TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/13 W167 2162079-1

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W167 2162079-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 60,- wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Lohnzettel für drei namentlich genannte Dienstnehmer/innen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Mit E-Mail vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und erklärte, dass laut internen Übermittlungsprotokoll die entsprechenden Lohnzettel bereits am XXXX an die belangte Behörde übermittelt worden und im Programm mit p gekennzeichnet worden seien. P stehe für Protokoll und besage nur, dass man im Fehlerfall Daten erneut übermitteln soll, die Meldungen jedoch übermittelt wurden. Da man keinen Anruf bzw. sonstige Information vom Versicherungsträger erhalten habe, sei man davon ausgegangen, dass die Meldungen ordnungsgemäß übermittelt wurden. Man habe die Lohnzettel am XXXX erneut übermittelt, da die belangte Behörde eine erneute Übermittlung gewünscht habe. Es werde um Streichung der Beitragszuschläge ersucht, da die Meldefrist grundsätzlich eingehalten worden sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass am XXXX versucht worden sei, die gegenständlichen Jahreslohnzettel für die im Bescheid angeführten Dienstnehmer/innen, ohne Angabe einer Versicherungsnummer, zu übermitteln. Diese Übermittlung habe den Status "N" für Nichtübernahme aufgewiesen und sei somit zurückgewiesen und nicht an den Krankenversicherungsträger weitergeleitet worden. Somit seien die Jahreslohnzettel für die im Bescheid angeführten Personen nicht erstattet worden. Mit Schreiben vom XXXX sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die gegenständlichen Jahreslohnzettel umgehend nachzureichen. Daraufhin seien am XXXX erstmals die gegenständlichen Jahreslohnzettel für die im Bescheid genannten Personen per ELDA bei der Kasse eingelangt.

Da die gegenständlichen Jahreslohnzettel für die im Bescheid angeführten Personen nicht fristgerecht an die Kasse übermittelt worden seien, sei die gesetzlich vorgesehene Vorlagefrist nicht eingehalten worden. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Kasse bei erstmaliger Meldeverletzung generell über die bestehenden Meldevorschriften informiert und ersucht, die Meldefristen in Zukunft einzuhalten. Für den ersten nicht fristgerechten übermittelten gegenständlichen Jahreslohnzettel sei daher seitens der Kasse von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung Abstand genommen worden.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und gab an, dass die Problematik im gegenständlichen Fall darin liege, dass es sich um ausländische Staatsbürger handle, die laut eigener Auskunft noch nicht in Österreich beschäftigt waren und daher bei der Anmeldung noch keine SV-Nummern gehabt hätten. Die Dienstnehmer/innen seien daher "nur" mit dem Geburtsdatum angemeldet worden, was bei der Anmeldung auch funktioniert habe. Leider sei es nun aber so, dass die Beschwerdeführerin weder von der belangten Behörde noch von den Dienstnehmer/innen eine Info über die Vergabe einer SV-Nummer erhalte. Wenn die SV-Nummer aber bei der Abmeldung nicht komplett ist (SV-Nummer und Geburtsdatum) bekomme die Beschwerdeführerin bei der Abmeldung bzw. Übermittlung dann eine Infomeldung. Im gegenständlichen Fall sei die Übermittlung auf der ersten Protokollseite mit einem "P" für Protokoll versehen gewesen.

Dies bedeute: Lohnzettel prüfen; nur im Fehlerfall Daten richtigstellen und nochmals mit Korrekturindikation und ursprünglicher Referenznummer senden. Die Beschwerdeführerin habe das "P" kontrolliert und keine gravierenden Fehler feststellen können, daher seien die Abmeldungen und die dazugehörigen Übermittlungen für sie erledigt gewesen. Dies stelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin einen minderen Grad des Verschuldens dar. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei der Bestimmung des § 113 ASVG um eine Kann-Bestimmung und somit um eine Ermessensbestimmung handle. Es sei jedoch in den gegenständlichen Bescheiden keine Ermessensausübung erfolgt bzw. sei das Ermessen nicht begründet worden. Die Bescheide seien daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde eine Entscheidung durch einen Senat sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Ermessen dahingehend ausgeübt habe, als dass aufgrund des bisherigen Meldeverhaltens die erste Meldeverletzung im Rahmen des durch die Kasse zu übenden Ermessens nachgesehen worden sei. Zu dem Vorbringen, wonach man keine Auskunft über die Versicherungsnummern der im Bescheid angeführten Dienstnehmer/innen erhalten habe und diese erstmals in Österreich tätig geworden wären, wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Anmeldungen der Dienstnehmer/innen mit der Kasse in Kontakt hätte treten können, um die Sozialversicherungsnummern zu erfahren. Des Weiteren werde angemerkt, dass zwei der im Bescheid genannten Dienstnehmer/innen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet aufscheinen.

