TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/6 W254 2223837-1

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Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W254 2223837-1/8E

W254 2224391-1/4E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst und

2) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 1) 21.08.2019, Zl. XXXX und 2) 21.08.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 16.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2223837.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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