TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/13 W211 2150328-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W211 2150333-2/26E

W211 1434289-3/16E

W211 2150331-2/13E

W211 2150328-2/13E

W211 2198361-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) W211 2150333-2, XXXX , geboren am XXXX ,

2) W211 1434289-3, XXXX , geboren am XXXX ,

3) W211 2150331-2, XXXX , geboren am XXXX ,

4) W211 2150328-2, XXXX , geboren am XXXX , und

5) W211 2198361-1, XXXX , geboren am XXXX ,

alle StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017 bzw. XXXX 2018,

1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX , 4) Zl. XXXX und 5) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei 2), ein männlicher Staatsangehöriger Somalias und Ehemann der beschwerdeführenden Partei 1) sowie Vater der beschwerdeführenden Parteien 3) bis 5), stellte am XXXX 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2012 zusammengefasst an, aus XXXX zu stammen, den Darod anzugehören und Somalia wegen Al Shabaab verlassen habe. Die Gruppe habe sie als Mitglied anwerben wollen und ihre Ablehnung nicht akzeptiert, weswegen sie mit dem Tod bedroht worden sei.

2. Am XXXX 2012 wurde die beschwerdeführende Partei 2) von der belangten Behörde unter Beiziehung ihrer Vertretung und eines Dolmetschers für die somalische Sprache einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, dass sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Ehefrau, der beschwerdeführenden Partei 1), und ihren Kindern, den beschwerdeführenden Parteien 3) und 4), ihren drei Brüdern und ihrer Mutter in XXXX gelebt habe. Die beschwerdeführende Partei 1) habe als Gemüseverkäuferin den Unterhalt der Familie verdient, sie selbst sei arbeitslos gewesen. Die beschwerdeführende Partei 2) gab weiter an, sich in Somalia in einer Organisation namens XXXX engagiert zu haben, die sich um Jugendliche gekümmert habe. Aufgrund ihrer Tätigkeit sei sie von Al Shabaab entführt und in ein Ausbildungslager gebracht worden. Dort seien Fotos von ihr gemacht, und sie aufgefordert worden, sich der Gruppe anzuschließen. Nachdem sie wieder nachhause gebracht worden sei, habe sie sich zu ihrem Onkel begeben. Mitglieder der Al Shabaab hätten wenig später ihr Haus aufgesucht und die beschwerdeführende Partei 1) bedroht, um den Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei 2) zu erfahren. Auch sei ihre Sekretärin von der Miliz entführt worden und seither verschollen. Später habe sie auch erfahren, dass der Obmann der Gruppierung von Al Shabaab getötet worden sei. Daraufhin habe sie sich entschlossen Somalia zu verlassen.

3. Am XXXX 2013 wurde die beschwerdeführende Partei 2) von der belangten Behörde abermals einvernommen, wobei sie angab, sie sei, als sie sich bei ihrem Onkel aufgehalten habe, von Al Shabaab telefonisch bedroht worden. Auch habe ihr Onkel ihr gesagt, die Miliz habe in XXXX Fotos von ihr und ihrer Sekretärin verteilt, auf denen gestanden sei, die beschwerdeführende Partei 2) habe Ehebruch begangen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2013 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei 2) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX 2013 wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2015 (W105 1434289-1) wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2013 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Am XXXX 2015 wurde die beschwerdeführende Partei 2) erneut durch die belangte Behörde einvernommen.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei 2) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

9. Gegen den Bescheid vom XXXX 2015 wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

10. Die beschwerdeführenden Parteien 1), 3) und 4) stellten am XXXX 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

11. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX 2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien 1), 3) bis 4) bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

12. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide vom XXXX 2017 wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

13. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2017 wurden die Bescheide der beschwerdeführende Parteien 1) bis 4) vom

XXXX 2015 bzw. XXXX 2017 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

14. Am XXXX 2017 wurde die beschwerdeführende Partei 1) von der belangten Behörde unter Beiziehung ihrer Vertretung und eines Dolmetschers für die somalische Sprache einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, dass nach der Ausreise der beschwerdeführenden Partei 2) Mitglieder der Al Shabaab das Haus der Familie aufgesucht hätten, um sie zwangsweise zu verheiraten. Ihr sei jedoch die Flucht zu ihrer Mutter, in einen anderen Ort, gelungen. Über Mogadischu sei sie dann nach Äthiopien ausgereist.

15. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX 2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien 1) bis

4) bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Die Behörde stellte die somalische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien

1) bis 4) fest und weiter, dass die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) zu ihren Ausreisegründen widersprüchlich und daher nicht glaubhaft seien.

16. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide vom XXXX 2017 wurden rechtzeitig Beschwerden eingebracht.

17. Am XXXX 2018 wurde die beschwerdeführende Partei 5) geboren. Für sie wurde am XXXX 2018 ein Antrag im Familienverfahren gestellt.

18. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei 1) an, der beschwerdeführenden Partei 5) würde im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine Genitalbeschneidung drohen.

19. Mit Bescheid vom XXXX 2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei 5) bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

20. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX 2018 wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass der beschwerdeführenden Partei 5) im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine Genitalverstümmelung drohen würde.

21. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Beschwerdevorlage von der Teilnahme an der Verhandlung.

Eine schriftliche Stellungnahme zu den im Protokoll erwähnten, aktualisierten Länderberichten langte nicht ein.

22. Am XXXX 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Information über eine Amtshandlung der Exekutive ein, wonach gegen die beschwerdeführende Partei 1) der Verdacht von sexuellem Missbrauch Unmündiger bestehe. Vorgelegt wurden weiter ein Anlass-Bericht des LKA XXXX vom XXXX 2019 sowie eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gegen die beschwerdeführende Partei 1) wegen § 207 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft. Aus der Begründung geht hervor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die beschwerdeführende Partei 1) das Opfer (ihre Stieftochter; eine Tochter der beschwerdeführenden Partei 2)) im Intimbereich des Mädchens tatsächlich berührt habe, um nachzusehen, ob das Mädchen allfällige Wunden (Genitalbeschneidung) aufweise. Ihr sei daher ein für das Tatbild erforderliches sexuell motiviertes Handeln im Zweifel nicht nachzuweisen.

23. Am XXXX2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) und ihrer Vertretung eine neuerliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Beschwerdevorlage von der Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung wurde erklärt, dass es sich bei XXXX um die leibliche Tochter der beschwerdeführenden Partei 2) handle, die dieser mit einer anderen somalischen Staatsangehörigen in Österreich hatte. Weiter schilderte die beschwerdeführende Partei 1), dass bei einem Besuchskontakt im Jänner 2019, als die beschwerdeführenden Parteien XXXX mit ihrem Pflegevater in einem Kontaktcafé besucht hätten, dem Mädchen die Haare gemacht worden seien. Sie habe XXXX nie "inspiziert", es habe aber Streit zwischen ihr und den Pflegeeltern gegeben und sei es seitens der Pflegeeltern zu dem Vorwurf der Intim-"Inspektion" von XXXX gekommen, weil diese gegen eine Übertragung der Obsorge der XXXX an ihren leiblichen Vater, die beschwerdeführende Partei 2), gewesen seien. Im Rahmen der Verhandlung wurde außerdem das aktuelle Länderinformationsblatt ins Verfahren eingeführt.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurde schließlich noch der Beschluss des BG XXXX vom XXXX 2019 vorgelegt, mit dem die Obsorge der XXXX an die beschwerdeführende Partei 2) übertragen wurde

24. Am XXXX 2020 langte noch eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien, auch zu den aktuellen Länderinformationen zur Somalia, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Die beschwerdeführende Partei 2) stellte am XXXX 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien 1), 3) und 4) stellten am XXXX 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführende Partei 5) stellte am XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien 1) bis 4) stammen aus XXXX in Gedo. Die beschwerdeführende Partei 1) gehört dem Clan der Ogaden an. Die beschwerdeführende Partei 2) gehört dem Clan der Darod, Subclan Marehan an.

Die beschwerdeführende Partei 5) wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie wurde kein Opfer einer weiblichen Genitalbeschneidung.

Die beschwerdeführende Partei 1) und 2) haben in Somalia traditionell geheiratet. Die minderjährigen weiteren beschwerdeführenden Parteien sind die Kinder der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2).

Die beschwerdeführende Partei 1) verdiente als Gemüseverkäuferin in XXXX den Lebensunterhalt der Familie. Ihre Mutter und ein Bruder leben in XXXX in Somalia.

Die beschwerdeführende Partei 2) besuchte in Somalia sechs Jahre lang die Grundschule und war anschließend arbeitslos. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei 2) lebt in XXXX .

Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) stehen in regelmäßigem Kontakt mit ihren in Somalia lebenden Verwandten.

1.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei 5) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der unbeschnittenen Mädchen im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine Genitalbeschneidung droht.

Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei 5) im Falle einer Rückkehr nach Somalia in einem familiären Umfeld leben würde, welches dem gesellschaftlichen Druck, eine FGM durchzuführen, Stand halten könnte.

1.3. Zur relevanten Situation in Somalia wird festgestellt wie folgt:

In Somalia herrschen zwei Formen von FGM (auf Somali: "Gudniinka" - Beschneidung) vor: Einerseits die am meisten übliche sog. Pharaonische Beschneidung (gudniinka fircoonige), welche weitgehend dem WHO Typ III (Infibulation) entspricht. Andererseits die Sunna (gudniinka sunna), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ I entspricht (LIFOS 16.4.2019, S.13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ I und II umfasst (AV 2017, S.29). Die Sunna wird unterteilt in die sog. große Sunna (sunna kabir) und die kleine Sunna (sunna saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S.14f). De facto kann unter dem Begriff "Sunna" jede Form - von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung - gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S.30; vgl. LIFOS 16.4.2019, S.39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S.14f; vgl. FIS 5.10.2018, S.31), wissen Eltern oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S.14f).

Es gibt keine nationale Gesetzgebung, welche FGM verbieten würde (LIFOS 16.4.2019, S.28). Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 13.3.2019, S.30). Dort steht, dass eine "Beschneidung" von Mädchen Folter gleichkommt und verboten ist. Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung", und es wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz von 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre - selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S.28f). Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen. Es gibt folglich auch keine Beispiele dafür, wo eine solche Person bestraft worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S.42). In zwei Fällen, bei denen zehn- bzw. elfjährige Mädchen an den Folgen von FGM verstorben sind, wurden zwar Untersuchungen angekündigt; bis Ende 2018 sind aber in keinem der Fälle entsprechende Anklagen ausgesprochen worden (USDOS 13.3.2019, S.30). Sowohl in Süd-/Zentralsomalia als auch in Puntland gibt es Gesetzesentwürfe, teilweise auch schon Gesetze gegen FGM; diese wurden aber bislang von traditionellen Führern blockiert (CNN 11.10.2018). Die Frage, ob nur eine bestimmte Form von FGM oder aber alle Formen von FGM verboten werden sollen, hat die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (auf Bundesebene) seit 2016 verzögert (TRF 27.2.2019).

Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die Sunna akzeptiert wird (LIFOS 16.4.2019, S.22/41f). Generell ist al Shabaab nicht Willens, dieses Verbot auf dem von ihr kontrollierten Gebiet auch umzusetzen. Die Gruppe unterstützt die Tradition nicht, geht aber auch nicht aktiv dagegen vor (DIS 1.2016, S.8).

Verbreitung: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 13.3.2019, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.15). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98% angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95% und bis 2018 auf 90% gefallen (FIS 5.10.2018, S.29). Eine andere Quelle gibt an, dass in Somalia 95% betroffen sind (AA 4.3.2019, S.15). Eine Studie aus dem Jahr 2011 erklärt, dass 97% der Mädchen und Frauen in der Altersgruppe 15-19 Jahre von irgendeiner Form von FGM betroffen sind (LIFOS 16.4.2019, S.20). Gemäß einer neueren Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13% der 15-17jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S.19f; vgl. STC 9.2017).

Hinsichtlich geographischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72% am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93% am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S.21). Schon 1985 hat ein Trend eingesetzt, mit dem sich die Sunna nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung entwickeln konnte (FIS 5.10.2018, S.30f). Bei einer landesweiten Umfrage aus dem Jahr 2017 haben 40,6% angegeben, von einer Infibulation betroffen zu sein (AV 2017, S.29). Gemäß Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2017 ist in Mogadischu kaum ein unter 18jähriges Mädchen infibuliert; dagegen kommen sowohl große als auch kleine Sunna breitflächig zur Anwendung. Dies trifft in weniger drastischer Form auch auf die untersuchten somaliländischen Bezirke zu (siehe Grafik). Insgesamt waren bei dieser Studie rund ein Viertel der beschnittenen Unter-18-Jährigen von Infibulation, die große Mehrheit von kleiner und großer Sunna betroffen. Die Infibulation ist also insgesamt zurückgedrängt worden (STC 9.2017), dies wird von mehreren Quellen bestätigt (LIFOS 16.4.2019, S.14f/39; vgl. DIS 1.2016, S.7; FIS 5.10.2018, S.30f). Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6% gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S.19). Allerdings gaben nur 15,7% an, dass in ihrer Gemeinde ("community") FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S.25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S.7).