6. Im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX aus, dass die Übermittlung der Lohnzettel nicht an verschiedenen Tagen erfolgt sei, sondern in einem Zug. Man hätte Verständnis für die Vorgangsweise der Kasse, wenn die angeschuldigten Tatbestände in Zeitabständen erfolgt wären. Da man aber im gegenständlichen Fall an einem Tag mehrere Lohnzettel übermittelt habe, sei die Fehlerquelle einmal aufgetreten. Man sehe deshalb das Ganze nicht als mehrfaches Delikt, sondern als ein Delikt. Er werde daher um Bescheidaufhebung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hatte am XXXX versucht, die Lohnzettel für das Beschäftigungsjahr 2016 für vier namentlich genannte Dienstnehmer/innen ins ELDA-System der belangten Behörde zu stellen. Da jedoch ungültige Sozialversicherungsnummern der Dienstnehmer/innen eingegeben wurden, konnten die Lohnzettel nicht ins ELDA-System übernommen werden.

Nach dem erfolglos gebliebenen Übermittlungsversuch stellte das ELDA-System ein zur Übermittlung vom XXXX um 08:07:43 automatisch generiertes "Protokoll der erhaltenen Meldung" und ein ebenfalls automatisch generiertes "Fehlerprotokoll" bereit.

Das "Protokoll der erhaltenen Meldung" enthielt den Hinweis:

"Eingaben pruefen! Siehe Fehlerprotokoll".

Das Fehlerprotokoll enthielt den Hinweis: "Status *N* 1511:

Versicherungsnummer ungueltig (10-stellig)" und die damit im Zusammenhang stehende Erläuterung "N = Nichtuebernahme: Die Meldung wird nicht weitergeleitet! Nochmalige Uebermittlung mit korrekten Angaben notwendig. Bitte beachten Sie die Meldefrist!".

Es steht fest, dass es die Beschwerdeführerin verabsäumte, bis Fristablauf (28.02.2017) im ELDA-System Nachschau zu halten, ob die Übermittlung erfolgreich war. Folglich entging ihr das ins ELDA-System gestellte Fehlerprotokoll und der darin enthaltene Hinweis, sowie die damit im Zusammenhang stehende Erläuterung, die mit den überprüften Sozialversicherungsnummern versehenen Lohnzettel ins ELDA-System zu stellen.

Am XXXX übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Urgenzschreiben, worin die jeweiligen Sozialversicherungsnummern der Dienstnehmer/innen angegeben waren.

Die Beschwerdeführerin übermittelte die gegenständlichen Lohnzettel für die vier Dienstnehmer/innen am XXXX der belangten Behörde.

Im Fall einer der vier Dienstnehmer/innen sah die belangte Behörde trotz Vorliegen eines Meldeversäumnisses von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Aus den angeschlossenen ELDA-Protokollen ist ersichtlich, dass am XXXX seitens der Beschwerdeführerin versucht wurde, die Lohnzettel für die vier genannten Dienstnehmer/innen zu übermitteln. Dass dieser vorgenommene Übermittlungsversuch wegen der unrichtigen Angabe der Sozialversicherungsnummer nicht erfolgreich war, ergibt sich einerseits aus dem "Protokoll der erhaltenen Meldungen" und andererseits aus dem Fehlerprotokoll aus dem ELDA-System.

