Entscheidungsdatum
12.02.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
W212 1246692-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2019, Zl. 314112702 - 190245226:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, reiste am 22.09.2003 erstmalig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in II.
Instanz am 05.11.2009 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Am 12.04.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Nepal abgeschoben.
Am 26.09.2012 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Einreise in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der am 20.12.2013 negativ entschieden wurde.
In weiterer Folge verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Am 17.07.2015 hat der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige in Österreich geheiratet.
Am 31.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt.
Am 08.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt.
Am 11.03.2019 hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt.
Mit Parteiengehör vom 28.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) aufgefordert Urkunden nachzureichen und einen Fragenkatalog zu beantworten.
Mit fristgerechter Stellungnahme vom 16.07.2019 legte der Beschwerdeführer Urkunden vor und übermittelte die Antworten zum Fragenkatalog.
Mit Bescheid vom 21.08.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Nepal zulässig sei. Es wurde eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. In der rechtlichen Begründung des Bescheides führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau habe und seine Ehefrau in Wien arbeite und lebe, er hingegen in Salzburg wohne. Zudem habe er keine Obsorgepflichten für die vier Kinder seiner Ehefrau. Er habe in seiner Stellungnahme ein aufrechtes, intaktes und besonders schützenswertes Familienleben auch nicht dargelegt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. Darin monierte er im Wesentlichen die Unterlassung einer Einvernahme vor dem Bundesamt zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks für die Prüfung des Art. 8 EMRK. Er wies auf sein bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich hin und gab an, seine Integrationsbemühungen seien zudem bei der Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
2.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesamt im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahr 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Dies wurde durch Vorlage einer österreichischen Heiratsurkunde gehörig belegt. Diese Ehe wurde auch vom Bundesamt festgestellt. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau keinen gemeinsamen Wohnsitz, diese lebt und arbeitet in Wien, er lebt in Salzburg.
Im angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er nicht darlegen habe können, dass er über ein aufrechtes, intaktes und besonders schützenswertes Familienleben verfüge. Begründend führte das Bundesamt aus, dass es sich um eine "Zweckehe" handle, nachdem der Beschwerdeführer bisher nicht zu seiner Frau und deren Kinder nach Wien gezogen sei.
2.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Begründung hat das Bundesamt jedoch gerade einmal ansatzweise und - nach Lage des Falles - ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen:
2.2.2.1. Zunächst ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass die getrennten Wohnsitze der Eheleute im Rahmen der Beurteilung des Familienlebens von Relevanz sein können. Soweit das Bundesamt dabei allerdings bloß die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.07.2019 zu einem Fragenkatalog in das Verfahren einführte, setzte es einen - für sich allein genommen - ungeeigneten Ermittlungsschritt, lassen sich doch aus den darin enthaltenen Angaben noch keine Schlüsse auf eine eventuell vorliegende Scheinehe ziehen. Schließlich wäre für die Feststellung des maßgelblichen Sachverhaltes die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin, was dem Bundesamt zudem im Amtshilfeweg leicht möglich ist, unerlässlich.
Soweit die belangte Behörde also von einer Zweckehe des Beschwerdeführers ausging, setzte es durch die Heranziehung einer Stellungnahme vom 16.07.2019 und die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister nicht nur ungeeignete Ermittlungsschritte, sondern unterließ auch weitere Ermittlungen, die in diesem Zusammenhang unbedingt notwendig gewesen wären: So hätte das Bundesamt auch durch ausführliche Befragung des Beschwerdeführers zum Eheleben in Österreich, sowie eine ebensolche Befragung der in Österreich lebenden Ehefrau bzw. derer Kinder, sowie allfälliger weiterer Zeuginnen und Zeugen (wie bspw. die UnterkunftsgeberIn bzw. NachbarIn) durchführen müssen, um das Vorliegen eines Ehelebens bzw. Familienlebens festzustellen bzw. auszuschließen.
Erst auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse hätte eine stichhaltige Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zum Ehe- bzw. Familienleben erfolgen können.
2.2.3. Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und zum Teil untauglichen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz unbedingt erforderlich.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt die unter Pkt. II.2.2.2. dargelegten Mängel zu beheben bzw. die aufgezeigten Ermittlungsschritte zu setzen und in weiterer Folge in einem neuen Bescheid eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter Würdigung der jeweiligen Ergebnisse zu treffen haben.
2.4. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde - nicht gesagt werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W212.1246692.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020