Zum Alter bei der Beschneidung gibt es unterschiedliche Angaben. Die meisten Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen ein Alter von 5-10 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S.20/39); in Puntland und Somaliland erfolgt die Beschneidung laut einer Studie aus dem Jahr 2011 meist im Alter von 10-14 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S.20). Eine Studie aus dem Jahr 2017 nennt für ganz Somalia die Gruppe der 10-14jährigen (STC 9.2017). Eine andere Quelle nennt ein Alter von 1013 Jahren (AA 4.3.2019, S.15). UNICEF wiederum nennt ein Alter von 4-14 Jahren als üblich; die NGO IIDA gibt an, dass die Beschneidung üblicherweise vor dem achten Geburtstag erfolgt (CEDOCA 9.6.2016, S.6). Bei den Benadiri und arabischen Gemeinden in Somalia, wo grundsätzlich die Sunna praktiziert wird, scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt (DIS 1.2016, S.6). Gemäß einer Quelle werden Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr einer FGM unterzogen, da dies gesundheitlich zu riskant ist. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016, S.11). Im Jahr 2018 hat man über vier Mädchen erfahren, dass diese im Zuge einer FGM bzw. an deren Folgen verstorben sind. Diese Mädchen waren zehn bis elf Jahre alt. Ein weiteres Mädchen, das fast gestorben wäre, war bei der Vornahme der FGM sieben Jahre alt (CNN 11.10.2018).

Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (CEDOCA 9.6.2016, S.22f), landesweit bemühen sich die Regierungen, die Verbreitung von FGM einzuschränken (AA 4.3.2019, S.15) - speziell jene der Infibulation (LIFOS 16.4.2019, S.41f). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019, S.31). Der Staat und religiöse Führer haben wichtige Schritte gesetzt, um FGM zu kriminalisieren und auszurotten. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIFOS 16.4.2019, S.41f). Auch Medien, Prominente und religiöse Persönlichkeiten werden in die Kampagnen eingebunden (CEDOCA 9.6.2016, S.24f).

Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S.30; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S.17f). Es kann zu - teils sehr starkem - psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016, S.8ff). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen; manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S.25f/42f; vgl. FIS 5.10.2018, S.30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM in Frage zu stellen (FIS 5.10.2018, S.30f). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S.10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S.26). Gerade in Städten ist es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen, und die Zahl unbeschnittener Mädchen steigt (FIS 5.10.2018, S.31).

Nach anderen Angaben wird eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, versuchen, die Tatsache geheim zu halten. Behörden können diesbezüglich keinen Schutz gewährleisten (FIS 5.10.2018, S.30f).

Mitunter üben nicht beschnittene Mädchen selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (LIFOS 16.4.2019, S.42f/26). Die umfassende FGM in Form einer Infibulation stellt eine Art Garantie der Jungfräulichkeit bei der ersten Eheschließung dar. Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus. Daher wird die Infibulation teils immer noch als notwendig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S.38f). Die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen wurden, hängt also maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber (LIFOS 16.4.2019, S.23). In der Stadt ist es kein Problem, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land ist das anders (CEDOCA 9.6.2016, S.21). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vgl. LIFOS 16.4.2019, S.39). Trotzdem gibt es sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen (DIS 1.2016, S.9). Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen (LIFOS 16.4.2019, S.39). Doch auch dabei gibt es Unterschiede zwischen Stadt und Land (CEDOCA 9.6.2016, S.21). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Mutter kann den Status ihrer Tochter verschleiern, indem sie vorgibt, dass diese einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016, S.12f).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Parteien 1) bis 4) nicht festgestellt werden. Die Identität der beschwerdeführenden Partei 5) steht fest.

Die Daten der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zur Herkunft, zur Clanzugehörigkeit, Schulbildung und Berufstätigkeit sowie zu den Familienangehörigen in Somalia ergeben sich teilweise bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde und aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) in regelmäßigem Kontakt mit ihren in Somalia lebenden Verwandten stehen, ergibt sich aus deren glaubhaften Angaben im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) in Somalia traditionell geheiratet haben, ergibt sich aus deren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) die Eltern der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sind, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde und aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX2018.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei 5) in Österreich geboren wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX2018.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien basieren auf ihren Angaben im Laufe des Verfahrens.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien fußt auf den jeweiligen Strafregisterauszügen.

