion bei L5/S1 und Irritation der austretenden L5-Nervenwurzel beidseits leide. Weiters bestehe bei der Beschwerdeführerin eine linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule, eine Coxarthrose beidseits, ein Beckenschiefstand um 11mm, Fibroostosen am Trochanter major beidseits und am Beckenkamm. Die Beschwerdeführerin leide infolge dessen an massiven Schmerzen von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend in die Beine beidseits sowie auch im Bereich der Hüftgelenke herabziehend bis zu den Knien.

Darüber hinaus leide sie an einem Zustand nach Halbschlittenprothese medial des rechten Knies, Chondropathie Grad IV der Patella im Sinne tiefer Knorpelfissuren sowie einem geringen Erguss. Die Funktionsfähigkeit und Beweglichkeit dieses Knies sei höhergradig eingeschränkt und sie leide diesbezüglich auch an relevanten Schmerzzuständen. Ferner seien beidseits ein plantarer und dorsaler Fersensporn, links ausgeprägter als rechts sowie ein beginnender Hallux regidus beidseits festgestellt worden. Diese Diagnosen seien im Gutachten der bescheiderlassenden Behörde in der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt worden.

Zudem sei die belangte Behörde nicht auf die Schmerzzustände der Beschwerdeführerin eingegangen, die bei dieser auch zu Schlafstörungen führen würden. Bei Würdigung aller vorliegenden Diagnosen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung der vorliegenden Diagnosen und Funktionseinschränkungen gegeben sei zumal der Bewegungsapparat von der Wirbelsäule über die Hüftgelenke, Kniegelenke sowie Füße beidseits gegeben sei. Sie legte überdies zwei weitere Befunde vom 20.05.2019 (MRT LWS, MRT Knie rechts und Röntgen LWS, Becken und Hüfte bds., Röntgen Knie bds., Röntgen Sprunggelenk bds. und Röntgen Fuß bds.) vor.

In weiterer Folge holte das BVwG ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie vom 30.08.2019 ein, welches im Wesentlichen Folgendes ergab:

"(...) 1.) Die BF hat im Rahmen der Anamneseerhebung am 10.4.19 nicht angegeben unter Schlafstörungen aufgrund der Schmerzzustände zu leiden

2.) Neu vorgelegt werden eine MRT der LWS und des rechten Kniegelenkes vom 20.5.19, die eine Abnützung der Lendenwirbelsäule mit Nervenwurzelirritation ohne Einengung des Rückenmarkkanales beschrieben ist, ebenso eine liegende mediale Halbschlittenprothese medial am rechten Kniegelenk. Weiters neu vorliegend Röntgen der Lendenwirbelsäule, des Beckens, beider Hüft- und Kniegelenke, beider Sprunggelenke und beider Füße: die Abnützungen der Wirbelsäule waren bekannt und sind im Gutachten erfasst. Der Zustand nach medialer Halbschlittenprothese am rechten Kniegelenk war bekannt und wurde im Gutachten erfasst. Die mäßiggradige Hüftgelenksabnützung beidseits führt zu keiner wesentlichen funktionellen Einschränkung, es wurden auch keine Beschwerden diesbezüglich angegeben. Ein Fersensporn, der keine Beschwerden verursacht, bedingt keinen GdB. Eine beginnende Abnützung des Großzehengrundgelenkes bedingt keinen GdB, da auch keine Beschwerden angegeben wurden. Somit kommt es aus orthopädischer Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung."

Im dem der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten gewährten Parteiengehör übermittelte diese einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 18.06.2019 und gab an, dass sich daraus ergebe, dass die Rehabilitationsziele nicht erreicht werden hätten können. Es werde beantragt, den Entlassungsbericht in einem orthopädischen Gutachten zu berücksichtigen.

