TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/28 G306 2227583-1

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67

Spruch

G306 2227583-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit dem 24.02.2016 immer wieder im Bundesgebiet auf. Seit dem 11.06.2018 hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet mittels Hauptwohnsitz auf. Am XXXX.2018 ehelichte der BF die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte ungarische Staatsangehörige XXXX. Der BF lebt mit seiner Gattin nach wie vor im selben Haushalt. Der BF gilt im Bundesgebiet als unbescholten und geht einer Erwerbstätigkeit nach.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.12.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen wurde; dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs 3 BFA-VG erfüllt sei. Aufgrund des Eingehens einer Scheinehe habe der BF versucht einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen verfüge. Er im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachginge, jedoch die Regelung der Verhältnisse im Galle des BF nicht die Mitwirkung des BF bedürfe sodass die umgehende Abschiebung erforderlich sei. Eine Abwägung würde ergeben, dass das Verhalten des BF eine unmittelbare Gefährdung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF unter anderem vor, dass er nach wie vor mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt leben würde und widerspricht den Angaben bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Da der BF in seiner Beschwerde explizit die Anschuldigungen zur Aufenthaltsehe bestreitet und dieser nach wie vor "offensichtlich" mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2227583.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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