2.3. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei 5) nicht beschnitten ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass diese bisher noch nicht in Somalia war und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Im Zuge der zweiten mündlichen Verhandlung wurde außerdem eine ärztliche Bestätigung darüber vorgelegt (Bestätigung Kinderarzt ohne Datum und Bestätigung Allgemeinmediziner vom XXXX2019).

Aus den Länderinformationen geht hervor, dass die weibliche Genitalbeschneidung in Somalia zwar - glücklicherweise - rückläufig ist, dass aber immer noch 90% der Somalierinnen von weiblicher Genitalbeschneidung betroffen sind, wobei eine Studie aus 2011 erklärt, dass 97% der Frauen zwischen 15 und 19 Jahren von einer Form der FGM betroffen sind. Eine Studie aus 2017 führt aus, dass 13 % der 15-17jährigen Mädchen nicht beschnitten sind (und damit 87% schon). Üblicherweise liegt die Entscheidung über eine Beschneidung bei der Mutter, wobei es zu teils sehr starkem psychischen Druck auf die Mutter kommen kann. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss auf die Entscheidung ausüben.

Während der beschwerdeführenden Partei 1) geglaubt wird, dass sie die Vornahme einer FGM an der beschwerdeführenden Partei 5) nicht befürworten würde, kann ihr andererseits auch nicht geglaubt werden, dass sie sich gesellschaftlichem, sozialem und familiärem Druck erfolgreich widersetzen könnte: Die beschwerdeführende Partei 1) genoss keine wesentliche Ausbildung, kommt aus einfachen Verhältnissen und konnte sich der Vornahme einer FGM an ihrer älteren Tochter, der beschwerdeführenden Partei 4), in Somalia bereits nicht erfolgreich widersetzen. In diesem Zusammenhang gab sie an, dass diese Beschneidung federführend durch ihre Mutter und gegen ihren Willen vorgenommen wurde. Dass diese größere Einflussnahme durch die Großmutter des Mädchens im ländlichen Raum wahrscheinlicher ist, ergibt sich auch aus den Länderinformationen. Außerdem ist nachvollziehbar, dass sich die beschwerdeführende Partei 1) damals als Alleinerzieherin zweier Kinder (die beschwerdeführende Partei 2) befand sich damals bereits im Ausland) in einer Abhängigkeit zu ihrer Stammfamilie befand.

Dennoch warf das Faktum, dass die ältere Tochter der beschwerdeführenden Partei 1), die beschwerdeführende Partei 4), eben in Somalia vor der Ausreise der Familie nach Österreich beschnitten wurde, wie auch der Vorwurf, die beschwerdeführende Partei 1) hätte in Österreich ihre Stieftochter im Jänner 2019 im Intimbereich in Bezug auf eine FGM "inspiziert", Zweifel auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1), sie lehne eine FGM bei ihrer Tochter XXXX ab bzw. stellte die Frage nach der Täterrolle der beschwerdeführenden Partei 1).

Nach Durchführung der zweiten Verhandlung am XXXX2019 ergibt sich für die erkennende Richterin allerdings das Bild, dass die beschwerdeführende Partei 1) zwar grundsätzlich die Nachteile einer FGM erkennt und eine solche für ihre jüngste Tochter auch tatsächlich ablehnt, sie aber andererseits weder eine entsprechend große Überzeugung, noch ein entsprechend großes und unabhängiges Durchsetzungsvermögen hat, um sich gegen eine soziale und gesellschaftliche Normalität und somit gegen ihre "Älteren" durchzusetzen.

Zum zweiten Vorwurf muss insbesondere nach Durchsicht des Obsorgebeschlusses des BG XXXX vom XXXX 2019 in Bezug auf die Stieftochter der beschwerdeführenden Partei 1) gesagt werden, dass im Zusammenhang mit dem Obsorgeverfahren auch die Vorwürfe einer "Inspektion" der Stieftochter ausführlich behandelt wurden, und die zuständige Richterin zur Überzeugung kam, dass es zu einer Genitaluntersuchung durch die beschwerdeführende Partei 1) bei ihrer Stieftochter im Jänner 2019 nicht gekommen ist.

Daher bestehen auch für die gegenständlich erkennende Richterin keine Zweifel mehr, dass die beschwerdeführende Partei 1) grundsätzlich eine FGM ablehnt, aber insbesondere bereits die Beschneidung der beschwerdeführenden Partei 4) in Somalia zeigt, dass sie nicht in der Lage wäre, sich zB gegen ihre Mutter diesbezüglich durchzusetzen.