Die in der Folge angestellte Gesamtbetrachtung zeigt auf, dass es die Beschwerdeführerin offenbar unterlassen hatte, den Erfolg der Übermittlung der Meldungen im ELDA-System zu überprüfen. Anderenfalls hätte sie bei einer Nachschau die automatisch generierten Protokolle (darunter das Fehlerprotokoll) im ELDA-System sehen müssen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Meldung der unbestritten unvollständig ausgefüllten Lohnzettel beim ersten Mal und damit rechtzeitig durchgeführt zu haben, wird durch das Fehlerprotokoll im ELDA-System widerlegt.

Die ordnungsgemäße Übermittlung der Lohnzettel erfolgte dann am XXXX

.

Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darüber informiert, dass im Fall einer der vier Dienstnehmer/innen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit der Einzelrichterin

§ 414 Absatz 2 ASVG verweist auf jene Angelegenheiten, in denen das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet (§ 410 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG).

Im Beschwerdefall wurde von der belangten Behörde über einen Beitragszuschlag abgesprochen (§ 410 Absatz 1 Ziffer 5 ASVG). Somit ist keine Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Daher liegt trotz Antrags der Beschwerdeführerin auf Entscheidung durch einen Senat die Zuständigkeit als Einzelrichterin vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 113 Abs. 5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Die in § 113 Abs. 4 für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2016 EUR 162,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von § 113 Abs. 4 erfassten Fall somit EUR 1.620,-.

Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Lohnzettel für die vier Dienstnehmer/innen bis 28.02.2017 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen.

Wie aus den vorgelegten ELDA-Protokollen hervorgeht, versuchte die Beschwerdeführerin am XXXX die (unvollständigen) Lohnzettel für die vier genannten Dienstnehmer/innen zu übermitteln. Diese langten jedoch nicht bei der belangten Behörde ein. Erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde wurden diese am XXXX nachgereicht. Die Beschwerdeführerin ist damit der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen nicht nachgekommen.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie keine Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmer/innen gehabt habe, sie aber die Lohnzettel geschickt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Dienstgeber dazu verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Dazu gehört auch, den Erfolg der Übermittlung zu überprüfen. Hätte die Beschwerdeführerin Nachschau im ELDA-System gehalten, hätte ihr schon auf Grund des automatisch generierten Fehlerprotokolls auffallen müssen, dass die Übermittlung ins ELDA-System nicht erfolgreich war. In der Folge hätte sie nur entsprechend den Hinweisen im Fehlerprotokoll vorzugehen gehabt, um eine erfolgreiche Übermittlung zu gewährleisten.

Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass man keinen Anruf bzw. sonstige Information vom Versicherungsträger erhalten habe und man deshalb davon ausgegangen sei, dass die Meldungen ordnungsgemäß übermittelt wurden. Daher treffe sie ein minderer Grad des Verschuldens an der nicht fristgerechten Übermittlung der Lohnzettel. Da die Frage des subjektiven Verschuldens für das "ob" der Vorschreibung irrelevant ist und nur auf die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes abgestellt wird, geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere.

Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist anzuführen, dass diese im Ermessen der Behörde liegt. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen.

Den der belangten Behörde erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 60,-- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Meldeverstöße hatten für die belangte Behörde nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge, sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der Bescheiderlassung.

Wie die belangte Behörde dargelegt hat, wurde der Meldeverstoß für eine namentlich genannte Dienstnehmerin nachgesehen, weshalb in diesem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde. Der verhängte Beitragszuschlag von EUR 60,-- bezieht sich daher auf die weiteren Meldeverstöße betreffend die drei weiteren Dienstnehmer/innen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die versuchte Übermittlung der vier Lohnzettel an einem Tag erfolgte und dieser Vorgang aufgrund derselben Fehlerquelle als ein zusammenhängendes Delikt zu begreifen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die in § 34 Abs. 2 ASVG normierte Frist zur Übermittlung der Jahreslohnzettel dienstnehmerbezogen zu begreifen ist. Es handelt sich daher im gegenständlichen Fall um vier eigenständige Meldeverstöße. Die Nachsicht betreffend den Jahreslohnzettel für eine der vier Dienstnehmer/innen sowie die Vorschreibung der Beitragszuschläge für die drei übrigen Dienstnehmer/innen stehen folglich rechtlich in keinem Zusammenhang.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 60,-- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.

Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im Beschwerdefall wurde ein entsprechender Antrag von der Beschwerdeführerin gestellt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im Beschwerdefall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Fristablauf, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2162079.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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