Mit Stellungnahme vom 20.09.2019 gab die Beschwerdeführerin darüber hinaus an, dass in dem Entlassungsbericht vom 18.06.2019 nach wie vor ein deutliches Hinken rechts und ausstrahlende Schmerzen im rechten Bein im Sinne eines Schmerzbandes L5 rechts beschrieben seien. Die Rehabilitationsziele hätten nicht zu einer Verbesserung der Beweglichkeit, Muskelkraft oder der Schmerzintensität führen können. Daher werde beantragt, die Sachverständige möge ihr Gutachten im Hinblick auf das mit Schriftsatz vom 11.09.2019 vorgelegte Beweismittel bei den Rehabilitationsaufenthalten vom 28.05.2019 bis 18.06.2019 berücksichtigen, zumal im ärztlichen Entlassungsbericht auch zu ersehen sei, dass die Beschwerdeführerin nur mit einer Unterarmstützkrücke mobil gewesen sei, das Stiegen steigen mit Handlauf nur im Wechselschritt möglich gewesen sei sowie längeres Sitzen problematisch und das Bücken eingeschränkt gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 3 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt.

BWS: gerade.

LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich.

FBA: 30 cm.

Obere Extremitäten:

Rechtshänderin.

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. frei.

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich.

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40.

Kniegelenk: S 0-0-130, kein Erguss, bandstabil, blande Narbe.

OSG: frei.

Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40.

Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil.

OSG: frei.

Varizen: keine.

Füße: bds. o.B.

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber unsicher.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild: frei.

Gehbehelf: keiner.

Status psychicus: Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da eine endlagige funktionelle Einschränkung mehrerer Segmente ohne neurologische Ausfälle vorliegt

02.01.02

30

2

Halbschlittenprothese rechtes Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da eine mäßige funktionelle Einschränkung vorliegt

02.05.18

20

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 30%, da Leiden 2 das führende Leiden 1 nicht weiter erhöht, weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 10.04.2019 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Das führende Leiden 1 stuft die Fachärztin für Orthopädie in ihrem Gutachten vom 10.04.2019 nachvollziehbar unter Pos.Nr. 02.01.02 - degenerative Wirbelsäulenveränderungen - mit einem GdB von 30 vH ein und begründet die Anwendung des unteren Rahmensatzes damit, dass eine endlagige funktionelle Einschränkung mehrerer Segmente ohne neurologische Ausfälle vorliegt.

Das Leiden 2 stuft sie schlüssig unter Pos.Nr. 02.05.18 - Halbschlittenprothese rechtes Kniegelenk - mit einem GdB von 20 vH ein und begründet nachvollziehbar die Anwendung des oberen Rahmensatzes damit, dass eine mäßige funktionelle Einschränkung vorliegt.

Zum Gesamtgrad der Behinderung hält die Fachärztin nachvollziehbar fest, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz, somit kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken, vorliegt.

Aufgrund der zu diesem Gutachten übermittelten Stellungnahme der Beschwerdeführerin, holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme der Gutachterin vom 06.05.2019 ein. In dieser führte die Gutachterin zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihren vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar aus, dass die vorgelegten Bestätigungen und der Entlassungsbrief des UK Krems vom 18.03.2019 bestätigen, dass eine Beschwerdebesserung nach den durchgeführten Therapien beschreiben. Ebenso führt die Gutachterin nachvollziehbar aus, dass das Kniegelenk zum Zeitpunkt der Untersuchung bis 130° gebeugt werden konnte und somit keine höhergradige Bewegungseinschränkung vorliegt.

Aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin holte das BVwG ein weiteres orthopädisches Gutachten vom 30.08.2019 ein, das zum gleichlautenden Ergebnis führte.

Die Gutachterin beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzog auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Sie stellt fest, dass keine Abweichung gegenüber dem Gutachten vom 10.04.2019 gegeben ist.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen leide, hält die Gutachterin fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung am 10.04.2019 nicht angegeben hat, unter Schlafstörungen aufgrund von Schmerzzuständen zu leiden. Diese sind nicht objektivierbar.

