TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/6 G303 2228272-1

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Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G303 2228272-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA:

Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2020, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

(Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30.01.2020 gegen den oben, im Spruch genannten, Bescheid vor. Unter Spruchpunkt V. wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte den Spruchpunkt V. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beheben.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 04.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, (RK XXXX.2019) rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z5, 129 Abs. 2 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie auf dem Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF erfüllt, zumal er auch in Deutschland und in Bosnien-Herzegowina einschlägig vorbestraft ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Verwaltungsakten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat hat keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG ergeben. Dies wird auch nicht durch das Beschwerdevorbringen indiziert.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten beruflichen Interessen und dass er seine Tochter, welche in Kroatien bei ihrer Mutter lebt, weiterhin besuchen möchte, führen nicht dazu, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK zuzuerkennen wäre, weil aufgrund seiner Straffälligkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Insbesondere ist der errechnete Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft mit XXXX.2022 bestimmt und damit der Kontakt zur minderjährigen Tochter in Kroatien bereits haftbedingt sehr eingeschränkt.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2228272.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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