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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1092;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. S in W, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 28/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25. Februar 1997, Zl. 780.591/1-2.5/97, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 1. April bis 30. November 1996 den Grundwehrdienst und begehrte mit Eingabe vom 25. Juni 1996 die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe für eine seinem in Klagenfurt lebenden Vater gehörende, dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit seines Hochschulstudiums zur Verfügung gestellte Wohnung in Wien. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 33 des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG 1992 abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 - siehe § 55 Abs. 15 idF dieses Gesetzes) sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen.
Die belangte Behörde verneinte einen Anspruch auf Wohnungskostenbeihilfe mangels einer eigenen Wohnung des Beschwerdeführers. Unter den gemäß § 33 Abs. 1 HGG abzugeltenden Kosten seien Verpflichtungen zu Geldleistungen aufgrund eines Rechtsverhältnisses zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe lediglich behauptet, eine eigene Wohnung zu besitzen, aber trotz entsprechender Aufforderung keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis eines Bestandvertrages erbracht. Aus den von ihm vorgelegten Belegen sei der Schluß zu ziehen, daß er bei Antritt des Grundwehrdienstes lediglich Mitbewohner in der seinem Vater gehörenden Wohnung in Wien gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in freier Beweiswürdigung zu der Annahme gelangt ist, es fehlten ausreichende Nachweise für das behauptete Vorliegen eines Bestandverhältnisses (und damit für eine daraus entspringende Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers). Das Bestehen eines Bestandverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer weder im Antrag vom 25. Juni 1996 noch bei seiner Vernehmung durch die Erstbehörde (das Heeresgebührenamt) vom 30. Juli 1996, sondern erstmals nach dem Ende des Grundwehrdienstes (in der Berufung vom 30. Dezember 1996) behauptet. In seinem Antrag vom 25. Juni 1996 hatte er nur ausgeführt, er habe seit Beendigung seines Studiums Anfang Dezember 1995 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 die Rückzahlung der Kreditraten für die seinem Vater gehörende Eigentumswohnung in Wien, die ausschließlich zur Wohnversorgung des Beschwerdeführers während seines Studiums angekauft worden sei, übernommen. Außerdem bezahle er die monatlich anfallenden Betriebskosten sowie die Gas-, Strom- und Telefongebühren. Die seit dem Ende des Studiums nicht mehr unterhaltspflichtigen Eltern würden von ihm die Bestreitung der mit der Wohnung verbundenen Kosten verlangen. Bei seiner Vernehmung durch die Erstbehörde am 30. Juli 1996 hatte der Beschwerdeführer angegeben, während des Studiums seien die Kosten der Wohnung von seinen Eltern getragen worden. Während der Zeit der Präsenzdienstleistung würden sie ebenfalls von ihnen getragen. Er selbst sei aber (wie zuvor während der Studienzeit) der Auftraggeber sämtlicher Zahlungen; diese würden jedoch mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit vom Konto seines Vater abgebucht. Der Beschwerdeführer habe allerdings mit seinem Vater eine mündliche Vereinbarung abschließen müssen, d.h. im übrigen würden die Wohnkosten nur gestundet und er sei zu deren Rückzahlung verpflichtet, sobald er über ein eigenes Einkommen verfüge. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß ein Bestandverhältnis auch mündlich abgeschlossen werden kann (davon ist im übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen - Seite 5 f des angefochtenen Bescheides). Zu seinem Nachteil gereicht es aber, daß von einem Bestandvertrag erstmals nach dem Ende des Grundwehrdienstes die Rede war und daß für dessen behauptetes Vorliegen, abgesehen von der bloßen Behauptung in der Berufung, keine weiteren Nachweise vorliegen. Dies gilt insbesondere auch für die im angefochtenen Bescheid genannten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlungsbelege. Aus ihnen ergibt sich kein Hinweis darauf, daß diese Zahlungen, soweit sie überhaupt vom Beschwerdeführer selbst getätigt wurden, von ihm als Mieter (Bestandnehmer) der gegenständlichen Wohnung geleistet worden wären.
Davon ausgehend konnte die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen von Kosten des Beschwerdeführers für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung während des Präsenzdienstes im Sinne des § 33 Abs. 1 HGG 1992 verneinen. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110081.X00Im RIS seit
20.11.2000