Zu den neu vorgelegten MRT der LWS und des rechten Kniegelenkes vom 20.05.2019, die eine Abnützung der LWS mit Nervenwurzelirritation ohne Einengung des Rückenmarkkanales und ebenso eine liegende mediale Halbschlittenprothese medial am rechten Kniegelenk beschreiben sowie den neu vorliegenden Röntgen der Lendenwirbelsäule, des Beckens, beider Hüft- und Kniegelenke, beider Sprunggelenke und beider Füße, hält die Gutachterin schlüssig fest, dass die Abnützungen der Wirbelsäule bereits zum Untersuchungszeitpunkt bekannt gewesen waren und im Gutachten vom 10.04.2019 (samt Einschätzung) miterfasst sind. Der Zustand nach medialer Halbschlittenprothese am rechten Kniegelenk war ebenfalls bekannt und wurde im Gutachten erfasst. Die mäßiggradige Hüftgelenksabnützung beidseits führt demnach zu keiner wesentlichen funktionellen Einschränkung, es wurden auch keine Beschwerden diesbezüglich angegeben.

Ein Fersensporn, der keine Beschwerden verursacht, bedingt keinen Grad der Behinderung. Die beginnende Abnützung des Großzehengrundgelenkes bedingt ebenfalls keinen Grad der Behinderung, da auch keine Beschwerden angegeben wurden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten in ihrer Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten bzw. wurden die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde in den vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten mitberücksichtigt und waren nicht geeignet einen höheren Grad der Behinderung darzutun. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor.

Zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und dem darin übermittelten ärztlichen Entlassungsbericht vom 18.06.2019 im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs ist festzuhalten, dass daraus keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden konnten, die nicht bereits einer Beurteilung durch die Fachärztin für Orthopädie unterzogen worden wären. Insofern die Beschwerdeführerin nunmehr angibt, dass sie nur mit einer Unterarmstützkrücke mobil gewesen sei, ist festzuhalten, dass dieser Umstand bei der Untersuchung durch die beauftragte Sachverständige nicht objektivierbar war, zumal die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel zur Untersuchung erschienen war und sich trotz dessen ein freies Gangbild zeigte. Zur eingeschränkten Beweglichkeit ist der Vollständigkeit halber überdies festzuhalten, dass auch in dem im Parteiengehör vorgelegten Entlassungsbericht vom 18.06.2019, der der Neuerungsbeschränkung unterliegt, ausgeführt wird, dass die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks 0-0-100° bzw. 0-0-110° betrage, wenngleich vom BVwG - basierend auf dem schlüssigen Gutachten vom 10.04.2019 - wie bereits festgestellt davon ausgegangen wird, dass eine Beweglichkeit von 0-0-130 vorliegt. Eine höhere Einstufung dieses Leidens bedürfe jedoch jedenfalls einer Streckung/Beugung bis maximal 0-10-90. Dass das Stiegen steigen mit Handlauf beim Rehabilitationsaufenthalt nur im Wechselschritt möglich sowie längeres Sitzen problematisch und das Bücken eingeschränkt gewesen sei, vermag keine neue Einschätzung herbeizuführen, da die Beschwerdeführerin damit ebenfalls kein neues Vorbringen erstattete, das nicht bereits im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die beauftragte Fachärztin für Orthopädie beurteilt worden wäre, zumal die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt ihre diesbezüglichen Beschwerden schilderte.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Im vom Sozialministeriumservice und BVwG eingeholten Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten bzw. wurden die vorgelegten Befunde allesamt einer Beurteilung durch die vom BVwG beauftragte Sachverständige unterzogen.

Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der darin übermittelte ärztliche Entlassungsbericht vom 18.06.2019 im Rahmen des gewährten Parteiengehörs sind - wie beweiswürdigend ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das das Erkenntnis des VwGH Ra 2018/11/0204-7, Rz 24 vom 13. Dezember 2018 betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:

§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.

Analog dazu wird fallgegenständlich darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung "Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses." bieten. Auch die Formulierung "Ihr Antrag ist daher abzuweisen." ist insofern falsch als sie eine Handlungsanweisung bzw. eine Forderung an einen Dritten beinhaltet, den Antrag abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten, dass Abs. 1 leg cit. besagt, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen ist.

Wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor. In weiterer Folge liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vor zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen - in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten - nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2219969.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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