Die beschwerdeführende Partei 2) spricht sich ebenfalls gegen die FGM als Praxis und bei seinen Töchtern aus. Dazu geben die Länderinformationen bekannt, dass, wenn sich beide Elternteile gegen eine FGM stellen, es leichter sei, dem psychischen Druck standzuhalten.

Dennoch kann im Lichte der bereits erfolgten FGM an der beschwerdeführenden Partei 4) gegenständlich nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei 5) im Falle einer Rückkehr nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit die Vornahme einer weiblichen Genitalbeschneidung - auch durch Verwandte - drohen würde.

2.4. Im Lichte dessen müssen die Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) in Bezug auf Bedrohungen durch die Al Shabaab nicht mehr geprüft werden.

2.5. Die Feststellungen zur Situation in Somalia basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt aus dem September 2019 und auf den folgenden Einzelquellen:

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-

AV - Africa's Voices (2017): Beliefs and practices of Somali citizens related to child protection and gender, URL, Zugriff 10.7.2019

-

CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS (Belgien) (13.6.2016): Somalië - Defibulatie en herinfibulatie bij geïnfibuleerde vrouwen in Zuid- en Centraal-Somalië

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CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS (Belgien) (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland

-

CNN / Jessica Neuwirth (11.10.2018): Opinion - Four girls under 10 have died recently from FGM, it's time to act, URL, Zugriff 22.1.2019

-

DIS - Danish Immigration Service (Dänemark) (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, URL, Zugriff 24.1.2019

-

FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia:

Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019

-

LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0), URL, Zugriff 30.4.2019

-

STC - Safe the Children (9.2017): Changing Social Norms in Somalia: Exploring the Role of Community Perception in FGM/C, Fact Sheet No. 6, URL, Zugriff 10.7.2019

-

TRF - Thomson Reuters Foundation (27.2.2019): Somali refugee's fight against 'silent killer' of FGM inspires film, URL, Zugriff 13.3.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Aktualität, Verlässlichkeit und Relevanz der Länderinformationen zu zweifeln.

Auch die Stellungnahme vom XXXX 2020 stellt sich im Ergebnis nicht gegen diese Informationen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I.:

Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

3.1.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede_r Asylwerber_in erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständlichen Beschwerden:

3.2.1. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0545; 20.06.2017, Ra 2017/01/0039; 27.06.2016, Ra 2016/18/0045 mwN). Aus dieser Judikatur ergibt sich allerdings auch, dass fallbezogen zu prüfen ist und die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind.

Die beschwerdeführende Partei 5) ist nach den getroffenen Feststellungen eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die nicht Opfer einer weiblichen Genitalbeschneidung geworden ist und die aufgrund ihres familiären und kulturellen Umfelds in die bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen fällt, die in Somalia einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr dahingehend ausgesetzt sind, Opfer einer solchen zu werden.

3.2.2. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung grundsätzlich landesweit praktiziert wird. Doch auch in Hinblick auf die niedrigere Prävalenz von FGM in Somaliland und Puntland muss in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen darauf hingewiesen werden, dass diese Regionen normalerweise nur solchen Personen die Einreise gestatten, die früher in der Region gewohnt haben und Mitglieder lokaler Clans oder Subclans sind. Das trifft auf die hier beschwerdeführenden Parteien nicht zu.

Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.2.3. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden.

3.2.4. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei 5) nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.5. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG ist den beschwerdeführenden Parteien 1) und 2), bei denen sich keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418) beim Status des Asylberechtigten nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13). Daher kann auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe einer Person verzichtet werden, wenn dieser Asyl im Familienverfahren zuerkannt werden kann (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

3.3. Spruchpunkt II.:

3.3.1. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts des AsylG (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren - insbesondere auch § 34 Abs. 2 AsylG) sind gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 leg.cit. nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß den Materialien zu dieser Bestimmung sollen Personen, die ihren Status nicht aus Eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß § 34 AsylG auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, dann keine tauglichen Bezugspersonen mehr im Sinne des § 34 AsylG für deren Familienangehörige sein, um zu verhindern, dass es zu sogenannten "Ketten-Familienverfahren" und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach § 34 AsylG auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach § 34 AsylG erhalten haben (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 24).

3.3.2. Zwar wurde den beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) der Status von Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 zuerkannt, doch handelt es sich bei den beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) um gemeinsame minderjährige und unverheiratete Kinder der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2).

Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist den beschwerdeführenden Parteien 3) und

4) nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei 5) auf internationalen Schutz am XXXX 2018 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden (vgl. dazu § 3 Abs. 4b AsylG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2150328.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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